Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamburg (4. Kammer) - 4 Ta 12/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und zu 2) vom 02. Juni 2015 und die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08. Juni 2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Mai 2015 – 25 Ca 80/15 – werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger und die Beklagten wenden sich mit ihren sofortigen Beschwerden gegen eine Rechtswegentscheidung des Arbeitsgerichts, das den Rechtsstreit an das Landgericht Hamburg verwiesen hat.
- 2
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Pensionsbeiträgen. Der Kläger war bei der dem Rechtsstreit beigetretenen T. KG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Abwicklungsvereinbarung vom 29. November 2004 (Anlage K1) mit Ablauf des 31. Januar 2008. Gemäß Ziffer 5. der vorgenannten Abwicklungsvereinbarung verpflichtete sich der ehemalige Arbeitgeber des Klägers an diesen eine Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes in Höhe von € 65.750,00 brutto zu zahlen. Entsprechend einer Empfehlung des Arbeitgebers zahlte der Kläger von seiner Abfindung einen Betrag in Höhe von € 28.098,64 bei der Beklagten zu 1) ein, welche eine Pensionskasse ist, und zahlte ferner einen Betrag in Höhe von € 26.651,36 an die Beklagte zu 2), welche ebenfalls eine Pensionskasse ist, um Rentenleistungen zu erhalten, wobei er davon ausging, dass er nach Erreichen des Rentenalters eine Wahl hat, ob er die Auszahlung eines Einmalbetrages oder die monatliche Rentenzahlung von den Beklagten fordert. Am 06. Januar 2014 erhielt der Kläger von den Beklagten ein Schreiben, wonach der gewählte Versicherungstarif eine einmalige Auszahlung nicht vorsieht. Der Kläger ist der Auffassung, dass ein wirksames Versicherungsvertragsverhältnis zu den Beklagten nicht entstanden sei und hat deshalb mit seiner Klage vom 10. Februar 2015, die den Beklagten am 20. Februar 2015 zugestellt worden ist, die Rückzahlung der geleisteten Versicherungsbeiträge gefordert.
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In der Güteverhandlung vom 12. März 2015 hat das Arbeitsgericht die Parteien darauf hingewiesen, dass es Bedenken an der Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen hat und insoweit auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 05. Dezember 2013 (- 10 AZB 25/13 -) hingewiesen und den Parteien Gelegenheit gegeben, bis zum 26. März 2015 zur Frage der Rechtswegzuständigkeit Stellung zu nehmen.
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Das Arbeitsgericht hat sich durch Beschluss vom 19. Mai 2015 – 25 Ca 80/15 – für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Hamburg verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, im vorliegenden Fall komme eine Zuständigkeit allein nach § 2 Abs. 1 Nummer 4 b ArbGG in Betracht. Die Beklagten seien unstreitig keine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien aber auch keine Sozialeinrichtung des privaten Rechts im Sinne dieser Vorschrift. Die Beklagte zu 1) erbringt als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und die Beklagte zu 2) erbringt als eingetragener Verein Pensionszahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Die Leistungen der Beklagten bezweckten zwar die Verbesserung der sozialen Lebensbedingungen von Arbeitnehmern und ihren Hinterbliebenen, allerdings dienten sie diesem Anliegen nicht allein gegenüber den Arbeitnehmern des früheren Arbeitgebers des Klägers und der mit diesem Arbeitgeber im Konzernverbund stehenden Unternehmen zum Zwecke der Altersversorgung abgesonderter Vermögensmassen. Es handele sich bei den Beklagten nicht um ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Sondervermögen. Durch die Einzahlung von Teilen der Abfindung habe der Kläger Altersversorgungsansprüche gegen die Beklagten aufgebaut, die auch für andere Arbeitgeber und Arbeitnehmer offen stünden. Die Leistungsfähigkeit der Beklagten speise sich nicht nur aus Beiträgen des früheren Arbeitgebers des Klägers, sondern auch aus den Zahlungen vieler weiterer Unternehmen und ihrer Arbeitnehmer, die in keiner Nähe zum ehemaligen Arbeitgeber des Klägers stehen. Die Beklagten stehen damit, anders als eine Sozialeinrichtung, außerhalb der besonderen greifbaren Beziehung zu den einzelnen Arbeitsverhältnissen, wenn auch die Versicherungsvertragsverhältnisse ihr Entstehen - rein tatsächlich - einem Arbeitsverhältnis verdanken. Die Funktion der Beklagten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung sei mit einer Direktversicherung vergleichbar, die ebenfalls keine Sozialeinrichtung sei. Danach sei der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig, sodass der Rechtsstreit an das Landgericht Hamburg zu verweisen sei.
- 5
Gegen diesen den Beklagten am 22. Mai 2015 zugestellten Beschluss haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 02. Juni 2015, der am 04. Juni 2015 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Der Kläger hat gegen den ihm am 26. Mai 2015 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 08. Juni 2015, der am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt.
- 6
Die Beklagten haben vorgetragen, das Arbeitsgericht sei zuständig. Der Kläger verfolge einen vermeintlichen Anspruch, der mit seinem Arbeitsverhältnis im rechtlichen oder zumindest unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang stehe. Er verfolge ihn gegenüber den Beklagten, die Sozialeinrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nummer 4 b ArbGG seien. Das Arbeitsgericht setze den Begriff der Sozialeinrichtung im Sinne der vorgenannten Vorschrift mit dem der Sozialeinrichtung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG gleich. Es wiederhole damit unreflektiert eine entsprechende irrige Annahme des BAG.
- 7
Der Kläger hat vorgetragen, es handele sich vorliegend um einen Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer und einer Sozialeinrichtung des privaten Rechts über Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis bzw. aus Ansprüchen, die mit einem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang stünden. Bei den Beklagten handele es sich um Sozialeinrichtungen im Sinne des § 2 ArbGG.
- 8
Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 25. Juni 2015 ohne Hinzuziehung von ehrenamtlichen Richtern der sofortigen Beschwerde des Klägers und der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Begriff der Sozialeinrichtungen in § 2 Abs. 1 Nummer 4 b ArbGG und in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG gleichlautend sei oder im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nummer 4 b ArbGG zumindest eine ähnlich greifbare Nähe der Einrichtung zum Arbeitsverhältnis gefordert werden müsse. Für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte sei nach dem Beschluss des BAG vom 05. Dezember 2013 notwendig, dass die konkrete Pensionskasse eine vom früheren Arbeitgeber oder von mit diesem in einem Konzernverbund stehenden Unternehmen zum Zweck der Altersversorgung abgesonderte Vermögensmasse darstelle. Speise sich die Leistungsfähigkeit nicht nur aus Beiträgen des früheren Arbeitgebers, sondern auch aus Zahlungen Dritter, die in keinem besonderen Verhältnis zum Arbeitgeber stünden, so fehle es an einer greifbaren Beziehung zu den Arbeitsverhältnissen. Die Beklagten stellten nicht zum Zwecke der Altersversorgung vom ehemaligen Arbeitgeber des Klägers abgegrenzte Vermögensmassen dar, denn sie stünden einer Vielzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern offen. Abweichendes ergebe sich auch nicht daraus, dass nach § 17 der Satzung der Beklagten zu 2) getrennt für jeden Leistungsanwärter/Leistungsempfänger getrennte Konten geführt werden.
- 9
Die Beschwerdekammer hat den Parteien durch Verfügung vom 01. Juli 2015 Gelegenheit gegeben, zum Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg und zum Beschwerdeverfahren insgesamt binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2015 haben die Beklagten und mit Schriftsatz vom 14. Juli 2015 hat der Kläger den Sachvortrag vertieft.
- 10
Durch weitere Verfügung der Beschwerdekammer vom 12. August 2015 ist dem Arbeitsgericht unter Hinweis auf den Beschluss des BAG vom 17. September 2014 (– 10 AZB 43/14 – Rn 13, Juris) anheimgegeben worden zu erwägen, ob eine erneute Nichtabhilfeentscheidung unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter getroffen werden soll.
- 11
Durch Beschluss vom 22. September 2015 hat das Arbeitsgericht nunmehr unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter der sofortigen Beschwerde der Beklagten zu 1) und zu 2) und der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen. Die Begründung der erneuten Nichtabhilfeentscheidung ist inhaltlich identisch mit der Nichtabhilfeentscheidung vom 25. Juni 2015.
- 12
Durch Verfügung vom 07. Oktober 2015 hat die Beschwerdekammer den Parteien Gelegenheit gegeben, zum Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. September 2015 Stellung zu nehmen.
- 13
Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass das Arbeitsgericht seinen in nicht vorschriftsmäßiger Besetzung erlassenen Beschluss vom 25. Juni 2015 am 22. September 2015 in der Besetzung mit Herrn Dr. R. und den ehrenamtlichen Richtern Frau S. und Herr K. wortgleich neu erlassen habe. Es bestünden deshalb Zweifel, ob der Beschluss vom 22. September 2015 ordnungsgemäß ergangen sei, denn der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Mai 2015, gegen den die sofortige Beschwerde eingelegt worden sei, sei durch die 25. Kammer des Arbeitsgerichts in der Besetzung mit dem Vorsitzenden Dr. R. und den ehrenamtlichen Richterinnen Frau B. und Frau H. ergangen. Es sei nicht ersichtlich, welche Gründe es gerechtfertigt hätten, die Kammerbesetzung und damit den gesetzlichen Richter für die neue erneute Beschlussfassung vom 22. September 2015 abzuändern.
- 14
Durch Verfügung vom 23. November 2015 hat die Beschwerdekammer dem Arbeitsgericht anheimgegeben zu erwägen, ob eine erneute Nichtabhilfeentscheidung unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter, die am Beschluss vom 19. Mai 2015 mitgewirkt haben, getroffen werden soll; wegen der weiteren Einzelheiten der Verfügung wird auf Bl. 99 f d.A. Bezug genommen.
- 15
Durch Verfügung vom 01. Dezember 2015 hat das Arbeitsgericht mitgeteilt, dass aus seiner Sicht über die Abhilfe der sofortigen Beschwerde zwar durch die Kammer, allerdings nicht notwendig in derselben personellen Besetzung zu erfolgen habe, denn die Abhilfeentscheidung sei im Grunde eine erneute Entscheidung in der Sache, weshalb es auf die Zusammensetzung der Kammer zum Zeitpunkt der Fassung der Ausgangsentscheidung nicht ankommen könne.
- 16
Mit Schriftsatz vom 04. Dezember 2015 haben die Beklagten mitgeteilt, dass die Auffassung des Arbeitsgerichts zur Frage der Kammerbesetzung bei einem Abhilfebeschluss nicht geteilt werde. Den Mitgliedern einer Kammer komme gleiches Stimmrecht zu. Gehe man zutreffend davon aus, dass ein von der Kammer gefasster Beschluss auch von der Kammer überprüft werden müsse und nicht durch den Einzelrichter abgeändert werden dürfe, müsse zunächst einmal die Kammer in der ursprünglichen Besetzung zur Prüfung berufen sein. Mit dem Prinzip des gesetzlichen Richters sei es kaum vereinbar, dass der/die Vorsitzende durch freie Wahl des Entscheidungstermins nach eigenem Gutdünken eine andere Kammerbesetzung bestimmen könne. Dass die Kammer nicht zwangsläufig in der gleichen Besetzung entscheiden müsse (z.B. bei Verhinderung einzelner Mitglieder) steht im Prinzip nicht entgegen. Letztlich könne der Streit aber auch dahinstehen, denn, insoweit werde dem Arbeitsgericht zugestimmt, könne das Beschwerdegericht unabhängig davon entscheiden, ob die Durchführung des Abhilfeverfahrens als ordnungsgemäß oder fehlerhaft eingestuft werde.
- 17
Die Beschwerdekammer hat durch Verfügung vom 09. Dezember 2015 dem Kläger und der Streitverkündeten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben. Eine weitere Stellungnahme erfolgte nicht.
- 18
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
- 19
1. Über eine sofortige Beschwerde, die sich gegen einen die Nichteröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten betreffenden Beschluss wendet, kann ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch das Landesarbeitsgericht entschieden werden (vgl. BAG Beschluss vom 10. Dezember 1992 – 8 AZB 6/92 – AP Nr. 4 zu § 17a GVG).
- 20
2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und zu 2) vom 02. Juni 2015 und die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08. Juni 2015 sind gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 48 Abs. 1, 78 ArbGG statthaft und, da sie form- und fristgerecht gemäß § 571, 569 ZPO eingelegt worden ist, auch im Übrigen zulässig.
- 21
a) Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 25. Juni 2015 ist zwar nicht in einer vorschriftsmäßigen Besetzung des Arbeitsgerichts ergangen, denn er ist durch den Kammervorsitzenden allein getroffen worden. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ergeht der Beschluss nach § 17a Abs. 4 GVG auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat. Da es sich bei der Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe um eine erneute Entscheidung in der Sache handelt, ist sie nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ebenfalls durch die Kammer unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu treffen (vgl. BAG Beschluss vom 17. September 2014 - 10 AZB 43/14 – Rn. 14 m.w.N., Juris). Nachdem die Beschwerdekammer durch Verfügung vom 12. August 2015 das Arbeitsgericht auf die nicht vorschriftsmäßige Besetzung bei dem Beschluss vom 25. Juni 2015 hingewiesen hat, hat das Arbeitsgericht einen erneuten Nichtabhilfebeschluss am 22. September 2015 unter Hinzuziehung von ehrenamtlichen Richtern erlassen. Allerdings haben beim erneuten Nichtabhilfebeschluss vom 22. September 2015 andere ehrenamtliche Richter mitgewirkt, als beim mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 19. Mai 2015. Soweit das Arbeitsgericht in der Verfügung vom 01. Dezember 2015 unter Bezugnahme auf die Kommentarliteratur (vgl. Germelmann in Germelmann/Matthes/ Prütting, ArbGG, 8. Aufl., § 48 Rz. 118; Walker in Schwab/Weth, ArbGG, 4. Aufl., § 48 Rz. 68a; Oesterle in Düwell/Lipke, ArbGG, 3. Aufl., § 78 Rz. 40) und auf eine Entscheidung des LArbG Schleswig- Holstein (Beschluss vom 08. August 2005 – 2 Ta 166/05 – Rn. 4; vgl. dazu auch LArbG Köln Beschluss vom 10. März 2006 – 3 Ta 47/06 – Rn. 13, Juris, zur Besetzung des Spruchkörpers bei einer Abhilfeentscheidung wegen der sofortigen Beschwerde gegen die nachträgliche Zulassung einer KSch-Klage) darauf hinweist, dass die Nichtabhilfeentscheidung zwar durch die vollständige Kammer, nicht aber notwendig in derselben Besetzung, zu treffen sei, hat die Beschwerdekammer erhebliche Bedenken, ob diese Rechtsauffassung zutreffend ist. Mit Recht weisen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten insoweit darauf hin, dass es mit dem Prinzip des gesetzlichen Richters kaum vereinbar sein dürfte, dass der/die Vorsitzende durch freie Wahl des Entscheidungstermins eine andere Kammerbesetzung hinsichtlich der zutreffenden Abhilfe bzw. Nichtabhilfeentscheidung bestimmen kann. Hintergrund der Abhilfe bzw. Nichtabhilfeentscheidung ist, dass dem Spruchkörper in derselben Besetzung Gelegenheit gegeben werden soll, seine Entscheidung zu überprüfen (vgl. dazu auch Zöller- Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 572 Rz. 9a; OLG Stuttgart Beschluss vom 27. August 2002 - 14 W 3/02 – Rn. 4, Juris; LArbG Bremen Beschluss vom 05. Januar 2006 – 3 Ta 69/05 – Rn. 6, Juris; LArbG Baden-Württemberg Beschluss vom 07. August 2002 – 15 Ta12/02 – Rn. 15). Die Beschwerdekammer hält es wegen des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (vgl. dazu auch BAG Beschluss vom Beschluss vom 17. September 2014 – 10 AZB 43/14 – Rn. 15 m.w.N., Juris) für erforderlich, dass der jeweils im Voraus bestimmte zuständige Spruchkörper entscheidet und der Spruchkörper der angefochtenen Entscheidung, d.h. grundsätzlich derselbe/dieselbe Berufsrichter/in und dieselben ehrenamtlichen Richter/innen, Gelegenheit erhält, seine Entscheidung inhaltlich zu überprüfen und damit eine Selbstkontrolle vorzunehmen (vgl. LArbG Bremen Beschluss vom 05. Januar 2006 – 3 Ta 69/05 – Rn. 6, Juris). Von diesem Grundsatz kann nur abgewichen werden, wenn ein Fall der Verhinderung eines/r Richter/in vorliegt.
- 22
Einer erneuten Entscheidung durch das Arbeitsgericht über die Abhilfe-/Nichtabhilfe bedarf es hingegen nicht, denn die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Arbeitsgerichts bei der Entscheidung über die Nichtabhilfe der sofortigen Beschwerde wirkt sich nicht auf den Beschluss der Beschwerdekammer aus. Die Beschwerdekammer kann nach § 78 Satz 3 ArbGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden, so dass der Besetzungsfehler des Arbeitsgerichts dadurch seine Bedeutung verloren hat (vgl. BAG Beschluss vom Beschluss vom 17. September 2014 – 10 AZB 43/14 – Rn. 16 m.w.N., Juris). Darauf haben sowohl das Arbeitsgericht in der Verfügung vom 01. Dezember 2015 und auch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Schriftsatz vom 04. Dezember 2015 mit Recht hingewiesen.
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b) In der Sache selbst haben die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und zu 2) und die sofortige Beschwerde des Klägers keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG nicht gegeben ist.
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aa) Es handelt sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, denn die Beklagten waren und sind nicht Arbeitgeber des Klägers.
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bb) Die Beklagten sind auch nicht Rechtsnachfolger des Arbeitgebers im Sinne des § 3 ArbGG, denn der Kläger macht gegenüber den Beklagten allein Ansprüche aus dem zwischen ihm und den Beklagten begründeten Versicherungsverhältnis geltend.
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cc) Ohne Rechtsfehler hat das Arbeitsgericht unter Zugrundelegung der Rechtssätze der Entscheidung des BAG vom 05. Dezember 2013 (- 10 AZB 25/13 – Rn. 18, Juris) angenommen, dass die Beklagten keine „Sozialeinrichtung des privaten Rechts“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG sind. Nach der vorgenannten Rechtsprechung des BAG (aaO.) liegt eine Sozialeinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG vor, wenn eine soziale Leistung des Arbeitgebers nach allgemeinen Richtlinien aus einer abgesonderten, besonders zu verwaltenden Vermögensmasse erfolgt. Der Terminus Sozialeinrichtung ist eine bedeutungsgleiche zeitgemäßere Bezeichnung für die in § 56 BetrVG 1952 bzw. § 2 Abs. 4 ArbGG 1953 genannte „Wohlfahrtseinrichtung“. Ebenso wie eine solche Einrichtung dient sie der Verbesserung der sozialen Lebensbedingungen der Arbeitnehmer und/oder ihrer Hinterbliebenen. Ziel des Arbeitsgerichtsgesetzes ist es, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu Arbeitsverhältnissen stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen. Der Begriff der „Sozialeinrichtung“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG entspricht im Wesentlichen dem in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG verwendeten Begriff. Allerdings ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG der Wirkungsbereich einer Sozialeinrichtung ausdrücklich auf „den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt“ (vgl. BAG Beschluss vom 05. Dezember 2013 - 10 AZB 25/13 – Rn. 18, Juris).
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dd) Die Beschwerdekammer folgt dieser vorgenannten Rechtsprechung des BAG nach eigener Überprüfung. Das Arbeitsgericht hat die vorgenannte Rechtsprechung seiner Entscheidung zugrunde gelegt und rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte zu 1) als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und die Beklagte zu 2) als eingetragener Verein Pensionszahlungen im Rahmen einer zwischen den Beklagten und dem Kläger vereinbarten betrieblichen Altersversorgung erbringen. Mit Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Beklagten keine vom früheren Arbeitgeber des Klägers oder von mit dem Arbeitgeber im Konzernverbund stehenden Unternehmen zum Zwecke der Altersversorgung abgesonderte Vermögensmassen darstellen und es sich bei den Beklagten nicht um ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Sondervermögen handelt. Entscheidend ist, dass sich die Leistungsfähigkeit der Beklagten nicht nur aus Beiträgen des früheren Arbeitgebers, sondern auch aus den Zahlungen weiterer Unternehmen und ihrer Arbeitnehmer, die in keiner Nähe zum Arbeitgeber des Klägers stehen, speist. Zutreffend hat das Arbeitsgericht deshalb angenommen, dass die Beklagten damit - anders als eine Sozialeinrichtung - außerhalb der besonderen „greifbaren“ Beziehung zu den einzelnen Arbeitsverhältnissen stehen, wenn auch das Versicherungsvertragsverhältnis sein Entstehen - rein tatsächlich - einem Arbeitsverhältnis verdankt, denn es sind Beitragszahlungen an die Beklagten geleistet worden, die aus der zwischen dem Kläger und seinem ehemaligen Arbeitgeber in der Abwicklungsvereinbarung vom 29. November 2004 vereinbarten Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes geleistet wurden. Mithin liegt dem Streitverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten allein das Versicherungsvertragsverhältnis zugrunde, so dass die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht gegeben ist.
III.
- 28
Gegen diesen Beschluss findet gemäß § 78 ArbGG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 ZPO kein Rechtsmittel statt. Es bestand kein Anlass, die Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
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