Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 10 SLa 82/24

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 11. Januar 2024 - 7 Ca 157/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der der Klägerin zustehenden Vergütung.

Die Parteien verbindet seit 1989 ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin, gelernte Verkäuferin, arbeitete zunächst als Montagewerkerin und erhielt eine Vergütung aus Entgeltstufe (ES) 7 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rahmentarifvertrags zur Eingruppierung (RTVE). In den Jahren 1991 bis 1995 war sie als Mitglied der Vertrauenskörperleitung vollständig von ihrer Arbeitspflicht freigestellt. In dieser Zeit erfolgten Entgelterhöhungen nach den ES 8 und 9. Seit 1995 ist sie freigestelltes Betriebsratsmitglied. Während ihrer Amtszeit kam es zu neun weiteren Entgelterhöhungen. Seit Januar 2013 bezog sie Vergütung aus ES 18: Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 (Bl. 54 d.A. I. Instanz) teilte ihr die Beklagte mit, die Kommission Betriebsratsvergütung habe ihr Arbeitsentgelt entsprechend den mit ihr vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher Entwicklung gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG angepasst und zum 1. Januar 2013 nach ES 18 erhöht. Zwischen 2016 und 2019 wurde ihr angeboten, sich auf eine Stelle im Personalbereich (Expertenstelle Arbeitsordnung/Personalausschuss) zu bewerben. Seit dem Jahre 2023 befindet sich die Klägerin in Altersteilzeit; nach dem Altersteilzeitvertrag bemisst sich ihre Vergütung auf der Grundlage der ES 18.

Über die Bestimmung der Entgeltentwicklung von Betriebsratsmitgliedern verhält sich eine seit Dezember 2020 geltende Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 8/20 (Bl. 288 bis 292 d.A. I. Instanz) nebst Durchführungsanweisung (Bl. 294 bis 311 d.A. I. Instanz). Im Nachgang zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 - 6 StR 133/22 - überprüfte die Beklagte ihr System der Betriebsratsvergütung. Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 (Bl. 136 bis 139 d.A. I. Instanz) teilte sie der Klägerin mit, sie müsse deren Vergütung auf ES 8 kürzen und darüber hinaus ab April 2023 erbrachte Zahlungen zurückfordern.

Die Klägerin hat geltend gemacht: Die Höhergruppierungen seien zutreffend und jeweils nach umfangreicher Prüfung der hypothetischen Entwicklung in einem geregelten und von der Beklagten dokumentierten Verfahren erfolgt und begünstigten sie nicht in verbotener Weise. Sie seien Folge ihrer Qualifizierung, nicht einer Vergleichsgruppenbildung. Zu berücksichtigen seien auch im Rahmen der Betriebsratstätigkeit erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten. Ihr sei die Expertenstelle Arbeitsordnung/Personalausschuss zweimal angeboten worden, und zwar aufgrund ihrer Eignung und Qualifikation; die Stelle sei frei gewesen. Aus Sicht der Personalabteilung hätten Bewerbungen sehr gute Erfolgsaussichten gehabt. Dort tätige Mitarbeiter seien in der Regel im sogenannten TarifPlus und damit höher als nach ES 18 eingruppiert. Die Klägerin habe die Stelle nur deswegen nicht erhalten, weil sie sich als freigestelltes Betriebsratsmitglied nicht beworben habe und ihr die Stelle - nur - aufgrund ihrer Freistellung nicht übertragen worden wäre.

Die Darlegungslast für die Umstände, die zur Kürzung berechtigten, liege bei der Beklagten. Dem sei diese nicht nachgekommen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sie den Kreis der Vergleichspersonen gebildet habe. Jedenfalls sei die Rückforderung nach § 817 Satz 2 BGB und wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stehe nicht entgegen, denn sie verorte die Verantwortung auf Arbeitgeberseite; könnte die Klägerin - zumal in der Altersteilzeit - nicht auf die Rechtmäßigkeit der ihr mitgeteilten Ergebnisse der Entgeltfindung vertrauen, so könnte sie ihr Leben nicht aufgrund der gewährten Vergütung planen und wäre als Betriebsratsmitglied schlechter gestellt als andere Arbeitnehmer.

Soweit es den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet, hat die Klägerin sinngemäß beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie nach ES 18 der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag zwischen der Volkswagen AG und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt vom 5. März 2018 in der Fassung vom 1. Mai 2021 zu vergüten und die Bruttozahlungsbeträge ab dem jeweils auf den letzten Arbeitstag des Abrechnungsmonats folgenden Tag mit fünf Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen;

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihr 1.777,92 Euro brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2023 zu zahlen;

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, ihr 2.074,24 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.777,92 Euro seit dem 1. Oktober 2023 und aus 296,32 Euro seit dem 1. November 2023 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen: Die verschärfte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe sie veranlasst, eine neue, strenge Vergleichsgruppenbetrachtung vorzunehmen. Diese habe ergeben, dass auf die Klägerin die ES 8 zutreffe. Die Vergütungsmitteilungen stellten lediglich Wissenserklärungen dar, die jederzeit korrigiert werden könnten. Besondere schützenswerte Interessen der Klägerin stünden nicht entgegen. Die Einzelheiten, anhand derer in der Vergangenheit eine Vergleichsgruppe für sie gebildet worden sei, könnten nicht rekonstruiert werden. Für die Auswertung der potentiellen Vergleichsgruppe könne und müsse sie mangels anderweitiger Daten auf den 1. Januar 2002 abstellen. Die Klägerin sei vergleichbar mit Montagewerkern mit fachfremder Berufsausbildung, die seit jenem Datum in ES 7 eingruppiert und am Standort A-Stadt tätig gewesen seien, sich in Lebensalter und Betriebszugehörigkeit um maximal fünf Jahre von der Klägerin unterschieden und aufgrund ihrer Ausbildung ähnliche Soft Skills erworben hätten. Von 86 vergleichbaren Arbeitnehmern ergäben sich so 15 potentielle Vergleichspersonen. Innerhalb dieser Vergleichsgruppe liege der Median bei ES 8. Aus der Akte der Klägerin ergäben sich keine nachvollziehbaren Gründe für die durchgeführten Höhergruppierungen, insbesondere nicht die Bildung einer Vergleichsgruppe nach heutigen Maßstäben.

Auch eine hypothetische Karriere könne eine höhere Vergütung nicht rechtfertigen. Die Klägerin habe die fachlichen Voraussetzungen für eine Bewerbung auf die Expertenstelle Arbeitsordnung/Personalausschuss nicht aufgrund ihrer langjährigen beruflichen Entwicklung erfüllt, sondern wegen ihrer Betriebsratstätigkeit, namentlich im Personalausschuss. Die Stelleninhaber verfügten jeweils über höherwertige Bildungsabschlüsse als die Klägerin; deren Erfolgsaussichten bei einer Bewerbung seien daher offen. Der heutige Stelleninhaber sei zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme durch die Klägerin nach ES 18 und im Januar 2016 bereits nach ES 24 vergütet worden. Dass die Klägerin eine vergleichbare Entwicklung genommen habe, sei angesichts ihrer ursprünglichen Eingruppierung eher unwahrscheinlich.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin resultiere aus § 78 Satz 2 BetrVG. Sie hätte im Falle einer Bewerbung die Expertenstelle Arbeitsordnung/Personalausschuss erhalten bzw. sehr gute Chancen hierauf gehabt. Es sei nicht festzustellen, dass es sich um ein nicht ernst gemeintes Angebot zur Begünstigung der Klägerin als Betriebsratsmitglied gehandelt hätte; ausschlaggebend seien ihre persönlichen und fachlichen Eigenschaften gewesen. Die Personalleiterin habe ihr großes Engagement und Durchsetzungsfähigkeit zugeschrieben; sie habe die Kenntnisse und praktischen Erfahrungen der Klägerin im Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht, bei Personalversetzungen, dem Umgang mit Gerichten und ihre SAP-Kenntnisse berücksichtigt. In jener Position stünde der Klägerin mindestens eine Vergütung entsprechend der Entgeltstufe 18 zu.

Gegen das ihr am 1. Februar 2024 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 7. Februar 2024 Berufung eingelegt und sie innerhalb der verlängerten Frist am 29. April 2024 begründet.

Die Berufung führt aus: Die Darlegungslast liege nicht bei der Beklagten. Das Arbeitsgericht habe sich unzureichend mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Widersprüchen sei auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu prüfen, ob eine Entgeltregelung wegen Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot aus § 78 Satz 2 BetrVG nichtig sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine über der ES 8 liegende Vergütung. Eine nach heutigen Maßstäben durchgeführte Vergleichsgruppenbildung ergebe sich aus der Akte nicht. Die Beklagte habe im Wege einer Hilfsauswertung auf den Stichtag des 1. Januar 2002 zurückgreifen müssen, weil wegen der Einführung eines neuen Datenerfassungssystems ab jenem Tage die älteren Daten nicht mehr verfügbar gewesen seien. Sie habe daher alle 86 Montagewerker ausgewertet, die zum genannten Datum am Standort A-Stadt in der ES 7 eingruppiert gewesen seien und sich in Lebensalter und Betriebszugehörigkeit höchstens um fünf Jahre von der Klägerin unterschieden. Aufgrund der fachfremden Qualifikation der Klägerin als Verkäuferin zum Zeitpunkt der Freistellung wegen der Funktion im Vertrauensleutekörper sei die Vergleichsgruppe auf Personen mit vergleichbarer Qualifikation, d.h. mit fachfremder Berufsausbildung, reduziert worden, in der im Vergleich zur Klägerin als gelernter Verkäuferin ähnliche Soft Skills, insbesondere Kundenkontakt, erworben worden seien. Die Median-Vergütung der danach verbleibenden 15 Vergleichspersonen liege heute in der ES 8. Auch eine hypothetische Karriere gebe die höhere Vergütung nicht her. Die Klägerin habe nur einmal die Aufforderung erhalten, sich auf die Expertenstelle Arbeitsordnung/Personalausschuss zu bewerben. Eine solche Stelle sei seinerzeit aber nicht frei gewesen. Auch sei es zweifelhaft, ob bei der Berücksichtigung einer hypothetischen Karriere solche Qualifikationen berücksichtigt werden dürften, welche die Klägerin als Sprecherin des Personalausschusses oder sonst als Betriebsratsmitglied erworben habe, und ob sie sich gegenüber anderen, formal höher qualifizierten Bewerbern durchgesetzt hätte.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie behauptet, sie sei zweimal aufgefordert worden, sich auf eine freie Stelle zu bewerben, die mindestens der ES 18 entsprochen hätte, und hätte sie erhalten, wenn sie nicht wegen ihrer Betriebsratstätigkeit auf eine Bewerbung verzichtet hätte. Sie meint, die Darlegungslast für die Unrichtigkeit der zuletzt gewährten Vergütung und für einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot liege bei der Beklagten. Es sei nicht zu erklären, weshalb diese bei der Vergleichsgruppenbildung einen Zeitkorridor von +/- fünf Jahren, in anderen Verfahren aber von einem bis zu zehn Jahren gewählt habe. Die der Klägerin gewährte Vergütung sei aufgrund ihrer erworbenen Qualifikationen korrekt. Jedenfalls sei ihr Vertrauensschutz zuzubilligen. Wie auch in anderen Fällen, etwa bei verhaltensbedingten Kündigungen, seien die Gerichte für Arbeitssachen an strafgerichtliche Wertungen nicht gebunden. Durch den Altersteilzeitvertrag habe die Beklagte die Vergütung der Klägerin auf der Grundlage der ES 18 in Kenntnis des Risikos erneut festgeschrieben.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung bleibt erfolglos.

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist von dieser fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 2 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat nach §§ 611a Abs. 2 BGB, 37 Abs. 4 BetrVG Anspruch auf Vergütung nach ES 18. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Vergütung in dieser Höhe sie iSv. § 78 Satz 2 BetrVG unzulässig begünstigt. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung, sie aus ES 18 zu vergüten, und auf Zahlung der eingeklagten Differenzbeträge.

1.

Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung iSv. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. LAG Niedersachsen 6. Dezember 2024 - 14 SLa 122/24 - Rn. 44). Es handelt sich um eine allgemein anerkannte Eingruppierungsfeststellungsklage. Der Antrag ist hinreichend bestimmt; im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin klargestellt, dass sich ihr Feststellungsantrag auf die Zeit seit dem Monat Juli 2023 bezieht.

2.

Die Klage ist begründet.

a)

Gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Daneben kann sich ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 78 Satz 2 BetrVG ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt (vgl. BAG 20. Januar 2021 - 7 AZR 52/20 - Rn. 23; 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 29).

b)

Das (freigestellte) Betriebsratsmitglied trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast, wenn es wegen unzulässiger Benachteiligung wegen des Betriebsratsamts einen Anspruch auf eine höhere Vergütung aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 78 Satz 2 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht. Behauptet es, dass es ohne Ausübung seines Amtes oder ohne Freistellung durch Beförderung einen beruflichen Aufstieg genommen hätte, kann es vortragen, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung oder seiner Betriebsratstätigkeit erfolglos geblieben sei. Hat es sich auf eine bestimmte Stelle tatsächlich nicht beworben, kann es zur Begründung des fiktiven Beförderungsanspruchs darlegen, dass es die Bewerbung gerade wegen seiner Freistellung unterlassen habe und eine Bewerbung ohne die Freistellung erfolgreich gewesen wäre. Hätte eine - tatsächliche oder fiktive - Bewerbung keinen Erfolg gehabt, steht dies einem Anspruch nicht zwingend entgegen: Scheitert sie an fehlenden Fachkenntnissen oder daran, dass der Arbeitgeber sich zur Beurteilung der fachlichen und beruflichen Qualifikationen in Folge der Freistellung außerstande sieht, so ist zwar die Entscheidung des Arbeitgebers für den als qualifizierter erachteten Bewerber nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann in einem solchen Fall ein fiktiver Beförderungsanspruch des Amtsträgers bestehen, wenn das Fehlen von feststellbarem aktuellen Fachwissen gerade aufgrund der Freistellung eingetreten ist (vgl. BAG 20. Januar 2021 - 7 AZR 52/20 - Rn. 23; 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 31; LAG Niedersachsen 1. Juli 2024 - 1 Sa 636/23 - Rn. 32).

c)

Ermittelt jedoch der Arbeitgeber eine für das Betriebsratsmitglied ersichtlich auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützte Vergütungsanpassung, teilt diese dem (freigestellten) Betriebsratsmitglied mit und zahlt eine entsprechende Vergütung, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für deren objektive Fehlerhaftigkeit, wenn er im Nachhinein die Bemessung des Arbeitsentgelts korrigiert. Er muss dann einen Sachverhalt darlegen, der den Schluss auf eine unzulässige Begünstigung ermöglicht (vgl. BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 [Pressemitteilung]; 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 44; BGH 13. Januar 1983 - III ZR 88/81 - Rn. 23; LAG Niedersachsen 18. Dezember 2024 - 2 SLa 412/24 - Rn. 51; 1. Juli 2024 - 1 Sa 636/23 - Rn. 33). Erst dann ist es Sache des Betriebsratsmitglieds, sich substantiiert hierauf einzulassen und diesen gegebenenfalls zu entkräften. Bleiben entscheidungserhebliche Tatsachen im Streit, so obliegt der Beweis dafür, dass die mitgeteilte und gezahlte Vergütung gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstößt, dem Arbeitgeber (LAG Niedersachsen 18. Dezember 2024 - 2 SLa 412/24 - Rn. 52; 1. Juli 2024 - 1 Sa 636/23 - Rn. 34). Die von der Beklagten angezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 (6 StR 133/22) führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die strafrechtliche Frage, ob andere Arbeitnehmer der Beklagten sich wegen der Gewährung überhöhter Entgelte der Untreue schuldig gemacht haben, betrifft nicht das Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits und kann nicht zu einer Veränderung der Darlegungs- und Beweislast oder gar zu einer systemfremden Einführung des Amtsermittlungsgrundsatzes in das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren führen.

d)

Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Sie teilte der Klägerin zur Begründung der Vergütungserhöhungen mit, die Anpassung folge einer Festsetzung der Kommission Betriebsratsvergütung entsprechend der mit der Klägerin vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG. Dementsprechend stützt auch die Klägerin ihren Anspruch in erster Linie auf diese Vorschrift.

e)

Die Beklagte hat nicht hinreichend substantiiert Umstände dargelegt, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der von ihr mitgeteilten Vergütung aus ES 18 und ein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot aus § 78 Satz 2 BetrVG ergeben.

aa)

Wie sie selbst vorträgt, kann sie nicht mehr rekonstruieren, auf welcher Grundlage es zur Ermittlung der ES 18 als die auf die Klägerin zutreffende Entgeltstufe kam, während es jedoch außer Streit ist, dass diese Entgeltstufe das Ergebnis der im Auftrage der Beklagten gebildeten Kommission darstellt. Nicht die Klägerin, sondern die Beklagte ist für die Vergütung aus ES 18 verantwortlich; sie hat sie der Klägerin zugewiesen, ohne dass diese das Wirken der "Kommission Betriebsratsvergütung" und den Weg, auf dem sie zur ihrer Entscheidungsfindung gelangte, nachvollziehen könnte (vgl. LAG Niedersachsen 9. Dezember 2024 - 12 SLa 478/24 - Rn. 53). Sollte die Beklagte wirklich außerstande sein, die zugrundeliegenden Unterlagen vorzulegen, so ginge dies angesichts der oben dargestellten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gleichwohl zu ihren Lasten; die Klägerin ist erst recht nicht in der Lage, ohne Kenntnis der Unterlagen und des Überprüfungsverfahrens die Entscheidung der Kommission darzustellen und zu bewerten.

bb)

Das Vorbringen der Beklagten zu einer aus 15 Personen bestehenden Vergleichsgruppe lässt nicht den Schluss zu, die seinerzeit mitgeteilten und umgesetzten Entscheidungen der Vergütungskommission seien im Ergebnis fehlerhaft und stellten eine ungerechtfertigte Begünstigung der Klägerin wegen ihrer Betriebsratstätigkeit dar.

(1)

Es ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb sie lediglich solche Arbeitnehmer in die Vergleichsgruppe einbezogen hat, die maximal fünf Jahre lebens- oder betriebsjünger oder -älter als die Klägerin sind. Sie erläutert nicht, weshalb dies die betriebsübliche Entwicklung bestmöglich nachzeichne. Dieses Vorbringen hätte umso mehr einer Erläuterung bedurft, als sie unstreitig in Parallelrechtsstreiten die genannte zeitliche Grenze erheblich enger oder weiter zog und beispielsweise mit einem Jahr oder auch mit zehn Jahren ansetzte.

(2)

Es kommt hinzu, dass die nunmehr von der Beklagten vorgetragene Vergleichsgruppenbildung, die aus ihrer Sicht zu einer Eingruppierung in der ES 8 führt, nicht auf den zutreffenden Zeitpunkt abstellt. Dieser wäre gemäß § 37 Abs. 4 Satz 3 BetrVG der Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts gewesen, also der 1. Januar 1995. Die Ablösung des vormaligen Personaldaten-Informationssystems entbindet die Beklagte hiervon nicht. Die allein von ihr entschiedene und zu verantwortende Ablösung stellt keinen sachlichen Grund für eine spätere Neubestimmung der Vergleichsgruppen iSv. § 37 Abs. 4 Satz 3 BetrVG dar, denn dieser müsste sich aus der beruflichen Entwicklung des (freigestellten) Betriebsratsmitglieds oder Besonderheiten der beruflichen Entwicklung der ursprünglich gebildeten Vergleichsgruppe ableiten lassen. Eine bloß technische Modifikation der Mittel, mit denen die Personalverwaltung erfolgt, rechtfertigt dagegen keinen materiellen Eingriff in den Schutzgehalt der Norm (vgl. LAG Niedersachsen 9. Dezember 2024 - 12 SLa 478/24 - Rn. 49).

cc)

Auf die Frage, ob die Klägerin ihren Anspruch unter Verweis auf eine hypothetische Karriereentwicklung auch auf § 78 Satz 2 BetrVG stützen könnte, kommt es danach nicht mehr an.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Zulassung der Revision beruht auf der grundsätzlichen Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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