Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 624/12
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.04.2010 – 4 Ca 3242/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 511,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7/10 und die Beklagte zu 3/10.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung.
3Der Kläger war seit dem 17.07.2008 bis zu seinem Ausscheiden mit dem 31.05.2009 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der TVöD Anwendung. Die Beklagte zahlte Urlaubsabgeltung für den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch und den Schwerbehindertenzusatzurlaub, nicht hingegen für den zusätzlichen tarifvertraglichen Urlaub der Jahre 2008 und 2009.
4Die Klage auf restliche Urlaubsabgeltung in unstreitiger Höhe von 1.655,89 € brutto nebst gesetzlichem Zinssatz ab dem 01.06.2009 wurde vom Arbeitsgericht mit Urteil vom 14.04.2010 (Bl. 40 ff. d. A.) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Urlaubsanspruch für das Jahr 2008 nach § 26 Abs. 2 a) TVöD verfallen sei. Der Resturlaub 2009 könne wegen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nicht abgegolten werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe, wegen der Einzelheiten der Antragstellung sowie des Vorbringens der Parteien erster Instanz auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
5Gegen das ihm am 27.05.2010 zugestellte Urteil hat er am 09.06.2010 Berufung eingelegt und diese am 17.06.2010 begründet.
6Der Kläger meint, der tarifliche Urlaubsanspruch könne wegen durchgehender Arbeitsunfähigkeit nicht verfallen. Dies gelte auch für den Abgeltungsanspruch als Surrogat des Urlaubsanspruchs.
7Der Kläger beantragt,
8das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.04.2010, Aktenzeichen 4 Ca 3242/09, abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Die Beklagte rügt die Zulässigkeit der Berufung und verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen. Die Bestimmung des § 26 Abs. 2 TVöD enthalte eine eigenständige tarifvertragliche Regelung bezüglich des Verfalls des tariflichen Urlaubsanspruchs. Der Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2009 sei bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis nicht erfüllbar gewesen, da Arbeitsunfähigkeit jedenfalls bis zum 31.05.2010 bestanden habe.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. Die Berufungsschrift genügt den Anforderungen der nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG anwendbaren Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO. Der Kläger setzt sich hinreichend mit den rechtlichen Argumenten des Arbeitsgerichts auseinander, insbesondere hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 26 Abs. 2 TVöD auf den Urlaubsabgeltungsanspruch nach Maßgabe des Wortlauts und der Auslegung der Tarifnorm sowie des Verfalls wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit.
15II. In der Sache ist die Berufung erfolglos, soweit der Kläger Abgeltung des tariflichen Resturlaubs für das Jahr 2008 verlangt, erfolgreich soweit das Abgeltungsverlangen den tariflichen Mehrurlaub für das Jahr 2009 betrifft.
161. Nach § 26 Abs. 2 a) Satz 1 TVöD muss der Erholungsurlaub im Falle der Übertragung in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er gemäß § 26 Abs. 2 a) Satz 2 TVöD bis zum 31. Mai anzutreten. Da der Kläger wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit den tariflichen Mehrurlaub aus dem Kalenderjahr 2008 weder in diesem Jahr noch bis zum Ablauf des zweiten Übertragungszeitraums am 31.05.2009 antreten konnte, ist dieser Urlaub verfallen.
17Aus dem Umstand, dass der Kläger auch über den 31.05.2009 hinaus arbeitsunfähig war, folgt nichts anderes. Zwar ist der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch im Falle fortdauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers entgegen der Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 3 BurlG nicht bis zum 31. März des Folgejahres befristet. Die unionsrechtlichen Vorgaben betreffen jedoch ausschließlich den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen. Die Tarifvertragsparteien können den darüber hinausgehenden tariflichen Mehrurlaub frei regeln. Dies haben die Tarifvertragsparteien durch die Regelung des § 26 Abs. 2 TVöD getan, die sowohl hinsichtlich der Befristung und Übertragung und damit mittelbar auch zugleich bezüglich des Verfalls des Urlaubs von § 7 Abs. 3 BUrlG ein abweichende, eigenständige Regelungen enthält (BAG, Urt. v. 22.05.2012 – 9 AZR 575/10 - ).
182. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 4 BurlG einen Anspruch auf Abgeltung des tariflichen Resturlaubs 2009 in unstreitiger Höhe von 511,84 € brutto. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.
19Dem Abgeltungsanspruch steht nicht die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers entgegen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch wird auch im Fall der Arbeitsunfähigkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig (BAG, Urt. v. 09.08.2011 – 9 AZR 352/10 -). Der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs ist auch für den Fall der Arbeitsunfähigkeit des aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmers ein reiner Geldanspruch. Die frühere Rechtsprechung, nachdem der Abgeltungsanspruch als Erfüllungssurrogat voraussetzt, dass der Urlaub noch bis spätestens zum Ablauf des Übertragungszeitraums gewährt werden könne, wenn das Arbeitsverhältnis noch bestände, ist mittlerweile vom Bundesarbeitsgericht vollständig aufgegeben worden (vgl.: BAG, Urt. v. 19.06.2012- 9 AZR 652/10 – m. w. N.).
20III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
21IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen sind mittlerweile höchstrichterlich geklärt.
22Rechtsmittelbelehrung
23Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
24Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
25Weyergraf Gerߠ Löder
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