Beschluss vom Landesarbeitsgericht Bremen - 1 Ta 44/24

Landesarbeitsgericht Bremen 1 Ta 44/24 6 Ca 6228/22 Beschluss In dem Beschwerdeverfahren – Klägerin und Beschwerdeführerin– Prozessbevollmächtigter: g e g e n – Beklagte und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am 18. Dezember 2024 durch Präsident des Landesarbeitsgerichts beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts Bremen - Bremerhaven vom 4. Oktober 2024 - 6 Ca 6228/22 -, unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen, teilweise abgeändert. Der der Beklagten von der Klägerin zu erstattende Betrag wird auf 1.132,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Juni 2024 festgesetzt. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen.

2 Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 83 % und die Beklagte zu 17 % zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 588,17 festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3 G r ü n d e: I. Die Parteien streiten in dem vorliegenden Kostenfestsetzungs- und Beschwerdeverfahren über die Erstattungsfähigkeit der von der Beklagten zur Festsetzung angemeldeten Reisekosten ihrer Prozessbevollmächtigten. Die in Köln ansässige Beklagte wurde im Berufungsverfahren 3 Sa 25/23 vor dem Landesarbeitsgericht Bremen von ihren in München ansässigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten hat in Deutschland weitere Standorte, unter anderem in Hamburg. In der Berufungsinstanz fand am 11. Oktober 2023 um 11:30 Uhr ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt, zu welchem die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit dem Flugzeug in der Economy-Class von München anreiste. Der Flug startete um 7:30 Uhr am Flughafen München. Nach dem Termin am 11. Oktober 2023 reiste die Prozessbevollmächtigte der Beklagten, wegen eines Gerichtstermins vor dem Arbeitsgericht Suhl – Gerichtstag Eisenach -, mit dem Zug nach Eisenach. Mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Oktober 2023 wurden der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 5. Juni 2024 (Bl. 373 – 375 der Akte des Arbeitsgerichts) hat die Beklagte für die zweite Instanz Prozesskosten in Höhe von insgesamt 1.229,77 € netto zur Festsetzung angemeldet, darunter Reisekosten der Prozessbevollmächtigten in Höhe von 588,17 € für ihre Anreise per Flugzeug nach Bremen, eines Serviceentgelts des Reisebüros, ihre Weiterreise mit der Deutschen Bahn nach Eisenach, eine Taxifahrt vom Flughafen Bremen zum Landesarbeitsgericht Bremen sowie ein Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 VV-RVG. Der Rechtsstreit 6 Ca 6228/22 (3 Sa 25/23) war bedingt durch eine im Jahr 2020 begonnene Restrukturierungsmaßnahme der Beklagten, welche zu 146 Kündigungsschutzklagen an acht Gerichtsstandorten und mindestens 86 weiteren Gerichtsverfahren an verschieden Gerichtsorten führte. Von Beginn an begleiteten die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Münchner Niederlassung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten diese Restrukturierung sowie die hierdurch verursachten Gerichtsverfahren. Die Beklagte wurde auch in mehreren vorherigen Gerichtsverfahren zwischen der Klägerin und der Beklagten, welche jeweils Bezug zu der Restrukturierung hatten, durch die Prozessbevollmächtigten aus München vertreten. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 17. Juni 2024 (Bl. 388-399 der Akte des Arbeitsgerichts) sowie vom 18. Juli 2024 (Bl. 411 – 413 der Akte des Arbeitsgerichts) Einwände gegen den Kostenfestsetzungsantrag erhoben. Der Rechtsstreit sei einfach gelagert gewesen. Die Hinzuziehung einer nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Prozessbevollmächtigten sei daher nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls hätte ein vor Ort zugelassener Rechtsanwalt oder zumindest ein Rechtsanwalt

4 des Hamburger Standorts der Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit der Terminwahrnehmung beauftragt werden können. Ein großes Vertrauen der Beklagten in die Münchner Prozessbevollmächtigten werde angesichts der Unternehmensgröße bestritten. Zudem sei eine Anreise per Flugzeug nicht notwendig gewesen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Münchner Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen aufgrund der Vorbefassung mit den Restrukturierungsmaßnahmen über eine besondere Akten- und Sachkenntnis verfügt hätten und bei der Beklagten aufgrund der Vorbefassung ein großes Vertrauen in die anwaltliche Vertretung durch die Münchner Prozessbevollmächtigten bestanden habe. Eine Hinzuziehung und Einarbeitung eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwaltes oder einer Kollegin/eines Kollegen des Hamburger Standorts wäre angesichts des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes völlig unverhältnismäßig gewesen. Die Flugkosten seien angesichts der Zeitersparnis im Vergleich zu einer Zugfahrt angemessen. Die Rechtspflegerin hat mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Oktober 2024 die durch Klägerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 1.229,77 € festgesetzt. Wegen der vorherigen Begleitung der Restrukturierungsmaßnahmen der Beklagten sowie der vorherigen Führung einer Vielzahl gleichgelagerter Gerichtsverfahren und dem damit verbundenen Erwerb vertiefter Sachverhaltskenntnisse, sei die Hinzuziehung der Münchner Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen. Die geltend gemachten Flugkosten stünden nicht außer Verhältnis zu den hypothetischen Kosten einer Zugfahrt, wobei zu berücksichtigen sei, dass bei einer im Verhältnis zur Fluganreise deutlich längeren Zuganreise eine Vorabendanreise mit Hotelübernachtung notwendig gewesen wäre. Mit ihrer Beschwerde vom 21. Oktober 2024 (Bl. 457 der Akte des Arbeitsgerichts) wendet sich die Klägerin gegen die Festsetzung der Reisekosten. Die Klägerin ist der Auffassung, dass es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles nicht erforderlich gewesen sei, eine nicht ortsansässige Rechtsanwältin zu beauftragen. Die mündliche Verhandlung am 11. Oktober 2023 sei reine Formsache gewesen. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe lediglich einen Antrag stellen müssen. Denn aufgrund vorangegangener gerichtlicher Hinweise sei klar gewesen, dass die Klägerin das Berufungsverfahren verlieren werde und Vergleichsverhandlungen habe die Beklagte konsequent abgelehnt. Hierfür sei die Anreise aus München unverhältnismäßig gewesen. Jedenfalls seien die Flugkosten unverhältnismäßig. Denn unter Berücksichtigung der Entfernung der Flughäfen von den Innenstädten und der Zeit, die Reisende vor Abflug am Flughafen sein müssten, ergäbe sich kein erheblicher Zeitvorteil im Vergleich zu einer Zugfahrt.

5 Die Klägerin beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.10.2024 insoweit aufzuheben, als dass Reisekosten eines Anwaltes, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, festgesetzt wurden. Die Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde der klagenden Partei vom 21. Oktober 2024 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 4. Oktober 2024 (Az. 6 Ca 6228/22) wird zurückgewiesen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die sofortige Beschwerde zurückzuweisen sei. Die Hinzuziehung einer Prozessbevollmächtigten aus München sei erforderlich und die Flugkosten angemessen. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 22. Oktober 2024 unter Verweis auf die Gründe ihres Beschlusses vom 4. Oktober 2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 464 – 465 der Akte des Arbeitsgerichts). Auf Hinweis des Landesarbeitsgerichts, hat die Beklagte ihren Vortrag im Beschwerdeverfahren dahingehend korrigiert, dass tatsächlich lediglich 410,92 € netto Reisekosten (296,21 € Flugkosten, 8,80 € Serviceentgelt des Reisebüros, 14,95 € Taxi sowie 90,96 € Zug nach Eisenach) angefallen seien. Im ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag seien versehentlich aufgrund eines Rechenfehlers 508,17 € netto Reisekosten geltend gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Das Ausgangsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, dass die Hinzuziehung der Münchner Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu dem Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO notwendig war und die durch die Anlage zum Kostenfestsetzungsantrag vom 5. Juni 2024 belegten Kosten für die Flugreise von München nach Bremen, das Serviceentgelt des Reisebüros, die Taxifahrt vom Flughafen in Bremen zum Landesarbeitsgericht, die Weiterreise mit der Deutschen Bahn nach Eisenach sowie das Abwesenheitsgeld erstattungsfähig sind. Das

6 Ausgangsgericht hat lediglich übersehen, dass sich aus den durch die Beklagte eingereichten Belegen niedrigere Flugkosten ergeben, als aus ihrem Kostenfestsetzungsantrag. Die sofortige Beschwerde hat daher teilweise Erfolg. Zur Begründung der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Reisekosten wird auf die zutreffende Begründung des Ausgangsgerichts im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Oktober 2024 verwiesen. Ergänzend wird lediglich auf folgendes hingewiesen: 1. Die Hinzuziehung der Münchner Prozessbevollmächtigten der Beklagten war notwendig im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO. Dies hat das Ausgangsgericht zutreffend festgestellt. a. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war. Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Unter diesen Voraussetzungen kann unter Umständen ausnahmsweise auch die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts als notwendig anzuerkennen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 14.09.2021 – VIII ZB 85/20- juris Rn. 9 – 10). Nach der zutreffenden ständigen Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit kann die Einschaltung eines auswärtigen Anwaltes insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn mehrere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten bei verschiedenen Gerichten zu führen sind und die Partei aus diesem Grund die Wahrnehmung ihrer Belange durch einen Rechtsanwalt als sachdienlich ansieht oder die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts wegen der der Komplexität der jeweiligen Rechtsstreitigkeit ausnahmsweise notwendig erscheint (vgl. zuletzt: BGH, Beschluss vom 14.09.2021 a.a.O. juris Rn. 12 sowie OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.07.2020 – 13 W 2351/20 – juris Rn. 8).

7 b. Vorliegend ist unwidersprochen geblieben, dass die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Münchner Niederlassung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten bereits seit 2020 die gesamte Restrukturierungsmaßnahme und mehr als zweihundert mit der Restrukturierungsmaßnahme im Zusammenhang stehende Gerichtsverfahren begleitet haben, darunter auch mehrere Rechtsstreitigkeiten mit der Klägerin. Die Klägerin selber hat in ihrer Klagschrift eine Vielzahl von Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Restrukturierungsmaßnahmen stehen thematisiert bzw. bestritten. Sie hat bestritten, dass die Station in Bremen geschlossen worden sei, sie hat auf ihre vorangegangenen Klageverfahren verwiesen, den der Restrukturierung zugrundeliegenden Interessenausgleich- und Sozialplan ebenso in Bezug genommen wie die Rahmenvereinbarung zu der Restrukturierung und auf konzerninterne, also bundesweite Versetzungsmöglichkeiten hingewiesen. Vor diesem Hintergrund durfte es die Beklagte als sachdienlich und notwendig ansehen, mit ihrer Rechtsverteidigung die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu beauftragen, die sich über mehrere Jahre gründlich in die mit der Restrukturierung im Zusammenhang stehenden Tatsachen und Rechtsfragen eingearbeitet haben und aus diesem Grund ersichtlich mit geringerem Einarbeitungsaufwand in der Lage gewesen sind, die Beklagte gegen die Klage der Klägerin zu verteidigen und zu denen sie ein besonderes Vertrauensverhältnis in Bezug auf die Restrukturierungsmaßnahmen aufgebaut hatte. Im Falle bundesweit an verschiedenen Gerichtsstandorten zu führender Massenverfahren, denen ein komplexer Sachverhalt zugrunde liegt, kann es einer Partei regelmäßig als sachdienlich erscheinen, eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung zu beauftragen. Es kann regelmäßig nicht verlangt werden, dass sich eine Vielzahl von Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälten an verschiedensten Gerichtsstandorten jeweils in den gleichen Sachverhalt einarbeiten. Dies entspräche keiner effizienten und sachdienlichen Arbeitsweise und würde auch das berechtigte Interesse der Partei an einer einheitlichen Prozessführung und an einem zumutbaren Maß der Korrespondenz mit Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälten beeinträchtigen. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die Beklagte in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2023 durch einen unterbevollmächtigten Rechtsanwalt mit Niederlassung im Bezirk des Prozessgerichts hätte vertreten lassen müssen. Denn ist die Hinzuziehung von nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Prozessbevollmächtigten - wie vorliegend - ausnahmsweise im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO notwendig, verlangt die Vorschrift regelmäßig keine zusätzliche Prüfung für jeden einzelnen Verhandlungstermin, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diese Rechtsanwältin/diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war oder auch durch einen im

8 Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt sachgerecht hätte erfolgen können. Denn bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. zutreffend: BGH, Beschluss vom 14.09.2021 – VIII ZB 85/20 – juris Rn. 15 – 16). Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Termin am 11. Oktober 2023 durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt des Hamburger Standortes ihrer Prozessbevollmächtigten wahrnehmen zu lassen. Hierfür kann dahinstehen, ob entsprechend der vorzitierten Rechtsprechung, generell eine Verpflichtung ausscheidet, zur kostensparenden Prozessführung innerhalb einer bevollmächtigten überörtlichen Anwaltssozietät eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt eines möglichst nah am Gerichtsort gelegenen Kanzleistandortes mit der Terminwahrnehmung zu beauftragen. Denn zumindest im vorliegenden Einzelfall bestand, vor dem Hintergrund der oben erläuterten umfangreichen Vorbefassung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Münchner Standortes mit dem dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalt, keine Verpflichtung, den Verhandlungstermin am 11. Oktober 2023 durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt des Hamburger Standortes der Sozietät wahrnehmen zu lassen. Entscheidet sich eine Rechtsanwaltskanzlei mit verschiedenen Standorten dazu, Rechtsstreitigkeiten eines komplexen Masseverfahrens gebündelt von bestimmten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eines Standortes bearbeiten zu lassen, kann im Sinne einer effizienten und ressourcensparenden Arbeitsweise nicht verlangt werden, dass sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anderer Standorte zum Zwecke der Terminwahrnehmung an örtlich näher an diesen Standorten gelegenen Gerichten jeweils in den komplexen Sachverhalt einarbeiten (im Ergebnis wegen des anzuerkennenden Vertrauensverhältnis zu den sachbearbeitenden Rechtsanwälten ebenso: MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 91 Rn. 76m.w.N.). Vorliegend handelte es sich um einen Rechtstreit, welchem ein umfangreicher und komplexer Sachverhalt zu Grunde lag. Dies ergibt sich aus der Akte. Zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins wäre für einen nicht vorbefassten Rechtsanwalt eine umfangreiche Einarbeitung erforderlich gewesen. Die Klägerin verkennt den Charakter mündlicher Verhandlungen, wenn sie meint, die Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe in der mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2023 nichts weiter tun müssen, als einen Antrag zu stellen. Prozessbevollmächtigte müssen gemäß § 137 Abs. 2 ZPO in Gerichtsverhandlungen in der Lage sein, das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung umfassend erörtern zu können. Auch bei umfassender Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

9 durch vorbereitenden Schriftsätze, müssen Prozessbevollmächtigte in der Lage sein, an tatsächlichen oder rechtlichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können. Eine ordnungsgemäße und sachdienliche Terminwahrnehmung durch Prozessbevollmächtigte ist damit nur nach gründlicher Vorbereitung und mit umfassender Kenntnis des Inhalts der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen möglich. Dies gilt unabhängig von der Bereitschaft der Parteien zu Vergleichsgesprächen. 2. Die durch die Beklagte zuletzt geltend gemachten Reisekosten für die Flugreise von München nach Bremen sind inklusive Serviceentgelt, Taxikosten und Tage- und Abwesenheitsgeld angemessen und erstattungsfähig im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO. a. Flugreisekosten der Prozessbevollmächtigten zum Termin sind nicht schlechthin unter dem Gesichtspunkt der Zeitersparnis erstattungsfähig, wie sich aus der Verweisung in § 91 Abs. 1 S. 2 HS. 2 ZPO auf § 5 Abs. 1 und 3 JVEG ergibt. Vielmehr sind die Kosten einer Flugreise nur dann in vollem Umfang erstattungsfähig, wenn die dadurch verursachten Mehrkosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnfahrt 1. Klasse (Flexpreis) stehen und sich die geltend gemachten Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung des Rechtsstreits bewegen. Dabei ist die Partei grundsätzlich gehalten, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, solange sich dies mit der vollen Wahrung ihrer Rechte vereinbaren lässt, und unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. Brandenburgische Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.09.2013 – 6 W 77/13 – juris Rn. 10 m.w.N.). Daher sind die über die fiktiven Kosten einer Bahnanreise hinausgehende Mehrkosten, die durch die Buchung eines Fluges in der Business-Class gegenüber einem Tarif der Economy-Class entstanden sind, grundsätzlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erstattungsfähig. Die Mehrkosten, die durch die Buchung eines Fluges zum Tarif der Business-Class entstehen, sind nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO (vgl. Brandenburgische Oberlandesgericht a.a.O. juris Rn. 14 m.w.N.). Für die Frage, ob Mehrkosten der Fluganreise im Vergleich zu den fiktiven Bahnreisekosten angemessen sind, kommt es auch auf die bei Benutzung des Flugzeugs gewonnene Zeitersparnis an (vgl. BGH, Beschluss vom 06.11.2014 – I ZB 38/14 – juris Rn. 12ff.). Bei einer erheblichen Zeitersparnis können erhebliche Mehrkosten gerechtfertigt sein. b.

10 Vorliegend hat die Beklagte für die Fluganreise in der Economy-Class zum Termin am 11. Oktober 2023 zuletzt inkl. Serviceentgelt für die Buchung und Kosten für die Taxifahrt vom Flughafen in Bremen zum Gericht 319,96 € netto geltend gemacht. In dieser Höhe handelt es sich um erstattungsfähige Reisekosten i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Rechtspflegerin des Ausgangsgerichts hat als fiktive Kosten für eine Bahnfahrt von München nach Bremen und zurück in der 1. Wagenklasse den Betrag von 297,98 € netto angesetzt. Zusätzlich hat sie Übernachtungskosten in Höhe von 70,00 € sowie ein weiteres Tage- und Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 VV RVG berücksichtigt (ohne dies zu beziffern), da die Prozessbevollmächtigte angesichts der Terminierung des Verfahrens in Bremen um 11:30 Uhr und der hypothetischen Fahrtzeit mit dem Zug berechtigt gewesen wäre, bereits am Vortag anzureisen. Mit dem Zug hätte sie bereits spätestens um 05:14 Uhr ihre Reise am Hauptbahnhof in München antreten müssen. Dies ist dem Grunde nach zutreffend. Bei einer hypothetischen Anreise mit der Deutschen Bahn wäre die Bevollmächtigte der Beklagten nicht gehalten gewesen, am Morgen des 11. Oktober 2023 anzureisen. Denn nach zutreffender Auffassung kann einer Partei nicht abverlangt werden, die in einer Rechtssache notwendig werdenden Reisen zur Nachtzeit von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (§ 758 Abs. 4 ZPO analog) durchzuführen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2003 – 21 W 12/03 – juris Rn. 7). Dies wäre jedoch bei einer Anreise mit der Deutschen Bahn aufgrund der notwendigen Abreise am Münchener Hauptbahnhof um 5:14 Uhr erforderlich gewesen. Hiergegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten bei ihrer Flugreise mindestens 2 Stunden vor Ihrem Abflug um 7:30 Uhr, also spätestens um 5:30 Uhr habe am Flughafen München sein müssen und sich daher kein erheblicher Unterschied ergeben habe. Denn die Beklagte weist zutreffend auf die gerichtsbekannte Tatsache hin, dass man bei Inlandsflügen mit vorherigem online Check-in und ohne Gepäcksaufgabe nicht 2 Stunden vorher am Flughafen sein muss, sondern deutlich später. Damit war bei der Fluganreise eine vorherige Hotelübernachtung in Bremen entbehrlich, bei einer Anreise mit dem Zug wäre sie erforderlich gewesen. Nicht bedacht hat das Ausgangsgericht bei der Berechnung der fiktiven Reisekosten jedoch, dass der Preis der Flugreise für den einfachen Weg nicht mit der Bahnfahrt für Hin- und Rückreise zu vergleichen ist. Eine Hinfahrt in der 1. Klasse von München nach Bremen mit Stornierungsmöglichkeit mit dem Zug mit Abfahrt um 5:14 Uhr in München kostete vor der Preiserhöhung der Deutschen Bahn AG zum 15. Dezember 2024 169,07 € netto (180,90 € brutto) (Stand: 10.12.2024). Hinzu kommt ein weiteres Tage- und Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG i.H.v. 80,00 € für eine bei einer Anreise vor 21:00 Uhr entstehende mehr als achtstündige Abwesenheit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 10. Oktober 2023. Hinzu kommen gemäß § 90 Abs. 1 S.2 HS. 2 ZPO, § 6 Abs. 2 JVEG i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 2 BRKG die durch das

11 Ausgangsgericht zutreffend als angemessen angenommenen 70,00 € (= 65,42 € netto) für eine fiktive Hotelübernachtung (vgl. Toussaint/Weber, 54. Aufl. 2024, JVEG § 6 Rn. 10 m.w.N.). Somit ist von fiktiven Kosten in Höhe von 314,49 € netto (169,07 € + 80,00 € + 65,42 €) für die Anreise zum Verhandlungstermin am 11. Oktober 2023 mit der Deutschen Bahn auszugehen. Da die geschätzten fiktiven Kosten damit die Kosten der Anreise per Flugzeug mit 5,47 € lediglich äußerst geringfügig überschreiten, stehen die Kosten der Fluganreise vorliegend ersichtlich nicht außer Verhältnis zu den geschätzten fiktiven Kosten einer Anreise mit der Deutschen Bahn und sind damit vollständig erstattungsfähig. Nur ergänzend wird daher darauf hingewiesen, dass viel dafürspricht, dass die durch das Ausgangsgericht angenommenen und in der zitierten Literatur genannten Übernachtungskosten i.H.v. 70,00 € brutto angesichts der Teuerungsraten der letzten Jahre nicht mehr auskömmlich sind. Ebenfalls nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Flugreisekosten auch dann erstattungsfähig wären, wenn man eine Anreise in der Nachtzeit für zumutbar hielte. Denn in diesem Fall würden zwar die fiktiven Kosten für eine Hotelübernachtung und das weitere Tage-und Abwesenheitsentgelt entfallen, dafür hätte die Anreise per Flugzeug in diesem Fall zu einer nicht unerheblichen Zeitersparnis geführt, welche die höheren Kosten gerechtfertigt hätte. Denn angesichts der Pünktlichkeitsquote der Fernverkehrszüge der Deutschen Bahn, welche in den Monaten November 2023 bis Oktober 2024 zwischen 52,0 und 66,7 % schwankte (Quelle: https://www.deutschebahn.com/de/konzern/konzernprofil/zahlen_fakten/puenktlichkeitsw erte-6878476), wäre bei einer fiktiven Anreise mit der Deutschen Bahn am 11. Oktober 2023 eine Abfahrt um 5:14 Uhr mit geplanter Ankunft um 10:45 Uhr in Bremen nicht ausreichend gewesen, um mit ausreichender Sicherheit pünktlich den Termin am Landesarbeitsgericht in Bremen um 11:30 Uhr zu erreichen. Vielmehr wäre die Einplanung eines Puffers von zumindest einer Zugverbindung und damit eine Abreise am Hauptbahnhof in München um 4:13 Uhr notwendig gewesen. Im Ergebnis bestehen mithin keine Zweifel an der Angemessenheit der Anreise per Flugzeug. Bei einer Anreise mit der Deutschen Bahn hätte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten entweder am Vortrag anreisen müssen, wodurch der Kostenvorteil der Anreise mit der Deutschen Bahn entfallen wäre oder sie hätte am 11. Oktober 2023 ihre Reise zu einer kaum zumutbaren Zeit mit einem erheblichen zeitlichen Mehraufwand beginnen müssen. Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Taxikosten bestehen ebenso wenig wie Zweifel an der Angemessenheit des Serviceentgelts (vgl. BPatG v. 2. Februar 2021 – 4 Ni 71/17- juris Rn. 12 ff.) und dem Entstehen und der Erstattungsfähigkeit eines Tage-und Abwesenheitsgeldes gemäß Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG i.H.v. 80,00 € wegen einer mehr als achtstündigen Kanzleiabwesenheit am 11. Oktober 2023.

12 3. Es bestehen ebenfalls keine Zweifel an der Erstattungsfähigkeit der durch die Rechtspflegerin des Ausgangsgerichts festgesetzten 90,96 € netto für die Fahrt mit der Deutschen Bahn von Bremen nach Eisenach. Denn die Kosten für die Bahnfahrt nach Eisenach unterschreiten die fiktiven Kosten einer Rückreise der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach München. Damit wirkt sich die Termin- und Reiseplanung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugunsten der Klägerin aus. III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtsgebühr auf Nr. 1812 KV (Anlage zu § 3 GKG), hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten auf § 92 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Bremen - 1 Ta 44/24
18. Dezember 2024
1 Ta 44/24 18. Dezember 2024

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