Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Ta 52/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 18.02.2014 – 3 Ca 4765/13 h – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegt Beschwerde ist unbegründet.
3I. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klageerweiterung vom 14.01.2014 zu Recht zurückgewiesen. Prozesskostenhilfe war nach § 114 Satz 1 ZPO zu versagen, da die mit der Klageerweiterung beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig war.
41. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (BGH, Beschl. v. 21.11.2013 – III ZA 28/13 -; BAG, Beschl. v. 17.02.2011 – 6 AZB 3/11 – jew. m. w. N.). Einer Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit prozessiert, muss zugemutet werden, zulässige Maßnahmen erst dann vorzunehmen, wenn diese wirklich notwendig sind (BGH a.a.O.).
52. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Kläger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, hätte die Klageerweiterung vom 14.01.2014 nicht anhängig gemacht. Sie lässt sich nicht damit rechtfertigen, es habe die Vermutung bestanden, dass die Beklagte den Vergleich widerrufen werde. Die Parteien hatten im Kündigungsrechtsstreit im Gütetermin am 09.01.2014 einen Prozessvergleich auf Widerruf geschlossen, wonach u. a. die Kündigung vom 08.11.2013 das Arbeitsverhältnis zum 22.11.2013 beendet und die Beklagte sich zur Zahlung einer Abfindung von 5.000,-- € verpflichtet hat. Der Vergleich wurde von den Parteien nicht widerrufen. Die Widerrufsfrist für die Beklagte lief bis einschließlich 16.01.2014. Noch am 09.01.2014 hat die Beklagte eine weitere Kündigung ausgesprochen, die der Kläger mit Schreiben vom 14.01.2014 nach § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen hat. Diese Folgekündigung war Gegenstand der Klageerweiterung vom 14.01.2014. Dem Kläger war zuzumuten, zunächst die Widerrufsfrist abzuwarten, bevor er die weitere Kündigung gerichtlich angreift. Er hatte im Falle des Abwartens keinerlei Rechtsnachteile zu befürchten. Insbesondere drohte – die Anwendbarkeit des KSchG unterstellt – kein Wirksamwerden der Folgekündigung nach den §§ 7, 4 Satz 1 KSchG. Der Kläger hatte die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG mit einem zulässigen allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO verbunden. Hierzu hatte er ausgeführt, dass im Laufe des Rechtsstreits weitere Beendigungstatbestände zu befürchten seien. Damit konnte er noch nach Ablauf der Dreiwochenfrist weitere konkrete Kündigungen in den Prozess einführen (vgl. z.B.: BAG, Urt. v. 13.03.1997 – 2 AZR 512/96 – m. w. N.). Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, so hätte er jedenfalls nach Ablauf der Widerrufsfrist noch zwei Wochen Zeit gehabt, um die Kündigung innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG gerichtlich anzugreifen. Die Klageerweiterung war daher am 14.01.2014 noch nicht notwendig.
6II. Gegen diesen Beschluss ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.
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Referenzen
- III ZA 28/13 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- 3 Ca 4765/13 1x (nicht zugeordnet)
- 6 AZB 3/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Satz 1 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- 2 AZR 512/96 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten 1x
- §§ 7, 4 Satz 1 KSchG 2x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- § 4 KSchG 1x (nicht zugeordnet)