Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 1 Ta 37/14
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.01.2014(3 Ca 4932/13 h) aufgehoben und der Prozesskostenhilfe-Antrag zur erneuten Bescheidung an das Arbeitsgericht Aachen zurückverwiesen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage, die am 06.12.2013 beim Arbeitsgericht Aachen einging. Dem Prozesskostenhilfeantrag waren weder eine Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch sonstige Unterlagen beigefügt.
4Im Gütetermin am 02.01.2014 vor dem Arbeitsgericht Aachen schlossen die Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich. Anschließend wies das Arbeitsgericht Aachen durch Beschluss vom 17.01.2014 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurück, der Kläger habe seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt.
5Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 07.02.2014 sofortige Beschwerde erhoben und nunmehr eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie weitere Belege vorgelegt.
6Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht Köln zur Entscheidung übersandt.
7II.
8Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO, 569 Abs. 2 ZPO, 11 a)Abs. 3 ArbGG (in der bisherigen Fassung, die § 40 EGZPO für das Verfahren weiterhin Anwendung findet) zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
91. Zwar ist das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 S. 1 ZPO (a. F.) nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung möglich ist und ein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag nebst Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und allen Belegen daher bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorliegen muss (BAG v. 16.02.2012 – 3 AZB 34/11 – NJW 2012, 2828). Diese Voraussetzung war bei Beendigung des Verfahrens durch Abschluss des Vergleichs am 02.01.2014 nicht erfüllt. Es fehlten zu diesem Zeitpunkt sowohl die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als auch die zur Glaubhaftmachung erforderlichen Unterlagen.
102. Gleichwohl durfte das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zurückweisen. Das Arbeitsgericht hat wegen Nichtbeachtung seiner Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 3 ZPO den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, mit der Folge, dass der Kläger so zu stellen ist, als wenn ein entsprechender Hinweis erfolgt und die nachträglich eingereichten Unterlagen noch vor Verfahrensbeendigung eingereicht worden wären (ebenso: LAG Schleswig-Holstein v. 17.01.2013 – 5 Ta 10/13 – JurBüro 2013, 257). Denn nach Eingang eines Prozesskostenhilfegesuchs darf das Arbeitsgericht nicht bis zur Instanz- bzw. Verfahrensbeendigung warten und dann den Prozesskostenhilfeantrag wegen Nichtvorlage des Vordrucks und/oder Unvollständigkeit von Unterlagen zurückweisen.
11Die Hinweispflicht folgt daraus, dass im Prozesskostenhilfeverfahren hinsichtlich richterlicher Hinweispflichten ein ebenso strenger Maßstab anzulegen ist wie im Hauptsacheverfahren (BVerfG v. 12.11.2007 – 1 BvR 48/05 – FamRZ 2008, 131). Aus diesem Grund und im Hinblick auf die gerichtliche Fürsorgepflicht ist das Gericht gehalten - unter Fristsetzung entsprechend § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO – auf Mängel eines Prozesskostenhilfegesuchs so rechtzeitig hinzuweisen, dass die Mängel von dem Antragsteller noch vor Instanz- oder Verfahrensbeendigung behoben werden können (LAG Köln v. 14.11.2013 – 4 Ta 326/13 – juris; LAG Köln v. 30.09.2013 – 11 Ta 177/13 – juris; LAG Hamm v. 27.05.2013 – 5 Ta 157/13 – juris; OLG Saarland v. 27.10.2011 – 9 Ws 85/11 – FamRZ 2012, 806; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014 § 117 Rn. 17; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Rn. 133 m. w. N.).
12Soweit das LAG Baden-Württemberg in einer Entscheidung vom 03.04.2012 (12 Ta 28/11) und nachfolgend das BAG (Beschluss v. 03.12.2012 - 3 AZB 40/12- ) eine Hinweispflicht verneint haben, sind die Entscheidungen nicht einschlägig, denn sie betreffen den – hier nicht vorliegenden – Fall, dass in der Klageschrift angekündigt war, die Formularerklärung nachreichen zu wollen.
133. Das Arbeitsgericht wird nach Prüfung der Erfolgsaussicht und der vom Kläger inzwischen eingereichten Unterlagen erneut über den Prozesskostenhilfe-Antrag zu entscheiden haben (§ 572 Abs. 3 ZPO).
14III.
15Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Referenzen
- 9 Ws 85/11 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Ta 10/13 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 118 Bewilligungsverfahren 1x
- 1 BvR 48/05 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 139 Materielle Prozessleitung 1x
- 3 Ca 4932/13 1x (nicht zugeordnet)
- 11 Ta 177/13 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Ta 326/13 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- 3 AZB 34/11 1x (nicht zugeordnet)
- 12 Ta 28/11 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- ZPO § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- 3 AZB 40/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 40 EGZPO 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Ta 157/13 1x (nicht zugeordnet)