Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 7 SLa 347/25 E
Tenor:
- 1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 18. Februar 2025 - 3 Ca 161/24 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- 2.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin verfügt über eine Ausbildung als Chemielaboranten mit staatlicher Anerkennung.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung und arbeitsvertraglicher Bezugnahme ua. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich des Bundes geltenden Fassung (TVöD/Bund) sowie der Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) Anwendung.
Seit dem 1. März 2020 ist die Klägerin bei der Beklagten am Wehrwissenschaftlichen Institut für Schutztechnologien - ABC-Schutz als Laborantin beschäftigt. Die Beklagte vergütet die Klägerin derzeit nach Entgeltgruppe 6 Stufe 4 TVöD/Bund.
Die Einstellung der Klägerin erfolgte auf eine von der Beklagten unter folgendem Titel ausgeschriebene Stelle "Bürosachbearbeiterin/Bürosachbearbeiter Wehrtechnik bei Wehrwissenschaftliches Institut für Schutztechnologien-ABC-Schutz (WIS) in 29633 Munster." In der Stellenausschreibung führte die Beklagte zum zukünftigen Aufgabengebiet Folgendes aus: "Labortechnische Mit- und Zuarbeit bei der Untersuchung von B-Nachweisgeräten und - systemen mit dem Ziel der Feldfähigkeit." Die Beklagte forderte als "Qualifikationserfordernis" eine "abgeschlossene Berufsausbildung als biologisch-technische/technischer Assistentin/Assistent bzw. Biologielaborantin/Biologielaborant oder vergleichbare medizinisch-naturwissenschaftliche Fachrichtung". In der Stellenausschreibung hieß es weiter: "Eine Eingruppierung bis in die Entgeltgruppe 6 TVöD erfolgt unter Beachtung des § 12 TVöD im Hinblick auf die tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten und der Erfüllung der persönlichen bzw. tariflichen Anforderungen." (Seite 2 der Anlage B2 zur Klageerwiderung der Beklagten vom 30. Dezember 2024, Bl. 101 der erstinstanzlichen Akte).
Die Klägerin arbeitet im Geschäftsfeld der Biologischen Detektion (B-Detektion), dem GF 220. Daneben gibt es bei der Beklagten noch weitere Geschäftsfelder, ua. auch das Geschäftsfeld der Chemischen Detektion.
Das Geschäftsfeld der B-Detektion wird durch einen Geschäftsfeldmanager geleitet. Personell ist vorgesehen, dass in dem Geschäftsfeld zehn dem Geschäftsfeldmanager unterstellte Personen arbeiten, darunter zwei Wissenschaftler, vier Sachbearbeiter im gehobenen Dienst und vier weitere Personen im Labor, darunter die Klägerin.
Der Arbeitsplatz der Klägerin ist der einer Biologisch-Technischen-Assistentin. Vor ihrer Einstellung bei der Beklagten war die Klägerin in ihrem Ausbildungsberuf als Chemielaborantin tätig. Im Zeitpunkt der Einstellung hatte die Klägerin keine einschlägige Berufserfahrung in der Tätigkeit einer Biologielaborantin.
Für die Aufgaben der Klägerin existiert eine Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Juni 2020 (Anlage K2 zur Klage vom 18. Oktober 2024, Bl. 13 bis 15 der erstinstanzlichen Akte). Diese enthält ua. folgende Angaben: Unter "2. Angaben zum Dienstposten" heißt es zur "Bewertung" des Arbeitsplatzes "E6/E7". Unter "3. Aufgabenbeschreibung Kurze Darstellung des Aufgabenkreises" ist ausgeführt: "Nutzer-/Nutzungsbetreuung von B-Detektionssystemen im Einsatz; Sicherstellung des logistischen Supports; Qualitätsmanagement der Nachweisverfahren im Einsatz". Unter Ziffer 6 finden sich ua. folgende Angaben zu den von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten:
| LfdNr | Tätigkeit | Zeitanteil in % |
|---|---|---|
| 6.1 | Selbständige Vorbereitung und Durchführung molekularbiologischer Untersuchungen in Umweltproben. Der molekulargenetische und immunologische Nachweis biologischer Agenzien (Bakterien, Viren, Toxine produzierende Organismen) beruht auf der Vervielfältigung spezifischer Abschnitte der Erbinformation bzw. dem Nachweis spezieller Antigene dieser Agenzien. Hierzu müssen neue Verfahren der Probennahme des Handlings von Verdachtsproben, der Probenaufarbeitung sowie des eigentlichen Nachweises mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR) bzw. Antikörpertechnologie eigenverantwortlich getestet, ausgewertet und dokumentiert werden. | 30 |
| 6.2 | Selbstständige Untersuchung von B-Nachweisgeräten und -systemen mit molekularabiologischen Methoden mit dem Ziel der Feldfähigkeit. Der/Die Dp-Inhaber/-in unterstützt selbstständig mit molekulargenetischen und immunologischen Untersuchungen die Erprobung neuer Gerätetechnologien und komplexer B-Aufklärungssysteme mit dem Ziel ihrer Einsatzreife. Er/Sie wertet die Experimente aus und dokumentiert die Ergebnisse. Des Weiteren unterstützt der/die Dp-Inhaber/-in die Integration molekulargenetischer und immunologischer Nachweise bei den Teilstreitkräften und stellt die Einsatzbereitschaft feldfähiger Laborinfrastruktur (z.B. mobiles BSL 2-Labor und BSL 3-Containment) sicher. | 60 |
| Dies stellt eine schwierige Aufgabe dar, weil einzelne Standardlaborverfahren und Techniken des täglichen Laborbetriebs nun zu komplexen Gesamtsystemen/-abläufen zusammengeführt werden müssen. Die damit verbunden Herangehensweise im Rahmen der Integration und die begleitenden Untersuchungen stellen besondere Anforderungen an den/die Dp-Inhaber/-in. | ||
| 6.3 | Materialverantwortung im GF 220 und Mitarbeit bei der Akkreditierung/Zertifizierung von Arbeits- und Verfahrensabläufen. Der/Die Dp-Inhaber/-in unterstützt die IT-basierte (SAP) Bestandsführung des Material/-Laborgerätebestands im GF 220. Des Weiteren führt er/sie die für die Abgabe/Weitergabe von Gerät erforderlichen verantwortungsvollen Maßnahmen zur Erstellung einer Unbedenklichkeitserklärung aus und dokumentiert diese. Der/Die Dp-Inhaber/-in führt die selbstständige Kalibrierungen und Wartungen von Prüf- und Messeinrichtungen im GF 220 durch und unterstützt bei der QM-mäßigen Akkreditierung und Zertifizierung molekulargenetischer und immunologischer Verfahrensabläufe sowie der Erstellung entsprechender Arbeitsanweisungen. | 10 |
| Zeitanteil gesamt in % | 100 |
Mit Schreiben vom 24. April 2023 beantragte die Klägerin eine "Eingruppierung nach E7". Die Beklagte lehnte die Höhergruppierung mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 ab. Darin führte die Beklagte ua. aus, dass aufgrund bisher fehlender Vorerfahrungen die erforderliche "Bewährung" nicht festgestellt werden könne. Vom Geschäftsfeldmanager werde auch die bisherige Erbringung "selbständiger Leistungen" verneint, da entsprechende Erfahrungen fehlten.
Seit dem 1. Oktober 2024 ist die Klägerin zur Gleichstellungsbeauftragten bestellt und für die Wahrnehmung dieser Aufgabe zu 50 % von der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft freigestellt.
Die Klägerin war im Jahr 2020 an 11 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeitszeiten steigerten sich jährlich. Im Jahr 2024 war die Klägerin bis zum 10. Dezember 2024 an 81 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt und verließ ihren Arbeitsplatz an 25 Arbeitstagen krankheitsbedingt vorzeitig. Wegen der weiteren Details der Abwesenheitszeiten wird auf die Seiten 9 bis 13 des Schriftsatzes der Beklagten vom 30. Dezember 2024 Bezug genommen (Bl. 81 bis 85 der erstinstanzlichen Akte).
Die Klägerin absolvierte bei der Beklagten verschiedene - überwiegend eintägige bzw. stundenweise - Lehrgänge. Wegen der von der Klägerin ab dem Kalenderjahr 2023 absolvierten Lehrgänge wird auf die Seiten 7 und 8 der Klageerwiderung vom 30. Dezember 2024 Bezug genommen (Bl. 79 und 80 der erstinstanzlichen Akte).
Erstmals mit ihrer der Beklagten am 4. November 2024 zugestellten Klage hat die Klägerin eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a Stufe 4 des Teils III Abschnitt 30 der Anlage 1 TV EntgO Bund verlangt. Hilfsweise hat sie die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 Stufe 4 des Teils III Abschnitt 30 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund begehrt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Arbeitsvorgänge seien wie in der Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Juni 2020 zu bilden. Die Tätigkeit der Klägerin erfülle die Voraussetzungen der aufeinander aufbauenden Entgeltgruppen 5 bis 7. Bei der Entgeltgruppe 9a handele es sich nicht um eine Aufbauentgeltgruppe; die Voraussetzungen dieser Entgeltgruppe seien ebenfalls gegeben. Im Einzelnen:
Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 5 seien zu bejahen. Sie sei ausgebildete Laborantin und führe "entsprechende Tätigkeiten" aus, die im Rahmen der Ausbildung zur Laborantin vermittelt würden. In Entgeltgruppe 5 werde gerade nicht nach den Tätigkeitsfeldern Chemie und Biologie unterschieden. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 erfülle die Klägerin unstreitig. Die von Entgeltgruppe 6 geforderten "besonderen Leistungen" erbringe die Klägerin dadurch, dass sie Tests und Versuche durchführen müsse. Die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 7 lägen vor. Sie habe sich in der Entgeltgruppe 6 "besonders bewährt", da sie bereits seit vier Jahren "schwierige Aufgaben" mit verantwortungsvoller Tätigkeit - mithin Aufgaben der Entgeltgruppe 9a - ausübe. Daraus folge, dass sie sich erst recht in der Entgeltgruppe 6 bewährt haben müsse. Auch die weitere Voraussetzung in Form "selbständiger Leistungen" sei zu bejahen. Die Aufgaben in den Arbeitsvorgängen 6.1. und 6.2. der Tätigkeitsbeschreibung könne die Klägerin nur durch selbständige Leistungen erbringen. Die Klägerin müsse beim Arbeitsvorgang 6.1. neue Verfahren der Probennahme, des Handlings von Verdachtsproben, der Probenaufarbeitung sowie des eigentlichen Nachweises mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR) bzw. Antikörpertechnologie eigenverantwortlich testen, auswerten und dokumentieren. Beim Arbeitsvorgang 6.2. müsse die Klägerin unter Anwendung ihrer Fachkenntnisse selbständig ein Arbeitsergebnis erarbeiten, welches unter einer eigenen geistigen Initiative erarbeitet werden müsse.
Die Klägerin hat gemeint, die Entgeltgruppe 9a, deren Voraussetzungen ebenfalls gegeben seien, sei keine Aufbauentgeltgruppe gegenüber den Entgeltgruppen 5 bis 7 und daher unabhängig von deren Voraussetzungen zu prüfen. Die Klägerin übe "schwierige Tätigkeiten" iSd. Entgeltgruppe 9a aus. Eine Normaltätigkeit sei die Anwendung üblicher Laborverfahren und -techniken. Schwierige Tätigkeiten seien solche, bei denen die üblichen Verfahren und Techniken nicht ausreichten, um das Arbeitsergebnis zu erreichen. Ein Stelleninhaber habe somit alle Herangehensweisen hinsichtlich des zu findenden Arbeitsergebnisses selbst zu bestimmen. Dies werde insbesondere durch die Zuweisung der Durchführung von Experimenten deutlich, wie dies im Arbeitsvorgang 6.2. zum Ausdruck komme. Werkstoffprüferinnen und -prüfer könnten die Entgeltgruppe 9a nicht erreichen. Unter die Entgeltgruppe fielen somit Tätigkeiten, die nur von Laborantinnen und Laboranten ausgeführt werden könnten, aber nicht von Werkstoffprüferinnen und -prüfern. Hierbei handele es sich um Tätigkeiten, die nur durch Experimente durchgeführt werden könnten. Die Klägerin übe zudem "zu mindestens einem Viertel verantwortlichere Tätigkeiten" aus. Denn Ziel aller Tätigkeiten des Arbeitsvorgangs 6.2. sei die Feldfähigkeit und/oder Einsatzreife sicherzustellen. Die Tätigkeit der Klägerin in diesem Arbeitsvorgang habe damit zB Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit der Fregatten der Marine. Wenn die Einsatzfähigkeit von der Tätigkeit der Klägerin abhängig sei, dann könne dies nur als verantwortlichere Tätigkeit bezeichnet werden.
Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens der Klägerin wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf Seiten 5 und 6 des Tatbestands des angefochtenen Urteils vom 18. Februar 2025 Bezug genommen (Bl. 181 und 182 der erstinstanzlichen Akte).
Die Klägerin hat beantragt,
- 1.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.04.2024 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 4 des Teil III Ziffer 30 der Entgeltordnung (Bund) zum TVöD zu vergüten sowie die jeweiligen Differenzbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, beginnend ab dem 01.05.2024 und sodann jeweils ab dem 01. des Folgemonats.
- 2.
hilfsweise im Fall des Unterliegens zum Antrag nach Ziffer 1 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.04.2023 nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 4 des Teil III Ziffer 30 der Entgeltordnung (Bund) zum TVöD zu vergüten sowie die jeweiligen Differenzbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, beginnend ab dem 01.05.2023 und sodann jeweils ab dem 01. des Folgemonats.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat den Standpunkt vertreten, ausgehend von der Entgeltgruppe 5 handele es sich bei den folgenden Entgeltgruppen bis zur Entgeltgruppe 9a um Aufbauentgeltgruppen.
Sie hat gemeint, bei der Klägerin seien bereits die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 5 nicht gegeben, da die Klägerin als ausgebildete Chemielaborantin nicht in einer ihrer Ausbildung "entsprechenden Tätigkeit" als Chemielaborantin, sondern in der Tätigkeit einer Biologielaborantin tätig sei. Unabhängig von diesem Punkt fehle schlüssiger Tatsachenvortrag zu den Voraussetzungen der Heraushebungsmerkmale ab Entgeltgruppe 6. Die Klägerin verweise auf die Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Juni 2020 und wiederhole auszugsweise deren Wortlaut, ohne die Einzelheiten ihrer auszuübenden Tätigkeit sowie Tatsachen vorzutragen. Ein Verweis auf eine Tätigkeitsbeschreibung genüge nicht für schlüssigen Vortrag. Dementsprechend sei auch der Vortrag der Klägerin zu den von Entgeltgruppe 7 geforderten "selbständigen Leistungen" nicht schlüssig. Die Klägerin übe die Tätigkeit eigenständig und unterstützend, aber nicht selbständig iSd. Tarifnorm aus. Es fehle auch an der besonderen Bewährung in der Entgeltgruppe 6. Die Beklagte hat von der Klägerin unbestritten ausgeführt, die Klägerin sei als ausgebildete Chemielaborantin nicht vollumfänglich im GF 220 einsetzbar und die Einarbeitung dauere noch an. Die Abwesenheitsquote der Klägerin stehe einer sachgerechten Einarbeitung in die Tätigkeiten einer Biologielaborantin mit besonderen Leistungen faktisch entgegen. Allein der Bestand des Arbeitsverhältnisses reiche nicht aus, um eine Bewährung zu bejahen; vielmehr werde mehr als in längerer Tätigkeit gesammelte Berufserfahrung verlangt. Die besondere Bewährung bedeute, ähnlich wie eine Prüfung, den Nachweis der Eignung für eine bestimmte Berufstätigkeit, wobei der Nachweis durch praktische Ausübung der Tätigkeit erbracht werden müsse. Was die Entgeltgruppe 9a angehe, fehle es bei der Tätigkeit der Klägerin an "schwierigen Aufgaben" ebenso wie an "mindestens zu einem Viertel verantwortlicheren Tätigkeiten". Die Klägerin sei jedenfalls nicht verantwortlich für die Einsatzfähigkeit .
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 18. Februar 2025 abgewiesen. Dabei hat das Arbeitsgericht die in der Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Juni 2020 enthaltenen Arbeitsvorgänge seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Hinsichtlich des Hauptantrags - gerichtet auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9a - ist das Arbeitsgericht wie die Klägerin davon ausgegangen, dass es sich bei der Entgeltgruppe 9a nicht um eine Aufbauentgeltgruppe gegenüber den Entgeltgruppen 5 bis 7 handele. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9a hat das Arbeitsgericht verneint. Die Klägerin nehme keine "schwierige Aufgabe" iSd. Entgeltgruppe 9a wahr. Nach der Tätigkeitsbeschreibung führe die Klägerin zwar Experimente durch, konzipiere sie aber nicht selbst. Sie führe Standardlaborverfahren durch. Insofern diese anschließend zu komplexen Gesamtsystemen/-abläufen zusammenzuführen seien, sei nicht ersichtlich, dass dies einen deutlich erhöhten Aufwand an gedanklicher Arbeit erfordere oder lediglich anhand von Anleitung und Vorgaben erfolge. Auch habe die Klägerin nicht "mindestens zu einem Viertel verantwortlichere Tätigkeiten" zu verrichten. Die Klägerin trage mit ihrer Arbeit zur Feldfähigkeit bei - dies jedoch nur soweit, wie letztendlich jede und jeder Angestellte bei für die Einsatzfähigkeit verantwortlich sei. Dabei sei zu beachten, dass die Klägerin eingegliedert in das Team der GF 220 agiere und im Rahmen des Arbeitsvorgangs 6.2. maßgeblich lediglich unterstützend tätig werde. Nachdem die Klägerin mit dem Hauptantrag unterlegen war, war der Hilfsantrag - gerichtet auf eine Vergütung nach Entgeltgruppe 7 - vom Arbeitsgericht zu prüfen. Den Hilfsantrag hat das Arbeitsgericht ebenfalls abgewiesen. Dabei ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Entgeltgruppe 7 eine Aufbauentgeltgruppe zu den Entgeltgruppen 5 bis 6 darstelle, wobei die Voraussetzungen der Entgeltgruppen 5 und 6 im vorliegenden Fall zu bejahen seien. Hinsichtlich der Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 7 fehle es jedoch sowohl an einer "besonderen Bewährung in der Entgeltgruppe 6" wie auch an "selbständigen Leistungen". Soweit die Klägerin die Auffassung vertrete, sie habe sich in der Entgeltgruppe 6 dadurch besonders bewährt, dass sie bereits seit Jahren höherwertige Tätigkeiten in Form von Experimenten durchführe, sei dem entgegenzuhalten, dass auch das Durchführen von Experimenten - sofern dies "nur" unter Anleitung bzw. konkret abzuarbeitenden Vorgaben zu erfolgen habe -, in den Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 6 fallen könne. Zum anderen sei zu beachten, dass es für das Erreichen der Entgeltgruppe 7 gerade der besonderen Bewährung anhand von Tätigkeiten der Entgeltgruppe 6 und nicht irgendeiner anderen - wenn auch höherwertigen - Entgeltgruppe bedürfe. Einen Nachweis der besonderen Eignung für Tätigkeiten entsprechend der Entgeltgruppe 6 habe die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Dies gelte insbesondere, nachdem die Beklagte ihr die Eignung für Tätigkeiten einer Biologielaborantin als ausgebildete Chemielaborantin, die auch nach vier Jahren noch eingearbeitet werden müsse, abgesprochen habe. Bei Zugrundelegung des Sachvortrags der Klägerin war für das Arbeitsgericht auch nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit der Klägerin selbständige Leistungen erfordert. Es sei nicht erkennbar, dass die Arbeit der Klägerin über eine leicht geistige Tätigkeit hinausgehe und als schwierige geistige Tätigkeit zu qualifizieren sei. Bei der Auswahl von Tests oder Versuchen aus einem bestimmten zur Verfügung stehenden Katalog sei dies nicht gegeben, wenn der richtige Weg aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten vorgegeben sei, auch wenn hierbei ggf. mitunter neue Verfahren getestet werden müssten. Denn auch nach Vortrag der Klägerin bediene sie sich dabei lediglich einzelner Standardlaborverfahren, wirke unterstützend bei der Erprobung neuer Gerätetechnologien und Nachweise und werte durchgeführte Experimente aus inklusive der Dokumentation der Ergebnisse, konzipiere sie aber zB nicht.
Gegen das der Klägerin am 13. März 2025 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 9. April 2025 Berufung eingelegt und diese am 7. Mai 2025 begründet.
Sie ist insbesondere weiterhin der Auffassung, die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9a seien zu bejahen. Sie übe "schwierige Aufgaben" aus. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei nicht der Umfang und die Komplexität der auszuführenden Experimente entscheidend. Dieses sei irrelevant, da die Durchführung von Experimenten im wertenden Vergleich zum übrigen hier relevanten Eingruppierungsregime nur in Entgeltgruppe 9a abgebildet sei. Die Voraussetzung "zu einem Viertel verantwortlichere Tätigkeit" sei ebenfalls gegeben. Sie berufe sich auf die von der Beklagten selbst festgehaltene Feststellung, dass die Klägerin für die Feldfähigkeit verantwortlich sei und ohne ihre Tätigkeit der Einsatz von Schiffen der Marine nicht gewährleistet sei. Das Arbeitsgericht habe eigene Bewertungsmaßstäbe zugrunde gelegt, indem es Ausführungen zum Vergleich mit Angestellten und zur Alleinverantwortung der Klägerin gemacht habe. Es habe auch hier nicht das Eingruppierungsregime für Laborantinnen und Laboranten sowie Werkstoffprüferinnen und -prüfer berücksichtigt.
Jedenfalls seien die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 7 zu bejahen. Hinsichtlich der "besonderen Bewährung in der Entgeltgruppe 6" widerspreche sich das arbeitsgerichtliche Urteil, indem es auf eine Unterscheidung zwischen Chemie- und Biologielaborantin eingehe, obwohl es zuvor - mit Blick auf die Entgeltgruppe 5 - ausgeführt habe, dass nicht zwischen Chemie- und Biologielaborantin zu unterscheiden sei. Was die "selbständigen Leistungen" angehe, würden sich diese aus der Tätigkeitsbeschreibung zum Arbeitsvorgang 6.2. ergeben. Ohne entsprechenden inhaltlichen Sachvortrag der Beklagten sei der Sachvortrag der Klägerin als unstreitig zu unterstellen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 18. Februar 2025, zugestellt am 13. März 2025, abzuändern und
- 1.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.04.2024 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 4 des Teil III Ziffer 30 der Entgeltordnung (Bund) zum TVöD zu vergüten sowie die jeweiligen Differenzbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, beginnend ab dem 01.05.2024 und sodann jeweils ab dem 01. des Folgemonats.
- 2.
hilfsweise im Fall des Unterliegens zum Antrag nach Ziffer 1 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.04.2023 nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 4 des Teil III Ziffer 30 der Entgeltordnung (Bund) zum TVöD zu vergüten sowie die jeweiligen Differenzbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, beginnend ab dem 01.05.2023 und sodann jeweils ab dem 01. des Folgemonats.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Die Beklagte hält die Berufung bereits für unzulässig. Darüber hinaus scheitere der Anspruch an der fehlenden Darlegung der Klägerin. Die Beklagte geht weiterhin davon aus, dass es sich bei den Entgeltgruppen 5 bis 9a um Aufbauentgeltgruppen handele. Die Klägerin habe weder das Standardbild der Biologielaborantin mit abgeschlossener Berufsbildung und entsprechender Tätigkeit dargestellt noch Tatsachen für die jeweiligen Heraushebungsmerkmale vorgetragen. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, fehle es bereits an den Voraussetzungen der Entgeltgruppe 5. Hinsichtlich der Entgeltgruppe 9a reiche der Umstand, dass die Klägerin Experimente durchführe, nicht aus, um die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9a zu bejahen. Soweit die Tätigkeitsbeschreibung den Begriff "schwierig" verwende, stehe dies im Kontext der Entgeltgruppe 6. Es könne durchaus sein, dass sich einzelne Leistungen aus dem Kanon der üblichen Tätigkeiten von Biologielaborantinnen und - laboranten als vergleichsweise schwierig darstellten und deshalb "besondere Leistungen" iSd. Entgeltgruppe 6 seien. Anders als mit einer zunehmenden qualitativen Schwierigkeit werde sich das Heraushebungsmerkmal der "besonderen Leistungen" kaum greifen lassen. Dies führe jedoch nicht dazu, dass die Klägerin Aufgaben mit einem Schwierigkeitsgrad der Entgeltgruppe 9a verrichte. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzung von "zu einem Viertel verantwortlichere Tätigkeiten" habe die Klägerin weder zum Normalmaß der Tätigkeit noch zu den "verantwortlicheren" Tätigkeiten vorgetragen. Jeder, der seinen Anteil im Rahmen seiner Tätigkeitsdarstellung leiste, habe gleichzeitig auch einen Anteil an der Einsatzfähigkeit . Soweit die Klägerin eine Vergütung nach Entgeltgruppe 7 verlange, fehle es daran, dass sich die Klägerin in der Entgeltgruppe 6 "besonders bewährt" habe. Dies ergebe sich aus dem Fehlen der einschlägigen Berufserfahrung als Biologielaborantin sowie aus den erheblichen Fehlzeiten der Klägerin. Auch "selbständige Leistungen" seien von der Klägerin nicht dargelegt. Das Planen, Durchführen und Kontrollieren von Experimenten gehöre bereits zum originären Berufsbild und der entsprechenden Tätigkeit. Folglich müsse das Tarifmerkmal "selbständige Leistungen" darüberhinausgehend mit Leben gefüllt werden. Die Klägerin verwechsle das eigenständige Arbeiten mit "selbständigen Leistungen" im Tarifsinne.
In der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2025 hat die Klägerin zu ihren Tätigkeiten nach 6.2. der Tätigkeitsbeschreibung erklärt, dass auf einer Platte mit 96 kleinen Plastikracks vier verschiedenen Master-Mixe aufgebracht würden, sodass die Platten vier Stoffe nachweisen könnten. Für die Master-Mixe gebe es ein Rezept. Die Herstellung der Master-Mixe erfolge im Vier-Augen-Prinzip. Bevor die Master-Mixe auf die auszuliefernden Platten aufgebracht würden, würden sie auf einer Platte getestet. Dazu würden die Master-Mixe auf eine Platte aufgebracht und Positiv-/Negativkontrollen über PCR-Geräte durchgeführt. Zur Fertigstellung der auszuliefernden Platten würden die Master-Mixe auf die Platte pipettiert. Anschließend werde die Platte eingeschweißt und zusammen mit Positivkontrollen und fertigen Test-Kits für die Marine ausgeliefert. Zu den Tätigkeiten nach 6.1. der Tätigkeitsbeschreibung hat die Klägerin erklärt, dass die Untersuchung von Umweltproben, dh. Boden-, Luft- und Wasserproben stattfinde. Dabei gehe es darum sicherzustellen, dass Verunreinigungen die Proben bei der Detektion nicht stören dürften. Beispielhaft hat die Klägerin darauf verwiesen, dass getestet werde, ob auch reines Backpulver ohne weiteren Probenstoff einen Auslöser im Gerät, also ein falsch positives Ergebnis erzeugen könne. Hierzu müsse die Probe zunächst aufbereitet werden, dh. die DNA des Backpulvers entnommen werden und über das Gerät überprüft werden. Dies sei jedenfalls die grobe Beschreibung. Die Tätigkeit diene dazu, dass die Master-Mixe richtig funktionierten. Letztlich sei es so, dass die beiden Tätigkeiten - gemeint sind die Tätigkeiten nach 6.1. und 6.2. der Tätigkeitsbeschreibung - ineinandergriffen.
Die Beklagte hat erklärt, sich im Termin zu diesem Sachvortrag nicht einlassen zu können.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsprotokolle sowie auf die in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2025 abgegebenen Erklärungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die gem. § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO. Sie lässt erkennen, in welchen Punkten tatsächlicher und rechtlicher Art nach Ansicht der Klägerin das angefochtene Urteil unrichtig ist und worauf dies im Einzelnen beruht.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Die Klage hat keinen Erfolg.
1.
Die Klage betreffend die Entgeltgruppe ist hinsichtlich Haupt- und Hilfsantrag als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Dies betrifft auch den Antrag, der auf die Verzinsung der Entgeltdifferenzen gerichtet ist (vgl. BAG 5. Juli 2023 - 4 AZR 289/22 - Rn. 11). Hinsichtlich der Stufenzuordnung besteht zwischen den Parteien kein Streit, sodass es mit Blick auf diesen Teil des Antrags an einem Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO fehlt und der Antrag insoweit unzulässig ist (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 827/08 - Rn. 13).
2.
Für das Arbeitsverhältnis gilt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit und über die Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrages ua. der TVöD/Bund und der TV EntgO Bund.
Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach §§ 12, 13 TVöD/Bund iVm. dem TV EntgO Bund.
3.
Die danach maßgebenden Tätigkeitsmerkmale lauten:
"Entgeltgruppe 9a
Laborantinnen und Laboranten mit abgeschlossener Berufsausbildung,
die schwierige Aufgaben erfüllen und mindestens zu einem Viertel verantwortlichere Tätigkeiten verrichten.
Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
die sich in Entgeltgruppe 6 besonders bewährt haben, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert.
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5
mit Tätigkeiten, die besondere Leistungen erfordern.
Entgeltgruppe 5
Laborantinnen und Laboranten sowie Werkstoffprüferinnen und-prüfer mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 4
Beschäftigte der Entgeltgruppe 3
mit schwierigen Tätigkeiten.
Entgeltgruppe 3
Beschäftigte in der Tätigkeit von Laborantinnen und Laboranten sowie Werkstoffprüferinnen und -prüfern."
5.
Grundlage für die Bewertung der auszuübenden Tätigkeit der Klägerin ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD/Bund der Arbeitsvorgang.
a)
Maßgebend für dessen Bestimmung ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen (BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - mwN Rn. 27).
b)
Vom Arbeitsergebnis her betrachtet, ist die in der Tätigkeitsbeschreibung unter 6.3. genannte Aufgabe ein Arbeitsvorgang, die dem Ziel dient, den Überblick über den Material- sowie Gerätebestand zu haben und dessen Einsetzbarkeit zu gewährleisten. Es kann dahinstehen, ob die in der Tätigkeitsbeschreibung unter 6.1. und 6.2. genannten Aufgaben einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden. Hierfür könnte sprechen - wie auch die Klägerin ausgeführt hat - dass die beiden Aufgaben letztlich ineinandergreifen. Beide Aufgaben dienen dem Ziel, korrekt funktionierende Platten herzustellen, die den Nachweis der vier je Platte vorgesehenen Stoffe ermöglichen. Unabhängig davon, ob die unter 6.1. und 6.2. dargestellten Aufgaben einen einheitlichen Arbeitsvorgang oder zwei getrennte Arbeitsvorgänge bilden, können jedoch die Voraussetzungen der von der Klägerin gewünschten Entgeltgruppe nicht bejaht werden.
6.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TVöD/Bund.
a)
Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob es sich bei der Entgeltgruppe 9a des Teils III Abschnitt 30 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund um eine Aufbauentgeltgruppe zu den Entgeltgruppen 5 bis 7 des Teils III Abschnitt 30 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund handelt ([eine Aufbauentgeltgruppe bejahend] Brockmann in: Sponer/Steinherr, TVöD Entgeltordnung Bund, III. Aufbau des Abschnitts 30, Rn. 4).
Die Frage kann dahinstehen. Die Voraussetzungen einer Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 9a des Teils III Abschnitt 30 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund liegen in keinem Fall vor.
b)
Auch wenn es sich bei der Entgeltgruppe 9a des Teils III Abschnitt 30 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund - wovon die Klägerin ausgeht - nicht um eine Aufbauentgeltgruppe handeln sollte, muss dennoch ein wertender Vergleich mit den Normaltätigkeiten einer Laborantin erfolgen. Der Begriff "schwierige Aufgabe" iSd. Entgeltgruppe ist nicht gesondert definiert. Er kann sich daher nur aus einem Vergleich zu Aufgaben eines anderen Schwierigkeitsgrades ergeben. Zu Gunsten der Klägerin wird davon ausgegangen, dass ein Vergleich mit den Aufgaben in Normaltätigkeit einer Laborantin erforderlich ist. Ebenso wenig haben die Tarifvertragsparteien "mindestens zu einem Viertel verantwortlichere Tätigkeit" definiert, sodass sich auch hier die "verantwortlichere Tätigkeit" jedenfalls aus einem Vergleich zu der Verantwortlichkeit in Normaltätigkeit ergeben muss.
aa)
Die Klägerin trägt zur Bestimmung der Normaltätigkeit einer Laborantin vor, die Entgeltgruppen 5 bis 7 erfassten vorbereitende, prüfende oder qualitätssichernde Tätigkeiten in Form von Tests und Versuchen, wobei die Entgeltgruppe 6 greife, wenn vorgegebene Tests und Versuche durchgeführt werden müssten und die Entgeltgruppe 7 zu bejahen sei, wenn der Stelleninhaber zu entscheiden habe, welcher Test oder Versuch für die Feststellung eines bestimmten Arbeitsergebnisses notwendig sei. Unter die Entgeltgruppe 9a falle demgegenüber das Durchführen von Experimenten, da Werkstoffprüferinnen und -prüfer in dieser Entgeltgruppe nicht mehr genannt würden und Werkstoffprüferinnen und -prüfer keine Experimente durchführten (Seiten 3 ff des Schriftsatzes vom 28. Januar 2025, Bl. 136 ff. der erstinstanzlichen Akte). An anderer Stelle führt die Klägerin aus, die Normaltätigkeit liege in der Anwendung üblicher Laborverfahren und -techniken (Seite 8 des Schriftsatzes vom 28. Januar 2025, Bl. 140 der erstinstanzlichen Akte).
bb)
Auch bei Zugrundelegung dieses Vortrags der Klägerin sind "schwierige Aufgaben" - wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat - nicht zu bejahen.
(1)
Mit "schwierigen Aufgaben" fordern die Tarifvertragsparteien eine fachliche Steigerung gegenüber der üblicherweise von einer Laborantin (hier konkret: Biologielaborantin) auszuübenden Tätigkeit. Unter schwierigen Aufgaben in diesem Sinne sind solche zu verstehen, die in herausgehobener und über die entsprechenden Erfordernisse der Normaltätigkeit hinausreichender Weise fachliche Anforderungen stellen. Diese können etwa in der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, den erforderlichen Spezialkenntnissen, außergewöhnlichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifizierungen vergleichbarer Wertigkeit bestehen (vgl. [für Aufbauentgeltgruppe und Vergleich mit den Tätigkeiten einer niedrigeren Entgeltgruppe] BAG 20. März 2024 - 4 AZR 142/23 - Rn. 38). Schwierige Aufgaben verlangen hinsichtlich der Verfahrenswahl, der technischen Bedienung der Geräte und Apparaturen sowie hinsichtlich der Auswertung der Ergebnisse nicht nur einfach Routinemethoden, sondern erhöhte Leistungen, die über das Regelmaß an Kenntnissen und Fähigkeiten hinausgehen (vgl. LAG Hamm 17. Januar 2001 - 18 Sa 901/00 - Rn. 54 mwN).
(2)
Weder aus der vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung noch aus der Beschreibung der Tätigkeiten seitens der Klägerin im Termin kann auf solche "schwierige Aufgaben" geschlossen werden.
Soweit sich die Klägerin auf das Durchführen von Experimenten nach 6.2. der Tätigkeitsbeschreibung beruft, wird dort zum Thema "Experimente" ausgeführt: "Er/Sie wertet die Experimente aus und dokumentiert die Ergebnisse." Insoweit ist keinerlei Vortrag erfolgt, welche Experimente ausgewertet werden und aus welchen Gründen die Auswertung dieser konkret zu bezeichnenden, tatsächlich stattfindenden Experimente über die Auswertung von Versuchen hinausgeht. Die Tätigkeitsbeschreibung spricht zudem nicht davon, dass Experimente seitens der Klägerin durchgeführt werden sollen. Sie spricht davon, dass diese ausgewertet und die Ergebnisse dokumentiert werden. Auch durch die Angabe in der Tätigkeitsbeschreibung, dass eine "schwierige Aufgabe" vorliege, weil Standardlaborverfahren und Techniken des täglichen Laborbetriebs zu komplexen Gesamtsystemen/-abläufen zusammengeführt werden müssten und in diesem Zusammenhang besondere Anforderungen an den Stelleninhaber gestellt würden, kann das Eingruppierungsmerkmal "schwierige Aufgaben" nicht bejaht werden. Denn die Klägerin hat nicht dazu vorgetragen, welche tatsächlich von ihr wahrzunehmende Aufgabe dem zugrunde liegt, also welche Arbeitsschritte hinter dieser Beschreibung in der Tätigkeitsbeschreibung stehen. Ebenso wenig ist dargelegt, welche besonderen Anforderungen an die Klägerin gestellt werden, um die Aufgabe auszuführen. Auch der Tätigkeitsdarstellung der Klägerin im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht war nicht zu entnehmen, inwieweit ihre Tätigkeiten beim Herstellen der Platten einschließlich der Master-Mixe und deren Testung über das Durchführen von Versuchen (Normaltätigkeit einer Laborantin) hinausgehen. Ebenso wenig war dies der Darstellung zur Untersuchung der Umweltproben zu entnehmen. Ausweislich der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Bestimmung einer Normaltätigkeit heranziehbaren Ausführungen der Bundesarbeitsagentur zu den Aufgaben und Tätigkeiten einer Biologielaborantin bzw. eines -laboranten erledigen Biologielaborantinnen und - laboranten auch molekularbiologische Arbeiten. Beispielsweise vervielfältigen sie die DNA und untersuchen sie. Weder aus der schriftlichen Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Juni 2020 noch aus den Ausführungen der Klägerin im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht war zu entnehmen, welche konkrete, mit Vortrag zur tatsächlichen Tätigkeit zu beschreibende Aufgabe der Klägerin über diese Normaltätigkeit hinausgehen soll. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, welche Zusatzqualifikationen für die Tätigkeit erforderlich sind oder welche Kenntnisse und Fähigkeiten nötig sind, die über das Regelmaß der Kenntnisse und Fähigkeiten einer Biologielaborantin hinausgehen. Ebenso wenig ist ersichtlich oder vorgetragen, dass die durchzuführenden Aufgaben kompliziertere Versuche beinhalten oder zB den Einsatz besonderer Geräte erfordern oder besondere Kenntnisse zum Auswerten der Experimente oder Versuche erforderlich sind oder welche besonderen Umstände sonst vorliegen sollen.
cc)
Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann ebenso wenig festgestellt werden, dass die Klägerin "mindestens zu einem Viertel verantwortlichere Tätigkeiten" ausübt.
(1)
Unter Verantwortung im Tarifsinn ist die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - ggf. auch von anderen Angestellten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (vgl. BAG 16. August 2023 - 4 AZR 301/22 - Rn. 42). Zu berücksichtigen ist, dass jeder Angestellte des öffentlichen Dienstes für seine Arbeit im allgemeinen Sinne verantwortlich ist. Eine solche allgemeine Verantwortlichkeit genügt jedoch nicht für die Qualifizierung "verantwortlichere Aufgaben" (vgl. BAG 19. März 1983 - 4 AZR 642/84 - Rn. 39). Dabei kann sich je nach der Lage des Einzelfalles die tariflich geforderte Verantwortung des Angestellten auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen. Für das Vorliegen der tariflich geforderten Verantwortung kann auch der Umstand sprechen, dass die Tätigkeit des betreffenden Angestellten keiner weiteren oder nur einer lockeren Kontrolle oder Überprüfung unterliegt (vgl. BAG 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - Rn. 38). Mitverantwortung ist ausreichend. Die Unterstellung eines Angestellten unter Vorgesetzte kann unschädlich sein (vgl. BAG 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - Rn. 40). Es bedarf einer Steigerung der Verantwortlichkeit gegenüber der Normaltätigkeit einer Laborantin. Eine "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" - dh. eine gewichtige, beträchtliche Heraushebung gegenüber der Normaltätigkeit - verlangt die Entgeltgruppe 9a nicht.
(2)
Unter Berücksichtigung dieser Abgrenzungskriterien ist bei der Tätigkeit der Klägerin gemäß Ziffer 6.1. und 6.2. der Tätigkeitsbeschreibung eine Steigerung der Verantwortung nicht feststellbar. Von der Klägerin wird verlangt, dass sie ordnungsgemäß ihre Aufgaben erledigt. Die ihr obliegende Verantwortung geht nicht über das Normalmaß der Verantwortung einer Tätigkeit als Laborantin hinaus. Besondere Verantwortung gegenüber Mitarbeitern oder Dritten besteht nicht. Was die Herstellung der Platten angeht, ist zu berücksichtigen, dass das korrekte Funktionieren der Master-Mixe nicht von der Tätigkeit der Klägerin allein abhängt. Die Master-Mixe werden im Vier-Augen-Prinzip hergestellt. Soweit die Klägerin anführt, sie gewährleiste die Einsatzfähigkeit , bleibt offen, inwieweit sie die Einsatzfähigkeit mehr gewährleistest, als eine Laborantin in Normaltätigkeit, die ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen hat.
c)
Sollte es sich bei der Entgeltgruppe 9a des Teils III Abschnitt 30 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund um eine Aufbauentgeltgruppe handeln, müssten sich die Tätigkeiten der Klägerin gegenüber der Entgeltgruppe 7 des Teils III Abschnitt 30 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund hinsichtlich Schwierigkeit der Aufgaben und Verantwortlichkeit herausheben. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 7 liegen jedoch nicht vor (dazu unter II. 7. dieses Urteils).
7.
Der für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag gestellte Hilfsantrag, mit dem die Klägerin - soweit zulässig - Vergütung nach Entgeltgruppe 7 des Teils III Abschnitt 30 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund nebst Zinsen begehrt, ist unbegründet.
a)
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 TVöD/Bund.
b)
Bei der Entgeltgruppe 7 des Teils III Abschnitt 30 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund handelt es sich um eine Aufbauentgeltgruppe gegenüber den Entgeltgruppen 5 und 6 des Teils III Abschnitt 30 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund.
aa)
In diesem Fall ist über die Darstellung der übertragenen Aufgaben hinaus ein Vorbringen erforderlich, das erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangsentgeltgruppe, hier: Entgeltgruppen 5 und 6 des Teils III Abschnitt 30 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund unterscheidet. Dieser Vortrag muss dem Gericht einen Vergleich zwischen der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe und der unter das höher bewertete Tarifmerkmal fallenden erlauben (vgl. BAG 22. Juni 2022 - 4 AZR 440/21 - Rn. 43).
bb)
Eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 7 des Teils III Abschnitt 30 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund kann nur bejaht werden, wenn die Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppen, hier: Entgeltgruppen 5 und 6 des Teils III Abschnitt 30 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund, vorliegen (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 28).
cc)
Die Parteien sind bereits unterschiedlicher Auffassung dazu, ob die Klägerin als ausgebildete Chemielaborantin bei Ausübung von Tätigkeiten einer Biologielaborantin "entsprechende Tätigkeiten" iSd. Entgeltgruppe 5 des Teils III Abschnitt 30 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund ausübt ([zur Frage der "entsprechenden Tätigkeit" bei Laborantinnen und Laboranten] vgl. BAG 28.Juni 1989 - 4 AZR 115/89 - Rn. 16 ff.). Ob die Voraussetzung einer der Ausbildung entsprechenden Tätigkeit vorliegt, kann dahinstehen. Selbst wenn diese - wie die Klägerin annimmt - gegeben sein sollte, besteht kein Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 7 des Teils III Abschnitt 30 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihre Tätigkeit die Heraushebungsmerkmale dieser Entgeltgruppe (dazu unter II.7. b) ee) und ff) dieses Urteils) erfüllt.
dd)
Auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 des Teils III Abschnitt 30 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund muss bejaht werden, damit eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 des Teils III Abschnitt 30 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund vorliegen kann. Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Entgeltgruppe 7 ist zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Umstände, die für die Erfüllung eines Merkmals einer Aufbauentgeltgruppe - hier: in Entgeltgruppe 6 - berücksichtigt worden sind, grundsätzlich nicht noch einmal für die Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals einer höheren Aufbauentgeltgruppe herangezogen werden können; sie sind "verbraucht" (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 303/07 -, Rn. 31 ff.).
Vorliegend kann jedoch auch dahinstehen, ob die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 des Teils III Abschnitt 30 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund gegeben sind. Denn auch wenn zu Gunsten der Klägerin das Vorliegen des Heraushebungsmerkmals "besondere Leistungen" der Entgeltgruppe 6 des Teils III Abschnitt 30 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund unterstellt wird und ein Verbrauch von Umständen für dieses Tätigkeitsmerkmal nicht angenommen wird, können die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 7 des Teils III Abschnitt 30 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund nicht bejaht werden.
ee)
Die Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 des Teils III Abschnitt 30 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund setzt ua. voraus, dass sich die Beschäftigte in der Entgeltgruppe 6 "besonders bewährt" hat. Dass die Klägerin diese Voraussetzung erfüllt, hat sie nicht dargelegt.
(1)
Bewährung im Sinne der Tarifnorm verlangt mehr als die in längerer Tätigkeit gesammelte Berufserfahrung. Sie bedeutet, ähnlich wie eine Prüfung, den Nachweis der Eignung für eine bestimmte Berufstätigkeit, und zwar muss dieser Nachweis durch praktische Ausübung der Tätigkeit erbracht werden (vgl. BAG 4. August 1960 - 4 AZR 541/58 - Rn. 13). Es ist darüber hinaus eine "besondere" Bewährung erforderlich. Das Besondere kann in der Vielseitigkeit der Bewährung oder auch in besonders qualifizierten Leistungen auf einem Teilgebiet liegen. Das lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen (vgl. BAG 4. August 1960 - 4 AZR 541/58 - Rn. 14).
(2)
Die Voraussetzungen sind von der Klägerin nicht dargelegt. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sie höherwertige Tätigkeiten ausübe und sich deshalb "erst recht" in Entgeltgruppe 6 besonders bewährt haben müsse, scheitert dieser Vortrag bereits daran, dass die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9a verneint wurden. Die Beklagte hat zudem unbestritten vorgetragen, die Klägerin als ausgebildete Chemielaborantin müsse in die Tätigkeiten einer Biologielaborantin weiterhin eingearbeitet werden. Diesem Vorbringen der Beklagten ist die Klägerin auch in der Berufungsinstanz nicht entgegengetreten.
ff)
Auch das von der Entgeltgruppe 7 des Teils III Abschnitt 30 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund geforderte Merkmal der "selbständigen Leistungen" ist seitens der Klägerin nicht dargelegt.
(1)
Das Tätigkeitsmerkmal "selbständige Leistungen" darf nicht mit dem Begriff "selbständig arbeiten" iSv. "allein arbeiten", dh. ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden. Unter selbständiger Leistung ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vielmehr - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein. Vom Angestellten werden Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt; die Angestellte muss also unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Dieser Prozess geistiger Arbeit kann bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen. Trotzdem bleibt das Faktum der geistigen Arbeit bestehen. Geistige Arbeit wird also geleistet, wenn der Angestellte sich bei der Arbeit fragen muss: Wie geht es nun weiter? Worauf kommt es nun an? Was muss als nächstes geschehen? (vgl. BAG 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - Rn. 78). Dabei muss dieses Heraushebungsmerkmal im jeweiligen Arbeitsvorgang "in rechtserheblichem Umfang" vorhanden sein (vgl. BAG 19. März 1986 - 4 AZR 624/84 - Rn. 49). Allein die Aufnahme des Begriffs "selbständig" in die Tätigkeitsbeschreibung kann nicht zur Bejahung des Merkmals "selbständige Leistungen" führen. Von der Klägerin sind Tatsachen vorzutragen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie "selbständige Leistungen" erbringt.
(2)
Die Klägerin hat sich auf Formulierungen in der Tätigkeitsbeschreibung berufen. Allerdings muss die Klägerin ihre tatsächliche Arbeit darstellen und aufzeigen, bei welchen Tätigkeiten "selbständige Leistungen" iSd. obigen Beschreibung anfallen. Allein aus der Tätigkeitsbeschreibung kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Klägerin selbständige Leistungen erbringt. Unter Ziffer 6.1. und 6.2. der Tätigkeitsbeschreibung wird nicht dargestellt, inwieweit der Klägerin ein Ermessens-, Entscheidungs- Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum zusteht. Es wird nicht ausgeführt, wann die Klägerin sich fragen muss: Wie geht es nun weiter? Worauf kommt es nun an? Was muss als nächstes geschehen? Aus den Formulierungen der Tätigkeitsbeschreibung kann auch nicht auf die Beantwortung dieser Fragen geschlossen werden. Unter 6.1. der Tätigkeitsbeschreibung wird ausgeführt, dass neue Verfahren... eigenverantwortlich getestet, ausgewertet und dokumentiert werden. "Eigenverantwortlich" ist - wie die obige Definition zeigt - nicht mit "selbständige Leistungen" iSd. Eingruppierungsmerkmals gleichzusetzen. Unter 6.2. der Tätigkeitsbeschreibung ist davon die Rede, dass die Klägerin selbständig "unterstützt". Auch hier kommt nicht zum Ausdruck, welche besonderen Entscheidungen die Klägerin zu treffen hat. Der Beschreibung der Tätigkeit seitens der Klägerin im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht konnte dies ebenfalls nicht entnommen werden.
8.
Auch das weitere Vorbringen der Parteien, auf das in dem Urteil nicht mehr besonders eingegangen wird, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), bestanden nicht.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) und der sofortigen Beschwerde (§ 72 b ArbGG) wird hingewiesen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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