Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 844/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.09.2013 – 5 Ca 2071/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Rückzahlung zweier Darlehn.
3Der Kläger war vom 15.11.2010 bis zum 15.03.2011 bei den Beklagten, die ein Restaurant betreiben, beschäftigt. Unstreitig hat der Kläger den Beklagten vor Begründung des Arbeitsverhältnisses im Jahre 2009 zweimal mehrere tausend Euro zur Verfügung gestellt, die sie an ihn nebst Zins zurückgezahlt haben. Ein Darlehnsbetrag aus dem August 2009 in ungenannter Höhe wurde laut Aufhebungsschreiben am 16.06.2010 zurückgezahlt (Bl. 54 d. A.). Ein „Leihvertrag“ über 5.000,00 € vom 18.12.2009 (Bl. 226 d. A.) sieht die Rückzahlung nebst Zinsen in vier Raten im Zeitraum Januar 2010 bis April 2010 vor. Zwischen den Parteien ist zuletzt noch streitig, ob der Kläger den Beklagten auch am 30.06.2010 bar einen Betrag von 10.000,00 € sowie am 18.10.2010 einen weiteren Barbetrag von 2.000,00 € als Darlehn tatsächlich zur Verfügung gestellt hat. Der Kläger hat einen undatierten Darlehnsvertrag vorgelegt, wonach am 22.06.2010 ein Darlehnsbetrag in Höhe von 10.000,00 ausgezahlt „wird“. Quittungen über die behaupteten Geldübergaben sind keine vorhanden. Wegen der Einzelheiten des Schriftstücks wird auf Bl. 16 d. A. Bezug genommen.
4Der Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 2) ist wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 08.05.2012 – 91 IN 439/11 – unterbrochen (§ 240 ZPO).
5Das Arbeitsgericht hat nach Beweisaufnahme mit Teilurteil vom 17.09.2013 (Bl. 177 ff. d. A.) die Klage gegen den Beklagten zu 1) auf Rückzahlung der Darlehen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es nach Vernehmung der Zeugen Y , F und P sowie den Darlegungen des Klägers nicht hinreichend davon überzeugt sei, dass der Kläger die streitigen Beträge an die Beklagten tatsächlich gezahlt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
6Gegen das ihm am 04.10.2013 zugestellte Teilurteil hat der Kläger am 04.11.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 06.01.2014 begründet.
7Der Kläger meint, die Zeugin Y sei erneut zu vernehmen, da sie sich zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Vernehmung in einer schlechten seelischen Verfassung aufgrund von Eheproblemen und dem Tod ihres Vaters befunden habe. Nunmehr habe sich ihr Zustand soweit wieder stabilisiert, dass sie sich wieder besser erinnern könne. Das Arbeitsgericht habe die Aussage der Zeugin F unzutreffend gewürdigt. Sie habe die Geldübergabe hinreichend bekundet, die Zeugin sei daher nochmals zu den Beweistatsachen zu hören. Hinsichtlich des Zeugen P habe das Gericht verkannt, dass er als Inhaber eines Restaurants einen geschulten Blick auf Geldmengen habe, so dass ausgeschlossen werden könne, dass ein wesentlicher geringerer Betrag übergeben worden sei. Schließlich habe das Gericht auch nicht die SMS vom 30.06.2010 (Bl. 53 d. A.) und den Finanzierungsbedarf der Beklagten für eine Kaution hinreichend beachtet.
8Der Kläger beantragt,
9unter Abänderung des Teilurteils vom 17.09.2013– 5 Ca 2071/11 – den Einspruch gegen das Teilurteil vom 31.07.2012 zu verwerfen und den Berufungsbeklagten zu 1) neben dem Beklagten zu 2) zu verurteilen, an den Berufungskläger 13.000,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.000,00 € seit dem 01.07.2011 sowie aus 1.000,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10Der Beklagte zu 1) beantragt,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Der Beklagte zu 1) macht sich die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts zu Eigen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 06.01.2014 und 31.01.2014 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist nach§ 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
16II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Es liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts (§ 286 ZPO) in Zweifel zu ziehen. Die Beweiswürdigung erster Instanz ist frei von Widersprüchen, sie verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsschrift sind nicht geeignet, die Tatsachenfeststellungen des Arbeitsgerichts ernsthaft in Zweifel zu ziehen, eine erneute Vernehmung der erstinstanzlich vernommenen Zeugen ist nicht geboten.
171. Nach den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Urt. v. 18.10.2005– VI ZR 270/04 – m. w. N.).
182. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Zeugin Y weder den angeblich im Umschlag übergebenen Geldbetrag noch den Zeitpunkt der Übergabe auch nur annähernd konkret wieder zu geben vermochte. Es hat ihre Aussage zutreffend als unergiebig eingestuft. Die Zeugin hat den Übergabetermin „ca.“ auf den Sommer 2011 datiert, also etwa ein Jahr nach den hier streitigen Vorgängen, der Geschehensablauf wurde nur reduziert wiedergegeben und wies erhebliche Lücken auf, so z.B. zum Geschehen nach der Geldübergabe und zur Stückelung des Geldes. Von der Übergabe der 2.000,00 € hatte sie lediglich vom Kläger gehört. Ferner hat das Arbeitsgericht rechtsfehlerfrei ergänzend das wankelmütige Aussageverhalten der Zeugin in seine Beweiswürdigung einfließen lassen, indem es auf die Widersprüche zu den Angaben in der polizeilichen Vernehmung vom 12.08.2011 bezüglich der Fahrt zum Übergabeort und des Vorliegens eines Darlehnsvertrags verwiesen hat. Anhaltspunkte für eine schlechte seelische Verfassung der Zeugin sind weder der Sitzungsniederschrift vom 09.04.2013, insbesondere der Aussage selbst, noch den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils zu entnehmen. Das Vorbingen des Klägers in der Berufungsbegründung zur Erinnerungsfähigkeit der Zeugin ist nicht plausibel. Der Kläger legt nicht konkret dar, wann der Vater der Zeugin verstorben und wann welche Eheprobleme bestanden und warum dies das Erinnerungsvermögen der Zeugin vorübergehend beeinträchtigt haben soll.
193. Hinsichtlich der Zeugin F hat das Arbeitsgericht durchaus gewürdigt, dass ihre Aussage tendenziell für den klägerischen Vortrag spricht. Hiernach sollen die Beklagten von der Übergabe des Geldbetrages durch den Kläger erzählt haben. Im Hinblick auf die früheren unstreitigen Geldübergaben sowie aus dem Umstand, dass ihre eigene Wahrnehmung sich auf das beschränkte, was sie von anderen gehört hat, und schließlich unter Berücksichtigung ihres eingeschränkten Erinnerungsvermögens über die zeitliche Einordnung oder zumindest den Geschehenszusammenhang der „Eingeständnisse“ der Beklagten nebst Höhe des Geldbetrages ist die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts nicht mit erheblichen Zweifeln behaftet. Selbst wenn man im Kontext der Aussage einen Zeitrahmen von Januar bis Ende November 2010 erblickt, verbleibt es bei dem Mangel der notwendigen zeitlichen, räumlichen und inhaltlichen Präzisierung. Was vor diesem Hintergrund eine erneute Vernehmung der Zeugin in der Berufungsinstanz an neuen Erkenntnissen erbringen soll, ist nicht ersichtlich.
204. Auch der Zeuge P hat nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts aus eigener Wahrnehmung keine Angaben zur Geldübergabe der 10.000,00 € machen, sondern lediglich ohne weitere Details von der Schilderung des Klägers berichten können, dass die Summe übergeben worden sei. Bezüglich der 2.000,00 € hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Zeuge die genaue Höhe des Geldbetrags aus eigener Wahrnehmung nicht kannte und auch nach der Übergabe nicht nachgefragt hat, so dass auch ein wesentlich geringerer Betrag hätte übergeben worden sein können. Zutreffend hat das Arbeitsgericht im Hinblick auf inhaltliche Substanz und Wahrnehmungsfähigkeit die Aussage des Zeugen als „kaum brauchbar“ und damit unergiebig eingestuft. Der vom Kläger behauptete geschulte Blick als Restaurantbesitzer hinsichtlich der Geldmenge lässt keine ernsthaften Zweifel an den Feststellungen des Arbeitsgerichts aufkommen. Der Kläger verkennt, dass der Zeuge aus eigener Wahrnehmung überhaupt keine Aussage zum Gesamtbetrag getätigt hat, sondern lediglich unpräzise zur Stückelung. Er hat bekundet, dass er „meine, es wären kleinere Scheine gewesen“. Seine Aussage zur Höhe des übergebenen Betrags fußt allein auf Mitteilungen des Klägers, nicht auf eine Schlussfolgerung der Menge übergebener Scheine.
215. Die SMS-Nachricht vom 30.06.2010 hat das Arbeitsgericht in seine Beweiswürdigung aufgenommen und festgestellt, dass ihr nicht zu entnehmen sei, dass tatsächlich das Darlehn am 30.06.2010 auch übergeben wurde. Es ist richtig, dass die SMS lediglich eine Bitte um Zurverfügungstellung eines Geldbetrages wegen einer Kaution in nicht näher definierter Höhe enthält. Aus der SMS ergibt sich weder, dass es tatsächlich zur Geldübergabe gekommen ist, noch folgt hieraus die Höhe. Soweit der Kläger einen Zusammenhang mit einer Kaution von 7.000,00 € für den örtlichen Energieversorger für einen Zweitbetrieb der Beklagten herstellt, ist dies von unzureichender Überzeugungskraft. Zum einen steht weder fest, dass und wann von wem die Kaution gezahlt wurde. Zum anderen datiert der vom Kläger vorgelegte Darlehnsvertrag den beabsichtigten Übergabetermin des Darlehnsbetrages von 10.000,00 € ausdrücklich auf den 22.06.2010, also mehr als eine Woche vor der besagten SMS. Diese Ungereimtheiten hat der Kläger nicht ansatzweise entkräftet.
22III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
23IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung auf den Besonderheiten des Einzelfalles beruht und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht Gegenstand der Entscheidung war.
24R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
25Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
26Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
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Referenzen
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- ZPO § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren 1x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- ArbGG § 72a Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 5 Ca 2071/11 2x (nicht zugeordnet)
- 91 IN 439/11 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 270/04 1x (nicht zugeordnet)