Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 315/14
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.02.2014 – 12 Ca 4617/13 – abgeändert und
1. festgestellt, dass der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe des BetrAVG an den Kläger ab dem Eintritt des Versorgungsfalles am 01.02.2013 ein monatliches Ruhegeld nach der Versorgungsordnung der F D GmbH i. L. in Höhe von 353,47 € brutto zu zahlen hat;
2. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.349,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 67,45 € seit dem 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014, 01.03.2014, 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014, 01.09.2014 und 01.10.2014 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Höhe der insolvenzgeschützten betrieblichen Altersversorgung.
3Der am 1948 geborene Kläger war in der Zeit vom 29.07.1974 bis zum 31.03.1993 bei der Firma D GmbH - später umfirmiert in D L GmbH - angestellt. Er erhielt eine Ruhegeldzusage nach der D Versorgungsordnung vom 01.01.1971 (DVO), zuletzt in der Fassung vom 01.01.1992.
4Die DVO lautet auszugsweise wie folgt:
5"(...)
6§ 6 Altersrente
7(...)
85) Das Ruhegeld darf bei seiner erstmaligen Festsetzung zusammen mit der Sozialrente (Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung) 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens nicht überschreiten. Soweit das Ruhegeld zusammen mit der Sozialrente diese Grenze übersteigt, wird es um den übersteigenden Betrag gekürzt. Bei der Berechnung der 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens sind von der Sozialrente solche Beträge in Abzug zu bringen, die auf freiwilliger Höherversicherung durch überwiegend (mehr als 50 %) eigene Beitragsleistungen des Arbeitnehmers beruhen. Die Voraussetzungen hierfür hat der Versorgungsberechtigte nachzuweisen.
9(...)
10§ 10 Unverfallbare Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden
11(...)
122) Soweit Beschäftigte vor Eintritt des Versorgungsfalles aus der Firma ausscheiden, bleibt ihnen ein Teil ihrer Ruhegeldanwartschaft aufrechterhalten und wird als Ruhegeld vom Eintritt des Versorgungsfalles an gezahlt. Die Höhe des Ruhegeldes wird aus der Leistung ermittelt, die dem Beschäftigten bzw. dessen Hinterbliebenen zustände, wenn er nicht vorzeitig ausgeschieden wäre. Von dieser Leistung wird der Teil als Ruhegeld gezahlt, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht.
133) Bei der Berechnung bleiben Veränderungen der Ruhegeldvereinbarung, der Bemessungsgrundlagen und des Personenstandes, soweit sie nach dem Ausscheiden des Beschäftigten eingetreten sind, außer Betracht.
14Die Ermittlung der nach § 6 Abs. 4 anzurechnenden Sozialrente erfolgt mit dem für die Berechnung von Pensionsrückstellungen für Versorgungsanwartschaften allgemein zulässigen Verfahren.
15(...)"
16Wegen der weiteren Einzelheiten der DVO wird auf Bl. 142 ff. d.A. verwiesen.
17Nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis teilte der Arbeitgeber dem Kläger mit Schreiben vom 16.07.1993 mit, dass seine Anwartschaft monatlich 690,-- DM (aufgerundet) betrage. Das ruhegeldfähige Einkommen überschreite zusammen mit der nach dem Näherungsverfahren ermittelten Sozialversicherungsrente nicht die Gesamtversorgungsobergrenze von 75 %. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 16.07.1993 wird auf Bl. 150 f. d. A. Bezug genommen.
18Über das Vermögen der Rechtsnachfolgerin des Arbeitgebers, der Firma F D GmbH, wurde am 01.07.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet.
19Unter dem 07.07.2004 erteilte der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung einen Anwartschaftsausweis nebst Berechnung, wonach der Beklagte für einen Betrag von monatlich 353,47 € eintrittspflichtig sei (Bl. 152 ff. d. A.).
20Nach dem Leistungsbescheid des Beklagten vom 03.01.2013 nebst Berechnung (Bl. 156 ff. d. A.) ist dieser nur in Höhe von monatlich 286,02 € zur Zahlung verpflichtet. Die Ursache der Abweichung zu den Angaben im Anwartschaftsausweis liegt in der Berücksichtigung der Sozialversicherungsrente in der tatsächlich gewährten Höhe zum Eintritt des Versorgungsfalls.
21Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.02.2014 (Bl. 95 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, weder der Arbeitgeber noch der Beklagte hätten durch ihre Auskünfte die Höhe der Betriebsrente rechtsverbindlich anerkannt. Aus der Versorgungsordnung ergebe sich, dass die tatsächlich bezogene Sozialversicherungsrente zugrunde zu legen sei, da erst mit deren Bezug alle Berechnungsfaktoren fest stünden. Die steuerliche Näherungsmethode könne angesichts des Regelungszwecks der DVO nicht zur Anwendung gelangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
22Gegen das ihm am 17.03.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.04.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 13.06.2014 begründet.
23Der Kläger rügt, dass durch die Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente nachträglich die Bemessungsgrundlagen für die Betriebsrente geändert würden. Der Beklagte sei nicht berechtigt, von der Höhe der im Jahre 1993 vom ehemaligen Arbeitgeber im Wege des Näherungsverfahrens ermittelten Sozialversicherungsrente abzuweichen. Jedenfalls habe der Beklagte durch den Anwartschaftsausweis einen Vertrauenstatbestand geschaffen, so dass er für den Fall des Unterliegens des Klägers mit den Hauptanträgen den Schaden in Höhe der entstandenen Versorgungslücke ausgleichen müsse. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, konkret, eindeutig und unmissverständlich auf die beabsichtigte Neuberechnung hinzuweisen, die Grundsätze zu § 307 BGB seien anzuwenden.
24Der Kläger beantragt,
25unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 04.02.2014 - 12 Ca 4617/13 -
26- 27
1. festzustellen, dass der Beklagte als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe des BetrAVG an den Kläger ab dem Eintritt des Versorgungsfalles ab 01.02.2013 ein monatliches Ruhegeld nach der Versorgungsordnung der F D GmbH i.L. in Höhe von 353,47 € brutto zu zahlen hat;
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2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.349,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014, 01.03.2014, 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014, 01.09.2014 und 01.10.2014 zu zahlen;
- 31
3. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, für den Fall des Unterliegens mit den vorstehenden Anträgen zu 1. und zu 2. an den Kläger Schadenersatz in Höhe von 22.344,-- € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
33die Berufung zurückzuweisen.
34Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen. Nach § 6 Abs. 5 der DVO komme es für die Bestimmung der Versorgungsobergrenze auf den Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung, mithin auf den Zeitpunkt des Leistungsbeginns, an. Der Wechsel vom Näherungsverfahren auf eine individuelle Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente sei durch § 2 Abs. 5 BetrAVG nicht ausgeschlossen. Die Anwartschaftsauskunft des Arbeitgebers nach § 4a BetrAVG wie auch die Mittelung des Beklagten gemäß § 9 BetrAVG seien reine Wissenserklärungen ohne rechtsgeschäftlich erheblichen Erklärungswert. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf die Angaben des Beklagten im Anwartschaftsausweis bestehe nicht, die Auskunft sei auch nicht kausal für die behauptete und der Höhe nach streitige Versorgungslücke.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 11.06.2014, 14.07.2014 und 10.10.2014 sowie die Sitzungsniederschrift vom 22.10.2014 und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
37I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäߧ 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des§ 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
38II. Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ab dem 01.02.2013 einen Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Ruhegelds von 353,47 €. Die von ihm bezogene Sozialversicherungsrente ist nicht in ihrer tatsächlichen Höhe zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls, sondern in Höhe des Wertes zu berücksichtigen, den der Arbeitgeber mit Schreiben vom 16.07.1993 auf der Basis des Näherungsverfahrens ermittelt hat und den der Beklagte mit Anwartschaftsausweis vom 07.07.2004 rechnerisch unstreitig wiedergegeben hat.
391. Dies folgt zum einen aus der § 10 Abs. 3 Satz 2 DVO, der ausdrücklich, unmissverständlich und rechtsverbindlich für die Ermittlung der nach § 6 Abs. 5 DVO anzurechnenden Sozialrente bestimmt, dass dies nach dem für "die Berechnung von Pensionsrückstellungen für Versorgungsanwartschaften allgemein zulässigen Verfahren" zu erfolgen hat. Dieses Verfahren wir als sog. Näherungsverfahren bezeichnet. Es handelt sich um ein "vereinfachtes" Hochrechnungsverfahren, welches von den obersten Finanzbehörden der Bundesländer ausdrücklich zugelassen wurde, um Pensionsrückstellungen zu berechnen und basiert auf einer Grundformel nach der aus den maßgebenden Entgeltpunkten, dem aktuellen Rentenwert und dem maßgebenden Zugangsfaktor ein Produkt gebildet wird (vgl. z.B.: Blomeyer/Rolfs/Otto, 5 Aufl., § 2 BetrAVG Rdn. 420 ff. m. w. N.). Nach der Sonderreglung des § 10 Abs. 3 Satz 2 DVO besteht - anders als nach § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG - kein (eingeschränktes) Wahlrecht, ob die anzurechnende Sozialversicherungsrente nach dem steuerlichen Näherungsverfahren oder nach einer individuellen Berechnung anhand des Nachweises erreichter Entgeltpunkte im Zeitpunkt des Ausscheidens ermittelt wird. Soweit in § 10 Abs. 3 Satz 2 DVO auf § 6 Abs. 4 DVO statt § 6 Abs. 5 DVO verwiesen wird, handelt es sich um einen offenkundiges Redaktionsversehen, denn § 6 Abs. 4 DVO enthält ausschließlich eine Berechnungsformel für Dienstzeitfaktoren teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, während die Anrechnung der Sozialrente im Rahmen der Berechnung der Versorgungsobergrenze nur in § 6 Abs. 5 DVO geregelt ist.
402. Zum anderen wäre selbst dann, wenn die DVO nicht wie vorliegend klar und eindeutig geregelt hätte, nach welcher Methode die anzurechnende Sozialversicherungsrente zu ermitteln ist, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zum BetrAVG das Näherungsverfahren anzuwenden.
41a) Sind bei der Berechnung der Anwartschaft Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, so kann nach § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG das bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren (Näherungsverfahren), zugrunde gelegt werden. Der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer haben aber nach dem BetrAVG ein Wahlrecht, sie können stattdessen eine individuelle Berechnung verlangen. Das Wahlrecht des Arbeitgebers besteht in den Grenzen des § 315 BGB, es ist nach billigem Ermessen auszuüben. Weder der Arbeitgeber noch der ausgeschiedene Arbeitnehmer können nach dem BetrAVG das Näherungsverfahren gegen den Willen ihres Vertragspartners durchsetzen (BAG, Urt. v. 09.12.1997 - 3 AZR 695/96 - m. w. N.). Jede Partei kann auf der individuellen Berechnung bestehen (BAG, Urt. v. 21.03.2006 - 3 AZR 374/05 - m. w. N.). Es verbleibt beim Näherungsverfahren, wenn weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber oder der für ihn eintretende PSV keine konkrete Berechnung bezogen auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vornehmen (BAG, Urt. v. 12.11.1991 - 3 AZR 520/90 -). Erteilt der Arbeitgeber eine Auskunft über die Höhe der aufrechtzuerhaltenden Anwartschaft, ohne dass der Arbeitnehmer seine individuelle Nachweise geliefert hat, gibt er damit in der Regel zumindest stillschweigend zu erkennen, dass er das Näherungsverfahren wählen will (Höfer, Stand Mai 2008, § 4a BetrAVG Rdn. 3855). Nimmt der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Erklärung widerspruchslos an, wird sie verbindlich für die Anwartschaftsberechnung (Höfer, Stand Mai 2008, § 2 BetrAVG Rdn. 3456 m.w.N.). Ist die Anwartschaft mittels des Näherungsverfahrens berechnet worden und stellt sich später, etwa im Versorgungsfall, heraus, dass die tatsächliche Rente von den angesetzten Werten nach oben oder unten abweicht, besitzen weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer einen Korrekturanspruch (Blomeyer/Rolfs/Otto, 5 Aufl., § 2 BetrAVG Rdn. 438).
42b) Der frühere Arbeitgeber des Klägers hat mit Schreiben vom 16.07.1993, einer Auskunft nach § 4a BetrAVG, die Anwartschaft des Klägers berechnet, indem er u.a. die Sozialversicherungsrente nach dem Näherungsverfahren ermittelt hat. Hätte er - anders als die spezielle Bestimmung des § 10 Abs. 3 DVO es regelt - ein Wahlrecht gehabt, welche Berechnungsmethode er anwendet, so hätte er dieses Recht mit Schreiben vom 16.07.1993 rechtsverbindlich zu Gunsten des Näherungsverfahrens ausgeübt. Der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung tritt akzessorisch in diese Rechtsstellung ein, er ist nicht befugt sie nachträglich abzuändern.
433. Demnach besteht ein monatlicher Betriebsrentenanspruch des Klägers in Höhe von 353,47 € ab Eintritt des Versorgungsfalls mit dem 01.02.2013. Die Höhe des nach dem Näherungsverfahrens ermittelten Anspruchs ist zutreffend in dem Anwartschaftsausweis des Beklagten vom 07.07.2004 dokumentiert und wird von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen. Für den Anspruch haftet der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG. Da der Beklagte an den Kläger ab dem 01.02.2013 lediglich den reduzierten Betrag von 286,02 € monatlich gezahlt hat, besteht für den Zeitraum von Februar 2013 bis einschließlich September 2012 ein Nachzahlungsforderung von 1.349,-- € brutto. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
44III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
45IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls.
46Rechtsmittelbelehrung
47Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
48Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.
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