Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 8 SLa 508/24
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 29.05.2024 - 7 Ca 167/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger (im Folgenden: Arbeitgeber) verlangt vom Beklagten (im Folgenden: Arbeitnehmer) auf der Grundlage eines behaupteten Schadenersatzanspruchs die Rückzahlung eines vom Arbeitnehmer mit Erfolg vollstreckten Betrages.
Die Parteien schlossen am 29.04.2022 einen Arbeitsvertrag, wonach mit Wirkung ab dem 01.06.2022 zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis u. a. mit einer festen monatlichen Bruttovergütung von 2.000,00 € zustande kam.
Der Arbeitgeber kündigte dieses Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 10.06.2022 fristlos, hilfsweise fristgerecht. Ferner erklärte er, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, mit Schreiben vom 08.09.2022 die Anfechtung des Arbeitsvertrages mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe ihn arglistig getäuscht.
Der Arbeitnehmer erhob mit einer am 30.06.2022 bei dem Arbeitsgericht Oldenburg eingegangenen und unter dem Aktenzeichen 7 Ca 156/22 geführten Klage nebst späteren Klageerweiterungen (im Folgenden: Vorprozess) unter anderem einen Anspruch auf Zahlung von jeweils 2.000,00 € brutto für die Monate Juni, Juli und August 2022, ferner begehrte er die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung nicht aufgelöst worden sei.
Der Arbeitgeber trug bereits im Vorprozess vor, der Arbeitnehmer habe in seinem Lebenslauf angegeben, sein letztes Beschäftigungsverhältnis bei der Firma Autohaus M., ..., habe von August 2019 "bis heute", also bis zum Zeitpunkt des Bewerbungsgesprächs Ende April 2022, bestanden. Tatsächlich habe sich sein Arbeitsverhältnis beim Autohaus M. jedoch nur von August bis November 2019 erstreckt. Es liege damit eine arglistige Täuschung vor. Diese sei auch wesentlich, da er als Arbeitgeber vor allem auf die Berufserfahrung des Arbeitnehmers und dessen Kontakte als Autoverkäufer vertraut habe. Der Arbeitgeber hat behauptet, er hätte den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer nicht abgeschlossen, wenn er davon gewusst hätte, dass dieser über einen Zeitraum von November 2019 bis zum 29.04.2022 statt in einem einzigen, länger andauernden Arbeitsverhältnis bei insgesamt vier Arbeitgebern beschäftigt gewesen war. Er meint, bei derartig kurzfristigen Arbeitsverhältnissen könnten keine gefestigten Kundenbeziehungen aufgebaut werden, die dann in das neue Unternehmen mitgebracht werden könnten.
Der Arbeitnehmer hat daraufhin im Vorprozess mit Schriftsatz vom 28.12.2022 vorgebracht, er habe seinen Berufsweg mit mehreren wechselnden Arbeitsverhältnissen dem bei dem Arbeitgeber beschäftigten Herrn B. im Einzelnen bekannt gegeben. Herr B. habe ihn gebeten, ihm seine Zeugnisse zukommen zu lassen. Daraufhin habe er Herrn B. seine Zeugnisse bis einschließlich zu dem Arbeitgeber ... auch zugesandt. Er habe dem Zeugen B. auch davon berichtet, wo er danach gearbeitet habe und welche Aufgaben er in dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis gehabt habe. Erst danach sei es zu der Einstellungszusage gekommen. Der Prozessbevollmächtigte des Arbeitgebers im Vorprozess, der auch sein jetziger Prozessbevollmächtigter ist, hat im Kammertermin vom 14.06.2023 vor dem Arbeitsgericht Oldenburg behauptet, er habe den Schriftsatz vom 28.12.2022 nicht erhalten.
Mit Urteil vom 14.06.2023 hat das Arbeitsgericht Oldenburg im Vorprozess festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 10.06.2022 aufgelöst wurde, und den Arbeitgeber verurteilt, an den Arbeitnehmer 6.000,00 Euro brutto als Lohn für die Monate Juni, Juli und August 2022 nebst Zinsen zu zahlen. Es hat die Kündigungen aufgrund des nicht hinreichend bewiesenen Zugangs des Kündigungsschreibens für unwirksam gehalten und ferner festgestellt, es fehle für die Anfechtung an einem Grund. Der Arbeitgeber behaupte eine arglistige Täuschung durch den Arbeitnehmer über ein Arbeitsverhältnis mit dem Autohaus M., welches der Arbeitnehmer im Lebenslauf als "bis heute" bestehend angegeben habe. Der Lebenslauf sei unstreitig nicht aktualisiert worden. Der Arbeitnehmer behaupte jedoch in seinem Schriftsatz vom 28.12.2022 im Einzelnen und unter Beweisantritt, er habe mit dem Zeugen B. über die anschließenden Arbeitsverhältnisse gesprochen und Zeugnisse vorgelegt. Diese Behauptungen habe der Arbeitnehmer im Kammertermin wiederholt. Er habe konkretisiert, dass es sich bei dem Zeugnis des Autohauses M. um ein Endzeugnis gehandelt habe. Die Kammer habe den Vortrag des Arbeitnehmers aus dem Schriftsatz vom 28.12.2022 zugrunde gelegt. Die Kammer gehe davon aus, dass der Vertreter des Arbeitgebers den Schriftsatz erhalten habe, da sich dies aus dem Eingangsprotokoll vom 29.12.2022 (Blatt 343.0.A der Akte 7 Ca 156/22) ergebe. Auf den im Kammertermin erneut gehaltenen und ergänzten Vortrag habe der Arbeitgeber durch Bestreiten und Verlesen einer Notiz des Zeugen B. reagiert: "Der Kläger hat seinen falschen Lebenslauf bei Indeed hochgeladen. Auch in den beiden Bewerbungsgesprächen hat er uns darüber getäuscht und auch mitgeteilt, er verfüge über aktive Bestandskunden." Dieses Bestreiten sei jedoch nicht ausreichend konkret.
Mit Schreiben vom 26.06.2023 erklärte der Arbeitgeber gegen die Forderung aus dem Urteil die Aufrechnung mit behaupteten Schadenersatzansprüchen wegen Prozessbetruges.
Der Arbeitnehmer betrieb ungeachtet dessen wegen des im Urteil zugesprochen Betrages von 6.000,00 Euro zzgl. Zinsen die Zwangsvollstreckung gegen den Arbeitgeber im Wege der Kontopfändung (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 09.08.2023, zugestellt an die Drittschuldnerin am 16.08.2023).
Im vorliegenden Verfahren hat der Arbeitgeber ursprünglich den Antrag angekündigt, die Zwangsvollstreckung des Arbeitnehmers aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg - 7 Ca 156/22 - vom 14.06.2023 für unzulässig zu erklären. Nachdem das Konto gepfändet und am 12.09.2023 ein Betrag in Höhe von 6.327,30 Euro an den Arbeitnehmer ausgekehrt wurde, hat der Arbeitgeber die Klage auf (Rück-)Zahlung umgestellt.
Der Arbeitgeber hat erstinstanzlich seine Ansicht vorgebracht, sein Schaden bestehe darin, dass dem Arbeitnehmer im Vorprozess zu Unrecht 6.000 Euro nebst Zinsen zugesprochen worden seien. Der Arbeitnehmer habe das Gericht im Vorprozess getäuscht und somit einen Prozessbetrug begangen. Er habe im Vorprozess wahrheitswidrig vorgetragen, er habe den Zeugen B. im Vorstellungsgespräch über frühere Arbeitsverhältnisse aufgeklärt. Tatsächlich habe er aber in dem Online-Vorstellungsgespräch vom 29.04.2022 die Zeugen B. und O. nicht darauf hingewiesen, dass sein Lebenslauf veraltet sei, und dass er inzwischen als freier Autoeinkäufer, anschließend bei einem Autohaus P. gearbeitet und dann nur 14 Tage vor dem Bewerbungsgespräch eine neue Arbeitsstelle angetreten habe oder habe antreten wollen. Zudem habe er erklärt, dass er aus diesem Vertragsverhältnis Stammkunden habe. Nur aufgrund dieser Täuschung habe er als Arbeitgeber den Arbeitnehmer eingestellt.
Der vorliegend klageführende Arbeitgeber hat vor dem Arbeitsgericht beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.327,30 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 12.09.2023 zu bezahlen.
Der beklagte Arbeitnehmer hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vor dem Arbeitsgericht seine Ansicht vorgebracht, der Sachverhalt, mit dem der Arbeitgeber versuche, die Klage zu begründen, sei ohne Ausnahme bereits Gegenstand des Vorprozesses gewesen. Der Ausschluss nach § 767 Abs. 2 ZPO betreffe alle Einwendungen, die auf Gründen beruhten, die zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden gewesen seien.
Wegen des weiteren Vortrags erster Instanz wird auf das Vorbringen der Parteien in den zwischen ihnen erstinstanzlich gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, auf die Sitzungsprotokolle sowie auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Mit Urteil vom 29.05.2024 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Klage als "verlängerte Vollstreckungsabwehrklage" bewertet und sie für zulässig, aber unbegründet angesehen. Es hat ausgeführt, der Arbeitnehmer habe durch die Zwangsvollstreckung in sonstiger Weise etwas erlangt, dies jedoch nicht ohne Rechtsgrund, da der Arbeitgeber die Zwangsvollstreckung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nicht für unzulässig hätte erklären lassen können. § 767 Abs. 2 ZPO verwehre es dem Kläger, die Vollstreckung des durch Urteil festgestellten Anspruchs mit Einwendungen zu bekämpfen, deren tatsächliche Grundlagen zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung in dem - zum Titel führenden - Vorprozess bereits vorgelegen hätten. Der gesamte Vortrag des Arbeitgebers sei im Vorprozess bereits von diesem - ohne Erfolg - gehalten worden.
Gegen dieses ihm am 03.06.2024 zugestellte Urteil wehrt sich der Arbeitgeber mit einer am 03.07.2024 bei dem erkennenden Gericht eingegangenen Berufungsschrift, die er nach Fristverlängerung auf den 03.09.2024 mit einem am 31.08.2024 bei dem erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Der Arbeitgeber macht geltend, der Sachvortrag, den der Arbeitnehmer im Vorprozess mit Schriftsatz vom 28.12.2022 gehalten habe, stelle in rechtlicher Hinsicht einen Prozessbetrug dar. Die dort gehaltenen Behauptungen des Arbeitnehmers, dass er den Zeugen B. am 22.02.2022 online darüber aufgeklärt habe, dass er (nur) bis 2019 beim Autohaus M. gearbeitet habe und dort für das Leasinggeschäft zuständig gewesen sei; dass er dann als freier Autoeinkäufer gearbeitet habe, diese Beschäftigung aber wieder wegen Corona aufgegeben habe, wonach er zum Autohaus P. gewechselt sei, wo er gegenwärtig arbeite; dass er zum 15.03.2022 zum Autohaus K. wechsle und dort für das Leasinggeschäft arbeite, seien allesamt falsch. Ebenso falsch sei die Behauptung des Arbeitnehmers, er habe dem Zeugen B. mit einer E-Mail ein Endzeugnis betreffend die Tätigkeit beim Arbeitgeber M. übersandt. Auch behaupte der Arbeitnehmer fälschlich, und dass er vom 01.06. bis zum 10.06.2022 tatsächlich für den Kläger gearbeitet habe. Der Arbeitnehmer habe durch den wissentlich falschen Sachvortrag die Richterin des Vorprozesses getäuscht; diese habe dem Arbeitnehmer aufgrund der Täuschung die Lohnforderungen zuerkannt. Der zur Aufrechnung gestellte Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers sei erst durch das Urteil des Vorprozesses entstanden. Im Vorprozess selbst sei eine solche Aufrechnung noch gar nicht möglich gewesen. Das Arbeitsgericht habe es im vorliegenden Verfahren versäumt, zwischen dem Streitgegenstand des Vorprozesses und dem Streitgegenstand der Zwangsvollstreckungsgegenklage zu unterscheiden. Es hätte die Aufrechnung nach Durchführung der Beweisaufnahme über die Frage, ob der Tatsachenvortrag im Schriftsatz des Arbeitnehmers vom 28.12.2022 einen Prozessbetrug darstellte, zulassen und dem Klageantrag stattgeben müssen.
Der Arbeitgeber - hiesiger Kläger und Berufungskläger - hat beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 29.05.2024 - 7 Ca 167/23, zugestellt am 03.06.2024, aufzuheben [gemeint war: abzuändern] und den Beklagten und Berufungsbeklagten zu verurteilen, an den Kläger 6.327,30 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 12.09.2023 zu bezahlen.
Der Arbeitnehmer - hiesiger Beklagter und Berufungsbeklagter - hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und führt aus, der Arbeitgeber unterliege dem Einwendungsausschluss nach § 767 Abs. 2 ZPO. Gründe, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses entstanden seien, lägen nicht vor. Argumente, die der Arbeitgeber im Vorprozess hätte geltend machen können, dürften nicht auf das Vollstreckungsverfahren verlagert werden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die hier zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der Kammerverhandlung vom 18.12.2024 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingereicht und begründet worden.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
1.
Zur Begründung verweist das erkennende Gericht zunächst auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Die zunächst auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichtete und sodann nach erfolgter Vollstreckung auf (Rück-)Zahlung umgestellte Klage kann mit guten Gründen in rechtlicher Hinsicht als sog. "verlängerte Vollstreckungsabwehrklage" angesehen werden. Geht man hiervon aus, scheitert dieselbe daran, dass die ursprüngliche Vollstreckungsabwehrklage nicht erfolgreich hätte sein können.
Die seitens des klagenden Arbeitgebers geltend gemachte Aufrechnung scheitert bereits daran, dass ein Anspruch auf Schadenersatz denklogisch erst in dem Augenblick entstehen kann, in dem der ursprüngliche Anspruch erloschen ist. Dementsprechend können sich die beiden Forderungen - unterstellt, dem Arbeitgeber käme die behauptete Forderung tatsächlich zu - zu keinem Zeitpunkt aufrechenbar gegenübergestanden haben.
2.
Das erkennende Gericht ergänzt die Rechtsausführungen des Arbeitsgerichts wie folgt:
Der Kläger macht im Grunde geltend, dadurch einen Vermögensschaden erlitten zu haben, dass der Beklagte gegen ihn durch Irreführung des Gerichts arglistig ein rechtskräftiges unrichtiges Urteil erwirkt habe. Es liegt daher aus Sicht des erkennenden Gerichts am nächsten, die Klage nach der Umstellung auf Zahlung rechtlich als Klage auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung anzusehen und die Prüfung dementsprechend an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 826 BGB auszurichten. Diese liegen allerdings hier nicht vor.
a)
Die erste Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch nach § 826 BGB ist, dass das Urteil des Vorprozesses nachweisbar unrichtig ist.
Diese Unrichtigkeit kann allerdings nicht damit dargetan werden, dass der Kläger nochmals dieselben Tatsachenbehauptungen, Beweismittel und Rechtsausführungen vorbringt, die er schon in dem abgeschlossenen Vorprozess vorgetragen hat. Darin läge nämlich eine nicht zu billigende unzulässige Missachtung der Rechtskraft des Urteils. Insbesondere wenn sich die im Vorprozess von den Parteien aufgestellten Behauptungen widersprechen, genügt es nicht, dass die unterliegende Partei ihre Behauptung wiederholt und geltend macht, die obsiegende Partei habe durch den Vortrag des Gegenteils gegen die ihr nach § 138 Abs. 1 ZPO obliegende Wahrheitspflicht verstoßen. Die unterliegende Partei kann auch nicht die Voraussetzungen des § 826 BGB damit schlüssig dartun, dass sie ihre im Vorprozess aufgestellten Behauptungen ergänzt oder etwas verändert oder zusätzliche Beweisanträge stellt, mit denen das bisherige Vorbringen lediglich untermauert werden soll, vor allem dann nicht, wenn es ihr möglich gewesen wäre, diese Ergänzungen schon im Vorprozess anzubringen. Erst recht kann die Partei die Unrichtigkeit des rechtskräftigen Urteils des Vorprozesses nicht damit dartun, dass sie die in diesem vorgenommene tatsächliche oder rechtliche Würdigung beanstandet und auf rechtliche Gesichtspunkte hinweist, die nach ihrer Ansicht unbeachtet geblieben sind. In aller Regel ist mit einem derartigen Vortrag die Zuerkennung eines Anspruchs nach § 826 BGB nicht zu erreichen, denn der schwerwiegende Eingriff in die Rechtskraft, den sie mit sich bringt, ist nur in äußersten Fällen, in denen nicht die offenbare Lüge den Sieg über die gerechte Sache behalten darf, erträglich und geboten. Wollte man entgegen dieser Auffassung schon einen Vortrag des vorbezeichneten Inhalts für eine ausreichende schlüssige Klagebegründung halten, so würde es damit in allen Rechtsstreitigkeiten, in denen die Parteien gegensätzliche Behauptungen aufgestellt haben, die unterliegende Partei in der Hand haben, den abgeschlossenen Prozess nochmals aufzurollen. Es ist offensichtlich, dass die Rechtsprechung mit der Zulassung der Schadenersatzklage eine solche Möglichkeit, die praktisch zu einer Beseitigung der Grenzen der Rechtskraft führen würde, nicht eröffnen wollte und nicht eröffnet hat (vgl. zu allem Vorstehenden BGH, Urteil vom 05.06.1963 - VI ZR 136/62, BGHZ 40, 130 ff.).
b)
Was der klagende Arbeitgeber im gegenwärtigen Rechtsstreit vorbringt, ist nichts Anderes als das, was er schon im Vorprozess vorgetragen hat.
Bereits im Vorprozess hatte der Arbeitgeber vorgetragen, der Arbeitnehmer habe ihn über seinen beruflichen Lebenslauf jedenfalls in der Zeit ab 2019 arglistig getäuscht. Er hat im Einzelnen dargestellt, wie sich der berufliche Werdegang des Arbeitnehmers nach dessen Angaben bei dem Portal "Indeed" gestaltete und welcher wechselvolle Werdegang demgegenüber der Realität entsprach. Daraufhin hat der Arbeitnehmer im Vorprozess substantiiert dazu vorgetragen, wann, mit welchem Inhalt er den Zeugen B. als Mitarbeiter des Arbeitgebers über seinen tatsächlichen Lebenslauf informiert hat. Die daraufhin erfolgte Einwendung des Arbeitgebers, letztere Behauptungen seien unwahr, welche er in der Kammerverhandlung des Vorprozesses sehr wohl explizit geäußert hat, hat das Gericht aus prozessualen Gründen für unbeachtlich angesehen.
Wenn der hiesige Kläger dieses Vorgehen des Gerichts für rechtlich unzutreffend hält, hätte er den Weg wählen müssen, das erstinstanzliche Urteil des Vorprozesses mit der Berufung anzugreifen, seine Argumente in der Berufungsinstanz substantiiert und unter Beweisantritt vorzubringen und im Einzelnen - ausgerichtet am Maßstab des § 67 ArbGG - darzulegen, weshalb diese nach seiner Auffassung nicht präkludiert seien. Unabhängig von der - hier nicht zu beantwortenden - Frage, ob der Arbeitgeber im Vorprozess mit dieser Vorgehensweise Erfolg gehabt hätte, hätte darin jedenfalls die einzig mögliche und zulässige Vorgehensweise bestanden, seine Argumentation dem Gericht zu Gehör zu bringen.
3.
Ein auf die Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB gestützter Schadensersatzanspruch scheitert jedenfalls ebenso aus den zu 2. dargestellten Gründen. Auch für einen (Prozess-)Betrug ist die erste und unabdingbare Voraussetzung, dass das Urteil des Vorprozesses unrichtig ist. Auch im Rahmen der Prüfung des § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB gilt, dass eine solche Unrichtigkeit nicht damit dargetan werden kann, dass der Kläger nochmals dieselben Tatsachenbehauptungen, Beweismittel und Rechtsausführungen vorbringt, die er schon in dem abgeschlossenen Vorprozess vorgetragen hat.
III.
Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten seiner Berufung zu tragen, § 97 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen, waren nicht ersichtlich.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) und der sofortigen Beschwerde (§ 72 b ArbGG) wird hingewiesen.
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Referenzen
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 4x
- ArbGG § 67 Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel 1x
- StGB § 263 Betrug 2x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72a Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- ArbGG § 72b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils 1x
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- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x
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- 7 Ca 156/22 3x (nicht zugeordnet)
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