Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 TaBV 30/14

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.02.2014 – 15 BV 289/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, an die Beteiligten zu 1. auf die Rechnung vom 01.07.2013, Rechnungsnummer 819/13, einen Betrag in Höhe von 7.481,25 € nebst Umsatzsteuer in Höhe von 1.421,44 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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