Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 5 Ta 96/25

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils - 8 Ca 359/24 - abgeändert:

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Kostenentscheidung des Urteils vom 09.04.2025, der zufolge die Beklagte 3/4 der Kosten zu tragen habe und der Kläger 1/4.

Der Beschwerdeführer führte als Kläger einen Arbeitsgerichtsprozess vor dem Arbeitsgericht C-Stadt. Er begehrte mit seinem ursprünglichen Klageantrag die Auszahlung von 3.600,00 netto als Abfindung sowie die Erteilung von Vergütungsabrechnungen. Im Laufe des Prozesses änderte er seinen Zahlungsantrag und begehrte die Auszahlung von 3.600,00 € brutto aufgrund des zutreffenden Hinweises der Beklagten, dem zufolge Abfindungen als Bruttobeträge zu verstehen seien.

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend bzgl. der Abrechnungserteilung für erledigt.

Mit Urteil vom 09.04.2025 sprach das Arbeitsgericht dem Kläger die zuletzt beantragte Abfindung iHv. 3.600,00 € brutto nebst geltend gemachter Zinsen zu und legte dem Beschwerdeführer 1/4 der Kosten des Rechtsstreits und der Beklagten 3/4 auf. Zur Begründung der Kostenentscheidung führte das Arbeitsgericht aus, die Änderung der Klageforderung von brutto auf netto sei im Rahmen eines fiktiven Streitwerts zu berücksichtigen.

Diese Entscheidung ist dem Beschwerdeführer am 16.04.2025 zugestellt worden. Mit einem am 29.04.2025 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er sofortige Beschwerde eingelegt, mit dem Ziel, die Kostenentscheidung gem. Ziffer 2 des Urteilstenors dahingehend abzuändern, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu 100 % tragen müsse. Zur Zulässigkeit der Beschwerde führt diese aus, aufgrund der Gerichtskostenentscheidung und dem im Kostenfestsetzungsantrag vom 16.04.2025 geltend gemachten Anspruch auf fiktive Parteireisekosten betrage der Beschwerdewert ca. 300,00 €.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 02.05.2025 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zutreffend darauf hingewiesen, dass es gem. § 572 Abs. 1 Satz 2, § 318 ZPO an seine eigene Entscheidung gebunden sei. Es hat das Verfahren dem Landesarbeitsgericht Niedersachen als Beschwerdegericht vorgelegt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird vollständig auf die gesamte Beschwerdeakte verwiesen.

II.

A.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 567 ff.).

1.

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO statthaft.

Ist über Hauptsache und Kosten entschieden, kann die Kostenentscheidung grundsätzlich nicht isoliert, sondern nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden, § 99 Abs. 1 ZPO. Beruht die in der Hauptsache ergangene einheitliche Kostenentscheidung jedoch neben dem Obsiegen und Unterliegen in dem zur Hauptsache entschiedenen Teil auch auf einer teilweisen Rücknahme, einer teilweisen Erledigung oder einem teilweisen Anerkenntnis, liegt eine Kostenmischentscheidung vor, die je nach dem, worauf sie beruht, auch isoliert mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann (BGH vom 28.02.2007 - XII ZB 165/06 - Rn. 8). Dies gilt auch dann, wenn sich der Umstand lediglich auf die Quote einer einheitlichen Kostenentscheidung ausgewirkt hat, weil auch insoweit eine Sachentscheidung nicht mehr in Betracht kommt. Vorliegend beruht die einheitliche Kostenentscheidung in Ziffer 2 des Urteils auch auf einer vom Gericht angenommenen Teilklagerücknahme und ist insoweit gem. § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

2.

Die sofortige Beschwerde ist auch unter Berücksichtigung des erforderlichen Beschwerdewertes zulässig.

a.

Gem. § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO findet gegen die nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO getroffene Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde nur statt, wenn der Streitwert der Hauptsache die Berufungssumme von 600,00 € übersteigt. Bei der Prüfung der Frage, ob der Streitwert der Hauptsache die Berufungssumme übersteigt, ist grundsätzlich auch das voraussichtliche Unterliegen einer Partei abzustellen, von dem das Gericht bei seinem Kostenausspruch ausgegangen ist. Es kommt auf den vom Gericht angenommenen zurückgenommenen Teil der Klage an. Vorliegend ist die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils von einer Klagerücknahme in Höhe von 1.302,55 € ausgegangen. Diese maßgebliche Summer übersteigt die Berufungssumme.

b.

Darüber hinaus übersteigt der Beschwerdewert den in § 567 Abs. 2 ZPO normierten Betrag von 200,00 €. Insoweit folgt das Beschwerdegericht vollumfänglich den zutreffenden Ausführungen der Beschwerde soweit sie unter Berücksichtigung der fiktiven Reisekosten einen Beschwerdewert iHv. ca. 300,00 € ermittelt hat.

B.

Die sofortige Beschwerde ist auf begründet. Eine vom erstinstanzlichen Urteil angenommene Klagerücknahme gem. § 269 ZPO mit der Kostenfolge des Absatzes 3 Satz 2 liegt nicht vor. Denn die Umstellung des Klageantrages von einer Netto- auf eine Bruttozahlung ist ausschließlich als zulässige und darüber hinaus sachdienliche Klageänderung gem. § 263 ZPO zu beurteilen, die aufgrund der fehlenden Änderung des Streitwertes keine besonderen Kosten auslöst. Der Streitwert des ursprünglich angekündigten Antrages (Nettozahlung) ist mit dem Streitwert des Antrages, über den das Urteil entschieden hat (Bruttozahlung) absolut identisch. Eine Kostenentscheidung gem. § 91 ZPO vollständig zu Lasten der Beklagten hätte erfolgen müssen. Deswegen war die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils entsprechend zu korrigieren.

C.

Gem. § 97 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte vollständig die Kosten der Beschwerde zu tragen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, weil ein Rechtsmittel im Gesetzt nicht vorgesehen ist und vom Beschwerdegericht nicht zugelassen wird.

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