Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 Ta 157/24

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 25.09.2024– 3 Ca 1222/24 – abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Bonn verwiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.


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