Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 4 SLa 288/24
Tenor:
- I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 12.03.2024 - 8 Ca 184/23 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 902,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2023 bis zum 30.04.2024 zu zahlen.
- 3.
Auf die Widerklage des Beklagten wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten seit dem 01.02.2023 nach Entgeltstufe (ES) 14 der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag zwischen der A. AG und der IG Metall Bezirksleitung N. und S. vom 05. März 2018 in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge gem. § 22.2 Abs. 2 MTV für die Beschäftigten der A. AG ab dem jeweils auf den letzten Arbeitstag des Abrechnungsmonats folgenden Tag mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
- 4.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
- II.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 31 % und der Beklagte zu 69 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 52 % und der Beklagte zu 48 %.
- III.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über restliche von der Klägerin und Widerbeklagten (im Folgenden nur Klägerin) einbehaltene Vergütung für den Monat Mai 2023 und die Feststellung der Verpflichtung der Klägerin, den Beklagten und Widerkläger (im Folgenden nur Beklagter) als freigestelltes Betriebsratsmitglied nach der Entgeltstufe (ES) 15, hilfsweise nach der ES14 zu vergüten.
Der Beklagte, geboren am 00.00.1964, ist ausgebildeter Betriebsschlosser und seit 1985 bei der Klägerin beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis findet ua. der Manteltarifvertrag zwischen der A. AG und der IG Metall Bezirksleitung N. und S. (MTV) Anwendung. Nach § 22.2 Abs. 2 MTV erfolgt die Überweisung des Entgelts jeweils zum letzten Arbeitstag im Monat auf das von dem/der Beschäftigten angegebene Konto. § 23 MTV regelt Ausschlussfristen.
Ab dem 01.10.1991 galt bei der Klägerin eine Gesamtbetriebsvereinbarung "Regelung über die Einsetzung einer Kommission zu § 37 Abs. 4 BetrVG". Hiernach stimmen Markenvorstand und Gesamtbetriebsrat der A. AG über folgende Verfahrensweise zur Festlegung der Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder der Betriebsräte der A. AG überein:
1. Die gerechte Ermittlung des Arbeitsentgeltes von Betriebsratsmitgliedern, das nach § 37 Abs. 4 BetrVG nicht geringer bemessen werden darf, als das Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung, bereitet um so mehr Schwierigkeiten, je länger ein Betriebsratsmitglied von der Arbeitsleistung freigestellt ist. Zur Festlegung und laufenden Anpassung des individuell richtigen, der Qualifikation und Persönlichkeit des Betriebsratsmitglieds entsprechenden Entgelts im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern des Betriebes wird eine Kommission gebildet.
2. Diese Kommission besteht aus je zwei Vertretern des Unternehmens und des Gesamtbetriebsrates. Ein Vertreter des Unternehmens muß die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die Mitglieder der Kommission sind weisungsfrei. Aus ihrer Tätigkeit darf den Mitgliedern der Kommission kein beruflicher Nachteil entstehen.
3. Die Kommission unterbreitet dem Markenvorstand und dem Mitglied des Betriebsrates auf Antrag des Betriebsratsmitgliedes oder eines Kommissionsmitgliedes nach Beratung einen Vorschlag zur Bemessung des Arbeitsentgeltes im Sinne von § 37 Abs. 4 BetrVG.
Das Betriebsratsmitglied kann den Antrag nur jeweils einmal innerhalb einer Amtszeit stellen. Der Antrag kann frühestens für die Zeit nach Ablauf einer einjährigen Betriebsratszugehörigkeit gestellt werden.
...
7. Die Tagungen der Kommission sind nicht öffentlich, die Mitglieder der Kommission sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen, die ihnen in der Kommission bekannt werden, sowie über den Inhalt der Beratungen verpflichtet. Dies gilt auch für das Abstimmungsverhalten in der Kommission.
8. Diese Vereinbarung gilt vom 01.10.1991 an.
Ab dem 01.04.2012 war das Verfahren zur Festlegung der Betriebsratsvergütung bei der Klägerin in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.04.2012 (GBV-Vergütung 2012) geregelt. Die GBV-Vergütung 2012 hat auszugsweise folgenden Inhalt:
1. Zur Ermittlung der Entwicklung des Arbeitsentgeltes von Betriebsratsmitgliedern nach dem Betriebsverfassungsgesetz wird eine Kommission eingesetzt; die dem Unternehmen Vorschläge zur Festlegung der Vergütung unterbreitet.
2. Die Kommission ist zuständig für jede Entgeltveränderung eines Betriebsratsmitglieds der A. Aktiengesellschaft. Sie spricht gegenüber dem Unternehmen eine Empfehlung bezüglich der festzulegenden Vergütung aus.
3. Die Kommission wird auf Veranlassung eines Betriebsrats oder des Unternehmens tätig. Die Kommission wird auch auf Antrag eines Betriebsratsmitglieds tätig. Der Antrag kann frühestens für die Zeit nach Ablauf einer einjährigen Betriebsratstätigkeit gestellt werden. Die Kommission tagt mindestens einmal jährlich, ansonsten nach Bedarf.
4. Die Kommission ist paritätisch besetzt. Das Unternehmen und der Gesamtbetriebsrat bestellen jeweils zwei Kommissionsmitglieder und jeweils einen Stellvertreter. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn sowohl 2 Kommissionsmitglieder des Unternehmens als auch des Gesamtbetriebsrats anwesend sind.
..."
In der Geschäftsordnung der Kommission zur Festlegung der Vergütung der Betriebsratsmitglieder der A. Aktiengesellschaft vom 22.03.2012 heißt es:
1. Bei der erstmaligen Wahl eines Betriebsratsmitglieds legt die Kommission für dieses Betriebsratsmitglied eine Akte an, in welcher der Kreis der nach Werdegang, persönlicher Qualifikation und Fähigkeiten vergleichbaren Arbeitnehmer festgehalten wird.
2. Sofern für diesen Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer eine betriebsübliche Entwicklung vorherzusehen ist (z. B. im Tarifvertrag vorgesehene zeitlich gestaffelte Höhergruppierung) wird dies vermerkt.
3. Falls eine schnellere Vergütungserhöhung als die betriebsübliche in Betracht kommt, ist dies gegenüber der Kommission schriftlich zu begründen oder von ihr schriftlich zu dokumentieren.
4. In diesen Fällen ist die Bezugnahme auf einzelne Arbeitnehmer nur dann zulässig, wenn schon vor der erstmaligen Wahl in den Betriebsrat sowohl das Betriebsratsmitglied als auch diese Vergleichsarbeitnehmer eine parallele über das Betriebsübliche hinausgehende berufliche Entwicklung genommen haben.
5. Bei der Vergütungserhöhung eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes ist jeweils festzustellen, mit welcher Tätigkeit es nach Beendigung der Freistellung und angemessener Übergangs- und Einarbeitungszeit (vorbehaltlich der betrieblichen Möglichkeiten) betraut werden sollte.
6. Die Empfehlungen der Kommission erfolgen schriftlich mit kurzer Begründung. Die Kommission kann eines ihrer Mitglieder beauftragen, allein für die Kommission zu unterzeichnen.
7. Die Kommissionsmitglieder sind zur Geheimhaltung verpflichtet."
Mit Wirkung zum 01.12.2020 wurde die GBV-Vergütung 2012 durch die Betriebsvereinbarung Nr. 08/20 zur Bestimmung der Entgeltentwicklung von Betriebsratsmitgliedern (GBV-Vergütung 2020) ersetzt. Hier ist ua. geregelt:
"1 Geltungsbereich
Die Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für alle Betriebsratsmitglieder der A. AG.
2 Grundsätze
2.1 ...
2.4 Gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf Angleichung des Entgelts an die Entgeltentwicklung der Vergleichsgruppe (Ziffer 4). Darüber hinaus kann das Betriebsratsmitglied geltend machen, es hätte ohne seine Amtstätigkeit eine bessere Entwicklung als die Vergleichsgruppe genommen (Ziffer 5). Wird diese Entwicklung nach Prüfung bestätigt, kann das Betriebsratsmitglied verlangen, so gestellt zu werden, als habe es die Stelle übernommen, um seine Benachteiligung nach § 78 S. 2 BetrVG zu vermeiden.
3 Bestimmung der Vergleichsgruppe
3.1 Spätestens drei Monate nach dem erstmaligen Antritt des Betriebsratsamtes wird für jedes Betriebsratsmitglied eine Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer gebildet, nach deren Entgeltentwicklung sich das Entgelt des Betriebsratsmitglieds bemisst. Für Betriebsratsmitglieder, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Gesamtbetriebsvereinbarung bereits Betriebsrat sind, wird die Vergleichsgruppe schnellstmöglich nach Abschluss dieser Gesamtbetriebsvereinbarung nach Maßgabe der folgenden Ziffern 3.2 bis 3.4 gebildet.
3.2 Mit dem Betriebsratsmitglied vergleichbar sind Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Amtsübernahme,
a) im selben Betrieb tätig sind;
b) eine im Wesentlichen gleiche Tätigkeit ausüben;
c) in ähnlicher Weise qualifiziert sind, d. h. insbesondere eine vergleichbare schulische und fachliche Ausbildung aufweisen;
d) in dieselbe Tarifgruppe eingruppiert sind, d. h. nach Maßgabe des einschlägigen Tarifvertrags dieselben Tätigkeitsmerkmale erfüllen;
e) im Rahmen der beruflichen Tätigkeit ähnliche Leistungen gezeigt haben,
f) im Hinblick auf Lebensalter, Einstellungsdatum und Dauer der Betriebszugehörigkeit, vergleichbar sind.
3.3 Die Festlegung der Vergleichsgruppe erfolgt durch die A. AG. Das betroffene Betriebsratsmitglied hat anlässlich der erstmaligen Festlegung der Vergleichsgruppe das Recht, Vergleichspersonen vorzuschlagen. Der Vorschlag ist abzulehnen, wenn die vorgeschlagenen Vergleichspersonen nicht den Voraussetzungen der vorstehenden Ziffer 3.2 entsprechen. Ist das Betriebsratsmitglied mit der Ablehnungsentscheidung nicht einverstanden, kann es die Schlichtungsstelle nach Ziffer 6 anrufen. Der Spruch der Schlichtungsstelle ersetzt bezüglich der abgelehnten Vergleichspersonen die Entscheidung der A. AG.
3.4 Wird das Betriebsratsmitglied im direkten Anschluss an seine Amtszeit wieder in den Betriebsrat gewählt, wird keine neue Vergleichsgruppe bestimmt.
4 Entgeltentwicklung anhand der Vergleichsgruppe
4.1 Das Entgelt des Betriebsratsmitglieds erhöht sich im gleichen Maße wie das Entgelt des Medians der Vergleichsgruppe.
4.2 Die Entgeltentwicklung der Vergleichsgruppe wird einmal jährlich mit dem Entgelt des Betriebsratsmitglieds abgeglichen. Ergibt sich hierbei, dass die Vergütungsentwicklung des Betriebsratsmitglieds hinter der Entwicklung des Medians der Vergleichsgruppe zurückgeblieben ist, wird diese mit Wirkung zum 1. Dezember auch dem Betriebsratsmitglied gewährt. Das Betriebsratsmitglied wird über das Ergebnis der Überprüfung in Textform informiert.
4.3 Wurde dem Betriebsratsmitglied aufgrund einer nach diesen Regelungen erfolgten früheren Anpassungsentscheidung eine höhere Vergütung als zuvor gewährt, kann dies nicht wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich die Zusammensetzung der Vergleichsgruppe durch das Ausscheiden von Mitgliedern oder Ähnliches zum Nachteil des Betriebsratsmitglieds ändert.
5 Hypothetische Karriere
...
Wegen der weiteren Einzelheiten der GBV-Vergütung 2020 wird auf die als Anlage B7 zur Klageerwiderung vom 26.07.2023, Blatt 357 ff. der erstinstanzlichen Akte zugenommen.
Ab dem Jahr 2000 war der Beklagte nicht nur im Werk in B. eingesetzt, sondern wegen seiner Fähigkeiten als Schweißer mit entsprechender Qualifikation (Schweißerschein) als Teil einer Spezialisten-Gruppe auch in der Gießerei des Werks in K.. Der Einsatz in K. erfolgte im Umfang von ca. einer Woche bzw. eineinhalb Wochen pro Monat. Einzelheiten der Tätigkeiten des Beklagten in K. sind zwischen den Parteien streitig.
Im Zeitraum vom 01.11.2007 bis August 2008 war der Beklagte freigestelltes Mitglied des bei der Klägerin bestehenden Betriebsrats. Bis zum Zeitpunkt des Nachrückens am 01.11.2007 war er als Werkzeugmacher allgemein der ES12 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Entgelttarifvertrags zwischen der A. AG und der IG Metall Bezirksleitung N. und S. vom 05.03.2018 zugeordnet.
Der Beklagte war auch über August 2008 bis Mai 2010 hinaus - in dieser Zeit in seiner Funktion als Mitglied des Vertrauensleutekörpers - vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt. Im unmittelbaren Anschluss an seine Freistellung für den Vertrauensleutekörper schloss sich die Freistellung aufgrund der Wahl des Beklagten in den Betriebsrat am 04.05.2010 an.
Ab dem 01.01.2011 erhielt der Beklagte Vergütung nach der ES13. Hierzu befindet sich in der für den Beklagten existierenden Akte eine Übersicht von drei Arbeitnehmern der Klägerin zum Stichtag 24.11.2010, neben der handschriftlich ein Hinweis auf "Vergl-Personen: ...[Name des Beklagten]..." zu finden ist. Die Qualifikationen dieser Arbeitnehmer waren hier nicht festgehalten, ebenso nicht die ausgeübten Tätigkeiten. Die Übersicht enthielt lediglich die Personalnummer, den Namen, die Kostenstelle sowie das Entgelt der aufgeführten Arbeitnehmer. Eine der hier aufgeführten Personen war zum 01.11.2011 in die ES13, zwei in die ES15 eingruppiert.
Mit Schreiben vom 03.12.2012 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die Kommission Betriebsratsvergütung sein Arbeitsentgelt entsprechend der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblichen Entwicklung gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG angepasst und zum 01.01.2013 nach ES14 erhöht werde (Anlage B5 zur Klageerwiderung vom 26.07.2023, Blatt 337 der erstinstanzlichen Akte). In der bei der Klägerin geführten Akte befindet sich diesbezüglich ein handschriftlicher Hinweis auf eine "Umstufung in Erfahrungsstufe entsprechr. betriebsübl. Mehrarbeit".
Mit Schreiben vom 19.12.2019 beantragte der Beklagte die Überprüfung seiner aktuellen Eingruppierung. Hierzu führte er aus, dass er sich seit dem 01.01.2013 in der ES14 befinde und aus seiner Sicht nunmehr eine Höherstufung in die nächste Entgeltstufe erforderlich sei (Anlage B6 zur Klageerwiderung vom 26.07.2023, Blatt 338 der erstinstanzlichen Akte). Dieser Antrag wurde von der Klägerin bislang nicht beschieden.
Anlässlich der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen am 10.01.2023 - 6 StR 133/22 -, nach der der objektive Tatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB erfüllt sein kann, wenn ein Vorstand oder Prokurist einer Aktiengesellschaft unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot, § 78 Satz 2 BetrVG, einem Betriebsratsmitglied ein überhöhtes Arbeitsentgelt gewährt, begann die Klägerin ihr System der Betriebsratsvergütung zu überprüfen.
Mit Schreiben vom 27.02.2023 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass in seinem Fall nach intensiver Prüfung eine Kürzung der Vergütung vorgenommen werden müsse. Der Median der Vergleichsgruppe liege derzeit in der ES13 / 4.880,- €. Sie sei daher verpflichtet, die monatliche Bruttovergütung auf diese Höhe zu kürzen. Die Vergütung des Beklagten wurde sodann im Februar 2023 auf 4.879,50 Euro brutto gegenüber noch im Januar 2023 gezahlter 5.177,50 Euro brutto gekürzt.
Mit Schreiben vom 29.03.2023 forderte die Klägerin nach ihrer Anschauung zu viel gezahltes Entgelt (ua. die Differenz zwischen der ES14 und der ES13) für den Zeitraum Oktober 2022 bis Januar 2023 vom Beklagten zurück.
Mit ihrer am 24.05.2023 eingegangenen Klage hat die Klägerin die Rückzahlung zu viel gezahlter Vergütung für den Zeitraum Oktober 2022 bis Januar 2023 in Höhe von insgesamt 907,92 Euro geltend gemacht und die Feststellung begehrt, dass der Beklagte zutreffend in die ES13 eingruppiert sei. Noch mit der Abrechnung für Mai 2023 hat die Klägerin von der Vergütung des Beklagten 902,92 Euro einbehalten und den Antrag auf Rückzahlung zu viel gezahlter Vergütung in der Kammerverhandlung am 24.08.2023 zurückgenommen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, angesichts des strafrechtlichen Risikos aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei sie zur Überprüfung des Entgelts sämtlicher Betriebsratsmitglieder gezwungen. Ihre Überprüfung habe ergeben, dass der Beklagte der ES13 zuzuordnen sei. Zum Zeitpunkt des erstmaligen Amtsantritts des Beklagten als Betriebsratsmitglied am 01.11.2007 sei er als Werkzeugmacher allgemein tätig und eingruppiert gewesen. Der Median der Vergleichsgruppe, welche sie nach den Kriterien Standort/Organisationseinheit, Tätigkeit und Entgeltstufe und hinsichtlich der Kriterien Lebensalter und Betriebszugehörigkeit mit einem Zeitkorridor von +/-10 Jahren ermittelt habe, liege bei der ES13. Die von dem Beklagten angeführte Montagetätigkeit in K. sei für die Zuordnung zu einer Entgeltstufe nicht maßgeblich. Sie gehe davon aus, dass der zeitliche Umfang der Montagetätigkeit des Beklagten vor Mandatsübernahme durchschnittlich über eine Woche im Monat nicht hinausgegangen sei. Eine abweichende Vergleichsgruppe sei auch nicht aufgrund des Inhalts der Tätigkeit des Beklagten in K. zu bilden. Die Fähigkeiten des Beklagte im Bereich des Schweißens rechtfertige die Bildung einer abweichenden Vergleichsgruppe nicht. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, warum die vom Beklagten angeführten Personen mit diesem vergleichbar sein sollen.
Die Klägerin hat zuletzt erstinstanzlich beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte zutreffend in der ES 13 eingruppiert und entsprechend dieser Entgeltgruppe, vorbehaltlich einer tariflichen Änderung, zu vergüten ist.
Der Beklagte hat zuletzt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat er beantragt,
- 1.
die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten für den Monat Mai 902,92 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2023 zu zahlen.
- 2.
festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten seit dem 01.02.2023 nach ES 15, hilfsweise nach ES 14 der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag zwischen der A. AG und der IG Metall Bezirksleitung N. und S. vom 05. März 2018 in der Fassung vom 01.05.2021, ab dem 01.06.2023 in der Fassung vom 23.11.2022 (Anlage 1 zum Verhandlungsergebnis), zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge gem. § 22.2 Abs. 2 MTV für die Beschäftigten der A. AG (Anlage B 2) ab dem jeweils auf den letzten Arbeitstag des Abrechnungsmonats folgenden Tag mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
- 3.
hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Haupt- und Hilfsantrag Ziff. 2, die Klägerin zu verurteilen, dem Beklagten Auskunft zu erteilen über
- a)
die für seine Eingruppierung zu Grunde gelegten Kommissionsvorschläge,
- b)
die Namen der Kommissionsmitglieder im Vorschlagszeitpunkt,
- c)
die Begründung für die Hochstufung des Beklagten auf ES(ES) 14,
- d)
die seit der Amtsübernahme am 01.05.2010 für den Beklagten bis heute jeweils gebildete Vergleichsgruppe unter Benennung der Klarnamen, Geburtsdaten, Eintrittsdaten, Qualifikationen, Eingruppierung, Mehrarbeitsvergütung, Schichtvergütung, Sonderzahlungen und Boni über den gesamten Zeitraum und ausgeübten Tätigkeiten über den gesamten Zeitraum
- 4.
die Klägerin zu verurteilen, dem Beklagten Auskunft zu erteilen über die Stammdaten und Entwicklung von
K. (St.Nr. 000000)
G. (St.Nr. 000000)
Gö. (St.Nr. 000000)
N. (St.Nr. 000000)
S. (St.Nr. 000000)
Sch. (St.Nr. 000000)
B. (St.Nr. 000000)
St. (St.Nr. 000000) und
Kö.
- 5.
hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Haupt- und Hilfsantrag Ziff. 2, die Klägerin zu verurteilen, dem Beklagten unter Vorlage von Abrechnungen oder vergleichbarer Nachweise, aus welchen die Klarnamen erkennbar sind, Auskunft zu erteilen über die Vergütung, die an die in Anlage K 17 als Vergleichspersonen benannten Beschäftigten seit dem 01.05.2010 gezahlt wurde unter Aufschlüsselung der Vergütungsbestandteile nach Grundvergütung, Schichtvergütung, Mehrarbeitsvergütung sowie Boni und Sonderzahlungen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die von der Klägerin gebildete Vergleichsgruppe sei schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil diese nur anonymisiert erfolgt sei. Die Ausführungen der Klägerin erschöpften sich zudem in einer Neubewertung, die weder die ausgeübte Tätigkeit des Beklagten bei Amtsübernahme berücksichtige noch sachlich begründe, weshalb ein Alterskorridor von +/-10 Jahren gebildet worden sei. Weshalb nur drei Organisationseinheiten betrachtet werden, werde ebenfalls nicht weiter begründet.
Er hat behauptet, die Vergleichsgruppe sei richtigerweise aus den Vergleichspersonen K., G., Gö., N., S., Sch., B., St. und Kö. zu bilden. Diese Arbeitnehmer seien wie er ab dem Jahr 2000 für Montagetätigkeiten in K. eingesetzt worden. Er, sowie die genannten Arbeitnehmer seien für den Einsatz in K. ausgewählt worden, weil sie einen hohen technischen Standard gezeigt hätten, Groß- bzw. sog. Explosionszeichnungen haben lesen können, Schweißerfähigkeiten besessen haben und bereit gewesen seien, selbstständige Entscheidungen zu treffen. Er sei deshalb nicht mit den durchschnittlichen Werkzeugmachern in B., sondern mit den benannten Werkzeugmachern bzw. heutigen Werkzeugmechanikern mit Spezialtätigkeit vergleichbar. Grundsätzlich sei er zwar nur für einen einwöchigen Einsatz im Monat in K. vorgesehen gewesen, er sei aber häufig auch als Springer zum Einsatz gekommen. Er hat behauptet, dass er sich bis heute in die ES15 entwickelt hätte.
Mit Urteil vom 12.03.2024 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat es die Klägerin zur Zahlung restlicher Vergütung für den Monat Mai 2023 verurteilt und die Verpflichtung der Klägerin festgestellt, den Beklagten seit dem 01.02.2023 nach der ES15 zu vergüten. Im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Klägerin habe die Nichtigkeit der Vergütungszahlungen wegen eines Verstoßes gegen § 78 BetrVG nicht dargelegt. Die Widerklage sei überwiegend begründet. Der Beklagte, der sich den Sachvortrag der Klägerin zur Aktennotiz vom 24.11.2010 zu eigen gemacht habe, sei ab dem 01.02.2023 nach der ES15 zu vergüten. Die hier genannten Vergleichspersonen hätten sich überwiegend in die ES15 entwickelt. Für die vom Beklagten beantragten Feststellungsanträge fehle es am Feststellungsinteresse.
Gegen das der Klägerin am 25.03.2024 zugestellte Urteil richtet sich deren am 18.04.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die sie am 24.05.2024 wie folgt begründet:
Das Arbeitsgericht berücksichtige nicht, dass der Beklagte mit seiner Widerklage die Vergütung nach der ES15 geltend mache, die ihm nie gewährt worden sei. Das Gericht setzte sich mit seiner eigenen Argumentation zur Darlegungs- und Beweislast in Widerspruch, wenn es auf der einen Seite davon ausgehe, dass die ursprüngliche Erhöhung zum 01.01.2011 nicht auf einer ordnungsgemäß gebildeten Vergleichsgruppe beruhe, es aber auf der anderen Seite diese fehlerhafte Vergleichsgruppe als geeignet ansehe, um eine allein hierauf gestützte Erhöhung der Vergütung des Beklagten nach der ES15 zu begründen. Selbst unterstellt, ihr obliege die Darlegungs- und Beweislast, habe sie hinreichend zur Fehlerhaftigkeit der zwei Vergütungserhöhungen vorgetragen. So habe sie ausgeführt, dass schon fraglich sei, ob die im Rahmen der Vergütungserhöhung zum 01.01.2011 genannten drei Beschäftigten überhaupt für die Erhöhung herangezogen worden seien, was das Arbeitsgericht ohne weitere Anhaltspunkte unterstellt habe. Die Erhöhung der Vergütung zum 01.01.2013 von der ungeraden ES13 in die gerade ES14 sei fehlerhaft allein aufgrund der Regelung zur Wartezeit erfolgt. Da sich das Arbeitsgericht mit dem Widerspruch zur strafrechtlichen Wertung des Bundesgerichtshofs nicht auseinandersetze, verletze es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Die unterbliebene Auseinandersetzung mit dem rechtlichen Konflikt und den hiermit zusammenhängenden strafrechtlichen Risiken verstoße zudem gegen tragende Grundprinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung.
Die Klägerin beantragt unter Rücknahme der weitergehenden Berufung zuletzt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 12.03.2024 - 8 Ca 184/23 - teilweise abzuändern und die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Die Klägerin habe erstinstanzlich selbst vorgetragen, dass sich in der Akte des Beklagten eine Vergleichsgruppe befinde, die eine Vergütung nach ES15 rechtfertige. Ob die nunmehr in der Anlage 19 aufgeführten Personen diejenigen Vergleichspersonen sind, die der Aktennotiz vom 24.11.2010 zu entnehmen sind, werde bestritten. Auch halte er an seinem Vorbringen fest, dass er mit den Arbeitnehmern vergleichbar sei, die - wie er - in K. als Spezialisten-Gruppe zum Einsatz gekommen seien. Der Median der Vergütung der damaligen Kollegen liege bei der ES14, der bei kleineren Vergleichsgruppen zu bildende Durchschnittswert liege bei der ES15. Im Hinblick auf die von der Klägerin vorgenommene Kürzung vertritt der Beklagte weiterhin die Auffassung, dass das Vertrauen in die ursprüngliche Mitteilung der Eingruppierung schutzwürdig sei.
Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die ausweislich der Sitzungsprotokolle abgegebenen Erklärungen und erteilten rechtlichen Hinweise ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.
B.
Die Berufung der Klägerin ist teilweise, soweit das Arbeitsgericht die Verpflichtung der Klägerin zur Vergütung des Beklagten nach der ES15 festgestellt hat, begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
Die Widerklageanträge des Beklagten sind weitestgehend zulässig.
1.
Unter Berücksichtigung der von der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen genügt der Feststellungsantrag zu 2. den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
a)
Dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt es nicht, wenn der Beklagte dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund die geltend gemachten Ansprüche gestützt werden sollen. Eine alternative Klagehäufung verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Deshalb muss, was auch konkludent möglich ist, eine Reihenfolge gebildet werden, in der die Streitgegenstände zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Dies ist noch im Lauf des Verfahrens möglich (vgl. BAG 15. November 2023 - 10 AZR 288/22 - Rn. 17 mwN).
b)
Die begehrte Zuordnung zu ES15 begründet der Beklagte mit zweierlei Tatsachenvorbringen. Zum einen beruft er sich darauf, dass er deshalb Anspruch auf Vergütung nach der ES15 habe, weil er mit den Arbeitnehmern, die vor seine Freistellung Montagetätigkeiten in K. ausgeführt haben, vergleichbar sei. Zum anderen macht er sich zur Begründung der begehrten Zuordnung zur ES15 die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 29.02.2024 eingeführte Aktennotiz vom 24.11.2010 zu eigen, wonach zwei der dort aufgeführten Arbeitnehmer der ES15 und lediglich ein Arbeitnehmer zum 01.11.2011 der ES13 zugeordnet waren, der Median mithin bei der ES15 liege.
Auf den entsprechenden Hinweis in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte angegeben, er stütze seinen Klageantrag vordergründig darauf, dass die Vergleichsgruppe aus den Arbeitnehmern zu bilden sei, die - wie er - ab dem Jahr 2000 als Spezialisten-Team im Werk in K. zum Einsatz gekommen sind. Hilfsweise mache er sich die von der Klägerin eingeführte Aktennotiz vom 24.11.2010 zu eigen. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat ferner in der mündlichen Verhandlung am 12.05.2025 erklärt, seinen Feststellungantrag auf die Zuordnung zur ES 15 allein auf § 37 Abs. 4 BetrVG zu stützen.
2.
Für den Feststellungsantrag besteht auch ein Feststellungsinteresse. Die Klägerin lehnt eine Zuordnung des Beklagten zur ES15 ab. Sie vergütet den Beklagten nach dem Urteil des BGH ab Februar 2023 nur noch nach der ES13, so dass auch im Hinblick auf die hilfsweise begehrte Feststellung der Verpflichtung der Klägerin, den Beklagten - wie zuvor - nach der ES14 zu vergüten, das Feststellungsinteresse gegeben ist.
II.
Der zulässige (Haupt-)Feststellungsantrag zu 2, gerichtet auf die Verpflichtung der Klägerin, den Beklagten nach der ES15 zu vergüten, ist unbegründet. Der zulässige Hilfsfeststellungsantrag ist auch begründet. Die Klägerin ist verpflichtet, den Beklagten weiter nach der ES14 zu vergüten. Der Beklagte hat dementsprechend auch Anspruch auf Zahlung der einbehaltenen Vergütung für Mai 2023 nach § 611a Abs. 2 BGB.
1.
Die Klägerin ist nicht verpflichtet, den Beklagten ab dem 01.02.2023 nach der ES15 zu vergüten. Der Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt, dass er sich ohne sein Betriebsratsamt zum 01.02.2023 in die ES15 entwickelt hätte.
a)
Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer. Vergleichbar sind die Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts eine im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeit wie das Betriebsratsmitglied ausgeübt haben (BAG 15. Januar 1992 - 7 AZR 194/91 - zu II 1 a der Gründe). Das Mitglied des Betriebsrats hat unter Berücksichtigung der ihm zugänglichen Tatsachen vorzutragen, mit welchen Arbeitnehmern es aus seiner Sicht vergleichbar ist und aus welchen Umständen auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit zu schließen ist, dass die Mehrzahl der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer die behauptete Gehaltsentwicklung genommen hat. Verfügt das Betriebsratsmitglied etwa wegen der Größe des Betriebs und der Vielzahl vergleichbarer Arbeitnehmer nicht über ausreichende Erkenntnismöglichkeiten, kann es genügen, wenn das Betriebsratsmitglied Referenzfälle schlüssig darlegt, aus denen sich auf eine betriebsübliche Beförderungspraxis in dem Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Betriebsrat schließen lässt. Die abstrakte - gleichsam "ins Blaue" zielende - Behauptung einer Beförderungspraxis ohne jeden konkreten Beispielfall genügt dazu jedoch nicht. Anderenfalls würde die Darlegungs- und Beweislast verkehrt (BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 24).
b)
Keine der vom Beklagten angeführten Begründungen rechtfertigt den Schluss, dass er sich ohne sein Betriebsratsamt zum 01.02.2023 in die ES15 entwickelt hätte.
aa)
Der Beklagte stützt sich zur Begründung seines Antrags vordergründig darauf, zum Zeitpunkt der Amtsübernahme nicht mit den durchschnittlichen Werkzeugmachern vergleichbar gewesen zu sein, sondern mit den Werkzeugmachern, die neben ihrem hauptsächlichen Einsatzort in B. wie er auch Montagetätigkeiten in K. ausgeübt haben. Allein, dass die Arbeitnehmer zusammen mit dem Beklagten als Spezialisten-Gruppe in K. eingesetzt waren, begründet nicht die Annahme, diese Arbeitnehmer seien ohne weiteres mit dem Beklagten vergleichbar. Unstreitig erfolgte der Einsatz der Arbeitnehmer jeweils nur in einem zeitlichen Umfang von ca. einer bzw. - unter Berücksichtigung der vom Beklagten vorgetragenen Springertätigkeit - durchschnittlich eineinhalb Wochen im Monat und damit in einem nicht relevanten, weil nicht überwiegendem zeitlichen Umfang der Arbeitszeit. Der Beklagte trägt weder vor, welche Tätigkeiten die nach seiner Anschauung mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer im Werk in K. im Einzelnen ausgeführt haben noch trägt er vor, welche Tätigkeiten diese Arbeitnehmer zu den überwiegenden (und damit relevanten) Zeiten im Hauptbetrieb verrichtet haben. Dafür, dass nicht alle der vom Beklagten benannten Personen zum Zeitpunkt der Amtsübernahme mit dem Beklagten gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeübt haben, spricht schon, dass diese zum Zeitpunkt der Amtsübernahme nicht allesamt der ES12 zugeordnet waren, sondern drei der ES13 und einer der ES11. Selbst die Richtigkeit der Vergleichsgruppenbildung des Beklagten unterstellt, ist es zuletzt unstreitig, dass sich der Median der Vergütung der vom Beklagten benannten Vergleichspersonen lediglich in die ES14, nicht jedoch in die ES15 entwickelt hat. Die vom Beklagten benannte Vergleichsgruppe besteht aus 9 Arbeitnehmern und damit nicht aus einer kleinen Vergleichsgruppe, bei welcher es auf den Durchschnittswert ankommen könnte.
bb)
Auch die vom Beklagten zur Klagebegründung hilfsweise herangezogene Aktennotiz vom 24.11.2010 begründet keinen Anspruch des Beklagten nach § 37 Abs. 4 BetrVG auf Zuordnung zur ES15.
Der Beklagte trägt nicht im Ansatz dazu vor, warum er sich mit den dort genannten Arbeitnehmern für vergleichbar hält, welche Tätigkeiten diese Arbeitnehmer verrichten haben und insbesondere nicht, dass diese in der Notiz genannten Personen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts bzw. jedenfalls zum Zeitpunkt der Entgelterhöhung am 01.11.2011 gleich qualifizierte Tätigkeit wie er ausgeübt haben. Dies ergibt sich auch nicht aus der Aktennotiz selbst. Hier sind weder die Qualifikation noch die ausgeübte Tätigkeit der dort genannten Arbeitnehmer festgehalten, sondern nur Angaben zur Personalnummer, Name, Kostenstelle und lediglich das Entgelt der aufgeführten Personen. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass die damaligen Personalverantwortlichen eine Vergleichsgruppe im Sinne von § 37 Abs. 4 BetrVG, bestehend aus dem Beklagten und den drei sich aus der Aktennotiz ergebenden Arbeitnehmer gebildet hätten. Sie vermutet gerade das Gegenteil.
2.
Der im Wege der Widerklage geltend gemachte Hilfsfeststellungsantrag ist begründet. Die Klägerin ist verpflichtet, den Beklagten auch über den 01.02.2023 hinaus weiter nach der ES14 zu vergüten.
a)
Die Klägerin hat dem Beklagten ab dem 01.11.2011 Vergütung nach der ES13 gezahlt. Mit Schreiben vom 03.12.2012 hat sie dem Beklagten mitgeteilt, dass sich sein Entgelt zum 01.01.2013 nach ES14 erhöht, weil die Kommission sein Arbeitsentgelt entsprechend der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblichen Entwicklung gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG angepasst habe. Ermittelt - wie vorliegend - der Arbeitgeber eine für das Betriebsratsmitglied ersichtlich auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützte Vergütungsanpassung, teilt diese dem (freigestellten) Betriebsratsmitglied mit und zahlt eine dementsprechende Vergütung, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für deren objektive Fehlerhaftigkeit, wenn er im Nachhinein die Bemessung des Arbeitsentgelts korrigiert.
b)
Die hiernach darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat zur objektiven Fehlerhaftigkeit der Vergütung des Beklagten nicht hinreichend vorgetragen, sondern nur bruchstückhaft und für den Beklagten nicht einlassungsfähig.
aa)
Die Klägerin trägt zur objektiven Fehlerhaftigkeit der Bemessung des Arbeitsentgelts des Beklagten nach der ES14 ab dem 01.01.2013 vor, aus der für den Beklagten geführten Akte ergebe sich schon im Hinblick auf die Entgelterhöhung zum 01.01.2011 keine nach heutigen Maßstäben zu bildende Vergleichsgruppe, sondern lediglich eine Übersicht von drei Mitarbeitern der Klägerin zum Stichtag 24.11.2010, neben der handschriftlich ein Hinweis auf "Vergl.-Personen: ... " zu finden sei. Ob die in der Übersicht aufgeführten Mitarbeiter für die Erhöhung der Vergütung des Beklagten zum 01.01.2011 herangezogen worden seien, ergebe sich aus der Akte nicht. Neben Angaben zur Personalnummer, Name und Kostenstelle enthalte die Übersicht lediglich das Entgelt der aufgeführten Personen, nicht jedoch die Qualifikation und die ausgeübte Tätigkeit der Arbeitnehmer. Dies - die fehlenden Angaben zur ausgeübten Tätigkeit und Qualifikation der vermeintlich vergleichbaren Arbeitnehmer - spreche dafür, dass die damaligen Personalverantwortlichen nicht auf Arbeitnehmer der Beklagten mit vergleichbarer Qualifikation und Tätigkeit abgestellt und damit keine Vergleichsgruppe iSv. § 37 Abs. 4 BetrVG gebildet hätten. Eine der hier aufgeführten Personen sei in die ES13 eingruppiert gewesen, die zwei weiteren Personen in die ES15. Die Median-Vergütung der aufgeführten Personen liege in der ES15 und könne damit nicht Grundlage für eine Vergütungserhöhung des Beklagten in die ES13 gewesen sein. Zur Fehlerhaftigkeit der Vergütungserhöhung zum 01.01.2013 lässt sich die Klägerin letztlich dahingehend ein, dass sich in der für den Beklagten geführten Akte lediglich ein handschriftlicher Hinweis auf eine "Umstufung in Erfahrungsstufe entspr. betriebsübl. Mehrheit" finde.
bb)
Aus diesem Vorbringen kann nicht geschlossen werden, dass dem Beklagten tatsächlich keine Vergütung nach der ES13 und der ES14 zum 01.02.2023 nach § 37 Abs. 4 BetrVG zugesteht.
Die Klägerin trägt schon nicht vor, ob und wenn ja welche Erwägungen sie zum Zeitpunkt der Wahl des Beklagten in den Betriebsrat am 04.05.2010 im Hinblick auf dessen Entgeltentwicklung als freigestelltes Betriebsratsmitglied angestellt hat, ob sie zum damaligen Zeitpunkt eine mit dem Beklagten vergleichbare Vergleichsgruppe festgestellt hat, die Grundlage für die Entgeltentwicklung des Beklagten sein sollte. Sie trägt auch nicht vor, aus welchem Grund und auf wessen Antrag die Kommission Veranlassung hatte, über eine Entgelterhöhung des Beklagten schon ab dem 01.11.2011 zu befinden, ob und wann die Kommission der Klägerin einen Vorschlag zur Bemessung des Arbeitsentgelts des Beklagten nach § 37 Abs. 4 BetrVG entsprechend der Regelung vom 01.10.1991 unterbreitet hat.
Zum Zeitpunkt der Vergütungserhöhung am 01.01.2013 galt die GBV-Vergütung 2012 iVm. der Geschäftsordnung der Kommission zur Festlegung der Vergütung der Betriebsratsmitglieder vom 22.03.2012. Dass die Klägerin entsprechend der zum damaligen Zeitpunkt geltenden GBV-Vergütung 2012 iVm. der Geschäftsordnung für den Beklagten eine Akte angelegt hat, in welcher der Kreis der nach Werdegang, persönlicher Qualifikation und Fähigkeiten vergleichbaren Arbeitnehmer festgehalten wurde, ist nicht vorgetragen. Es ist auch nicht vorgetragen, dass eine solche Akte für den Beklagten vor der GBV-Vergütung 2012 bereits existiert hätte.
Nach Ziff. 3.1 Satz 2 der GBV-Vergütung 2020 war zur Bemessung der Vergütung des Beklagten ferner eine (weitere?, neue?) Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer zu bilden. Hier heißt es, dass für Betriebsratsmitglieder, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gesamtbetriebsvereinbarung bereits im Betriebsrat sind, die Vergleichsgruppe schnellstmöglich nach Abschluss dieser Gesamtbetriebsvereinbarung nach Maßgabe der folgenden Ziffern 3.2 bis 3.4 gebildet wird. Ob für den Beklagten jedenfalls zu diesem Zeitpunkt eine Vergleichsgruppe unter Berücksichtigung insbesondere von Ziff. 3.2 der GBV-Vergütung 2020 gebildet wurde, ob dem Beklagten das Recht eingeräumt wurde, Vergleichspersonen nach Ziff. 3.3 Satz 2 GBV-Vergütung 2020 vorzuschlagen, ist nicht vorgetragen.
cc)
Das selektive Vorbringen der Klägerin zur Erhöhung der Vergütung des Beklagten am 01.11.2011 beinhaltet im Wesentlichen Mutmaßungen. Obwohl dies Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmungen ist, beschränkt sich die Klägerin darauf vorzutragen, dass die in der Aktennotiz vom 24.11.2010 benannten Arbeitnehmer möglicherweise gar nicht für die Erhöhung der Vergütung des Beklagten zum 01.01.2011 herangezogen worden seien. Einer Partei darf zwar nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Sie kann deshalb genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen (BGH 27. Mai 2003 - IX ZR 283/99 - Rn. 13). Dies gilt allerdings nur, wenn sie sich zuverlässiges Wissen nicht verschaffen kann. Dies ist vorliegend nicht anzunehmen. Hat die Partei zum behaupteten Vorgang kein aktuelles Wissen, so muss sie ihr Gedächtnis - soweit möglich und zumutbar - etwa anhand eigener Unterlagen auffrischen (Musielak/Voit/Stadler, 22. Aufl. 2025, § 138 Rn. 17 ZPO). Die der Klägerin hiernach obliegende Obliegenheit, Erkundigungen zu den erfolgten Vergütungserhöhungen auch bei damaligen Personalverantwortlichen einzuholen, ist diese nicht nachgekommen. Dem Beweisantritt über die Richtigkeit des Inhalts der Fallakte und insbesondere der Notiz vom 24.11.2010 durch Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen Schu. musste schon deshalb nicht nachgegangen werden, weil der Inhalt der Aktennotiz letztlich unstreitig ist.
dd)
Selbst wenn nach dem Vorbringen der Klägerin davon auszugehen ist, dass eine Erhöhung der Vergütung des Beklagten zum 01.01.2011 und 01.01.2013 nicht nach § 37 Abs. 4 BetrVG gerechtfertigt war, kann nicht mit hinreichender Überzeugung davon ausgegangen werden, dass der Beklagte bis zum 01.02.2023 tatsächlich keine höhere Entwicklung als nach der ES13 genommen hätte.
Das Vorbringen der Klägerin zur Vergleichsgruppenbildung nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs am 10.01.2023 lässt nicht erkennen, dass die Vergleichsgruppenbildung unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt geltenden GBV-Vergütung 2020 erfolgt ist. Mit dem Betriebsratsmitglied vergleichbar sind nach Ziffer 3.2 GBV-Vergütung 2020, die zum Zeitpunkt der Amtsübernahme a) im selben Betrieb tätig sind; b) eine im Wesentlichen gleiche Tätigkeit ausüben; c) in ähnlicher Weise qualifiziert sind, d. h. insbesondere eine vergleichbare schulische und fachliche Ausbildung aufweisen; d) in dieselbe Tarifgruppe eingruppiert sind, d. h. nach Maßgabe des einschlägigen Tarifvertrags dieselben Tätigkeitsmerkmale erfüllen; e) im Rahmen der beruflichen Tätigkeit ähnliche Leistungen gezeigt haben, f) im Hinblick auf Lebensalter, Einstellungsdatum und Dauer der Betriebszugehörigkeit, vergleichbar sind. Die zahlreichen von der Klägerin im Nachgang gefertigten Vergleichsgruppen zu unterschiedlichen Zeitpunkten mögen auf der Grundlage von § 37 Abs. 4 BetrVG gebildet worden sein. Die Klägerin hat aber die bei ihr geltende GBV-Vergütung 2020 unberücksichtigt gelassen, jedenfalls fehlt es an Vorbringen dazu, dass die nach ihrer Anschauung mit dem Beklagten vergleichbaren Arbeitnehmer bspw. nicht nur eine im Wesentlichen gleiche Tätigkeit und in ähnlicher Weise qualifiziert waren wie der Beklagte, sondern im Rahmen der beruflichen Tätigkeit bspw. auch ähnliche Leistungen gezeigt haben. Auch ergibt sich die im vorliegenden Verfahren einseitig von der Klägerin vorgenommene Festlegung des Betriebszugehörigkeits- und Alterskorridors von +/- 10 Jahren nicht aus der GBV-Vergütung 2020.
3.
Der Beklagte hat Anspruch auf Zahlung der einbehaltenen Vergütung für Mai 2023 in Höhe von 902,92 € nach § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 78 Satz 2 BetrVG.
Der Klägerin stand keine Gegenforderung, mit welche sie wirksam nach §§ 387 ff. BGB gegen die Vergütung des Beklagten für Mai 2023 hätte aufrechnen können nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Die Vergütung des Beklagten auf Basis der ES14 in den Monaten Oktober 2022 bis Januar 2023 erfolgte mit Rechtsgrund. Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Entgeltdifferenzen zwischen der ES14 und der ES13 nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB besteht nicht.
4.
Der Zinsanspruch folgt aus § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Nach § 22.2 Abs. 2 MTV erfolgt die Überweisung des Entgelts jeweils zum letzten Arbeitstag im Monat. Verzug tritt ab dem ersten Tag des Folgemonats ein.
Soweit Zinsen auch für einen Zeitraum nach dem 30.04.2024 geltend gemacht werden, war der Antrag abzuweisen. Ausweislich der Protokollerklärung hat die Klägerin den im Mai 2023 einbehaltenen Betrag auf das Urteil des Arbeitsgerichts mit dem Gehaltslauf April 2024 an den Beklagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ausgezahlt. Zahlungen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urteil geleistet werden, bedeuten zwar grundsätzlich keine Erfüllung mit der Wirkung des Erlöschens des Schuldverhältnisses und der prozessualen Folge der Erledigung der Hauptsache bzw. des Wegfalls der Beschwer (vgl. BGH 24. Juni 1981 - IVa ZR 104/80 - Rn. 27). Leistet der Schuldner eine Zahlung an den Gläubiger zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, wird aber der Verzug beendet, obwohl damit Erfüllungswirkungen nicht eintreten; eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen besteht nicht mehr ((MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, § 288 BGB, Rn. 21).
5.
Das Arbeitsgericht hat auch nicht gegen das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör verstoßen, indem es die nach ihrer Auffassung gebotene Auseinandersetzung mit dem strafrechtlichen Risiko der Klägerin unterlassen hat. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Wesentlichen die richtige Zuordnung des Beklagten als Betriebsratsmitglied in die bei der Klägerin geltende Entgeltordnung unter Berücksichtigung der mit ihm zum Zeitpunkt der Amtsübernahme vergleichbaren Arbeitnehmer. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist es hingegen nicht, das strafrechtliche Risiko der Klägerin hinsichtlich einer möglichen Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern in der Vergangenheit zu bewerten. Auch die umfassende Abwägung aller von den Parteien weiter vorgetragenen Argumente, auch soweit auf sie im Urteil nicht mehr besonders eingegangen wurde, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führten nicht zu einem abweichenden Ergebnis.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs.1, § 92, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Bei einem hier zugrunde gelegten erstinstanzlichen Streitwert von 37.399,92 € (36-fache Vergütungsdifferenz zwischen der ES15 und der ES13 [21.492,00 €], 907,92 € einbehaltene Vergütung für Mai 2023 zzgl. 15.000 € für die begehrten Auskunftsansprüche, die der Beklagte zunächst unbedingt gestellt hatte [vgl. Klageerwiderung vom 26.07.2023, Anträge zu 3, 4 und 6]) ergibt sich die entsprechende Kostenquote. Die Auskunftsansprüche fielen zweitinstanzlich nicht zur Entscheidung an bzw. waren nicht Gegenstand der Berufung, so dass sich der Streitwert (mit entsprechend anderer Kostenquote) hier auf lediglich 22.399,92 € belief.
Die Kammer hat den entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beigemessen, weshalb für beide Parteien gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen war.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 8 Ca 184/23 2x (nicht zugeordnet)
- § 23 MTV 1x (nicht zugeordnet)
- BetrVG § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis 16x
- 6 StR 133/22 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 266 Untreue 1x
- BetrVG § 78 Schutzbestimmungen 3x
- ArbGG § 64 Grundsatz 3x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- ZPO § 253 Klageschrift 2x
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 10 AZR 288/22 1x
- BGB § 611a Arbeitsvertrag 2x
- 7 AZR 194/91 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (7. Senat) - 7 AZR 972/13 1x
- IX ZR 283/99 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 2x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 2x
- ZPO § 313 Form und Inhalt des Urteils 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x