Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 12 Sa 198/16

Tenor

  • 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 06.01.2016, Aktenzeichen 2 Ca 1847/15 EU, teilweise abgeändert.

  • 2. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Rückgruppierung des Klägers vom 13.05.2004 auf die Entgeltgruppe K 3/2 rechtsunwirksam ist und der Kläger in die Entgeltgruppe K 5/1 des Gehaltstarifvertrages für das private Speditions- und Verkehrsgewerbe Hamburg einzugruppieren ist.

  • 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 4. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

  • 5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.

  • 6. Die Revision wird nicht zugelassen.


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