Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 TaBV 30/14
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.02.2014 – 15 BV 289/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, an die Beteiligten zu 1. auf die Rechnung vom 01.07.2013, Rechnungsnummer 819/13, einen Betrag in Höhe von 7.481,25 € nebst Umsatzsteuer in Höhe von 1.421,44 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Höhe von Honoraransprüchen für die Tätigkeit einer Rechtsanwältin als außerbetriebliche, vom Betriebsrat bestellte Beisitzerin einer Einigungsstelle.
4Nach Abschluss einer Einigungsstelle über die Regelung der Gewährung und Ausgestaltung von Freizeitausgleichstagen, stellte der Vorsitzende der Einigungsstelle der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 2), eine Rechnung für seine Tätigkeit auf der Grundlage des vereinbarten Honorars von 250,00 € die Stunde über 42,75 Stunden, mithin insgesamt 10.687,50,00 €. Dabei legte er neben der Sitzungszeit weitere 13 Stunden für die Einarbeitung in das Thema (insbesondere in das Zahlenwerk), Durcharbeiten der Vorschläge, Erstellung der Protokolle, der Hinweise, des eigenen Vorschlags und des Beschlusses zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnung wird auf Bl. 39 d. A. verwiesen.
5Die Beisitzerin des Betriebsrats, als Rechtsanwältin Gesellschafterin der Beteiligten zu 1), macht mit dem vorliegenden Verfahren einen Vergütungsanspruch für ihre Einigungsstellentätigkeit in Höhe von 7/10 des Stundenhonorars des Vorsitzenden, mithin 175,00 €, allerdings multipliziert mit 87,25 Arbeitsstunden nebst Auslagenpauschale, Mehrwertsteuer und Zinsen geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 05.07.2013, Rechnungsnummer 819/13, Bezug genommen (Bl. 14 ff. d. A.). Die Beteiligte zu 1) forderte die Beteiligte zu 2) nach vorheriger Zurückweisung der Rechnung mit Schreiben vom 23.07.2013 zum Ausgleich ihrer Kostennote bis zum 30.07.2013 auf.
6Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10.02.2014 unter Zurückweisung im Übrigen die Beteiligte zu 2) verpflichtet, an die Beteiligte zu 1) 7480,90 € nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beteiligte zu 1) könne aufgrund der unterschiedlichen Aufgabenstellung zwischen dem Vorsitzendem und den Beisitzern nur 7/10 bezogen auf die Gesamtvergütung des Vorsitzenden beanspruchen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens sowie der Antragstellung der Beteiligten erster Instanz wird auf I. der Gründe, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts auf II. der Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
7Gegen den ihr am 09.04.2014 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) am 09.05.2014 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 08.07.2014 begründet.
8Die Beteiligte zu 1) meint, aufgrund der unterschiedlichen Vorbereitung zur Bearbeitung der Materie und des damit verbunden unterschiedlichen Zeitaufwands sei es nicht vertretbar, sich starr an der Gesamtvergütung des Vorsitzenden zu orientieren. Der Aufwand der Beisitzerin des Betriebsrates sei dem eingereichten Tätigkeitsnachweis (Bl. 110 f. d. A.) zu entnehmen. Aufgrund der Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber dem Betriebsrat sei es nicht möglich, detailliert den Inhalt der E-Mail-Korrespondenz, der Telefonate und der Besprechungen darzulegen. Die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Stunden könne aber in das Zeugnis der vom Betriebsrat bestellten Rechtsanwältin gestellt werden.
9Die Beteiligte zu 1) beantragt
101. auf die Beschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.02.2014 , Az.15 BV 289/13, abzuändern, soweit es den Antrag aus Antragsschrift vom 28.08.2013 zurückgewiesen hat;
112. die Antragsgegenerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin auf die Rechnung vom 01.07.2013, Rechnungsnummer 819/13, noch einen weiteren Betrag in Höhe von 10.712,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2013 zu zahlen.
12Die Beteiligte zu 2) beantragt,
13die Beschwerde zurückzuweisen und den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10. Februar 2014, Az.15 BV 289/13 - unverändert aufrechtzuerhalten.
14Die Beteiligte zu 2) verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Rechtsauführungen. Zudem werde der Stundenansatz der Beteiligten zu 1) in Zweifel gezogen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Vorsitzende außerhalb der Sitzungszeiten 13 Stunden mit Vor- und Nacharbeiten befasst gewesen sei, die Rechtsanwältin des Betriebsrats aber nahezu 60 Stunden für solche Arbeiten aufgewandt haben will.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten vom 08.07.2014, 12.08.2014 und 21.10.2014 sowie die Sitzungsniederschrift vom 29.10.2014 Bezug genommen.
16II.
171. Die gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden,§§ 89, 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 f. ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG,
182. Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Die Beteiligte zu 1) hat gegen die Beteiligte zu 2) einen Anspruch auf Zahlung von 7.481,25 € nebst Umsatzsteuer in Höhe von 1.421,44 €. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.
19a) Der Honoraranspruch des vom Betriebsrat bestellten außerbetrieblichen Beisitzers einer Einigungsstelle folgt aus § 76 a Abs. 3, Abs. 4 Satz 3 bis 5 BetrVG. Danach sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu berücksichtigen, § 76 a Abs. 4 Satz 3 BetrVG. Gemäß § 76 a Abs. 4 Satz 4 BetrVG ist die Vergütung des Beisitzers niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. Bei der Festsetzung der Höchstsätze ist den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers Rechnung zu tragen (§ 76 a Abs. 4 Satz 5 BetrVG).
20b) Die Honorarhöhe eines vom Betriebsrat bestellten Beisitzer muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechen. Sie muss sich in einer vernünftigen und angemessenen Relation zu dem Honorar des Vorsitzenden halten. Grundsätzlich entspricht dabei ein Honorar von 7/10 des dem Vorsitzenden der Einigungsstelle durch den Arbeitgeber zugesagten oder gezahlten Honorars billigem Ermessen. Ein gegenüber dem Vorsitzendenhonorar um 3/10 geringeres Beisitzerhonorar trägt dem Umstand Rechnung, dass der Vorsitzende einer Einigungsstelle im Verhältnis zu den Beisitzern weitergehende Aufgaben wahrzunehmen hat. Ihm obliegen insbesondere die Verhandlungsführung, die Abfassung der Sitzungsprotokolle sowie die Begründung eines von der Einigungsstelle gefällten Spruchs. Das Verhältnis von 7/10 entspricht grundsätzlich billigem Ermessen, denn es kommt darin eine sachgerechte tätigkeitsbezogene Bemessung der Vergütung zum Ausdruck. Die Anknüpfung des Beisitzerhonorars an das Honorar des Vorsitzenden kann allerdings billigem Ermessen widersprechen, wenn der Vorsitzende seinerseits ein unangemessen niedriges Honorar enthält (BAG, Beschl. v. 20.02.1991 – 7 ABR 6/90 –m. w. N.) oder besonders zu berücksichtigende individuelle Umstände vorliegen (BAG, Beschl. v. 12.02.1992 – 7 ABR 20/91 -; Fitting, 26. Auflage, § 76 a BetrVG Rdn. 25a f. m. w. N.). Durch die Einführung des § 76 a BetrVG wollte der Gesetzgeber vor allem überhöhte Vergütungen ausschließen, die in Anlehnung an die BRAGO berechnet wurden und die in keinem Verhältnis zum Arbeits- und Zeitaufwand standen. Die Pauschalierung von Kosten bei der Honorarberechnung entspricht einem praktischen Bedürfnis und trägt dazu bei, die Kosten von Einigungsstellen überschaubar zu halten (BAG, Beschl. v. 14.02.1996 – 7 ABR 24/95 – m. w. N.). Auch wenn ein Rechtsanwalt als Einigungsstellenbeisitzer im Zusammenhang mit der Einigungsstelle Beratungs- und Vorbereitungstätigkeiten entfaltet, gehören diese Tätigkeiten zu seiner Tätigkeit als Einigungsstellenbeisitzer und werden von der dafür zustehenden Vergütung mit umfasst. Eine vom Regelfall abweichende Bemessung des Beisitzerhonorars rechtfertigt sich nicht schon daraus, dass der Beisitzer in seinem Hauptberuf Rechtsanwalt ist und als solcher höhere Stundenvergütungen erhält sowie einen beträchtlichen laufenden Büroaufwand hat (BAG, Beschl. v. 20.02.1991 - 7 ABR 78/89 -). Als Beisitzer in der Einigungsstelle wird der Rechtsanwalt, anders als etwa bei seinem Auftreten als Verfahrensbevollmächtigter vor der Einigungsstelle, nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig, sondern nebenberuflich als besonderes sachkundige Vertrauensperson des Betriebsrats (BAG, Beschl. v. 20.02.1991 - 7 ABR 6/90 - m. w. N.).
21c) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist zunächst nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht angenommen hat, 7/10 des Honorars des Vorsitzenden seien einem billigem Ermessen entsprechende Vergütung der vom Betriebsrat bestellten Rechtsanwältin für deren Tätigkeit in der Einigungsstelle. Mit dem Abstandsgebot der 70 %-Regelung sind regelmäßig auch die Unterschiede im Zeitaufwand, resultierend insbesondere aus Vor- und Nacharbeiten, zwischen Vorsitzendem und Beisitzer ausreichend berücksichtigt (LAG Hamm, Beschl. v. 10.02.2012 - 10 TaBV 61/11 - ; Berg in Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, 14. Auflage, § 76a BetrVG Rdn. 37 jew.m. w. N.). Dies rechtfertigt ausgehend von einer Vergütung des Vorsitzenden von 10.687,50 € vorliegend einen Honoraranspruch der Beisitzerin in Höhe von 7.481,25 €. Als umsatzsteuerpflichtiges Mitglied der Einigungsstelle kann die Beisitzerin des Betriebsrats auch die Erstattung der auf das Honorar entfallenden Umsatzsteuer verlangen, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bedarf (vgl. z. B.: Fitting, 26. Auflage, § 76 a BetrVG Rdn. 29; GK-Kreutz/Jakobs, 10. Auflage, § 76 a BetrVG Rdn. 37; Worzalla in Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke, 9. Auflage, § 76 a BetrVG Rdn. 40 jew. m. w. N.), so dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, an die Beteiligte zu 1) 1.421,44 € an Umsatzsteuer auf das Honorar zu zahlen. Die ebenfalls in Rechnung gestellte Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € gemäß Nr. 7002 VV RVG kann die Beteiligte zu 1) schon deshalb nicht mit Erfolg beanspruchen, weil es sich bei der Tätigkeit als Besitzerin in der Einigungsstelle nicht um eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 RVG handelt, sondern um eine nebenberufliche Tätigkeit als sachkundige Vertrauensperson des Betriebsrats. Eine konkrete Darlegung entstandener Auslagen ist im Streitfall nicht erfolgt.
22d) Soweit die Beteiligte zu 1) einen weitergehenden Honoraranspruch verfolgt, ist ihre Beschwerde unbegründet.
23Die Beteiligte zu 1) hat weder vorgetragen noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der vom Vorsitzenden in Rechnung gestellte eigene Zeitaufwand unzutreffend war. Auch die Höhe der Stundenvergütung von 250,00 € lässt nicht erkennen, dass das Honorar nicht den Grundsätzen des § 76 a Abs. 4 Satz 3 bis 5 BetrVG entsprochen hat. Die Beteiligte zu 1) wendet sich auch nicht gegen den vom Vorsitzenden in Rechnung gestellten Stundensatz.
24Soweit die Beteiligte zu 1) allerdings die Vergütung einer wesentlich höheren Stundenzahl als der Vorsitzende verlangt, lässt ihr Vorbringen die notwendige Substanz vermissen. Die Beteiligte zu 1) setzt hinsichtlich der Vor- und Nacharbeiten eine gegenüber dem Vorsitzenden mehr als vierfach höhere Stundenzahl an. Sie hat jedoch keine individuellen Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, überhaupt von einem höheren Zeitaufwand als dem des Vorsitzenden auszugehen. Zum einen erschließt sich das nicht aus dem Gegenstand der zu regelnden Sachmaterie, der Gewährung und Ausgestaltung von Freizeitausgleichstagen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die geregelte Sachmaterie einen für die Besitzerin des Betriebsrats aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse oder rechtlicher Schwierigkeit im Vergleich zum Vorsitzenden außergewöhnlich hohen Zeitaufwand aufgrund von Vor- und Nacharbeiten erforderte. Zum anderen ist weder ihrem Tätigkeitsnachweis noch ihrem Vorbringen im Beschlussverfahren zu entnehmen, wieso die in Ansatz gebrachten Zeiten aufgrund Anlass und Dauer überhaupt erforderlich waren. Der Tätigkeitsnachweis enthält lediglich eine pauschale Auflistung von Zeiten, so u. a. zur E-Mail-Korrespondenz, zur Vorbereitung und Nachbereitung der Verhandlungsrunden, zur Ausarbeitung und Überarbeitung von Regelungsentwürfen. Eine nachvollziehbare Erläuterung für den Zeitaufwand fehlt. Es bleibt vollkommen im Unklaren, welche Tätigkeiten aus welchen Gründen erforderlich waren. Die Beteiligte zu 1) legt auch keinen außergewöhnlich hohen Prüfungs-, Informations- und Beratungsbedarf aufgrund der konkreten, individuellen Umstände der durchgeführten Einigungsstelle dar, so dass es auch im vorliegenden Fall billigem Ermessen entspricht, das Abstandsgebot zu wahren und ihr Honorar für die Einigungsstelle auf 70 % der Vergütung des Vorsitzenden zu begrenzen.
253. Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach den §§ 92 Abs.2, 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor.
26R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
27Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
28Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92a ArbGG verwiesen.
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