Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 7 TaBV 63/19

Tenor

  • 1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 11.07.2019 – 1 BV 28/18 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf den Hilfsantrag der Schwerbehindertenvertretung wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin die Schwerbehindertenvertretung vor schriftlicher Mitteilung und Erläuterung der ERA-Leistungsbeurteilung gegenüber den Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten zu unterrichten und anzuhören hat.

Im Übrigen wird der Antrag der Schwerbehindertenvertretung abgewiesen.

  • 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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