Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 9 Ta 35/24

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 6. Dezember 2023 – 1 Ca 355/23 – aufgehoben und der Antrag des Gläubigers zurückgewiesen.

Der Gläubiger trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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