Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 14 Ta 158/19
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 6. März 2019 (1 Ca 1581/18) abgeändert.
Der Klägerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Wirkung vom 20. Dezember 2018 bewilligt.
Zur Wahrnehmung ihrer Rechte in diesem Rechtszug werden ihr die Arbeitsrechtskanzlei C aus M als Hauptbevollmächtigte und Rechtsanwalt D aus Q als Unterbevollmächtigter beigeordnet.
Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hatte zum hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt hinreichende Erfolgsausaussicht.
3I. Entgegen der von Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung und vom Beschwerdegericht in seinem Schreiben vom 6. Mai 2019 vertretenen Auffassung bestand für die Zahlungsklage insgesamt hinreichende Erfolgsaussicht.
41. Gemäß § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
5a) Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das Prozesskostenhilfegesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. Der Rechtsstandpunkt der Partei muss aus der Sicht des Gerichts aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest vertretbar und ein Prozesserfolg unter Berücksichtigung des gegnerischen Prozessvorbringens wahrscheinlich sein (vgl. Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Auflage, 2016, Rn. 459 f.; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Auflage, 2018, § 114 Rn. 19; jeweils m. w. N.). Verweigert werden darf die Prozesskostenhilfe nur dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – juris, Rn. 26; 4. Mai 2015 – 1 BvR 2096/13 – juris, Rn. 12). § 114 Abs. 1 ZPO sieht die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vor, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (vgl. BVerfG 10. August 2001 – 2 BvR 569/01 – juris, Rn. 19; 3. März 2014 – 1 BvR 1671/13 – Rn. 13). Es darf keine vorweggenommene Entscheidung der Hauptsache im Rahmen der Prozesskostenhilfeprüfung erfolgen. Die Prüfung der Erfolgsaussichten dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfG 13. März 1990 – aaO.; 10. August 2001 – aaO.; 2. Juli 2012 – 2 BvR 2377/10 – juris, Rn. 12; 16. Juni 2016 – 1 BvR 2509/15 – juris, Rn.12).
6b) Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist auch in der Beschwerdeinstanz grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs maßgeblich. Nachträgliche Veränderungen zu Lasten der bedürftigen Partei, seien es tatsächliche, seien es rechtliche, sind unbeachtlich (vgl. BVerfG 5. Dezember 2018 – 2 BvR 2257/18 – juris, Rn. 15, 19; LAG Hamm 22. Juli 2013 – 14 Ta 138/13 – juris, Rn. 42). Ein Prozesskostenhilfebegehren ist zur Entscheidung reif, wenn die Partei es begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig vorgelegt und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern (vgl. LAG Hamm 22. Juli 2013 – aaO., Rn. 15).
7c) Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall bestand für die Zahlungsklage zu dem für die Beurteilung der Erfolgsaussicht dieses Klageantrages maßgeblichen Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg.
8aa) Bewilligungsreife bestand ab dem 19. Januar 2019. Die Klägerin hatte mit ihrer Klageschrift vom 18. Dezember 2018, die im Original am 20. Dezember 2018 beim Arbeitsgericht mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck nebst Belegen eingegangen war, einen vollständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Die Berechnung des einzusetzenden Einkommens durch die Rechtspflegerin war ohne weitere Auflagen hinsichtlich der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereits am 3. Januar 2019 erfolgt. Das Arbeitsgericht hatte der Beklagten zwar keine Frist zur Stellungnahme zum Prozesskostenhilfeantrag gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO gesetzt. Die Klageschrift war der Beklagten jedoch am 4. Januar 2019 zugestellt worden. Entscheidungsreife ist auch ohne Anhörung des Gegners für den Zeitpunkt zu unterstellen, zu dem bei ihrer rechtzeitigen Durchführung durch das Gericht die Stellungnahme des Gegners vorgelegen hätte; dass ist in der Regel zwei Wochen nach Zugang der Fall (vgl. LAG Hamm 22. Juli 2013 – 14 Ta 138/13 – juris, Rn. 19).
9bb) Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt ihre Zahlungsansprüche schlüssig vorgetragen. Die Ausschlussfrist des § 25 Arbeitsvertrag stand nicht entgegen.
10(1) Für den Antrag zu 2, mit welchem die Klägerin die Zahlung von Vergütung für den Monat August 2018 in Höhe von 1.356,93 Euro brutto verlangt hat, bestand hinreichende Erfolgsaussicht. Insbesondere stand die Ausschlussfrist nach § 25 Abs. 1 Unterabs. 1 Arbeitsvertrag dieser Annahme nicht entgegen. Die Beklagte hatte das Entgelt für den Monat August 2018 bereits unter dem 14. November 2018 und damit vor Ablauf der dreimonatigen Verfallfrist am 30. November 2018 abgerechnet (vgl. Bl. 34 der Hauptakte) und damit streitlos gestellt. Einer schriftlichen Geltendmachung bedurfte es nicht mehr (vgl. BAG 20. Oktober 1982 – 5 AZR 110/82 – juris, Rn. 17 ff.; 21. April 1993 – 5 AZR 399/92 – juris, Rn. 17). Die dreimonatige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung hatte mangels ausdrücklicher Ablehnung frühestens nach Ablauf von drei Wochen (§ 25 Abs. 1 Unterabs. 2 Arbeitsvertrag) am 5. Dezember 2018 begonnen und war mit der am 18. Dezember 2018 erfolgten Klageerhebung eingehalten worden.
11(2) Im Übrigen ist die als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehende Verfallklausel nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgericht unwirksam (vgl. LAG Hamm 25. November 2014 – 14 Sa 463/14 – juris) und steht einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen (vgl. LAG Hamm 1. August 2014 – 14 Ta 344/14 – juris). Durch die Verfallfrist werden im vorliegenden Fall trotz der Regelung des § 25 Abs. 3 Arbeitsvertrag die unter das Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit nach § 309 Nr. 7 BGB fallenden vertraglichen Ansprüche aus fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie aus der Haftung für grobes Verschulden erfasst. Dies wird auch nicht durch im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten im Sinne des § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB gerechtfertigt.
12cc) Die erst am 27. Februar 2019 erklärte Klagerücknahme steht der Annahme der Erfolgsaussicht nicht entgegen, weil es nicht zulasten der Klägerin geht, dass das Arbeitsgericht erst am 6. März 2019 und nicht schon zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife über das Prozesskostenhilfegesuch entschieden hat (vgl. LAG Hamm 22. Juli 2013 – 14 Ta 138/13 – juris, Rn. 42 ff.).
13dd) Die Bewilligung hatte rückwirkend ab dem 20. Dezember 2018 zu erfolgen. Bereits zu diesem Zeitpunkt lag ein bewilligungsfähiges Prozesskostenhilfegesuch vor.
14(1) Maßgebend für den Bewilligungszeitpunkt ist die Bewilligungsfähigkeit des Antrags, nicht die Antragstellung einerseits, die Entscheidungsreife nach – ggf. zu unterstellender – Anhörung des Gegners nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO andererseits. Bewilligungsfähigkeit liegt vor, wenn das Prozesskostenhilfegesuch begründet und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig vorgelegt wurden, der Antragsteller also alles für eine vollständige Antragstellung getan hat (vgl. BGH 30. September 1981 – VIb ZR 694/80 – juris, Rn. 6 f.; LAG Hamm 24. Juni 2019 – 14 Ta 204/19 – zur Veröffentlichung vorgesehen; 22. Juli 2013 – 14 Ta 138713 – juris, Rn. 74; Dürbeck/Gottschalk, aaO., Rn. 607)). Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist vollständig, wenn unter Verwendung des amtlichen Vordrucks die darin enthaltenen Angaben sowie die beigefügten Belege erkennen lassen, ob die Partei über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt, welches eine Beteiligung an den Prozesskosten ermöglicht. Allein die fehlende Angabe oder Begründung von Belastungen schließt die Bewilligungsfähigkeit nicht aus, wenn sich aus den übrigen Darlegungen und vorhandenen Belegen bereits ein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe – ggf. gegen Raten – ergibt (vgl. LAG Hamm 3. Juni 2019 – 14 Ta 56/19 – juris, Rn. 3 f.; 23. März 2018 – 5 Ta 135/17 – juris, Rn. 12; 12. Dezember 2016 – 5 Ta 229/16 – juris, Rn. 8; für den Fall der Nachprüfung nach § 120a ZPO LAG Hamm 12. Juli 2016 – 5 Ta 159/16 – juris, Rn. 11).
15(2) Bei Anwendung dieser Grundsätze bestand am 20. Dezember 2018 Bewilligungsreifefähigkeit. Die Klägerin hatte mit der an diesem Tag eingereichten Klageschrift ihren Prozesskostenhilfeantrag in der Sache begründet. Zudem ermöglichte die auf dem amtlichen Vordruck erfolgte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen ausweislich der Berechnung der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts vom 3. Januar 2019 ohne weitere Nachfrage die Beurteilung einer Beteiligung der Klägerin an den Prozesskosten.
162. Der Klägerin war wie beantragt sowohl ein Haupt- als auch ein Unterbevollmächtigter beizuordnen.
17a) Die Beiordnung eines Rechtsanwalts war generell gemäß § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO erforderlich, weil die Gegenseite anwaltlich vertreten war.
18b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten (vgl. BGH 26. Februar 2014 – XII ZB 499/11 – juris, Rn. 8; 16. Oktober 2002 – VIII ZB 30/02 – juris, Rn. 22) ist auch im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ein Unterbevollmächtigter beizuordnen, wenn dessen Kosten die sonst entstehenden Reisekosten nur unerheblich, d. h. nicht mehr als 10 % übersteigen (vgl. BGH 23. Juni 2004 – XII ZB 61/04 – juris, Rn. 13). Kostenrechtlich maßgebend für die Vergleichsberechnung ist eine ex-ante-Betrachtung, d. h. ob eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. BGH 26. Februar 2014 – aaO., Rn. 9). Diese ex-ante-Beurteilung gilt grundsätzlich auch im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren für die Entscheidung über die Art der Beiordnung eines oder mehrerer Anwälte. Denn sowohl die Partei als auch das Gericht müssen die Entscheidung über die kostengünstigste Variante der Beauftragung bzw. Beiordnung von Rechtsanwälten in der Regel entscheiden, bevor das Verfahren abgeschlossen ist und die tatsächlich anfallenden Gebührentatbestände sowie die letztlich entstandenen Kosten anwaltlicher Vertretung feststehen.
19aa) Eine Partei, deren Wohnsitz nicht der Gerichtsort ist, hat danach in der Regel drei Alternativen unter Kostengesichtspunkten zu vergleichen, soweit es um die Beiordnung von mehr als einem Rechtsanwalt geht:
20- 21
Beiordnung nur eines am Wohnsitz der Partei niedergelassenen Rechtsanwalts mit Anspruch auf Erstattung von Reisekosten (bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts) in Abweichung vom Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO;
- 22
Beiordnung eines am Gerichtsort niedergelassenen Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigten sowie eines am Wohnsitz der Partei niedergelassenen Rechtsanwalts als Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 Alt. 2 ZPO;
- 23
Beiordnung eines am Wohnsitz der Partei niedergelassenen Rechtsanwalts als Hauptbevollmächtigten sowie eines am Gerichtsort niedergelassenen Rechtsanwalts als Unterbevollmächtigten.
bb) Die Berücksichtigung eines Rechtsanwalts, der seinen Kanzleisitz lediglich im Bezirk des Gerichts, nicht aber am Gerichtsort hat, scheidet in diesem Zusammenhang aus, weil für diesen zusätzliche Reisekosten anfallen würden. Eine kostenbewusste Partei würde als kostengünstigere Variante einen am Gerichtsort ansässigen weiteren Bevollmächtigten auswählen, sei es als Verfahrensbevollmächtigten neben einem Verkehrsanwalt, sei als Hauptbevollmächtigten neben einem Unterbevollmächtigten.
25cc) Zudem können Reisekosten nicht uneingeschränkt Beurteilungsmaßstab für die Frage sein, ob ein Unterbevollmächtigter beigeordnet werden kann, sondern nur bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts. Reisekosten sind entgegen dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO nur dann an einen nicht im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Rechtsanwalt erstattungsfähig, wenn nach § 121 Abs. 4 ZPO der Partei ein Verkehrsanwalt neben dem im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Verfahrensbevollmächtigten beizuordnen wäre und die Gesamtkosten des am Wohnsitz der Partei ansässigen Rechtanwalts einschließlich Reisekosten die Kosten für Verfahrensbevollmächtigten und Verkehrsanwalt nicht übersteigen. (vgl. BGH 23. Juni 2004 – XII ZB 61/04 – juris, Rn. 9; LAG Hamm 18. August 2008 – 7 Ta 519/08 – juris, Rn. 13; 5. März 2014 – 5 Ta 107/14 – juris, Rn. 10; Dürbeck/Gottschalk, aaO., Rn. 570). Die Höhe der als erstattungsfähig für eine Vergleichsberechnung anzusetzenden Reisekosten ist durch die Höhe der Verkehrsanwaltskosten begrenzt (vgl. BAG 18. Juli 2005 – 3 AZB 65/03 – juris, Rn. 16 f.).
26dd) Im vorliegenden Fall wären Reisekosten der am Wohnsitz der Klägerin niedergelassenen Rechtsanwälte bis zur Höher der Kosten eines Verkehrsanwalts erstattungsfähig, weil der Klägerin ein Verkehrsanwalt beizuordnen wäre.
27(1) Nach § 124 Abs. 4 Alt. 2 ZPO hat eine Partei das Recht, dass ihr zur Vermittlung des Verkehrs mit dem am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, wenn besondere Umstände dies erfordern. Besondere Umstände für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts liegen vor, wenn der auswärts wohnenden Partei wegen weiter Entfernung, Reiseunfähigkeit, mangels Schreibgewandtheit oder Rechtsunerfahrenheit eine angemessene mündliche oder schriftliche Information des Prozessbevollmächtigten nicht möglich oder wegen des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Sache nicht zumutbar ist. Grundsätzlich ist es einem Rechtsuchenden nicht zumutbar, einen auswärtigen Anwalt schriftlich oder telefonisch zu beauftragen und zu unterrichten. Dies gilt jedenfalls, soweit es sich nicht lediglich um einen sehr einfach gelagerten Sachverhalt, wie etwa die Geltendmachung einer abgerechneten Forderung geht (vgl. LAG Hamm 26. September 2018 – 5 Ta 447/18 – juris Rn. 8 f. m. w. N.).
28(2) Im vorliegenden Fall war der Klägerin aufgrund der Verlegung ihres Wohnsitzes nach M grundsätzlich eine Anreise zu einem im Bezirk des Arbeitsgerichts Paderborn ansässigen Rechtsanwalt aufgrund der Entfernung und des damit verbundenen Zeit und Kostenaufwands unzumutbar. Ihre jetzigen Bevollmächtigten hatte sie zudem bereits vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens mit der außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Forderungen beauftragt. Nachdem die Abrechnung für August 2018 dann im Verlaufe des Monats November 2018 erteilt wurde, handelte es sich zwar um eine einfache Zahlungsforderung, bei der unter Umständen auch die telefonische oder schriftliche Beauftragung eines im Bezirk des Arbeitsgerichts ansässigen Rechtsanwalts in Betracht hätte kommen können. Dies gilt jedoch nicht im vorliegenden Fall, nachdem die außergerichtliche Vertretung weder zur Zahlung der abgerechneten Augustvergütung führte noch eine Zahlung der Einsatzprämie erfolgte. Die Klägerin musste weiterhin davon ausgehen, dass die Beklagte freiwillig nicht zahlt und sie Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Forderungen haben würde. Als Altenpflegehelferin ist zudem davon auszugehen, dass sie nicht so geschäftsgewandt war, um nunmehr ohne die bereits vertraute, vor Ort erreichbare anwaltliche Vertretung das Verfahren mit einem anderen, fremden Anwalt zu führen. Es war der Klägerin daher nicht zumutbar, ihre bereits in den Fall eingearbeitete Rechtsanwältin zu wechseln und anstelle des ohnehin grundsätzlich effektiveren unmittelbaren Kontakts einen neuen Anwalt im Bezirk des Arbeitsgerichts lediglich schriftlich oder telefonisch zu beauftragen und entsprechend in der Angelegenheit zu unterrichten.
29(3) Dementsprechend sind Reisekosten ihrer in M niedergelassenen Bevollmächtigten bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts im Rahmen der Beiordnung unter Beachtung des Mehrkostenverbots des § 121 Abs. 3 ZPO erstattungsfähig. Bis zu dieser Höhe sind sie Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten die erstattungsfähigen Reisekosten nur unerheblich, d. h. maximal bis zu 110 % überschreitet.
30ee) Schließlich kann für die Beurteilung, ob ausnahmsweise ein Unterbevollmächtigter beigeordnet werden kann, nicht allein auf die Höhe der – nach § 121 Abs. 3 ZPO berücksichtigungsfähigen – Reisekosten abgestellt werden. Die Unterbevollmächtigung beschränkt sich in der Regel auf die Vertretung im Termin (Nr. 3401 VV-RVG) (vgl. BGH 26. Februar 2014 – XII ZB 499/11 – juris, Rn. 14). Zugleich entfällt beim Hauptbevollmächtigten die Terminsgebühr. Dementsprechend sind die Gesamtkosten einer Beiordnung unter Erstattung von Reisekosten bis zur Höhe der Verkehrsanwaltskosten im Vergleich zu den Gesamtkosten der Haupt- und Unterbevollmächtigung für die Entscheidung über die Art der Beiordnung maßgeblich. Wenn Letztere Erstere nicht wesentlich, d. h. nicht mehr als 10 % übersteigen, ist die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten möglich.
31c) Für die Berechnung der Kosten ist zum einen von einem Streitwert von 1.724,43 Euro auszugehen. Die dem Rechtsanwalt zustehende Gebühr gemäß der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG beträgt 150,00 Euro.
32Bei der im Rahmen der ex-ante-Betrachtung anzustellenden Kostenprognose ist zudem in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Rechtsstreit durch einen gerichtlichen Verglich beigelegt wird und dementsprechend eine Einigungsgebühr neben der Verfahrens- und Terminsgebühr anfällt, zu berücksichtigten.
33Danach berechnen sich die zu vergleichenden Kosten wie folgt:
34aa) Die Reisekosten der in M ansässigen Bevollmächtigten der Klägerin nach Q betragen mindestens 328,20 Euro (Fahrtkosten Hin- und Rückfahrt 2 * 343 km * 0,30 Euro/km [205,80 Euro], Tage- und Abwesenheitsgeld für mehr als acht Stunden [70,00 Euro], Umsatzsteuer [54,20 Euro]). Unter Einschluss der ihnen ansonsten zustehenden Gebühren in Höhe von 648,55 Euro (1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV-RVG [195,00 Euro], 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG [180,00 Euro], 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV-RVG [150,00 Euro], Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG [20,00 Euro], Umsatzsteuer [75,05 Euro]) entstünden Gesamtkosten von 976,75 Euro.
35bb) Würden die am Wohnort der Klägerin ansässigen Bevollmächtigten dagegen als Verkehrsanwalt tätig, stünden ihnen Kostenerstattungsansprüche in Höhe von 202,30 Euro zu (1,0 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3400 VV-RVG [150,00 Euro], Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG [20,00 Euro], Umsatzsteuer [32,30 Euro]). Eine Einigungsgebühr fällt bei ihnen nicht an, weil sich der Pflichtenkreis des Verkehrsanwalts auf den Verkehr der Partei mit dem Prozessbevollmächtigten beschränkt. Die Prozessführung und die damit verbundene Beratung ist demgegenüber die vom Prozessbevollmächtigten in eigener Verantwortung wahrzunehmende Aufgabe (vgl. BGH 26. Februar 2014 XII ZB 499/11 – juris, Rn. 13). Zusammen mit den dem am Gerichtsort ansässigen Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Gebühren entstünden Gesamtkosten in Höhe von 648,55 Euro (1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV-RVG [195,00 Euro], 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG [180,00 Euro], Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG [20,00 Euro], 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV-RVG [150,00 Euro], Umsatzsteuer [75,05 Euro]). Die Gesamtkosten betragen 850,85 Euro.
36cc) Würden die am Wohnort der Klägerin niedergelassen Anwälte als Verfahrensbevollmächtigte mit der Maßgabe beigeordnet, dass Reisekosten bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts erstattet werden, würde unter Einschluss der im Übrigen ihnen zustehenden Gebühren in Höhe von 648,55 Euro (1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV-RVG [195,00 Euro], 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG [180,00 Euro], 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV-RVG [150,00 Euro], Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG [20,00 Euro], Umsatzsteuer [75,05 Euro]) ebenfalls Gesamtkosten von 850,85 Euro entstehen.
37dd) Die Kosten eines Unterbevollmächtigten betragen insgesamt 532,53 Euro (0,65 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3401 VV-RVG [97,50 Euro], 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3402 VV-RVG [180,00 Euro], 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV-RVG [150,00 Euro]; Pauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG [20,00 Euro], Umsatzsteuer [85,03 Euro]). Denn neben dem Hauptbevollmächtigten kann auch dem Unterbevollmächtigten bei einer Mitwirkung am Vergleichsschluss eine Einigungsgebühr zustehen (vgl. BGH 26. Februar 2014 – XII ZB 499/11 – juris, Rn. 14).
38ee) Die Kosten eines Unterbevollmächtigten sind mehr als doppelt so hoch wie die im Rahmen der Beiordnung erstattungsfähigen Reisekosten. Auch die Gesamtkosten unter Berücksichtigung der dem Hauptbevollmächtigten zustehenden Gebühren liegen erheblich höher als im Fall einer Beiordnung unter Einschluss einer Reisekostenerstattung bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts. Im Falle der Beiordnung von Haupt- und Unterbevollmächtigten stünden dem Hauptbevollmächtigten Kostenerstattungsansprüche in Höhe von 434,35 Euro zu (1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV-RVG [195,00 Euro], 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV-RVG [150,00 Euro]; Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG [20,00 Euro], Mehrwertsteuer [69,35 Euro]). Zusammen mit den o. g. Gebühren für einen Unterbevollmächtigten (532,33 Euro) entstehen Gesamtkosten von 957,58 Euro.
39Diese Gesamtkosten liegen ebenfalls mit mehr als 10 % über den Kosten für die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten nebst Verkehrsanwalt bzw. nebst einem Erstattungsanspruch auf Reisekosten bis zur Höhe der Verkehrsanwaltskosten (850,85 Euro + 85,09 Euro = 935,94 Euro). Auch unter diesem Gesichtspunkt kann die von der Klägerin begehrte Beiordnung von Haupt- und Unterbevollmächtigten nicht erfolgen.
40d) Aufgrund von Besonderheiten im vorliegenden Fall ist jedoch die beantragte Beiordnung von Haupt- und Unterbevollmächtigten ausnahmsweise zu bewilligen.
41aa) Grundsätzlich soll zwar durch die Voraussetzung, dass die Partei nur die aufgrund einer ex-ante-Betrachtung kostengünstigste bzw. zumindest nicht wesentlich teurere Variante einer Beiordnung von mehreren Bevollmächtigten verlangen kann, dem Grundsatz Rechnung getragen werden, das im Rahmen der Prozesskostenhilfe die bedürftige Partei einer vermögenden Partei nicht vollständig gleichgestellt sein muss, um das Gebot der Rechtschutzgleichheit zu wahren (vgl. LAG Hamm 1. Februar 2002 – 4 Ta 16/02 – juris, Rn. 17). Zudem würde auch eine vermögende Partei grundsätzlich die kostengünstigste Variante der Rechtsverfolgung wählen, so dass eine Ungleichbehandlung bedürftiger und solventer Parteien nicht erfolgt, wenn eine wie hier tatsächlich vollzogene Haupt- und Unterbevollmächtigung nicht bewilligt würde.
42bb) Allerdings kann bei einem tatsächlichen Vollzug der gewünschten Art der Beiordnung mehrerer Bevollmächtigter dem Antrag Rechnung getragen werden, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung feststeht, dass höhere Kosten nicht entstanden sind. Das ist vorliegend der Fall.
43(1) Im vorliegenden Fall ist das Verfahren zwischenzeitlich durch eine Klagerücknahme mit Schriftsatz der Hauptbevollmächtigten der Klägerin vom 26. Februar 2019 beendet worden. Zuvor hatte am 29. Januar 2019 ein Gütetermin stattgefunden, den der Unterbevollmächtigte wahrgenommen hat. Das Verfahren selbst wurde von den Hauptbevollmächtigten geführt. Diese haben – mit Ausnahme des Bestellungsschriftsatzes der Unterbevollmächtigten vom 14. Januar 2019 – sämtlichen Schriftverkehr sowohl in der Hauptsache als auch im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren verfasst. Sie hatten zudem mit Schriftsatz vom 12. Februar 2019 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, wonach das Verfahren gegen Zahlung eines weiteren Betrages von 50,00 Euro zur Abgeltung aller Forderungen erledigt sein sollte. Eine Mitwirkung des Unterbevollmächtigten vergleichbar der Mitwirkung bei einer Protokollierung und Genehmigung eines vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs (vgl. BGH 26. Februar 2014 – XII ZB 499/11 – juris, Rn. 14) bei einem der Klagerücknahme möglicherweise zugrunde liegenden außergerichtlichen Vergleich der Parteien ist nicht ersichtlich.
44(2) In diesem Fall führt die Beiordnung von Haupt- und Unterbevollmächtigten nur zu Gesamtkosten in Höhe von 609,88 Euro: Die Kosten für die Hauptbevollmächtigten betragen ohne Einigungsgebühr 255,85 Euro (1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV-RVG [195,00 Euro], Auslagenpauschale gemäß 7002 VV-RVG [20,00 Euro], Mehrwertsteuer [40,85 Euro]), mit Einigungsgebühr (150,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer) insgesamt 434,35 Euro. Die Kosten des Unterbevollmächtigten betragen in beiden Fällen 354,03 Euro(0,65 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3401 VV-RVG [97,50 Euro], 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3402 VV-RVG [180,00 Euro], Pauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG [20,00 Euro], Umsatzsteuer [56,53 Euro]). Es entstehen danach Gesamtkosten von mindestens 609,88 Euro und höchstens 788,38 Euro. Diese liegen unterhalb derjenigen Kosten, welche im Falle einer Beiordnung von Verfahrensbevollmächtigen und Verkehrsanwalt in Höhe von 850,85 Euro entstehen würden.
45e) Im Ergebnis ist danach die beantragte Beiordnung von Haupt- und Unterbevollmächtigten als kostengünstigste Variante zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung, die zugleich der tatsächlichen Handhabung des Mandats auf Seiten der bedürftigen Partei entspricht, gerechtfertigt.
463. Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise zu tragen. Zur Begründung wird auf die Berechnung der Rechtspflegerin vom 3. Januar 2019 Bezug genommen, die diesem Beschluss als Anlage beigefügt ist.
474. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
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- 14 Ta 138/13 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 14 Ta 138/13 2x
- 5 AZR 110/82 1x (nicht zugeordnet)
- 5 AZR 399/92 1x (nicht zugeordnet)
- 14 Sa 463/14 1x (nicht zugeordnet)
- 14 Ta 344/14 1x (nicht zugeordnet)
- 14 Ta 204/19 1x (nicht zugeordnet)
- 14 Ta 56/19 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Ta 135/17 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Ta 229/16 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 5 Ta 159/16 1x
- XII ZB 499/11 4x (nicht zugeordnet)
- VIII ZB 30/02 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 61/04 2x (nicht zugeordnet)
- 7 Ta 519/08 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Ta 107/14 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZB 65/03 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Ta 447/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2014 XII ZB 499/11 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Ta 16/02 1x (nicht zugeordnet)