Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamburg (3. Kammer) - 3 TaBV 8/16

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Februar 2016 – 27 BV 17/15 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für die Betriebsratstätigkeit des Antragstellers, der außerdem einen Anspruch auf Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung geltend macht.

2

Bei der Beteiligten zu 2. handelt es sich um ein Unternehmen, das Fachkräfte in der Luftfahrtbranche verleiht. Der Beteiligte zu 3. ist der bei der Beteiligten zu 2. in Hamburg gebildete Betriebsrat, dessen Mitglied der Beteiligte zu 1. ist. Sitzungen des Beteiligten zu 3. finden in Hamburg statt.

3

Der Beteiligte zu 1. ist bei der Beteiligten zu 2. bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 12. Juni 2006 als Diplom-Ingenieur beschäftigt. Grundlage des Anstellungsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 17. November 2009, der u.a. folgende Regelungen enthält:

4

1. Vertragsgegenstand

5

a) M. stellt seinen Kunden im Rahmen von Projekten Mitarbeiter zur Durchführung von Arbeitsaufgaben beim Kunden zur Verfügung. Die hierzu gemäß § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis wurde M. am 26.05.1995 durch die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Nord in K. erteilt.

6

b) Der Mitarbeiter wird in Hamburg (Einstellungsort) für folgende Tätigkeiten eingestellt: Diplomingenieur.

7

c) Der Mitarbeiter erklärt sich damit einverstanden, bei verschiedenen Kunden von M. im Rahmen von ggf. auch wechselnden Projekten und Orten eingesetzt zu werden. Der räumliche Einsatzbereich wird wie folgt vereinbart: Bundesrepublik Deutschland.

d) ...

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2. Tarifvertrag

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a) Die Rechte und Pflichten der Parteien bestimmen sich nach den zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit (BZA) und der Tarifgemeinschaft der Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossenen Tarifverträgen, derzeit bestehend aus ...
...

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4. Direktionsrecht; Meldepflicht bei Nichteinsatz

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a) M. ist – auch nach einem mehrmonatigen oder mehrjährigen Einsatz bei demselben Kunden – berechtigt, den Mitarbeiter von einem Einsatzort abzuberufen und ihn an einem anderen Einsatzort einzusetzen...

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b) Sofern der Mitarbeiter an einem Werktag nicht bei einem Kunden eingesetzt ist und es sich nicht um einen Tag der Arbeitsverhinderung, einen Urlaubstag oder einen Tag der Freistellung aus sonstigen Gründen handelt, wird der Mitarbeiter an diesem Tag unter einer M. zu diesem Zweck mitgeteilten Telefonnummer (ggf. Mobiltelefon) für M. erreichbar sein, um sich ggf. wegen eines neuen Projekts mit M. abzustimmen.“

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Der Beteiligte zu 1. wurde bis zum 31. Juli 2010 ausschließlich an A. in Hamburg-X verliehen. Seit dem 1. August 2010 wurde der Beteiligte zu 1. nicht mehr bei Kunden eingesetzt. Ab August 2010 erfolgte die Anreise des Beteiligten zu 1. zu Betriebsratssitzungen und zur Wahrnehmung sonstiger Betriebsratsarbeit von seinem Hauptwohnsitz in B., Landkreis B1, aus. Dieser Hauptwohnsitz bestand bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Im Zeitraum von Oktober 2010 bis zum Jahr 2012 nahm der Beteiligte zu 1. an zahlreichen Betriebsratssitzungen in Hamburg teil und nahm weitere Aufgaben des Betriebsrats war, wobei Einzelheiten zwischen den Beteiligten streitig sind. Nachdem die Beteiligte zu 2. zuletzt € 7.829,64 an den Beteiligten zu 1. zahlte, sind noch restliche Reisekosten, Übernachtungskosten und Verpflegungskosten streitig.

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Der Beteiligte zu 1. hat vorgetragen, dass ein Anspruch auf Erstattung von Reise- und Übernachtungskosten sowie Verpflegungskosten bestehe, wobei der Beteiligte zu 1. Ansprüche in wechselnder Höhe geltend gemacht hat. Die Kosten seien zur Wahrnehmung der Betriebsratsarbeit erforderlich gewesen. Nachdem die Beteiligte zu 2. den Beteiligten zu 1. nicht mehr verliehen habe, habe er sich auch nicht mehr in Hamburg bzw. in der Betriebsstätte einfinden müssen, um Arbeitsleistungen zu erbringen. Dementsprechend seien die Reise- und Übernachtungskosten ausschließlich zur Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratsarbeit wie der Teilnahme an Betriebsratssitzungen, einer Betriebsversammlung und diversen Besprechungen, u.a. mit Rechtsanwälten, angefallen. Der Beteiligten zu 2. sei bereits bei Vertragsschluss bekannt gewesen, dass der Beteiligte zu 1. in O. seinen Wohnsitz habe. Da die Beteiligte zu 2. keinen ordnungsgemäßen Arbeitsplatz zur Verfügung stelle und im Arbeitsvertrag eine bundesweite Versetzungsklausel enthalten sei, bestehe ein Anspruch auf Kostenerstattung für die Fahrten nach Hamburg.

15

Weiter hat der Beteiligte zu 1. vorgetragen, die Beteiligte zu 2. habe unzutreffende Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung 2010 für den Beteiligten zu 1. gemacht. Die Beteiligte zu 2. habe Reise- und Übernachtungskosten, die in Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben erfolgt seien, als steuerfreie Arbeitgeberleistungen aufgeführt. Der Beteiligte zu 1. habe deshalb die erstatteten Reisekosten als Arbeitslohn zu versteuern. Tatsächlich habe es sich jedoch um die Erstattung von Kosten und Sachaufwendungen nach § 40 BetrVG gehandelt.

16

Der Beteiligte zu 1. hat zuletzt beantragt,

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1. die Beteiligte zu 2. zu verurteilen, an den Antragsteller € 4.161,16 zu zahlen;

18

2. der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller eine korrigierte Fassung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 zu erteilen, die

19

(1) statt der „steuerfreien Arbeitgeberleistung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“ in Höhe von € 3.472,16 diese Zahlung als Reisekostenerstattung ausweist;

20

(2) statt der „steuerfreien Arbeitgeberleistung bei doppelter Haushaltsführung“ in Höhe von € 620,00 diese Zahlung als Erstattung von Übernachtungskosten ausweist;

21

hilfsweise,

22

die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Korrektur der fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.

23

Die Beteiligte zu 2. hat beantragt,

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die Anträge zurückzuweisen.

25

Die Beteiligte zu 2. hat vorgetragen, dass ein Anspruch auf Erstattung von Kosten nicht bestehe. Der Beteiligte zu 1. sei – wie auch jeder andere Arbeitnehmer – verpflichtet, auf eigene Kosten die Betriebsstätte aufzusuchen. Er habe sich in Hamburg zur Arbeitsleistung bereithalten müssen. Trotz Versetzungsvorbehalts sei der Beteiligte zu 1. zur Arbeitsleistung in Hamburg verpflichtet. Hier und in S. und B2 befinde sich mit A. der einzige Kunde. Da die Betriebsratstätigkeit nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgt sei und sich der Beteiligte zu 1. auch nicht in Elternzeit befunden habe, bestehe kein Kostenerstattungsanspruch. Im Übrigen sei der Beteiligte zu 1. aufgrund der großen Entfernung zwischen seinem Wohnort und der Betriebsstätte wie ein Betriebsratsmitglied im Urlaub verhindert. Schließlich seien die Kosten, die durch den Umzug des Beteiligten zu 1. nach B3 entstanden seien, nicht als erforderliche Betriebsratskosten anzusehen. Der Beteiligte zu 1. habe seine Zweitwohnung in Hamburg aufgegeben und dadurch Kosten gespart, die er sich nunmehr anrechnen lassen müsse. Zum Teil sei im hier maßgeblichen Zeitraum keine Betriebsratstätigkeit angefallen. Der Beteiligte zu 1. habe Reisen nach Hamburg auch zu privaten Zwecken unternommen. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf Verpflegungskosten. Der Beteiligte zu 1. habe auch die Ausschlussfrist nach § 16 MTV BZA nicht gewahrt. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 1. Reisekosten bei seiner Einkommensteuererklärung angegeben habe. Ein Anspruch auf Korrektur der Steuerbescheinigung bestehe nicht.

26

Der Beteiligte zu 3. hat keinen eigenen Antrag gestellt.

27

Mit Beschluss vom 7. Juli 2015 hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

28

Gegen den ihm am 30. März 2016 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1. mit seiner am Montag, den 2. Mai 2016 bei Gericht eingegangenen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 30. Juni 2016 am 28. Juni 2016 begründeten Beschwerde.

29

Die Beteiligte zu 1. rügt, das Arbeitsgericht habe die gestellten Anträge verkannt. Es sei lediglich von einem Zahlungsantrag in Höhe von € 4.161,16 sowie einem Antrag auf Erteilung einer korrigierten Fassung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 ausgegangen. Tatsächlich seien mehrere Anträge auf Erstattung von Reisekosten für die Jahre 2011 und 2012 gestellt worden. Die übergangenen Anträge würden nunmehr erneut gestellt.

30

Weiter rügt der Beteiligte zu 1., das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass er keine Erstattung von Reisekosten verlangen könne. Insofern wiederholt und vertieft der Beteiligte zu 1. sein erstinstanzliches Vorbringen.

31

Antragserweiternd macht der Beteiligte zu 1. einen Anspruch auf Erstattung von Reisekosten für die Zeit von November 2012 bis Mai 2016 geltend.

32

Schließlich macht der Beteiligte zu 1. geltend, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch auf Korrektur der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 verneint.

33

Die Beteiligte zu 1. beantragt,

34

den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Februar 2016 – 27 BV 17/15 – abzuändern und

35

1. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an den Beteiligten zu 1. restliche Reisekosten für das Jahr 2011 in Höhe von € 4.469,30 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. Januar 2012 zu zahlen;

36

2. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an den Beteiligten zu 1. für den Abrechnungsmonat Januar 2012 Reisekosten in Höhe von € 351,50 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. Februar 2012 zu zahlen:

37

3. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an den Beteiligten zu 1. für den Abrechnungsmonat Februar 2012 Reisekosten in Höhe von € 1.065,10 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. März 2012 zu zahlen;

38

4. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an den Beteiligten zu 1. für den Abrechnungsmonat März 2012 Reisekosten in Höhe von € 894,95 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. April 2012 zu zahlen;

39

5. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an den Beteiligten zu 1. für den Abrechnungsmonat April 2012 Reisekosten in Höhe von € 278,55 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. Mai 2012 zu zahlen;

40

6. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an den Beteiligten zu 1. für den Abrechnungsmonat Juni 2012 Reisekosten in Höhe von € 1.919,50 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. Juli 2012 zu zahlen;

41

7. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an den Beteiligten zu 1. für den Abrechnungsmonat Juli 2012 Reisekosten in Höhe von € 660,15 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. August 2012 zu zahlen;

42

8. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an den Beteiligten zu 1. für den Abrechnungsmonat September 2012 Reisekosten in Höhe von € 359,60 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. Oktober 2012 zu zahlen;

43

9. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an den Beteiligten zu 1. für den Abrechnungsmonat Oktober 2012 Reisekosten in Höhe von € 850,40 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. November 2012 zu zahlen;

44

10. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an den Beteiligten zu 1. für November 2012 bis Mai 2016 Reisekosten in Höhe von € 1.375,80 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

45

11. der Beteiligten zu 2. aufzugeben, dem Beteiligten zu 1. eine korrigierte Fassung der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 in Papierform zu erteilen, die

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(1) statt der „steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnungen und Arbeitsstätte“ in Höhe von € 3.472,16 einen Betrag von € 71,61 ausweist;

47

(2) statt der „steuerfreien Arbeitgeberleistungen bei doppelter Haushaltsführung“ in Höhe von € 620,00 keinen Betrag ausweist;

48

hilfsweise,

49

die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, eine Korrektur der fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen;

50

hilfsweise,

51

die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1. ein Schreiben zur Vorlage beim Finanzamt auszustellen, aus dem sich die Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 ergibt.

52

Der Beteiligte zu 2. beantragt,

53

die Beschwerde zurückzuweisen.

54

Die Beteiligte zu 2. verteidigt die angefochtene Entscheidung.

55

Die Beteiligte zu 3. stellt keinen Antrag.

56

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

57

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist zudem gemäß § 87 Abs. 2. Satz 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2. ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig.

58

2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Beteiligten zu 1. im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

59

2.1. Die Anträge sind nur zum Teil zulässig.

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2.1.1. Die vom Beteiligten zu 1. geltend gemachten Zahlungsanträge sind zulässig.

61

Der Betriebsrat ist befugt, die seinen Mitgliedern anlässlich der Durchführung von Betriebsratstätigkeit entstandenen Kosten gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Betriebsrat kann daher den Arbeitgeber auf Zahlung von Reisekosten, die einem seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben entstanden sind, an dieses Mitglied in Anspruch nehmen. Auch das einzelne Betriebsratsmitglied kann im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren vom Arbeitgeber den Ersatz von Aufwendungen verlangen, welche ihm wegen seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied entstanden sind (BAG, Beschluss vom 16. Januar 2008 – 7 ABR 71/06 –, juris).

62

Es kommt nicht darauf an, ob das Arbeitsgericht, wie vom Beteiligten zu 1. geltend gemacht, einen Teil der von ihm gestellten Anträge übergangen hat. Nach den auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entsprechend geltenden §§ 320, 321 ZPO (vgl. Germelmann Matthes/Prütting, ArbGG, 8. Aufl., § 80 Rn. 43 m.w.N.; LAG Köln, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 5 TaBV 74/13 –, juris) hätte der Beteiligte zu 1. zunächst einen Antrag auf Berichtigung der Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Arbeitsgerichts und sodann einen Antrag auf Beschlussergänzung stellen müssen. Derartige Anträge hat der Beteiligte zu 1. nicht gestellt. Mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO ist die Rechtshängigkeit des Verfahrens, soweit es Gegenstand der übergangenen Anträge gewesen ist, entfallen. Ein übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann allenfalls noch in der zweiten Instanz durch Antragserweiterung wieder in den Prozess eingeführt werden, wenn das Verfahren wegen anderer Teile des Prozessstoffs (noch) in der Beschwerdeinstanz anhängig ist (vgl. BAG, Beschluss vom 26. Juni 2008 – 6 AZN 1161/07 –, juris).

63

Die in der Beschwerdeinstanz vorgenommene Antragserweiterung ist zulässig. Durch den Verweis in § 87 Abs. 2 Satz 3 ArbGG auf § 81 Abs. 3 ArbGG wird klargestellt, dass auch in der Beschwerdeinstanz eine Änderung des Antrages zulässig ist, sofern die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Antragsänderung für sachdienlich hält. Die Beteiligte zu 2. hat der Antragsänderung zugestimmt, denn sie hat sich, ohne zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung auf die geänderten Anträge eingelassen (§ 81 Abs. 3 Satz 2 ArbGG).

64

2.1.2. Der Antrag zu 11. ist unzulässig.

65

Der Umstand, dass der vom Beteiligten zu 1. geltend gemachte Anspruch auf Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung, der dem Antrag zu 11. zugrunde liegt, kein betriebsverfassungsrechtlicher Anspruch, sondern ein individualvertraglicher Anspruch und deswegen im Urteilsverfahren geltend zu machen wäre, steht einer Sachentscheidung durch die Beschwerdekammer nicht entgegen. Das Arbeitsgericht hat über diesen Antrag im Beschlussverfahren entschieden. Damit ist dem Beschwerdegericht gemäß §§ 65, 88 ArbGG eine Entscheidung darüber verwehrt, ob es sich hierbei um die zutreffende Verfahrensart handelt.

66

Dem Antrag einschließlich den hierzu gestellten Hilfsanträgen fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

67

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers – nach einem eventuellen Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42b EStG) – abzuschließen und die Eintragungen bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres der Steuerverwaltung zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung). Damit wird gemäß § 41b EStG der Lohnsteuerabzug – auch hinsichtlich der danach zu bemessenden Zuschlagsteuern – abgeschlossen. Die Bescheinigung enthält die für eine etwaige Einkommensteuerveranlagung erforderlichen Angaben. Nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs sowie der danach zu bemessenden Zuschlagsteuern nicht mehr zulässig (§ 41c Abs. 3 EStG, § 42b Abs. 3 EStG). Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden; für eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung besteht nach diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (BFH, Beschluss vom 30. Dezember 2010 – III R 50/09 –, juris). Die Lohnsteuerbescheinigung ist nur ein Beweismittel für den Lohnsteuerabzug, wie er tatsächlich stattgefunden hat. Sie dient aber nicht dem Nachweis des Lohnsteuerabzugs, wie er hätte durchgeführt werden müssen (BAG, Beschluss vom 07. Mai 2013 – 10 AZB 8/13 –, juris).

68

Von daher hat der Beteiligte zu 1. kein rechtlich geschütztes Interesse an der Erteilung einer korrigierten Fassung der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 in Papierform, ebenso wenig an der Anzeige einer Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 oder an der Ausstellung eines Schreiben zur Vorlage beim Finanzamt, aus dem sich die Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 ergibt. Sämtliche Begehren des Beteiligten zu 1. zielen auf nachträgliche Änderungen des Lohnsteuerabzuges durch die Beteiligte zu 2. ab. Derartige nachträgliche Änderungen sind – wie ausgeführt – nicht möglich.

69

2.2. Die Anträge sind, soweit sie zulässig sind, unbegründet. Die Beteiligte zu 2. ist nicht verpflichtet, dem Beteiligten zu 1. die von diesem geltend gemachten Reisekosten zu erstatten.

70

2.2.1. Die geltend gemachten Ansprüche scheitern bereits daran, dass der Beteiligte zu 1. nicht ansatzweise schlüssig dargelegt hat, dass ihm die geltend gemachten Ansprüche nach Grund und Höhe zustehen.

71

Nach § 83 Abs. 1 ArbGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben jedoch an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Das bedeutet zunächst, dass der Antragsteller die Tatsachen vorzutragen hat, aus denen er sein mit dem Antrag verfolgtes Begehren herleitet (BAG, Beschluss vom 17. April 2003 – 8 ABR 24/02 –, juris). Der Beteiligte zu 1. hat zur Begründung der von ihm geltend gemachten Zahlungsansprüche in der Beschwerdebegründung vom 28. Juni 2016 zunächst lediglich auf die zur Akte gereichten Reisekostenabrechnungen verwiesen. Aufgrund richterlicher Verfügung vom 26. Juli 2016 wurde der Beteiligte zu 1. darauf hingewiesen, dass es zur Begründung der geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht ausreiche, auf die umfangreichen, zur Akte gereichten Anlagen zu verweisen, die Ansprüche vielmehr nach Grund und Höhe schriftsätzlich zu begründen seien. Darauf hat der Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2016 vorgetragen, welche Reisekostenabrechnungen sich auf welche Betriebsratssitzung bzw. welchen sonstigen Termin beziehen sollen, und die sich jeweils ergebenden Gesamtkosten aufgelistet und im Übrigen zahlreiche weitere Anlagen zur Akte gereicht. Für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen bzw. an sonstigen Terminen führt der Beteiligte zu 1. Reisekosten in völlig unterschiedlicher Höhe auf, obwohl dem jeweils Fahrten vom Wohnsitz des Beteiligten zu 1. fast ausnahmslos nach Hamburg zu Grunde lagen. Der Beteiligte zu 1. legt nicht dar, woraus sich die unterschiedlichen Beträge ergeben sollen.

72

Das Vorbringen des Beteiligten zu 1. stellt keinen schlüssigen Tatsachenvortrag dar, der erkennen ließe, welche Beträge ihm jeweils im Hinblick auf wahrgenommene Betriebsratstätigkeit zustehen sollen. Wenn überhaupt, könnte allenfalls aus den insgesamt 188 Seiten Anlagen, auf die sich der Beteiligte zu 1. bezieht (Anlagenkonvolut Bf 5 und Bf 6, Bl. 691 bis 790 d.A., Anlagenkonvolut Bf 11, Bl. 801 bis 818 d.A., und Anlagenkonvolut Bf. 14, Bl 883 bis 952 d.A.), ermittelt werden, in welcher Höhe der Beteiligte zu 1. für die Wahrnehmung einer Betriebsratssitzung bzw. eines sonstigen Termins jeweils Fahrtkosten, Übernachtungskosten oder Verpflegungspauschalen geltend macht. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus umfangreichen Anlagen diejenigen Tatsachen herauszusuchen, die einen geltend gemachten Anspruch begründen sollen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen (BAG, Urteil vom 16. Mai 2012 – 5 AZR 347/11 –, juris). Die Darlegung der Höhe des geltend gemachten Aufwendungsersatzes hat vielmehr entsprechend § 130 Nr. 3 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen (vgl. BAG, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 5 AZR 556/12 –, juris).

73

2.2.2. Im Übrigen besteht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Reisekosten schon dem Grunde nach nicht.

74

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Er hat die erforderlichen Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder zu erstatten, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben entstehen. Hierzu gehören auch Fahrtkosten, die das Betriebsratsmitglied zur Durchführung konkreter Betriebsratstätigkeiten aufgewendet hat. Für Fahrtkosten aus Anlass von Fahrten zwischen der Wohnung des Betriebsratsmitglieds und dem Betrieb gilt dies allerdings nur, wenn das Betriebsratsmitglied ohne die konkret zu erledigende Betriebsratstätigkeit nicht hätte in den Betrieb fahren müssen. Fahrtkosten, die das Betriebsratsmitglied auch ohne Rücksicht auf die Erledigung konkreter Betriebsratstätigkeit hätte aufwenden müssen, um seiner Pflicht zu genügen, sich im Betrieb zur Arbeit bereitzustellen, sind keine Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstanden sind. Dies beruht darauf, dass das Betriebsratsamt nach § 37 Abs. 1 BetrVG ein unentgeltlich zu führendes Ehrenamt ist und dass Betriebsratsmitglieder nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Amtsausübung weder begünstigt noch benachteiligt werden dürfen. Gegen diese Grundsätze würde es verstoßen, Kosten für Fahrten des Betriebsratsmitglieds zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte als Kosten des Betriebsrats iSv. § 40 Abs. 1 BetrVG anzusehen, die für das Betriebsratsmitglied auch entstanden wären, wenn nicht konkrete Betriebsratstätigkeit zu leisten gewesen wäre. Dadurch würde das Betriebsratsmitglied wegen seiner Amtsführung begünstigt. Denn es ist grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers, sich auf seine Kosten zur Arbeitsleistung in den Betrieb als Leistungsort zu begeben. Das gilt auch, wenn an Stelle der nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Arbeit konkrete Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen sind und der Arbeitnehmer den Weg zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb ansonsten zur Erbringung der Arbeitsleistung auf seine Kosten hätte zurücklegen müssen (BAG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 7 ABR 62/06 – m.w.N., juris)

75

Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze kann der Beteiligte zu 1. keinen Ersatz der Fahrtkosten sowie der damit zusammenhängenden Übernachtungs- und Verpflegungskosten verlangen. Dies hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend wie folgt ausgeführt:

76

Die Kosten, die mit einer Fahrt des Beteiligten zu 1. von seinem selbst gewählten Wohnort weit entfernt von der Betriebsstätte und seinem letzten und über Jahre ausschließlichen Einsatzort nach Hamburg zusammenhängen, wären auch bei einem vertragsgemäßen Einsatz nicht ersatzfähig. Auszugehen ist davon, dass in einem Leiharbeitsverhältnis bei der Erstattung von Fahrtkosten grundsätzlich nur die Kosten für die Fahrten von der Betriebsstätte des Arbeitgebers zu dem Entleiherbetrieb in Betracht kommen. Soweit es die Fahrtkosten vom Wohnort des Leiharbeitnehmers zur Betriebsstätte des Arbeitgebers betrifft, liegen dagegen keine Aufwendungen zugunsten des Arbeitgebers vor, zumal der Arbeitnehmer es in der Hand hat, seinen Wohnsitz in die Nähe des Betriebssitzes zu verlegen und so Fahrtkosten einzusparen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 20. Dezember 2013 – 6 Sa 392/13 –, juris). Entsprechend findet sich im Arbeitsvertrag des Beteiligten zu 1. keine gesonderte Regelung zu Fahrtkosten. In § 8.3 des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Manteltarifvertrags des Bundesverbands Zeitarbeit (MTV BZA) wird jedoch geregelt, dass die Wegezeit von der Niederlassung/Geschäftsstelle zum Einsatzort als Arbeitszeit angerechnet werden kann. Auch dies trägt dem Grundgedanken Rechnung, dass ein Arbeitnehmer die Kosten der Anreise zur Betriebsstätte selbst tragen muss. Auf den Umstand, dass in der Betriebsstätte für Leiharbeitnehmer in der Regel keine Arbeit zu verrichten ist, kommt es dabei nicht an. Der Beteiligte zu 1. wurde nach Ziffer 1 b) des Arbeitsvertrags in Hamburg eingestellt. Hamburg wird insofern auch als Einstellungsort bezeichnet. Der Beteiligte zu 1. wurde auch ausschließlich bei A. in Hamburg eingesetzt, sodass die Beteiligte zu 2. ihr Direktionsrecht entsprechend ausgeübt hat. In Hamburg hat die Beteiligte zu 2. ihren Sitz. Auch wenn die Beteiligte zu 2. nach Ziffer 1 c) des Arbeitsvertrags grundsätzlich berechtigt ist, den Beteiligten zu 1. bundesweit einzusetzen, hat sie hiervon keinen Gebrauch gemacht. Sie hat den Einsatzort des Beteiligten zu 1. nicht abweichend bestimmt. Dies bedeutet, dass der Beteiligte zu 1. grundsätzlich verpflichtet war, seine Arbeitsleistung in Hamburg zu erbringen. Allein der Umstand, dass der Beteiligte zu 1. seit Jahren nicht mehr verliehen wurde, führte nicht zu einem Ruhen der arbeitsvertraglichen Pflichten. Hierin besteht auch ein grundlegender Unterschied zu einem Betriebsratsmitglied, das sich in Elternzeit oder im Urlaub befindet und das währenddessen an Betriebsratssitzungen teilnimmt. In diesen Zeiten sind die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten suspendiert. Jeder andere Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. müsste hingegen für die Anfahrt nach Hamburg bzw. zur Betriebsstätte der Beteiligten zu 2. selbst sorgen. Für den Beteiligten zu 1., der freiwillig auf eine betriebsnahe Unterkunft verzichtet hat, kann nichts anderes gelten. Nach § 78 S. 2 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder nicht benachteiligt, aber auch nicht begünstigt werden. Dementsprechend gilt für einen Leiharbeitnehmer auch während der verleihfreien Zeit, dass er Fahrten vom Wohnort zur Betriebsstätte auch dann nicht ersetzt verlangen kann, wenn er anstelle seiner regulären Arbeit die Betriebsstätte aufsucht, um Betriebsratsarbeit zu erledigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner regulären Arbeitszeit erforderliche Betriebsratsarbeit erledigt und deshalb die Betriebsstätte erneut aufsuchen muss. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

77

Diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts schließt sich die Beschwerdekammer an. Die von dem Beteiligten zu 2. vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

78

Maßgeblich ist nicht, ob der Beteiligte zu 1. in der fraglichen Zeit im Kundeneinsatz war, sondern ob er, soweit ihm die Beteiligte zu 2. einen Kundeneinsatz zugewiesen hätte, die Reisekosten selbst hätte tragen müssen. Dies wäre bei einem Einsatz in Hamburg zweifellos der Fall gewesen, was auch der Beteiligte zu 1. nicht in Abrede stellt. Der Beteiligte zu 1. musste auch damit rechnen und sich darauf einstellen, dass ihn die Beteiligte zu 2. jederzeit wieder in Hamburg einsetzen würde. Dies ergibt sich auch aus Ziffer 4 b) des Arbeitsvertrages. Insofern lag die Situation anders als bei einem Betriebsratsmitglied, das während des ruhenden Arbeitsverhältnisses in der Elternzeit keine Arbeitspflicht hat und deswegen beanspruchen kann, dass ihm der Arbeitgeber die Fahrtkosten erstattet, die ihm durch die Teilnahme an Betriebsratssitzungen entstehen (vgl. BAG, Beschluss vom 25. Mai 2005 – 7 ABR 45/04 –, juris). Zudem hätte die Beteiligte zu 2. auch die Möglichkeit gehabt, den Beteiligten zu 1. zu Gesprächen über Einsatzmöglichkeiten in ihren Betrieb nach Hamburg einzubestellen. Einen Anspruch auf Erstattung der dadurch entstehenden Kosten hätte der Beteiligte zu 1. nicht gehabt.

79

Soweit der Beteiligte zu 1. sich darauf beruft, die Beteiligte zu 2. haben anderen Betriebsratsmitgliedern für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen entstandene Fahrtkosten erstattet, kann dies seinem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Sofern, was der Beteiligte zu 1. nicht vorträgt, auch bei den anderen Betriebsratsmitgliedern der Einstellungs- und Einsatzort jeweils Hamburg gewesen wäre, läge in der Fahrtkostenerstattung eine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung der anderen Betriebsratsmitglieder. Deshalb könnte der Beteiligte zu 1. auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht mit Erfolg die Gewährung der gesetzeswidrigen Leistungen verlangen (vgl. BAG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 7 ABR 62/06 – a.a.O.).

80

2.2.3. Schließlich trägt der Beteiligte zu 1., soweit er Erstattung von Reisekosten für die Wahrnehmung von Terminen bei Rechtsanwälten verlangt, nicht im Einzelnen vor, welchen Gegenstand die geführten Gespräche jeweils hatten. Somit lässt sich auch nicht erkennen, ob sie sich auf die Amtstätigkeit des Beteiligten zu 1. bezogen. Außerdem fehlt nachvollziehbares Vorbringen dazu, wieso es erforderlich gewesen sein soll, einen Hamburger Rechtsanwalt aufzusuchen, und wieso nicht die Beauftragung eines am Wohnsitz des Klägers ansässigen Rechtsanwaltes ausreichend gewesen wäre.

III.

81

Zu einer Kostenentscheidung bestand im Hinblick auf § 2. Abs. 2. GKG in Verbindung mit § 2. a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG keine Veranlassung.

IV.

82

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die hierfür gemäß § 92. Abs. 1 Satz 2. i.V.m. § 72. Abs. 2. ArbGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

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