Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 10 SLa 80/24
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 19. Januar 2024 - 4 Ca 328/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der der Klägerin zustehenden Vergütung.
Die Parteien verbindet seit 1986 ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin, gelernte Werkzeugmacherin, ist seit 1994 freigestelltes Betriebsratsmitglied. Vor Amtsübernahme arbeitete sie als Teilemontiererin und erhielt eine Vergütung aus Entgeltstufe (ES) 7 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rahmentarifvertrags zur Eingruppierung (RTVE). Im Jahre 1992 begann sie eine Ausbildung zur staatlich geprüften Technikerin, die sie im Jahr 1996 erfolgreich abschloss. Im Anschluss an die Technikerausbildung war konkret geplant, sie als technische Sachbearbeiterin oder Planerin im Bereich Hinterachsenmontage einzusetzen, was wegen der Amtsübernahme unterblieb. Im Jahre 2011 bot ihr der "PU-Leiter Hinterachse" die Leitung der Unterabteilung PQ 35 Schweißgruppe an und begründete dies mit der fachlichen Qualifikation im Bereich Schweißfertigung, der abgeschlossenen Ausbildung der Klägerin zur Technikerin und ihrem persönlichen Auftreten. Zudem gab es ein Frauenförderprogramm bei der Beklagten. Durch ihre Betriebsratstätigkeit wies die Klägerin besondere Kenntnisse der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeitmodelle der Abteilung auf. Seit dem Jahre 2008 wurde sie auf einer internen Potentialliste für eine Unterabteilungsleiterstelle in der "PU-Hinterachse" geführt. Sie lehnte das Stellenangebot unter Verweis auf ihre Betriebsratstätigkeit ab. Für Unterabteilungsleiterstellen ist bei der Beklagten eine Entwicklung in den TarifPlus-Bereich vorgesehen, in der Regel bis in die Stufe III. Im Jahre 2017 erwarb die Klägerin die Führungslizenz, nachdem sie zuvor die Lernmodule der Führungskräfte-Basis-Qualifizierung (FBQ) erfolgreich absolviert hatte. Nach Erwerb der Führungslizenz schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, der eine Eingruppierung im Bereich TarifPlus vorsieht. Die Beklagte ging dabei davon aus, dass sich die Klägerin ohne die Übernahme des Betriebsratsamts in diesen Bereich entwickelt hätte. Die Klägerin bezog nach mehreren Entgelterhöhungen, welche die Beklagte jeweils damit begründete, die Kommission Betriebsratsvergütung habe ihr Arbeitsentgelt entsprechend den mit ihr vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher Entwicklung gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG angepasst, zuletzt Vergütung aus ES 24 TarifPlus Stufe II.
Über die Bestimmung der Entgeltentwicklung von Betriebsratsmitgliedern verhält sich eine seit Dezember 2020 geltende Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 8/20 (Bl. 240 bis 244 d.A. I. Instanz) nebst Durchführungsanweisung (Bl. 247 bis 264 d.A. I. Instanz). Im Nachgang zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 - 6 StR 133/22 - überprüfte die Beklagte ihr System der Betriebsratsvergütung. Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 (Bl. 24 bis 30 d.A. I. Instanz) teilte sie der Klägerin mit, sie müsse deren Vergütung auf ES 14 kürzen und darüber hinaus ab Oktober 2022 erbrachte Leistungen zurückfordern.
Die Klägerin hat geltend gemacht: Aufgrund einer hypothetischen Karriereentwicklung stehe ihr Vergütung nach der ES 24 TarifPlus Stufe II zu. Um eine Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern auszuschließen, müssten im Rahmen der hypothetischen Karrierebetrachtung auch während der Betriebsratstätigkeit erworbene Kenntnisse, Qualifikationen und Soft Skills einbezogen werden. Ferner habe die Beklagte die Vergleichsgruppe fehlerhaft gebildet und eine rechtswidrige Begünstigung der Klägerin wegen deren Betriebsratstätigkeit nicht ausreichend dargelegt.
Soweit es den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet, hat die Klägerin sinngemäß beantragt,
- 1.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 1. Februar 2023 weiter nach der ES 24 (TarifPlus Stufe II) der Tarifverträge für Beschäftigte mit Spezialisten- oder Führungsfunktion - TarifPlus - zwischen der Beklagten und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachen und Sachsen-Anhalt in der jeweils gültigen Fassung nebst aller sich hieraus ergebenden Leistungen sowie der Leistungen aus dem zwischen den Parteien am 20. Januar 2017 geschlossenen TarifPlus Arbeitsvertrag, soweit diese nicht im Folgenden beziffert beantragt werden, zu vergüten;
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Monate Mai 2023 bis Dezember 2023 insgesamt 4.434,24 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 554,28 Euro netto seit dem Ersten der Monate Juni bis Dezember 2023 und Januar 2024 zu zahlen;
- 3.
die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Monate Februar 2023 bis Dezember 2023 insgesamt 67.322,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Ersten der Monate März bis Mai 2023 aus jeweils 2.811,50 Euro, seit dem 1. Juni 2023 auf 37.051,50 Euro und seit dem Ersten der Monate Juli bis Dezember 2023 und Januar 2024 auf jeweils 3.119,50 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen: Die verschärfte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe sie veranlasst, eine neue, strenge Vergleichsgruppenbetrachtung vorzunehmen. Diese habe ergeben, dass auf die Klägerin die ES 14 zutreffe. Das Urteil des Bundesgerichtshofs könne dahingehend verstanden werden, dass eine Eingruppierung aufgrund hypothetischer Karriereentwicklung unzulässig sei. Auch bestehe Rechtsunsicherheit darüber, ob Kenntnisse und Fähigkeiten, die während der Amtszeit erworben werden, verwertet werden könnten.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte sei ihrer Darlegungslast zu einer unzulässigen Begünstigung der Klägerin nicht nachgekommen. Ein Verstoß könne nur angenommen werden, wenn die höhere Vergütung ohne Übernahme des Amtes nicht gezahlt worden wäre. Das sei nicht ersichtlich. Eine Rechtfertigung der Vergütung nach Entgeltstufe 24 könne nach den Grundsätzen der hypothetischen Entwicklung jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.
Gegen das ihr am 1. Februar 2024 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 7. Februar 2024 Berufung eingelegt und sie innerhalb der verlängerten Frist am 29. April 2024 begründet.
Die Berufung führt aus: Das Arbeitsgericht hätte zunächst positiv feststellen müssen, dass die Klägerin nach § 78 Satz 2 BetrVG Anspruch auf Vergütung aus ES 24 habe, und anschließend prüfen müssen, ob die Vergütungsbemessung gegen das Begünstigungsverbot verstoße. Die Stattgabe der Klage setze nicht lediglich voraus, dass die geltend gemachte Entwicklung möglich oder wahrscheinlich sei, sondern dass das Gericht iSv. § 286 ZPO zu der vollen Überzeugung gelange, dass dem Betriebsratsmitglied die höherwertige Stelle übertragen worden wäre. Hieran fehle es. Für eine Beweislastumkehr sei kein Raum, weil die Mitteilungsschreiben der Beklagten zu den Vergütungserhöhungen nicht auf eine Entgeltentwicklung nach den Grundsätzen der hypothetischen Karriere nach § 78 Satz 2 BetrVG Bezug nähmen. Ein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot sei von Amts wegen zu prüfen. Nur so könnten widersprechende Entscheidungen der Straf- und der Arbeitsgerichte verhindert werden. Das Urteil sei ferner unrichtig, weil Kenntnisse, welche die Klägerin im Rahmen ihrer Betriebsratstätigkeit erlangt habe, zur Begründung einer hypothetischen Karriere wie auch bei der Vergleichsgruppenbildung ausgeschlossen seien. Das Arbeitsgericht habe sich unzureichend mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinandergesetzt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, sie stütze ihre Klage in erster Linie auf eine hypothetische Karriereentwicklung, in zweiter Linie auf eine Vergleichsgruppenbildung. Ohne das Betriebsratsamt hätte sie sich zur Leiterin der Unterabteilung PQ 35 Schweißgruppe entwickelt. Diese Stelle sei ihr angeboten worden; die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten habe sie überwiegend außerhalb ihrer Betriebsratstätigkeit erworben. Im Übrigen seien nach den Materialien zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes auch die im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen. Der Klägerin sei die Wunschkandidatin für die Unterabteilungsleiterstelle und hierfür qualifiziert gewesen. Dass für das Stellenangebot neben Fachkenntnissen als Technikerin auch persönliche Fähigkeiten, Charaktereigenschaften, Soft Skills und ein besonderes Betriebsverständnis, das sich auch im Rahmen der Betriebsratstätigkeit gezeigt habe, ausschlaggebend gewesen seien, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen. Wegen ihrer Freistellung seit 1994 habe sie nicht die Möglichkeit gehabt, ihre Fähigkeiten, ihr Führungstalent und ihre Bereitschaft zur Weiterentwicklung anders als auf der Basis ihrer Betriebsratstätigkeit zu präsentieren. Die nunmehr von der Beklagten vorgenommene Vergleichsgruppenbildung sei fehlerhaft, weil sie statt auf das Jahr 1994 auf das Jahr 2002 abstelle. Sie berücksichtige nicht, dass bereits vor der Übernahme des Betriebsratsamts geplant gewesen sei, die Klägerin nach Abschluss ihrer Technikerausbildung als technische Sachbearbeiterin/Planerin einzusetzen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung bleibt erfolglos.
I.
Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist von dieser fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 2 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
II.
Die Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat aus §§ 611a Abs. 2 BGB, 78 Satz 2 BetrVG Anspruch auf Vergütung nach ES 24 (TarifPlus Stufe II), denn ohne ihre Freistellung als Betriebsratsmitglied wäre ihr eine entsprechend vergütete Stelle übertragen worden. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Vergütung in dieser Höhe sie iSv. § 78 Satz 2 BetrVG unzulässig begünstigt. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung, sie aus der genannten Entgeltstufe zu vergüten, und auf Zahlung der eingeklagten Differenzbeträge.
1.
Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung iSv. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. LAG Niedersachsen 6. Dezember 2024 - 14 SLa 122/24 - Rn. 44). Es handelt sich um eine allgemein anerkannte Eingruppierungsfeststellungsklage.
2.
Die Klage ist begründet.
a)
Das (freigestellte) Betriebsratsmitglied trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast, wenn es wegen unzulässiger Benachteiligung wegen des Betriebsratsamts einen Anspruch auf eine höhere Vergütung aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 78 Satz 2 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht. Behauptet es, dass es ohne Ausübung seines Amtes oder ohne Freistellung durch Beförderung einen beruflichen Aufstieg genommen hätte, kann es vortragen, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung oder seiner Betriebsratstätigkeit erfolglos geblieben sei. Hat es sich auf eine bestimmte Stelle tatsächlich nicht beworben, kann es zur Begründung des fiktiven Beförderungsanspruchs darlegen, dass es die Bewerbung gerade wegen seiner Freistellung unterlassen habe und eine Bewerbung ohne die Freistellung erfolgreich gewesen wäre. Hätte eine - tatsächliche oder fiktive - Bewerbung keinen Erfolg gehabt, steht dies einem Anspruch nicht zwingend entgegen: Scheitert sie an fehlenden Fachkenntnissen oder daran, dass der Arbeitgeber sich zur Beurteilung der fachlichen und beruflichen Qualifikationen in Folge der Freistellung außerstande sieht, so ist zwar die Entscheidung des Arbeitgebers für den als qualifizierter erachteten Bewerber nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann in einem solchen Fall ein fiktiver Beförderungsanspruch des Amtsträgers bestehen, wenn das Fehlen von feststellbarem aktuellen Fachwissen gerade aufgrund der Freistellung eingetreten ist (vgl. BAG 20. Januar 2021 - 7 AZR 52/20 - Rn. 23; 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 31; LAG Niedersachsen 1. Juli 2024 - 1 Sa 636/23 - Rn. 32).
b)
Daran gemessen hat die Klägerin weiterhin Anspruch auf Vergütung in der ihr bis zur Kürzung gewährten Höhe.
aa)
Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass die Klägerin sich während ihrer Freistellung beruflich weiterentwickelte: Sie schloss im Jahre 1996 eine Technikerausbildung erfolgreich ab, und im Jahre 2011 wurde ihr eine Stelle als Unterabteilungsleitung angeboten, was sowohl mit ihrer fachlichen Qualifikation als auch mit ihrem persönlichen Auftreten begründet wurde. Ebenfalls außer Streit ist, dass die Klägerin das Angebot unter Verweis auf ihre Betriebsratstätigkeit ablehnte und dass für Unterabteilungsleiterstellen eine Entwicklung in den TarifPlus-Bereich vorgesehen ist. Mithin hat die Klägerin dargelegt, dass sie die Bewerbung gerade wegen ihrer Freistellung unterließ und eine Bewerbung ohne die Freistellung erfolgreich gewesen wäre. Hierfür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Parteien einen Arbeitsvertrag schlossen, der eine Eingruppierung im Bereich TarifPlus vorsah, nachdem die Klägerin die Führungslizenz erworben hatte. Die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass die Beklagte bei Abschluss des TarifPlus-Arbeitsvertrages davon ausging, dass die Klägerin sich hypothetisch in diesen Bereich entwickelt hätte, greift die Beklagte nicht an. Danach ist die geltend gemachte berufliche Entwicklung nicht lediglich möglich oder wahrscheinlich; vielmehr ist das Berufungsgericht davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Klägerin die Stelle erhalten hätte, wenn sie nicht wegen ihres Betriebsratsamts auf eine Bewerbung verzichtet hätte.
bb)
Die Beklagte hat nicht hinreichend substantiiert Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass die mit der Klägerin vertraglich vereinbarte Vergütung aus ES 24 (TarifPlus Stufe II) einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot aus § 78 Satz 2 BetrVG darstellt. Ihr obliegt es jedoch, zunächst einen schlüssigen Sachverhalt darzulegen, aus dem sich ein solcher Verstoß ableiten lässt (vgl. LAG Niedersachsen 1. Juli 2024 - 1 Sa 636/23 - Rn. 34). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, woraus sich der Verstoß ergeben sollte. Soweit die Beklagte Zweifel anmeldet, ob eine hypothetische Karriere angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt werden dürfe, ist dies unbehelflich. Zum einen sind die Gerichte für Arbeitssachen an die Rechtsprechung anderer Gerichtsbarkeiten nicht gebunden (vgl. LAG Niedersachsen 1. Juli 2024 - 1 Sa 636/23 - Rn. 41). Zum anderen vermag das Berufungsgericht der von der Beklagten angezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (10. Januar 2023 - 6 StR 133/22) nicht den Rechtssatz zu entnehmen, jede Berücksichtigung einer hypothetischen Karriere stelle per se eine Untreuehandlung dar. Im Streitfall steht, wie ausgeführt, fest, dass der Klägerin ohne das Betriebsratsamt eine entsprechend dotierte Stelle übertragen worden wäre. Weshalb dann die Zahlung der entsprechenden Vergütung eine verbotene Begünstigung darstellen soll, ist nicht nachvollziehbar.
Der Auffassung der Beklagten, Kenntnisse, welche die Klägerin im Rahmen ihrer Betriebsratstätigkeit erlangt habe, müssten bei der Frage nach einer hypothetischen Karriere außer Betracht bleiben, folgt das Berufungsgericht nicht. Verfügt das Betriebsratsmitglied über die Qualifikationsanforderungen der betreffenden Stelle und ist nicht ein anderer Bewerber aus sachlichen Gründen vorzugswürdig, schließt dies typischerweise eine Begünstigung des Betriebsratsmitglieds aus (BT-Drs. 20/9469, S. 11; Fitting BetrVG 32. Aufl. § 78 Rn. 21). Dabei ist es unerheblich, in welchem Kontext diese Fähigkeiten erworben wurden. Entscheidend ist allein, dass sie für die jeweilige Stelle karriere- und vergütungsrelevant sind, denn anderenfalls würde das Betriebsratsmitglied gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit in unzulässiger Weise benachteiligt (Fitting ibid. mwN).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Zulassung der Revision beruht auf der grundsätzlichen Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 4 Ca 328/23 1x (nicht zugeordnet)
- BetrVG § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis 1x
- 6 StR 133/22 2x (nicht zugeordnet)
- BetrVG § 78 Schutzbestimmungen 5x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 2x
- ArbGG § 8 Gang des Verfahrens 1x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- BGB § 611a Arbeitsvertrag 2x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- 14 SLa 122/24 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 7 AZR 52/20 1x
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (7. Senat) - 7 AZR 972/13 1x
- 1 Sa 636/23 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x