Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Ta 28/14
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.01.2014- 8 Ga 7/14 - abgeändert:
Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger auf seinen Entgeltanspruch für den Monat Dezember 2013 einen Betrag von 1.300,00 € und auf seinen Entgeltanspruch für den Monat Januar 2014 einen Betrag von 700,00 € zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten in dem einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob die Verfügungsbeklagte verpflichtet ist, dem Verfügungskläger für Dezember 2013 ein Nettoentgelt von 1.300,00 € und für die erste Hälfte des Januar 2014 ein Nettoentgelt von 700,00 € zu zahlen.
3Das Arbeitsgericht hat den Antrag durch Beschluss abgewiesen. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt der Verfügungskläger sein Begehren weiter. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat er beantragt,
4den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.01.2014- 8 Ga 7/14 - abzuändern und die Verfügungsbeklagte zu verurteilen,
51. an den Verfügungskläger für den Monat Dezember 2013 1.300,00 € netto zu zahlen;
62. an den Verfügungskläger für den Monat Januar 2014 700,00 € netto zu zahlen.
7Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 69Abs. 2 ArbGG abgesehen. Weitere Feststellungen werden in den Entscheidungsgründen getroffen.
8E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
9Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Verfügungsklägers hat in der Sache Erfolg.
10I. Der Verfügungsanspruch besteht.
111. Es ist zunächst unstreitig, dass der Verfügungskläger im Dezember 2013 und im Januar 2014 bis zum 15.01.2014 gearbeitet hat.
12Für den Monat Dezember 2013 hat die Verfügungsbeklagte auch eine Lohnabrechnung erteilt (Bl. 5/6 d. A.). Daraus folgt ein gesetzlicher Nettolohn von 1.584,92 € für diesen Monat. Aus der Abrechnung ergibt sich ferner ein Betrag von 102,00 € als Verpflegungsmehraufwendung. Davon wurden laut Abrechnung als „Überweisung Pfändung/A“ 55,83 € an die Stadtkasse H abgezogen sowie ebenfalls unter demselben Stichwort 184,73 € an den Landkreis V -G , insgesamt ein Betrag von 240,56 €.
13Für Dezember 2013 ist dem Verfügungskläger nichts ausgezahlt worden.
14Auf Nachfrage beim Betriebsleiter der Verfügungsbeklagten wurde dem Verfügungskläger mitgeteilt, es werde auch für Januar 2014 nichts ausgezahlt.
15Da für Januar ersichtlich keine Abrechnung existiert, ist davon auszugehen, dass dem Verfügungskläger für die Zeit bis zum 15.01.2014 ein entsprechender anteiliger Betrag zusteht. Gegen die dementsprechende Berechnung von 700,00 € netto für den Antrag für den Monat Januar 2014 hat die Beklagte in ihrer Beschwerdeerwiderung als solches auch nichts eingewendet.
162. Die Verfügungsbeklagte beruft sich in der Beschwerdeerwiderung gegenüber den Ansprüchen des Klägers materiell darauf, dass ihr aufgrund eines Schuldanerkenntnisses des Verfügungsklägers vom 09.08.2013 ein Betrag von 5.938,04 € zustehe. Das Schuldanerkenntnis wurde vom Verfügungskläger angefochten.
17Ausweislich des Inhalts des Schuldanerkenntnisses (Bl. 51 d. A.) liegt ein abstraktes Schuldanerkenntnis vor. Dieses ist ausdrücklich formuliert („Das Schuldanerkenntnis erfolgt in der Weise, dass die Verpflichtung unter Verzicht auf Einreden und Einwendungen selbständig begründet wird.“). Das Schuldanerkenntnis nimmt auch nicht auf eine zugrundeliegende Forderung Bezug.
18a) Die Existenz des Schuldanerkenntnisses ist als solche keine erhebliche Einwendung gegen die Klageansprüche. Soweit darin Entgeltteile abgetreten werden, erfolgt dieses ausdrücklich „unter Berücksichtigung der Lohnpfändungsfreigrenzen“. Diese werden von den Anträgen des Verfügungsklägers nicht überschritten – wie noch zu zeigen sein wird.
19b) Die Verfügungsbeklagte hat nicht vorgetragen, in der Vergangenheit aufgerechnet zu haben, noch hat sie eine prozessuale Aufrechnungserklärung abgegeben.
20Doch auch wenn eine Aufrechnung unterstellt wird, so ist diese jedenfalls insoweit unwirksam, als die Forderung des Verfügungsklägers der Pfändung nicht unterworfen ist (§ 394 BGB). Gleiches würde für ein Zurückbehaltungsrecht gelten (vgl. statt vieler Palandt/Grüneberg § 394 BGB Rn. 1), dessen Ausübung als Einrede indes ebenso wenig vorgetragen oder prozessual erfolgt ist. Denn ein Zurückbehaltungsrecht würde hier zu einem der unzulässigen Aufrechnung gleichkommenden Erfolg führen. Das Aufrechnungsverbot soll nämlich im öffentlichen Interesse verhindern, dass dem Gläubiger der unpfändbaren Forderung die Lebensgrundlage entzogen wird.
21aa) Hinsichtlich der Höhe der unpfändbaren Forderung des Klägers ergibt sich aus der Tabelle zu § 850 c ZPO nach derzeitigem Stand, dass bei einem Nettoeinkommen zwischen 1.580,00 € und 1.589,99 € bei keiner Unterhaltspflicht ein Betrag von 374,47 € und bei einer Unterhaltspflicht ein solcher von 70,83 € pfändbar ist. Bei einer Unterhaltspflicht für mehr als zwei Personen ist nichts mehr pfändbar. Der Verfügungskläger beruft sich auf drei Personen, denen gegenüber er Unterhalt gewähre. Unstreitig ist dazu, dass der Kläger mit seinem Sohn M K in einem Haushalt lebt und ihm Naturalunterhalt gewährt. Zu den anderen beiden Kindern, die in anderen Orten leben, hat der Verfügungskläger in der Antragsschrift vorgetragen, für die beiden werde „Unterhalt über die Unterhaltsvorschusskassen eingezogen und im Wege der Pfändung geltend gemacht“. Die Verfügungsbeklagte rügt dieses in der Beschwerdebegründung als unklar.
22Ausweislich der Abrechnung im Monat Dezember wurden jedoch gepfändete Beträge für kommunale Träger abgezogen. Es ist in hohem Maße wahrscheinlich und daher glaubhaft, dass diese Beträge für die beiden Kinder abgezogen wurden. Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, dass sie für irgendwelche anderen Gründe seitens der kommunalen Träger gepfändet worden seien. Es ist daher überwiegend wahrscheinlich und glaubhaft, dass Unterhalt tatsächlich auf diese Weise gewährt wird.
23Die Unterhaltsgewährung für die beiden letztgenannten Kinder kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn bereits bei einer unterhaltsberechtigten Person beträgt aus 1.584,92 € der unpfändbare Betrag 1.514,09 €.
24Desweiteren ist aus der Dezemberabrechnung indes auch noch der als Verpflegungsmehraufwand gezahlte Betrag von 102,00 € unpfändbar (§ 850 a Nr. 3 ZPO).
25Damit ist insgesamt ein Betrag von 1.616,09 € unpfändbar.
26Der Kläger begehrt für Dezember jedoch nur 1.300,00 €.
27bb) Eine Aufrechnung ist hier auch nicht ausnahmsweise nach Treu und Glauben zulässig, da das Aufrechnungsverbot zurücktreten müsste, weil das Schuldanerkenntnis zur Erfüllung eines Schadensersatzanspruches aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegeben wurde, die demselben Lebenssachverhalt entstammt (vgl. allgemein dazu Palandt/Grüneberg a.a.O § 394 Rn.2).
28(1) Die Beklagte hat durch ihren Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2014 zum Rechtsgrund des Schuldanerkenntnisses vortragen lassen, dieses resultiere daraus, dass der Kläger Möbel geliefert habe und aufgrund seiner Inkassovollmacht Beträge eingenommen habe, wobei die Verfügungsbeklagte davon ausgegangen sei, dass diese unterschlagen worden seien.
29Der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers erklärte dazu, es sei zwar richtig, dass der Kläger Inkassovollmacht gehabt habe und Beträge eingenommen habe sowie diese - was vereinbart gewesen sei - zu Hause aufbewahrt habe. Sodann sei eingebrochen worden und der Betrag gestohlen worden. Es habe auch eine Anzeige gegeben. Die Polizei sei dagewesen sowie auch Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten. Der Kläger habe den Betrag nicht unterschlagen.
30(2) Die Darlegungs- und Beweislast folgt im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren der materiellen Darlegungs- und Beweislast in der Hauptsache.
31Im Eilverfahren bestehen grundsätzlich keine Besonderheiten. Der Anspruchsteller hat die Entstehung des geltend gemachten Anspruchs, der Antragsgegner das Bestehen von Einreden und Einwendungen darzulegen und glaubhaft zu machen. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier - durch mündliche Verhandlung rechtliches Gehör gewährt wird und nicht eine einstweilige Verfügung ohne Anhörung des Anspruchsgegners erlassen wird (vgl. LAG Hamm 04.09.2012 - 14 SaGa 9/12 - juris m.w.N.)
32Es fehlt hinsichtlich der von der Verfügungsbeklagten angenommenen Unterschlagung schon am Vortrag jeglicher Indiztatsachen. Erst recht fehlt es an einer Glaubhaftmachung. Deshalb ist insoweit vom Vortrag des Klägers auszugehen. Danach liegt keine vorsätzliche unerlaubte Handlung vor.
33(3) Dahinstehen kann deshalb, ob der Grundsatz von Treu und Glauben, der bei einer vorsätzlichen Schädigung durch unerlaubte Handlung aus demselben Lebenssachverhalt die Aufrechnung weitergehend zulässt, auf den Fall des abstrakten Schuldanerkenntnisses überhaupt übertragen werden kann. Im vorliegenden Fall liegt ein abstraktes und eben nicht ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor, so dass eine neue selbständige, vom Grundverhältnis losgelöste Forderung geschaffen wurde. Diese Loslösung vom zugrundliegenden Lebenssachverhalt steht nach Auffassung der Kammer einer Aufrechnung auch mit dem unpfändbaren Teil entgegen.
34(4) Im vorliegenden Fall kommt jedoch noch folgende Besonderheit hinzu: In dem Schuldanerkenntnis ist u. a. Folgendes vereinbart:
35„Im Übrigen trete ich hiermit alle zukünftigen Ansprüche aus Arbeitseinkommen unter Berücksichtigung der Lohnpfändungsfreigrenzen an die Firma T K M GmbH & Co. KG ab.“
36Die Parteien haben damit ausdrücklich geregelt, dass die Pfändungsfreigrenzen berücksichtigt werden sollen. Nach Treu und Glauben ist dieses so verstehen, dass dem Verfügungskläger jedenfalls der Entgeltanteil verbleiben soll, der unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegt. Dieses bedeutet, dass die Verfügungsbeklagte auch nicht über die Abtretung hinaus im Wege der Aufrechnung berechtigt sein soll, in den Betrag unterhalb der Pfändungsfreigrenzen einzugreifen.
37Damit ergibt sich ein eindeutiges Ergebnis: Dem Kläger steht der von ihm begehrte Dezember-Nettobetrag von 1300 € zu, der weit unterhalb des unpfändbaren Betrages von1.616, 09 € liegt.
383. Für den Monat Januar begehrt der Kläger 700,00 €. Ausgehend von dem zuvor genannten Betrag von 1.616,09 € ergäbe sich für den Monat Januar (bis zum 15.01.2014) ein Betrag von 781,98 € (1.616,09 : 31 x 15). Auch die Verfügungsbeklagte hat nicht behauptet, dem Kläger habe für den Monat Januar anteilig weniger zugestanden als für den Monat Dezember. Die vom Kläger geforderten 700,00 € bewegen sich mit einem hinreichend großem Sicherheitsabstand unterhalb des zuvor genannten Wertes. Auch der Betrag von 700,00 € steht dem Kläger damit als Entgelt für Januar eindeutig zu.
39II. Zum Verfügungsgrund gilt Folgendes:
40Wie die erkennende Kammer in dem Urteil vom 14.06.1996 (4 Sa 177/96 - AP Nr. 149 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = NZA 1997, 327 - 332 = ArbuR 1996, 410 - 412 = LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 63 mit Anmerkungen von Thüsing NZA 1997, 294 - 296 und Schoof AIB 2002, 358) zum Verhältnis von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund grundlegend entschieden hat (dem in den Grundlagen folgend z. B. LAG Köln 24.11.1998 - 13 Sa 940/98; LAG Köln 10.03.2000 - 13 TaBV 9/00; LAG Köln 20.03.2001 - 6 Ta 46/01; LAG Baden-Württemberg 31.03.2009 - 2 SaGa 1/09; Arbeitsgericht Stuttgart 11.06.2013 - 7 Ga 31/13), gilt zum Verfügungsgrund im Sinne des § 940 ZPO Folgendes:
41Bei der Feststellung, ob eine einstweilige Verfügung „zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint“ (§ 940 ZPO) hat eine Interessenabwägung stattzufinden. Dabei kann es nicht ohne jegliche Berücksichtigung der materiellen Rechtslage allein darauf ankommen, welcher Partei die größeren Nachteile erwachsen würden. Vielmehr sind in die Interessenabwägung sowohl die in Betracht kommenden materiell-rechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Erwägungen als auch die wirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen für beide Parteien einzubeziehen.
42Das bedeutet, dass bei einer schwierigen und ungeklärten Rechtslage die Anforderungen an den Verfügungsgrund erhöht sind und dass bei einer in hohem Maße zweifelhaften Rechtslage regelmäßig keine einstweilige Verfügung ergehen kann. Umgekehrt braucht dann, wenn die Rechtslage hinsichtlich des Verfügungsanspruchs geklärt ist und die wesentlichen Tatsachen unstreitig oder glaubhaft sind, der Verfügungsgrund nicht von besonderem Gewicht zu sein. Bei eindeutiger Rechtslage kann auf zusätzliche Anforderungen an einen Verfügungsgrund verzichtet werden. Dieses begründet sich daraus, dass grundsätzlich niemand eine offene und eindeutige Rechtsverletzung hinzunehmen hat.
431. Im vorliegenden Fall ist die Rechtslage hinsichtlich des Verfügungsanspruchs - wie oben ausgeführt - eindeutig. Die Ansprüche des Verfügungsklägers sind unstreitig entstanden. Die Beklagte berühmt sich zwar einer Gegenforderung. Die dafür erfolgte Abtretung gilt nur außerhalb der Pfändungsfreigrenzen. Eine Aufrechnung oder die Erhebung der Einrede eines Zurückbehaltungsrechts kann nicht festgestellt werden. Erst recht aber kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ausnahmsweise trotz des § 394 BGB zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung berechtigt wäre. Die Nichtzahlung durch die Beklagte ist damit eine offene und eindeutige Rechtsverweigerung, die der Verfügungskläger nicht hinzunehmen hat.
442. Unabhängig davon, dass dieses schon als Verfügungsgrund ausreicht, ist schon allein aufgrund der Höhe des bisherigen Verdienstes des Klägers und auch unter Berücksichtigung des neuen Arbeitsverhältnisses davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer, der zudem noch Unterhaltspflichten hat, mit einem solchen Einkommen typischer Weise nicht über nennenswerte Rücklagen verfügt. Zudem hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass sich sein Barvermögen Mitte Januar auf rund 100,00 € belief, er nur ein sog. P-Konto hat, das keine Überziehungen gestattet, und sonst über keine Rücklagen verfügt. Auch wenn der Kläger ab Mitte Januar wieder Entgeltansprüche gegen einen neuen Arbeitgeber hat, so muss doch die vollständige Nichtzahlung für Dezember und Januar durch die Verfügungsbeklagte die Vermögenslage des Klägers relativ zu seinen Möglichkeiten in schwerer Weise belasten.
45Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Solche Ansprüche sind subsidiär und dienen von ihrer Zweckrichtung nicht dazu, den Arbeitgeber zu entlasten (vgl. LAG Köln 03.05.2012 - 6 SaGa 2/12 und LAG Hamm 18.02.2010 - 8 SaGa 3/10).
46Zumutbar ist es dem Kläger auch nicht, über den von ihm dargelegten und bereits fälligen Anspruch bei dem neuen Arbeitgeber für die Hälfte des Monats Januar, der bei weitem nicht ausreichen würde, die durch die Nichtzahlung der Beklagten gerissene Lücke im Vermögen dadurch aufzufüllen, dass er den neuen Arbeitgeber um einen Vorschuss bittet (vgl. auch dazu LAG Köln vom 03.05.2012 a.a.O.).
47Jedenfalls bei der eindeutigen Rechtslage hinsichtlich des Verfügungsanspruchs ist es ebenso unzumutbar, sich von Freunden, Verwandten oder Nachbarn Geld zu leihen. Sollte der Verfügungskläger dieses getan haben, um seine Notlage zu überbrücken, so ist es angesichts der eindeutigen Rechtslage gegenüber der Verfügungsbeklagten ihm jedenfalls nicht zumutbar, dieses Geld weiterhin nicht zurückzuzahlen.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
49R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
50Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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