Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 Sa 453/23

Tenor

  • 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum – Az. 5 Ca 1032/22 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

  • 2. Die Revision wird nicht zugelassen.


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="absatzLinks">b)              Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger die geschuldete Arbeitsleistung dauerhaft nicht mehr erbringen kann (erste Stufe). In einem solchen Fall, in dem ein Arbeitnehmer dauerhaft außer Stande ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zB BAG vom 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - Rn. 14, aaO), der sich auch die Berufungskammer anschließt, eine negative Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung des Gesundheitszustands indiziert . Dies führt zu einer grundsätzlich nicht näher darzulegenden erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, da der Arbeitgeber auf unabsehbare Zeit gehindert ist, sein Direktionsrecht auszuüben und die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abzurufen. In einem solchen Fall fehlt es in aller Regel an einem schutzwürdigen Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses (zweite Stufe; vgl. BAG, Urteile vom 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - Rn. 14, aaO; vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn. 28, BAGE 123, 234). Die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zur dauerhaften Arbeitsunfähigkeit und zur erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen hat der Kläger mit seiner Berufung auch nicht angegriffen.

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Links">bb)              Zutreffend ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagten kein milderes Mittel als die Beendigungskündigung zur Verfügung stand, um den betrieblichen Beeinträchtigungen zu begegnen. Soweit der Kläger mit seiner Berufung einwendet, dass die Beklagte das betriebliche Eingliederungsmanagement nur „pro forma“ und nicht mit dem Ziel der Eingliederung durchgeführt geführt habe, sondern eher eine „Ausgliederung“ bezweckt habe, und dass sie den Kläger nicht ausreichend bei Umschulungsbemühungen unterstützt habe, zielt sein Vorbringen offenbar darauf ab, dass seine Weiterbeschäftigung nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich gewesen wäre (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 3  iVm Satz 2 KSchG). Dazu fehlt es jedoch an hinreichendem Sachvortrag.

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class="absatzLinks">Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.

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