Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Kammer) - 2 SLa 11/25

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 29.10.2024 zum Aktenzeichen 1 Ca 207/24 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Eingruppierung.

2

Die im April 1974 geborene Klägerin ist ausgebildete Ergotherapeutin mit staatlicher Anerkennung, verfügt über weitere berufsbezogene Qualifikationen und ist seit dem 15.01.2020 aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 10 f. d.A.) bei der Beklagten, die eine Rehaklinik betreibt, zu einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt. Sie betreut auch Patienten mit spastischen Lähmungen, wobei diese Tätigkeit nach den von der Klägerin für den Zeitraum 11.01.2024 – 26.03.2024 gefertigten Aufzeichnungen einen zeitlichen Anteil von 11,86 % ihrer Gesamttätigkeit aufweist. Die Klägerin betreut Patienten in Gruppen- oder Einzeltherapien, lernt mit ihnen das Anziehen, das Laufen, führt kognitive Trainings durch, schult an Hilfsmitteln oder übt Maßnahmen zur Rückengesundheit. Es handelt sich dabei um ein funktionelles Arbeiten mit Patienten.

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag "D-Stadt" vom 01.01.1999 sowie der "Entgeltrahmentarifvertrag zum Manteltarifvertrag in der Änderungsfassung vom 31.01.2023" kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Der Entgeltrahmen zum Manteltarifvertrag G-Stadt vom 01.01.1999 (im Folgenden: ER) lautet u.a.:

4

"§ 2 Allgemeines

5

1. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der in § 4 aufgeführten Entgeltgruppen. Der Arbeitnehmer ist in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeitsmerkmal er überwiegend erfüllt.

6

2. Die Entgeltzahlung erfolgt nach der Beschäftigungszeit in den Entgeltgruppen1 bis 14 des § 4.

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8

§ 4 Entgeltgruppen

9

Gruppe 14

10

11

Gruppe 8

12

13

3. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Entgeltgruppe 7.4 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.

14

15

Gruppe 7

16

17

4. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung oder Arbeitnehmer in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

18

5. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Entgeltgruppe 6.3 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

19

20

Gruppe 6

21

22

3. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Entgeltgruppe 5.8 erfüllen.

23

4. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Entgeltgruppe 5.9 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

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25

Gruppe 5

26

27

8. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben erfüllen. ("Schwierige Aufgaben" sind z.B. Beschäftigungstherapie bei Querschnittlähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, in der Psychiatrie oder Geriatrie).

28

9. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung.

29

30

Gruppe 4

31

32

6. Arbeitnehmer in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

33

34

14. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung.

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36

Definition:

37

Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

38

"Überwiegend" = mehr als die Hälfte der für die betreffende Arbeitnehmergruppe maßgebende regelmäßige Arbeitszeit."

39

Der erste Änderungsvertrag vom 31. Januar 2023 des Entgeltrahmens zum Manteltarifvertrag D-Stadt vom 01.01.1999 lautet u.a.:

40

"§ 1 Wiederinkraftsetzung

41

Der Entgeltrahmen zum Manteltarifvertrag D-Stadt vom 01. Januar 1999 wird wieder in Kraft gesetzt.

42

§ 2 Änderung des Entgeltrahmens ab dem 01. Januar 2023

43

Der Entgeltrahmen wird in den folgenden Punkten ab dem 01. Januar 2023 geändert:

44

a) Bei der Eingruppierung der Therapeut:innen entfällt das Wort "überwiegend" im Zusammenhang mit schwierigen Aufgaben in der Gruppe 6 Nr. 3, 10, 13. Als schwierige Aufgabe wird in der Gruppe 5 Nr. 15 die Onkologie aufgenommen.

45

46

d) Es entfällt die Gruppe 6a ersatzlos und die Tätigkeiten dieser Gruppe werden in die Gruppe 7 übertragen.

47

e) Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 01. Januar 2023 beginnt, gelten die Änderungen des Entgeltrahmens. Für Beschäftigte der Therapie, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2022 fortbesteht und die, nach Änderung des Entgeltrahmens, in eine Gruppe mit schwierigen Aufgaben einzugruppieren sind, gilt ebenso eine Frist von 3 Jahren in der Gruppe 6 (ab 01.07.2023 Gruppe 7) vor einem Aufstieg in Gruppe 7 (ab 01.07.2023 Gruppe 8).

48

§ 3 Änderung des Entgeltrahmens ab dem 01. Juli 2023

49

Ab dem 01.07.2023 werden die Gruppen neu benannt. Die Gruppen erhalten die Bezeichnung der jeweils nächsthöheren Gruppe. Die Gruppe 1 entfällt zukünftig. Die Gruppe 14 wird zur neuen Gruppe 15.

50

§ 4 Regelungen zum Inkrafttreten

51

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 08. Februar 2023 in Kraft."

52

Die Klägerin erhielt Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3 ER, ab dem 01.07.2023 nach der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 4 ER.

53

Mit E-Mail vom 24.05.2023 beantragte die Klägerin eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 7 ER. Mit Schreiben vom 10.07.2023 lehnte die Beklagte eine Höhergruppierung mangels Ausübung schwieriger Aufgaben ab. Mit ihrer der Beklagten am 03.05.2024 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihr Eingruppierungsbegehren weiter.

54

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe schon immer schwierige Tätigkeiten ausgeübt, indem sie mit spastisch gelähmten Patienten arbeite. Diese Tätigkeit sei beispielhaft für schwierige Tätigkeiten zur Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 8 ER aufgeführt. Durch den Wegfall des Wortes "überwiegend" reiche es aus, wenn der Arbeitsvorgang zu wesentlichen Teilen schwierige Aufgaben im Tarifsinn enthalte. Da ein Anteil von schwierigen Aufgaben in Höhe von 11,86 % ihrer Gesamttätigkeit nicht unwesentlich sei, sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der gesamte Arbeitsvorgang "durchseucht". Sie erfülle daher zunächst die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 8 ER, sodann der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3 ER, weil sie seit dem 15.01.2002 bei der Beklagten tätig sei und insofern die sechsmonatige Berufsausübung erfolgreich absolviert habe. Weiterhin sei sie nach dreijähriger Bewährungszeit in die Entgeltgruppe 7 Stufe 5 ER einzugruppieren und seit dem 01.07.2023 in die Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 5 ER. Die Beklagte habe ihr Differenzvergütung zu zahlen.

55

Die Klägerin hat beantragt,

56

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.131,87 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

57

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.04.2024 nach der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 5 Stufe 13. Beschäftigungsjahr zu vergüten.

58

Die Beklagte hat beantragt,

59

die Klage abzuweisen.

60

Die Beklagte hat den erhobenen Eingruppierungsanspruch geleugnet und die Auffassung vertreten, wenn auch das Wort "überwiegend" bei der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3 ER bzw. Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 3 ER der neuen Entgeltordnung entfallen sei, so bleibe Grundvoraussetzung, dass eine vorherige Beschäftigung in der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 8 ER bzw. neu Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 8 ER vorliege. Diese Voraussetzung werde durch die Klägerin nicht erfüllt, da sie keine schwierigen Aufgaben in nicht unerheblichem Umfang ausübe. Lediglich 11,86 % ihrer Gesamttätigkeit reichten hierfür nicht aus.

61

Darüber hinaus könne mit dem Wegfall der Anforderung "überwiegend" eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8 ER nach den tariflichen Regelungen erst ab dem 01.01.2026 erfolgen.

62

Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe die Feststellung der begehrten Eingruppierung sowie ein Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütung zu. Sie erfülle die Eingruppierungsmerkmale der Ausgangsentgeltgruppe 5 Fallgruppe 8 ER, weil sie als Beschäftigungstherapeutin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit mit schwierigen Aufgaben im Betrieb der Beklagten eingesetzt werde. Das Merkmal "schwierige Aufgaben" werde erfüllt, indem sie mit spastisch gelähmten Patienten arbeite. Sie erbringe diese Aufgabe auch nicht in unerheblichem Umfang im Sinne des Tarifvertrages. Das Tatbestandsmerkmal "nicht in unerheblichem Umfang" sei in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.09.2020 – 4 AZR 195/20 – auszulegen. Hiernach sei nicht erforderlich, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs, der Tätigkeiten "in nicht unerheblichem Umfange" fordere, solche überwiegend oder in erheblichem Umfang anfielen. Der Umfang der schwierigen Arbeiten sei mit einem zeitlichen Anteil von 11,86 % an der Gesamttätigkeit der Klägerin nicht unerheblich und reiche aus, das dementsprechende Tatbestandsmerkmal der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 8 ER zu erfüllen. Die klägerische Tätigkeit stelle einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar, innerhalb dessen in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben erfüllt würden. Die Klägerin erfülle auch die Qualifizierungsmerkmale der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3 ER nach sechsmonatiger Berufsausübung. Dabei komme es nicht mehr darauf an, dass der Arbeitszeitanteil von schwierigen Aufgaben überwiegend sei, weil dieses Merkmal mit Wirkung ab dem 01.01.2023 durch den 1. Änderungstarifvertrag geändert worden sei. Ab dem 01.01.2023 erfülle die Klägerin die Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 5 ER aufgrund dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit. Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 5 ER fordere nicht, dass ein Arbeitnehmer zuvor drei Jahre lang Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3 ER erhalten habe, sondern lediglich, dass er sich drei Jahre lang in einer Tätigkeit dieser Entgeltgruppe bewährt habe. Die Tätigkeit der Klägerin sei vor dem 01.01.2023 identisch mit der von ihr zuletzt ausgeübten Tätigkeit und sie habe sich in dieser bewährt. Aufgrund der neuen Bezeichnung der Entgeltgruppen erfülle die Klägerin ab Juli 2023 die tariflichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 5 ER. Es sei somit festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.04.2024 nach der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 5 Stufe 13. Beschäftigungsjahr Entgeltrahmentarifvertrag zu vergüten. Die Beklagte habe die von der Klägerin geforderte Differenzvergütung zu leisten. Der Zinsanspruch folge aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

63

Die Beklagte hat gegen das ihr am 27.12.2024 zugestellte Urteil mit am 16.01.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 17.02.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

64

Dazu führt die Beklagte aus, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts lägen die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung für den Zeitraum Januar 2023 – Mai 2023 in die Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 5, 13. Beschäftigungsjahr ER und ab dem 01.07.2023 – März 2024 in die Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 5, 13. Beschäftigungsjahr ER nicht vor. Die Eingruppierung der Klägerin habe als Beschäftigungstherapeutin mit staatlicher Anerkennung in die Entgeltgruppe 5.9 ER zu erfolgen, aufgrund zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit in die Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4 ER. Eine Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit in die Entgeltgruppe 5.8 ER scheide aus, weil die Klägerin das für diese Eingruppierung erforderliche Maß an schwierigen Aufgaben "in nicht unerheblichem Umfang" nicht erfülle. Da dieses Tatbestandsmerkmal nach dem TV Entgeltrahmen Seite 20 unter Protokollnotizen derart definiert werde, dass nicht mehr unerheblich erfüllt ist, wenn etwa ¼ der gesamten Tätigkeit schwierige Aufgaben ausmachen, die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen jedoch lediglich 11,86 % schwierige Tätigkeit ausübe, sei das erforderliche Maß nicht erfüllt. Auch nach Streichung des Wortes "überwiegend" in der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3 ER sei für diese Entgeltgruppe, die auf der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 8 ER aufbaue, vorausgesetzt, dass schwierige Aufgaben in nicht unerheblichem Umfang, also in einem Maß von etwa ein Viertel anfalle. Das Arbeitsgericht habe offenbar die tarifliche Definition von "in nicht unerheblichem Umfang" übersehen. Da die Klägerin bereits die Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsentgeltgruppe 5 Fallgruppe 8 ER nicht erfülle, komme eine Eingruppierung in die Aufbaufallgruppe Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3 ER und Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 5 ER ab dem 01.01.2023 nicht in Betracht. Die Tarifvertragsparteien hätten mit der Streichung des Wortes "überwiegend" geregelt, dass es für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3, 10 bzw. 13 ER ab Inkrafttreten des Änderungstarifvertrages nicht mehr erforderlich sein solle, dass die schwierige Tätigkeit bzw. die schwierigen Aufgaben mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 ER umfassen müsse. Damit hätten die Tarifvertragsparteien jedoch nicht geregelt, dass es für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3 ER nicht mehr notwendig sein solle, dass die Merkmale der darauf aufbauenden Ausgangsentgeltgruppe 5 Fallgruppe 8 ER vorliegen müssten. Hierfür finde sich kein Anhaltspunkt im Wortlaut, in der Systematik oder auch nach Sinn und Zweck.

65

Gegen die klägerische Auslegung spreche auch die Struktur der Eingruppierung im TV Entgeltrahmen nach Aufbauentgeltgruppen. Die Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 8 ER würde obsolet, wenn es für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3 ER ausreichen würde, dass schwierige Aufgaben in einem rechtlich erheblichen Umfang und daher in einem zeitlichen Anteil deutlich unter 25 % ausgeübt würden. Die Entgeltgruppe 6 Ziffer 3 ER würde damit zur Eingangsentgeltgruppe für Beschäftigungstherapeuten, die schwierige Aufgaben in irgendeinem Maße ausüben.

66

Auch die Annahme des Arbeitsgerichts, dass die Klägerin ab dem 01.01.2023 in die Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 5 ER einzugruppieren sei, weil sie das Tätigkeitsmerkmal der dreijährigen Bewährungszeit erfülle und es nicht darauf ankomme, dass sie die Tatbestandsmerkmale der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3 ER drei Jahre lang erfüllt habe, sei rechtlich unzutreffend. Dabei verkenne das Arbeitsgericht die Systematik der Aufbaufallgruppen. Die Tarifvertragsparteien hätten den Bewährungsaufstieg in der Entgeltgruppe 6 Ziffer 3, 10 bzw. 13 mit einer Bewährungszeit von 3 Jahren für ab dem 01.01.2023 eingestellte Arbeitnehmer vorgesehen und mit der Regelung in § 2 e) Satz 2 des Änderungstarifvertrages auch für bestehende Arbeitsverhältnisse von Therapeuten ausdrücklich geregelt, die aufgrund der Änderung des Entgeltrahmens in eine Gruppe mit schwierigen Aufgaben, also Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3, 10, 13 einzugruppieren seien.

67

Die Beklagte beantragt,

68

das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 29.10.2024 – Az: 1 Ca 207/24 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

69

Die Klägerin beantragt:

70

1. Die Berufung der Beklagten vom 16.01.2025 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

71

2. Hilfsweise werden der Beklagten die Kosten des Verfahrens nach § 97 Abs. 2 ZPO auferlegt.

72

Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertritt die Auffassung, es sei der Beklagten verwehrt einzuwenden, dass die schwierigen Tätigkeiten "in nicht unerheblichem Umfang" nach der Definition erst erfüllt sei, wenn die Tätigkeit etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmache. Die Definition der Tarifvertragsparteien sei als Tatsache bereits erstinstanzlich vorzutragen gewesen. Im Übrigen sei die Definition wegen des Verstoßes gegen das Gebot der Normenklarheit ohnehin unwirksam, weil sich ihr kein objektiv nachvollziehbarer Normenbefehl entnehmen lasse. Es sei fraglich, was in etwa ein Viertel der Gesamttätigkeit sein solle. Der in der Entgeltgruppe 6.3 ER enthaltene Verweis auf die Entgeltgruppe 5.8 ER beziehe sich nicht auf das zeitliche Ausmaß, sondern allein auf die Definition, was unter schwieriger Tätigkeit zu verstehen sei. Tatsächlich sei die Entgeltgruppe 5.8 ER durch die Streichung des Wortes "überwiegend" in der Entgeltgruppe 6.3 ER obsolet geworden.

73

Das Gericht hat eine Tarifauskunft der Tarifvertragsparteien eingeholt. Wegen deren Antworten wird auf das Schreiben der Gewerkschaft ver.di Landesbezirk Nord vom 04.08.2025, Bl. 78 f. d.A. sowie das Schreiben der Beklagten vom 15.08.2025 (Bl. 96 f. d.A.) verwiesen. Die Parteien haben zu den Tarifauskünften jeweils Stellung bezogen.

74

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die streitbefangene Entscheidung verwiesen.

Entscheidungsgründe

75

Die zulässige Berufung ist begründet.

I.

76

Die gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

II.

77

Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgerichts war abzuändern und die Klage war abzuweisen, weil der Klägerin weder die begehrte Eingruppierung noch die Leistung einer Entgeltdifferenz zustehen. Das Arbeitsgericht ist von einem unzutreffenden Maß im Hinblick auf die Eingruppierungsanforderungen ausgegangen. Die Klägerin erfüllt die von ihr in Anspruch genommenen Eingruppierungsmerkmale nicht, weil sie nicht in einem Umfang von etwa einem Viertel ihrer gesamten Tätigkeit schwierige Aufgaben im Sinne der Entgeltgruppe 5.8 ER wahrnimmt. Eine Eingruppierung ihrer Tätigkeit in die von ihr in Anspruch genommenen Entgeltgruppen des Entgeltrahmens zum Manteltarifvertrag D-Stadt vom 01.01.1999 scheidet aus diesem Grunde aus.

78

Die Klägerin erfüllt nicht die Merkmale der Entgeltgruppe 5.8 ER und es scheidet daher bereits eine Eingruppierung in die darauf aufbauenden Entgeltgruppen 6.3 ER und 7.5 ER bzw. 8.5 ER ab dem 01.07.2023 aus. Die Klägerin verwirklicht die Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe 5.8 ER nicht, weil sie nicht das erforderliche Maß an schwierigen Tätigkeiten von etwa einem Viertel aufbringt. Nach ihren eigenen Angaben erfüllt sie ein Maß von 11,86 % an schwierigen Aufgaben. Dies ist nicht ausreichend, um das Maß von einem Viertel, welches für die Entgeltgruppe 5.8 ER vorausgesetzt ist, zu erreichen. Dass das Maß von etwa einem Viertel erforderlich ist, ergibt sich aus der im Tarifvertrag vorgesehenen Definition, nach welcher der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeit nicht mehr unerheblich ist, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht. Auch wenn mit den Worten "etwa ein Viertel" ein genau bestimmtes Maß nicht bezeichnet ist, ist diese Definition doch ausreichend. Auf jeden Fall sind 11,86 % davon nicht umfasst.

79

Der Manteltarifvertrag D-Stadt trifft selbst keinerlei Regelungen zur Eingruppierung. In ihm ist unter dem Abschnitt IV Vergütung § 14 festgelegt, dass die Systematik der Eingruppierung der Arbeitnehmer in Entgeltgruppen (Eingruppierungskatalog) und die Höhe des Entgeltes für die einzelnen Entgeltgruppen Gegenstand des Entgelttarifvertrages sind. Weitere Regelungen, wie etwa, dass zur Eingruppierung zunächst Arbeitsvorgänge zu bilden sind, welche sodann einer Bewertung zugeführt werden, enthält der Manteltarifvertrag nicht. Alle Eingruppierungsvorschriften finden sich vielmehr allein im Entgeltrahmen. Dort ist unter § 2 Abs. 1 geregelt, dass der Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe einzugruppieren ist, deren Tätigkeitsmerkmal er überwiegend erfüllt.

80

Die Klägerin macht geltend, sie sei nach dem Änderungstarifvertrag der Entgeltgruppe 6.3 ER und der darauf aufbauenden Entgeltgruppe 7.5 ER zuzuordnen. Darin kann ihr aber nicht gefolgt werden. Sie ist zwar staatlich anerkannte Ergotherapeutin und erfüllt damit die erste Voraussetzung der Entgeltgruppen 5.8 ER und 6.3 ER. Sie nimmt jedoch schwierige Aufgaben weder überwiegend noch in nicht unerheblichem Umfang wahr. Sie muss allerdings zunächst die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 5.8 ER erfüllen, um eine Eingruppierung in die darauf aufbauenden Entgeltgruppen 6.3 ER, 7.5 ER bzw. 8.5 ER erreichen zu können. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Entgeltrahmentarifvertrages.

81

Die Auslegung von Tarifverträgen folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 28.03.2023 – 9 AZR 219/22 – Rn. 12, juris).

82

Die Tarifvertragsparteien haben mit dem ersten Änderungstarifvertrag vom 31. Januar 2023 des Entgeltrahmens zum Manteltarifvertrag D-Stadt vom 01. Januar 1999 unter § 2a) den Wortlaut des Entgeltrahmentarifvertrages dahingehend geändert, dass das Wort "überwiegend" im Zusammenhang mit schwierigen Aufgaben in der Gruppe 6 Nr. 3, 10, 13 ER entfällt. Entgeltgruppe 6 Nr. 10 und Nr. 13 ER spielen vorliegend keine Rolle, weil sie sich auf Krankengymnasten und Logopäden beziehen. Nach der Streichung des Wortes "überwiegend" lautet der Text in der Entgeltgruppe 6.3 ER: Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung, die schwierige Aufgaben im Sinne der Entgeltgruppe 5.8 ER erfüllen. Nach dem Wortlaut ist somit eine Wahrnehmung schwieriger Aufgaben notwendig, zum Ausmaß dieser Tätigkeit äußert sich der Wortlaut jedoch nicht mehr. Indem die Parteien "überwiegend" in der Entgeltgruppe 6.3 ER gestrichen haben, haben sie jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass nicht mehr erforderlich sein soll, dass die betreffenden Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit schwierige Aufgaben wahrnehmen. Hieraus lässt sich entnehmen, dass das Ausmaß jedenfalls 50 % und weniger als 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit betreffen soll.

83

Einer solchen Auslegung scheint zwar § 2 Absatz 1 Satz 2 ER entgegenzustehen, weil sich nach dieser Regelung die Eingruppierung nach der Entgeltgruppe bestimmt, deren Tätigkeitsmerkmal der Arbeitnehmer überwiegend erfüllt. Würde daran festgehalten, hätte die Streichung des Wortes "überwiegend" nach § 2a) des Änderungstarifvertrages vom 31. Januar 2023 keinerlei Auswirkungen. Hiervon kann angesichts des klaren Wortlauts und der Aufnahme der Regelung in § 2 des Änderungstarifvertrages ausdrücklich unter der Überschrift "Änderung des Entgeltrahmens ab dem 01. Januar 2023" nicht ausgegangen werden. Indem die Tarifvertragsparteien das Maß "überwiegend" gestrichen haben, haben sie zum Ausdruck gebracht, dass sie an diesem Maß nicht mehr festhalten, sondern dieses ändern wollen. Diese Änderung des Maßes würde nicht erreicht, wenn bei fehlender Bestimmung des Maßes ein Rückgriff auf § 2 Absatz 1 Satz 2 ER erfolgen soll. Der Wille, in der Entgeltgruppe 6.3 ER ein eigenständiges Maß außerhalb der Anwendung des § 2 ER etablieren zu wollen, ergibt sich bereits aus der Fassung der Bestimmung vor dem Änderungstarifvertrag vom 01. Januar 2023. Es wäre angesichts der Regelung unter § 2 ER nicht erforderlich gewesen, dieses Maß nochmals zu benennen. Dennoch ist es mutmaßlich in Abgrenzung zu der Entgeltgruppe 5.8 ER und dem darin genannten Maß sowie zur Klarstellung geschehen. Daran soll jedoch nach dem Änderungstarifvertrag nicht mehr festgehalten werden.

84

Allerdings haben die Tarifvertragsparteien im Wortlaut nicht klar und unmissverständlich ausgedrückt, welches Maß für sie nach Streichung von "überwiegend" maßgeblich sein soll. Die Beibehaltung der Worte "schwierige Aufgaben" lässt den Schluss zu, dass diese Anforderung bestehen bleiben sollte. Das erforderliche Ausmaß lässt sich dem Wortlaut der Bestimmung zwar nicht entnehmen, es kann jedoch durch Auslegung nach der Systematik sowie Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen dahingehend beantwortet werden, dass es das in Entgeltgruppe 5.8 ER enthaltene Maß sein soll.

85

Aus dem Wortlaut der Bestimmungen des Änderungstarifvertrages lässt sich keinesfalls entnehmen, dass die Entgeltgruppe 5.8 ER durch die Änderung habe gestrichen werden sollen. Ein dementsprechender Wille hat nach dem Änderungstarifvertrag keinerlei Ausdruck gefunden. Es ist nicht von einer Streichung der Entgeltgruppe 5.8 ER die Rede, sondern allein von einer Streichung des Wortes "überwiegend". Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Änderungstarifvertrag in dessen § 2d) lediglich die Entgeltgruppe 6a ER ersatzlos entfallen lassen. Für andere Entgeltgruppen haben sie eine derartige Bestimmung nicht getroffen. Dies lässt allein den Schluss zu, dass andere Entgeltgruppen auch nicht ersatzlos wegfallen sollten. Auch haben sie in der Entgeltgruppe 6.3 ER an der Verweisung auf schwierige Aufgaben im Sinne der Entgeltgruppe 5.8 ER festgehalten. Diese Verweisung ist nur sinnvoll, wenn die Entgeltgruppe 5.8 ER bestehen bleibt.

86

Das für die Entgeltgruppe 6.3 ER notwendige Maß der schwierigen Aufgaben kann danach nur unter Berücksichtigung der Entgeltgruppe 5.8 ER bestimmt werden.

87

Der Klägerin ist zuzugestehen, dass nach dem Wortlaut in der Entgeltgruppe 6.3 ER lediglich für die Definition, was unter "schwierigen Aufgaben" zu verstehen ist, auf die Entgeltgruppe 5.8 Entgeltrahmen verwiesen wird, nicht für das zeitliche Ausmaß der schwierigen Tätigkeit. Dass jedoch das Ausmaß von etwa einem Viertel auch für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6.3 ER maßgeblich sein soll, ergibt sich aus der Systematik der Entgeltgruppen des Entgeltrahmentarifvertrages sowie aus dem von den Tarifvertragsparteien mit dem Änderungstarifvertrag verfolgten Sinn und Zweck.

88

Im Hinblick auf die Systematik des Entgeltrahmentarifvertrages und die darin benannten Entgeltgruppen geht das hier zur Entscheidung berufene Gericht – wie bereits das Arbeitsgericht – davon aus, dass es sich um Aufbaufallgruppen handelt, wobei die Entgeltgruppe 5.8 ER die Ausgangsfallgruppe bildet mit einem Maß der Tätigkeit in schwierigen Aufgaben von etwa einem Viertel. Darauf aufbauend ergibt sich nach sechsmonatiger Tätigkeit eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6.3 ER und nach dreijähriger Bewährung in die Entgeltgruppe 7.5 ER bzw. 8.5 ER.

89

Das System der Ausgangsfallgruppen mit darauf aufbauenden Entgeltgruppen ist in den tariflichen Regelungen verankert. Es hat mit dem Änderungstarifvertrag keine Änderung erfahren. Nach der vor Geltung des Änderungstarifvertrages vom 01. Januar 2023 maßgeblichen Fassung des ER wurden Beschäftigte mit staatlicher Anerkennung während der ersten sechs Monate der Berufsausübung in die Entgeltgruppe 4.14 ER eingruppiert, nach sechs Monaten in entsprechender Tätigkeit nach erlangter staatlicher Anerkennung in die Entgeltgruppe 5.9 ER und von dieser heraus nach einer Bewährungszeit von zwei Jahren in die Entgeltgruppe 6.4 ER. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben erfüllen, wurden der Entgeltgruppe 5.8 ER zugeordnet, nach sechsmonatiger Berufsausübung der Entgeltgruppe 5.9 ER, nach zweijähriger Bewährung in die Entgeltgruppe 6.4 ER. Die Wahrnehmung schwieriger Aufgaben im Umfang von etwa einem Viertel zog allein in den ersten 6 Beschäftigungsmonaten eine andere Eingruppierung nach sich als sie für Beschäftigte einschlägig war, die keinerlei schwierige Aufgaben bzw. solche nicht in dem Maß von etwa einem Viertel wahrnahmen. Damit haben die zunächst während der ersten sechs Monate aufgrund der Wahrnehmung schwieriger Aufgaben in nicht unerheblichen Umfang in die Entgeltgruppe 5.8 ER eingruppierten Mitarbeiter nach sechs Monaten dieselben Aufstiegsmöglichkeiten gehabt wie diejenigen Mitarbeiter, die mit staatlicher Anerkennung tätig wurden, jedoch keine schwierigen Aufgaben bzw. solche in einem Umfang von nicht etwa einem Viertel wahrgenommen haben.

90

Demgegenüber wurden Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne von 5.8 ER erbringen, während der ersten 6 Monate der 5.8 ER zugeordnet, da mit "überwiegend" erst recht "in nicht unerheblichem Umfang" erfüllt wird. Nach sechsmonatiger Berufsausübung kam für diese Beschäftigten die Entgeltgruppe 6.3 ER zur Anwendung, nach dreijähriger Bewährung in 6.3 ER die Entgeltgruppe 7.5 ER.

91

Dass es sich bei der Entgeltgruppe 6.3 ER um eine Ausgangsfallgruppe handeln soll, wie von der Klägerin dargetan, kann nicht nachvollzogen werden, da nach dem Tarifwortlaut die Entgeltgruppe 6.3 ER erst nach sechsmonatiger Tätigkeit in der eines Therapeuten Anwendung finden kann. Es ist vielmehr weiterhin die Entgeltgruppe 5.8 ER als Ausgangsfallgruppe anzusehen, allerdings nicht mit einem Maß von "überwiegend", sondern mit dem in ihr genannten Maß von "in nicht unerheblichem Umfang" auch für die Aufbaufallgruppe 6.3 ER. Mit der Folge, dass dieses Maß nach dreijähriger Bewährung einen weiteren Aufstieg in die Entgeltgruppe 7.5 ER (ab 01.07.2023 8.5 ER) eröffnet.

92

Durch die Streichung des Wortes "überwiegend" in der Entgeltgruppe 6.3 ER werden diejenigen Beschäftigten, die während der ersten sechs Monate in die Entgeltgruppe 5.8 ER eingruppiert sind, weil sie in etwa von einem Viertel schwierige Aufgaben wahrnehmen, in den Strang der Aufbaugruppen 5.8 ER, 6.3 ER, 7.5 ER bzw. 8.5 ER gezogen. Während ursprünglich die Entgeltgruppe 5.8 ER einen Aufstieg lediglich nach 6 Monaten in die Entgeltgruppe 5.9 ER und nach zweijähriger Bewährung in die Entgeltgruppe 6.4 ER, ab 01.07.2023 7.4 ER eröffnete und diesem Strang zugeordnet war.

93

Diese Auslegung entspricht nicht nur dem tariflichen System von Aufbaufallgruppen, sondern verdeutlicht den mit dem Änderungstarifvertrag und der Streichung des Wortes "überwiegend" verfolgten Zweck, die Aufstiegsmöglichkeiten für die der Entgeltgruppe 5.8 ER zugeordneten Beschäftigten zu verbessern. Zugleich wird durch sie die Lücke, welche die Tarifvertragsparteien durch Streichung des Wortes "überwiegend" ohne es durch Bestimmung eines anderen Maßes zu ersetzen geschaffen haben, sinnvoll geschlossen. Ebenfalls wird mit der Voraussetzung "in nicht unerheblichem Umfang" für die Entgeltgruppe 6.3 ER die aufgrund der Bestimmung des § 2 Absatz 1 Satz 2 ER und der darin genannten Anforderung "überwiegend" entstandene Irritation gelöst. "Überwiegend" bildet den Grundsatz, wenn nicht ein anderes Maß genannt ist. Das ist mit "in nicht unerheblichem Umfang" der Fall.

94

Eine andere Auslegung wäre widersinnig. Es ergibt keinen Sinn, wenn man die Entgeltgruppen etwa derart auslegt, dass zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 4.14 ER während der ersten sechs Beschäftigungsmonate eine staatliche Anerkennung erforderlich ist mit 0 % schwieriger Tätigkeit, für eine Eingruppierung in den ersten sechs Beschäftigungsmonaten mit staatlicher Anerkennung und schwierigen Aufgaben in nicht unerheblichem Umfang, also in etwa einem Viertel, ein Maß von ca. 25 % gefordert wird und die Entgeltgruppe 6.3 ER für alle übrigen Maße in Betracht kommen soll, nämlich für ein Maß schwieriger Aufgaben von 1 % - ca. 24 % und von ca. 26 % - 100 %. Dass gerade ein Umfang schwieriger Aufgaben von etwa einem Viertel ausgenommen und der Entgeltgruppe 5.8 ER zugeordnet sein soll, jegliches andere Maß jedoch der Entgeltgruppe 6.3 ER ist nicht nachvollziehbar. Es ist nicht erkennbar, welcher Sinn und Zweck mit einer derartigen Eingruppierungsregelung verfolgt werden sollte. Dies gilt auch, soweit die Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 6.3 ER erst nach sechsmonatiger Beschäftigungszeit greift. Es ist nicht erkennbar, welcher Entgeltgruppe die Mitarbeiter während der ersten sechs Monate der Berufsausübung zugeordnet sein sollen. Ein Beschäftigungstherapeut, der zu 10% schwierige Tätigkeiten ausübt, könnte nach vorgenannter Auslegung nicht der Entgeltgruppe 4.14 ER zugeordnet werden, weil diese nur bei 0 % schwieriger Tätigkeit einschlägig wäre. Der Entgeltgruppe 5.8 ER könnte er nicht zugeordnet werden, weil er nicht etwa 25 % schwierige Tätigkeit erfüllt. Die Entgeltgruppe 6.3 ER kommt erst nach sechsmonatiger Berufsausübung in Betracht. Zudem erscheint auch das Ergebnis, dass für diejenigen, die zu 0 % schwierige Aufgaben erfüllen, der Eingruppierungsstrang 4.14 ER, 5.9 ER, 6.4 ER, ab 01.07.2023 7.4 ER gilt, für diejenigen, die in etwa 25 % schwierige Aufgaben erfüllen, die Eingangsgruppe 5.8 ER greift, es für diese nach sechs Monaten in ihrer Tätigkeit mit staatlicher Anerkennung ausreicht, wenn sie in einem Ausmaß von 1 % - ca. 24 % schwierige Aufgaben wahrnehmen, um die Entgeltgruppe 6.3 ER zu erreichen sowie die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs in die 7.5 ER besteht, keinesfalls plausibel.

95

Wenn die Tarifvertragsparteien es durch die Streichung von "überwiegend" in der Entgeltgruppe 6.3 ER hätten regeln wollen, dass jegliches Maß ausreicht, hätte es nahegelegen, auch in der Entgeltgruppe 5.8 ER kein Maß mehr vorzusehen. Dies ist jedoch nicht geschehen, sondern der Wortlaut der Entgeltgruppe 5.8 ER ist unverändert geblieben und damit auch die Anforderung eines Maßes von in "nicht unerheblichem Umfang". Zudem ist es bei dem Bestehen der Entgeltgruppe 5.8 ER verblieben. Unter diesen Umständen kann der klägerischen Auslegung nicht beigetreten werden.

96

Entgegen der klägerischen Auffassung ist die tarifliche Anforderung nach der Definition zu dem Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeit, die nicht mehr unerheblich ist, wenn etwa ein Viertel der gesamten Arbeitszeit erreicht wird, hinreichend bestimmt. Wenn sich die Klägerin darauf bezieht, dass es vorliegend an der Normenklarheit fehlt, kann ihr nicht gefolgt werden. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit verlangt vom Normgeber, die von ihm erlassenen Regelungen so bestimmt zu fassen, dass die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen. Dies gilt auch für tarifvertragliche Regelungen. Der Normadressat muss erkennen können, ob er von der Tarifnorm erfasst ist und welchen Regelungsgehalt diese hat. Dabei dürfen Tarifvertragsparteien in den von ihnen gefundenen Normen, die auf eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen Anwendung finden, ebenso wie der Gesetzgeber auch unbestimmte Rechtsbegriffe und auslegungsbedürftige Formulierungen verwenden. Sie sind jedoch gehalten, Tarifnormen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Das Bestimmtheitsgebot ist verletzt, wenn sich Tarifnormen auch durch eine Auslegung nach den Regeln der juristischen Methodenlehre nicht hinreichend konkretisieren lassen und ihre Anwendung daher nicht mehr vorhersehbar und justiziabel ist (BAG, Urteil vom 15.10.2021 – 6 AZR 253/19 – Rn. 25, juris).

97

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil die hier maßgebliche tarifliche Regelung der Auslegung fähig ist. Allerdings ist der Klägerin zuzugestehen, dass "in etwa ein Viertel" nicht genau den Anteil von 25 % bestimmt, sondern einen Umfangsrahmen, der auslegungsfähig ist. Ebenso ist der Klägerin zuzugestehen, dass der Anknüpfungspunkt nicht eindeutig gefasst ist, ob es insoweit auf die individuelle oder die regelmäßige Arbeitszeit ankommt.

98

Etwa ein Viertel bedeutet, dass auf jeden Fall der Umfang von 25 % erfasst ist, also das Viertel, dass aber auch bereits ein geringerer Anteil, etwa ein solcher von 23 %, ausreichend ist. Dieser Teil ist so nah an einem Viertel, dass er mit dem Ausdruck "etwa ein Viertel" umfasst wird. 23 % ist 2 % von einem Viertel entfernt, während 22 % 2 % über einem Fünftel liegt, so dass die Nähe zu einem Fünftel eher gegeben ist. Dies spricht dafür, bei in etwa einem Viertel von mindestens 23 % auszugehen. Es mag auch eine Auslegung dahingehend erfolgen, dass mindestens 25 % oder mindestens ein Umfang von 22,5 % erfüllt sein müssen. Welches Auslegungsergebnis vorliegend als einschlägig zu qualifizieren ist, kann letztlich dahinstehen, weil das von der Klägerin vorgetragene Maß von 11,86 % keinesfalls ausreichend ist. Entscheidend ist allein die Auslegungsfähigkeit der Regelung. Diese ist auch im Hinblick auf den Anknüpfungspunkt, die individuelle oder regelmäßige Arbeitszeit, gegeben. So lässt es sich vertreten, aufgrund des Wortlautes an die individuelle Arbeitszeit anzuknüpfen. Unter Hinweis auf die Definition zu "überwiegend" mag auch auf die regelmäßige Arbeitszeit abgestellt werden. Jedenfalls ist die betreffende Bestimmung auch insoweit auslegungsfähig. Zu welchem Ergebnis die mögliche Auslegung führt, kann offen bleiben. Die Klägerin hat in keinem Fall das erforderliche Ausmaß erreicht.

99

Soweit die Klägerin vorbringt, die Beklagte könne sich auf die im Tarifvertrag enthaltene Definition von "in nicht unerheblichem Umfang" im Berufungsverfahren nicht beziehen, weil sie darauf im erstinstanzlichen Verfahren nicht hingewiesen habe, ist dies unbeachtlich. Es handelt sich dabei nicht um eine neue Tatsache, welche durch die Beklagte vorgebracht wird, sondern die Anwendbarkeit des Tarifvertrages und die Geltung des Inhalts dieses Tarifvertrages für das Arbeitsverhältnis der Parteien war bereits erstinstanzlich unstreitig. Damit war auch die im Tarifvertrag enthaltene Definition für "in nicht unerheblichem Umfang" zwischen den Parteien unstreitig anwendbar. Irgendwelche neuen Tatsachen, aus welchen die Anwendbarkeit der Definition gezogen werden müsste, sind nicht dargetan. Darüber hinaus weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass es sich insoweit zudem nicht um Tatsachenvorbringen handeln kann, welches zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen könnte. Der Beklagten ist somit die Berufung auf die tarifliche Definition nicht verwehrt.

100

Da die Tätigkeit der Klägerin nicht in eine Entgeltgruppe mit schwierigen Aufgaben einzugruppieren ist, findet die Regelung des § 2 e) des Änderungstarifvertrages auf sie keine Anwendung. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, welche Auswirkungen dieser Regelung zukommen.

101

Weil die Klägerin die Voraussetzungen der von ihr begehrten Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7.5 ER bzw. 8.5 ER in den Zeiträumen Januar 2023 – Mai 2023 und Juli 2023 bis März 2024 nicht erfüllt hat, steht ihr der von ihr für diesen Zeiträume begehrte Nachzahlungsbetrag nicht zu. Mangels Hauptforderung ergibt sich für die Klägerin auch kein Zinsanspruch. Da sie am 01.07.2023 nicht der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 5 ER nach alter Fassung zuzuordnen gewesen ist, kommt für sie ab diesem Zeitpunkt die Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 5 ER nicht in Betracht. Dem Feststellungsanspruch war somit ebenfalls nicht stattzugeben. Die Klage war insgesamt abzuweisen.

III.

102

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens, zu tragen. Eine Auferlegung der Kosten auf die Beklagte gemäß § 97 Abs. 2 ZPO hatte zu unterbleiben, weil die Beklagte nicht auf Grund eines neuen Vorbringens im Rechtsmittelverfahren obsiegt.

103

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Insbesondere ist kein Fall des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gegeben.

104

Eine grundsätzliche Bedeutung kann nur dann bejaht werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (BAG, Beschluss vom 05.10.2010 – 5 AZN 666/10, juris). Danach kann vorliegend eine allgemeine Bedeutung der von der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfrage zur Auslegung des Haustarifvertrages nicht ausreichend festgestellt werden. Dass sich die zu klärende Rechtsfrage über den vorliegenden Einzelfall hinaus in weiteren Fällen als streitig erweist und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist, kann nicht festgestellt werden. Soweit die Beklagte auf 17 in Schleswig-Holstein anhängige Verfahren verweist, ist dies pauschal. Es lässt sich nicht im Einzelnen prüfen, ob tatsächlich die vorliegende Rechtsfrage in diesen Verfahren eine Rolle spielt. Welche tariflichen Regelungen den in Schleswig-Holstein anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu Grunde liegen, ist ebenso wenig nachvollziehbar wie die konkreten Einzelfallumstände in den jeweilig anhängigen Verfahren. Dass und in welcher Weise die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage über das Unternehmen der Beklagten hinaus das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren würde, hat die Beklagte damit nicht dargetan. Die Auslegung des vorliegenden Haustarifvertrages betrifft folglich lediglich ein Unternehmen, so dass ihre Klärung nicht von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist. Auch ist lediglich der Zuständigkeitsbereich des zur Entscheidung berufenen Landesarbeitsgerichts betroffen, so dass eine abschließende Klärung erfolgen kann.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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