Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 SLa 456/24

Tenor

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.07.2024 –2 Ca 1648/23– teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

1. Das beklagte Land wird verurteilt, die Abmahnung vom 10.07.2023 zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.


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