Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 10 SLa 287/25

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung.

Der Kläger, der die deutsche und die russische Staatsangehörigkeit besitzt, entfernte Verwandte in Russland hat und zuletzt im Jahre 2008 dorthin gereist war, bewarb sich auf eine Ausschreibung als Entscheider beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Ausschreibung enthielt den Hinweis, dass für die Ausübung der Tätigkeit eine einfache Sicherheitsüberprüfung gemäß § 5 Abs. 6 AsylG iVm. § 8 SÜG notwendig sei, und verwies wegen der Einzelheiten auf ein Hinweisblatt (Bl. 55 bis 57 d.A. I. Instanz). Im Bewerbungsverfahren wurde der Kläger zur Abgabe einer elektronischen Sicherheitserklärung aufgefordert; er stimmte der Sicherheitsüberprüfung zu und gab die Sicherheitserklärung ab. Der Geheimschutzbeauftragte der Beklagten beauftragte daraufhin das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) mit der Sicherheitsüberprüfung des Klägers. Mit Schreiben vom 6. September 2023 (Bl. 58 f. d.A. I. Instanz) teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Bewerbung sei erfolgreich gewesen; aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung werde der Arbeitsvertrag zunächst unter einer auflösenden Bedingung geschlossen. Mit Vertrag vom 13./19. September 2023 (Bl. 7 f. d.A. I. Instanz) begründeten die Parteien ab dem 1. November 2023 ein Arbeitsverhältnis; das Schreiben, mit dem die Beklagte den Arbeitsvertrag übersandte, enthielt erneut den Hinweis, dass der Arbeitsvertrag eine auflösende Bedingung enthalte, weil das Ergebnis der einfachen Sicherheitsüberprüfung noch ausstehe. Insoweit lautet der Arbeitsvertrag (Hervorhebungen auch im Original):

§ 5

(1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:

Die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages steht unter der auflösenden Bedingung, dass nach Abschluss der gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) i.V.m. § 8 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) erforderlichen einfachen Sicherheitsüberprüfung festgestellt wurde, dass kein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 SÜG vorliegt.

(2) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schriftform (§ 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD).

Am 13. Oktober 2023 teilte das BfV dem Geheimschutzbeauftragten der Beklagten mit, der Fall bedürfe weiterer Aufklärung bzw. Auswertung. Am 9. November 2023 forderte es beim Geheimschutzbeauftragten der Beklagten weitere Angaben des Klägers nach. Jener forderte den Kläger mit Schreiben vom 10. November 2023 (Bl. 65 bis 67 d.A. I. Instanz) zur Beantwortung von Fragen auf. Die Antwort des Klägers leitete der Geheimschutzbeauftragte am 23. November 2023 an das BfV weiter. Dieses teilte Schreiben vom 20. Juni 2024 dem Geheimschutzbeauftragten mit, es habe sicherheitserhebliche Umstände festgestellt; für ein Absehen von Sicherheitsrisiken werde es für zwingend erachtet, dass der Kläger eine Reiseverzichtserklärung hinsichtlich der Russischen Föderation unterzeichne. Daraufhin forderte der Geheimschutzbeauftragte den Kläger auf, für den Abschluss seiner Sicherheitsüberprüfung bis zum 15. Juli 2024 schriftlich zu bestätigen, auf Reisen nach Russland zu verzichten, und bat ihn, einen Gesprächstermin zur Sensibilisierung im Hinblick auf nachrichtendienstliche Aktivitäten in Bezug auf Staaten mit besonderem Sicherheitsrisiko zu vereinbaren. Mit E-Mail vom 15. Juli 2024 bat der Kläger um Zusendung eines Vordrucks der Reiseverzichtserklärung. Am 22. Juli 2024 führte die Beklagte mit dem Kläger ein sogenanntes Sensibilisierungsgespräch durch. Ausweislich des Gesprächsprotokolls (Bl. 70 d.A. I. Instanz) gab dieser an, einen Reiseverzicht nicht erklären zu wollen, weil er es für ausreichend halte, die Beklagte über eine anstehende Reise zu informieren. Daraufhin wurde er darüber unterrichtet, dass das BfV gegebenenfalls um eine Neubewertung gebeten werde. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 (Bl. 11 f. d.A. I. Instanz), dem Kläger zugegangen am 11. Oktober 2024, teilte die Beklagte ihm mit, die Sicherheitsüberprüfung habe ergeben, dass ein Sicherheitsrisiko vorliege; ein Einsatz beim BAMF sei daher - auch in anderer Tätigkeit - nicht möglich. Da die auflösende Bedingung eingetreten sei, ende das Arbeitsverhältnis mit Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Schreibens.

Mit seiner am 22. Oktober 2024 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die auflösende Bedingung sei nicht wirksam vereinbart worden; auch sei sie nicht eingetreten. Eine Reiseverzichtserklärung sei unverhältnismäßig; eine zeitnahe Anzeige einer Reiseabsicht betreffend die Russische Föderation reiche aus. Bei einer einfachen Sicherheitsüberprüfung gelte lediglich, dass auf Anbahnungs- und Werbungsversuche der ausländischen Nachrichtendienste zu achten und eine geplante Reise schriftlich oder elektronisch anzuzeigen sei. Der Kläger hat behauptet, nicht darauf hingewiesen worden zu sein, dass er den Reiseverzicht hätte unterzeichnen müssen, um die Sicherheitsüberprüfung zu bestehen. In dem Gespräch vom 22. Juli 2024 sei ihm nur mitgeteilt worden, dass es zu einer Neubewertung kommen könne, nicht aber, dass er die Sicherheitsprüfung nicht bestehen und unter Umständen seine Arbeit verlieren könne. Er habe keinen Anlass zu Zweifeln am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gegeben und werde wegen seiner Herkunft benachteiligt. Der Umstand, dass er Familienangehörige in Russland habe, führe nicht zu einer eine besonderen Gefährdung etwa durch Erpressbarkeit. Er habe keinen Kontakt und keine tiefe emotionale Bindung zu diesen Angehörigen. Er hat die Auffassung vertreten, er hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass er zu dem Gespräch einen Rechtsbeistand hinzuziehen könne.

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, dass die mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 der Beklagten erklärte auflösende Bedingung nicht eingetreten ist, sondern dass das Arbeitsverhältnis unverändert weiter über den 25. Oktober 2024 hinaus fortbesteht;

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen ihn zu den bisher geltenden Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist (sic) hinaus weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die auflösende Bedingung sei wirksam vereinbart worden und auch eingetreten. Die Durchführung der einfachen Sicherheitsüberprüfung sei notwendig gewesen und habe tatsächliche Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung des Klägers ergeben, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit bei möglichen Anbahnungs- und Werbungsversuchen ausländischer Nachrichtendienste. Dies ergebe sich aus seiner russischen Staatsangehörigkeit und seiner in Russland lebenden Verwandtschaft. Die Russische Föderation sei ein Staat, in dem nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen seien. Der Kläger sei als Beschäftigter des BAMF ein Hochwertziel für Anbahnungs- und Werbungsversuche russischer Nachrichtendienste, deren Aktivität auch gegen die Bundesrepublik Deutschland zugenommen habe. Auch ohne eine tiefe emotionale Bindung des Klägers zu seinen in Russland lebenden Verwandten könne bereits die einmalige Einreise nach Russland unmittelbare Anbahnungs- und Werbungsversuche sowie die Schaffung einer Erpressbarkeit durch das Androhen von Repressalien für die Verwandten durch russische Nachrichtendienste nach sich ziehen. Als Doppelstaater werde der Kläger durch die russischen Behörden ausschließlich als russischer Staatsangehöriger gesehen, was die Erpressungsgefahr, etwa über die weiterhin geltende Teilmobilmachung, deutlich erhöhe. Es genüge insoweit eine abstrakte Gefahr. Das BfV sei unter Einbeziehung der aktuellen Erkenntnis, dass der Kläger keinen Reiseverzicht erklären möchte, als mitwirkende Behörde zu dem nicht voll überprüfbaren und auf nicht überprüfbaren nachrichtendienstlichen Erwägungsgrundlagen basierenden fachlichen Ergebnis gekommen, dass ein Sicherheitsrisiko bestehe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die auflösende Bedingung sei wirksam vereinbart. Sie sei weder überraschend noch intransparent. Sie sei auch durch einen Sachgrund gerechtfertigt, denn ohne eine mit dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko nicht besteht, abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung lägen in der Person des Klägers Gründe vor, die eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigten. Die Bedingung sei auch eingetreten. Die Entscheidung, dass ein Sicherheitsrisiko vorliege, sei nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Weil der Kläger als Entscheider Zugriff auf sensible personenbezogene Daten habe und damit eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübe, sei die Sicherheitsüberprüfung notwendig gewesen. Auch wenn die einfache Sicherheitsüberprüfung grundsätzlich keinen Reiseverzicht fordere, könne dieser im Einzelfall doch geboten sein. Das sei hier wegen der russischen Staatsangehörigkeit des Klägers und seiner in Russland lebenden Verwandten der Fall. Schon die einmalige Einreise in die Russische Föderation könne angesichts der zunehmenden Aktivitäten der dortigen Nachrichtendienste auch gegen die Bundesrepublik Deutschland Anbahnungs- und Werbungsversuche sowie Erpressungsversuche nach sich ziehen. Die bloße Anzeige einer beabsichtigten Reise könne das Risiko nicht beseitigen. Ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz liege nicht vor. Der Kläger habe angesichts der Vorkorrespondenz, des Inhalts seines Arbeitsvertrages und der Teilnahme des Geheimschutzbeauftragten bei dem Sensibilisierungsgespräch auch gewusst, dass es um den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gehe. Auf die mögliche Teilnahme eines Rechtsbeistandes habe die Beklagte den Kläger nicht hinweisen müssen. Der Personalrat sei nicht zu beteiligen gewesen.

Gegen das ihm am 25. Februar 2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 19. März 2025 Berufung eingelegt und sie innerhalb der verlängerten Frist am 21. Mai 2025 begründet.

Die Berufung führt aus: Das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Frage, ob ein Sicherheitsrisiko iSv. § 5 SÜG vorliege, nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sei. Weder der Verfassung noch dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz könne entnommen werden, dass der zuständigen Stelle bei dieser Entscheidung ein Letztentscheidungsrecht unter Ausschluss jeglicher gerichtlichen Kontrolle eingeräumt sei. Die Beklagte habe keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko vorgetragen. Eine Besorgnis der Erpressbarkeit des Klägers durch ausländische Nachrichtendienste wegen seiner russischen Staatsangehörigkeit und der in Russland lebenden entfernten Verwandten sei unbegründet. Er lebe seit 2001 in Deutschland, verspüre zu Russland keine nationale Verbundenheit und habe im Jahre 2008 einmalig und für nur drei Wochen entfernte Verwandte besucht; zu diesen habe und plane er keinerlei Kontakt. Er plane derzeit und in naher Zukunft keine Reise nach Russland. Die Reiseverzichtserklärung greife in sein Selbstbestimmungsrecht ein und sei unverhältnismäßig. Die Anzeige einer geplanten Reise sei ausreichend, zumal Reisebeschränkungen für die einfache Sicherheitsprüfung nicht vorgesehen seien. Ebenfalls zu Unrecht habe das Arbeitsgericht angenommen, dass der Kläger gewusst habe, dass er sein Arbeitsverhältnis gefährde, wenn er den Reiseverzicht nicht unterzeichne. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine Anhörung gehandelt habe und dass er einen Rechtsanwalt hätte hinzuziehen können. So sei er davon ausgegangen, eine "Option" zu haben. Die Beklagte habe daher treuwidrig gehandelt; der Bedingungseintritt beruhe auch darauf, dass sie ihn nicht ordnungsgemäß informiert habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und

  1. 1.

    festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die auflösende Bedingung gemäß Schreiben vom 8. Oktober 2024 nicht mit Ablauf des 25. Oktober 2024 aufgelöst worden ist;

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1. weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt aus: Das Arbeitsgericht sei nicht von einem gänzlichen Entzug der gerichtlichen Kontrolle ausgegangen, sondern von einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit der Frage, ob ein Sicherheitsrisiko iSv. § 5 SÜG vorliege. Dies stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zu kontrollieren bleibe, ob die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, rechtliche Grenzen ihres Einschätzungsspielraums überschritten oder sachfremde Erwägungen angestellt habe. Das Arbeitsgericht habe beanstandungsfrei geprüft, ob die Entscheidung der Behörde auf einem tragfähigen Sachverhalt beruht habe und innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens getroffen worden sei. Es habe die von der Beklagten umfassend vorgetragenen tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko rechtsfehlerfrei gewürdigt. Diese bestünden in den Faktoren der doppelten Staatsangehörigkeit des Klägers, seinen familiäre Bindungen nach Russland sowie seiner bewussten und ausdrücklichen Weigerung, eine Reiseverzichtserklärung zu unterzeichnen. Dieses Gesamtbild begründe nachvollziehbar die Annahme, dass im Falle gezielter Anbahnungsversuche durch ausländische Nachrichtendienste ein erhöhtes Risiko einer sicherheitsgefährdenden Einflussnahme bestehe. Maßgeblich seien nicht aktuelle Reiseabsichten, sondern die grundsätzliche Bereitschaft zur sicherheitskonformen Selbstbindung durch die Reiseverzichtserklärung. Diese abzugeben, hätte nahegelegen, wenn tatsächlich keine Reisen geplant gewesen wären; so jedoch liege es nahe, dass er sich nicht dauerhaft habe binden wollen, was im Rahmen der Gesamtwürdigung als tatsächlicher Anhaltspunkt für eine besondere Gefährdung iSv. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SÜG habe gewertet werden können. Die Anzeige einer Reise stelle kein gleichwertiges Mittel dar. Sicherheitsrechtliche Maßnahmen auf Grundlage von § 5 SÜG folgten einem präventiven Schutzkonzept; Ziel sei somit nicht die punktuelle Kontrolle einzelner Vorfälle, sondern die nachhaltige Minimierung struktureller Sicherheitsrisiken. Eine Anzeigepflicht halte den Betroffenen nicht verlässlich davon ab, eine konkrete Gefährdungslage zu schaffen oder fortbestehen zu lassen, und ließe eine Vielzahl von Unwägbarkeiten offen, etwa im Hinblick auf die Reaktionszeit der Behörden, die Prüfungsmöglichkeit der genauen Reiseumstände, die Möglichkeit kurzfristiger Änderungen oder die Durchsetzbarkeit eines Reiseverbots.

Zu Unrecht berufe sich der Kläger darauf, dass einfache Sicherheitsüberprüfung Reisebeschränkungen nicht zwingend vorsehe; eine Unverhältnismäßigkeit solcher Beschränkungen folge daraus nicht. Dem Kläger sei aufgrund der Korrespondenz vor Abschluss des Arbeitsvertrages bewusst gewesen, dass der Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses vom Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung abhing. Er sei auch iSv. § 6 SÜG angehört worden, nämlich in dem Gespräch vom 22. Juli 2024. Einer ausdrücklichen Belehrung darüber, dass es sich um eine Anhörung im Sinne dieser Norm handele, habe es nicht bedurft. Dem Kläger seien die entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt worden; ihm sei Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern, und er habe hiervon Gebrauch gemacht. Für ihn habe kein Anlass zu der Annahme bestanden, bei dem Reiseverzicht handele es sich lediglich um eine unverbindliche Anregung. Er sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das BfV gegebenenfalls um eine Neubewertung gebeten werde.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung bleibt erfolglos.

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist von diesem fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 2 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Die wirksam vereinbarte auflösende Bedingung, nämlich die fehlende Feststellung, dass nach Abschluss der einfachen Sicherheitsüberprüfung gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 AsylG iVm. § 8 SÜG festgestellt wurde, dass kein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 SÜG vorliegt, ist eingetreten und hat zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt. Ein widersprüchliches Verhalten iSv. § 242 BGB im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt ist der Beklagten nicht anzulasten. Auch liegt kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist daher ebenfalls unbegründet.

1.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt nicht bereits nach §§ 21, 17 Satz 1, 7 KSchG als wirksam. Der Kläger hat die dreiwöchige Frist für die Erhebung der Bedingungskontrollklage eingehalten. Das Schreiben, mit dem ihm die Beklagte über den Eintritt der auflösenden Bedingung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterrichtete, ging ihm am 11. Oktober 2024 zu; am 22. Oktober 2024 hat er die Klage anhängig gemacht.

2.

Durch den Eintritt der wirksam vereinbarten Bedingung ist das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 25. Oktober 2024 aufgelöst worden.

a)

Der kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst schließt die Abrede einer auflösenden Bedingung nicht aus.

b)

Der Wirksamkeit der Klausel stehen die Vorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entgegen.

aa)

Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien einschließlich seines die auflösende Bedingung enthaltenden § 5 Abs. 1 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. §§ 305 ff. BGB. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Nach dem äußeren Erscheinungsbild ist der Vertragstext einschließlich der auflösenden Bedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten und hat somit die Vermutungswirkung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht widerlegt.

Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen; es ist auf den typischerweise bei Arbeitsverträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Arbeitnehmer abzustellen (stRspr.; zB BAG 25. Januar 2023 - 10 AZR 109/22 - Rn. 21).

bb)

Die Klausel ist klar und verständlich und daher nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Ungeachtet ihres Wortlauts, nach dem die auflösende Bedingung darin besteht, dass festgestellt werden muss, dass "kein" Sicherheitsrisiko besteht, ist die Klausel ohne weiteres so zu verstehen (und vom Kläger verstanden worden), dass das Arbeitsverhältnis enden soll, wenn die Sicherheitsprüfung ein Risiko nicht ausräumt. Das ergibt sich aus dem offensichtlichen Sinn und Zweck der Regelung sowie bereits aus dem Schreiben der Beklagten vom 6. September 2023 (Bl. 58 d.A. I. Instanz). Dort führt die Beklagte in Bezug auf die auflösende Bedingung aus:

"Ich bitte zu beachten, dass aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung ... die Wirksamkeit (sic) des Arbeitsverhältnisses zunächst unter einer auflösenden Bedingung geschlossen wird. Erst wenn nach Abschluss der erforderlichen einfachen Sicherheitsüberprüfung festgestellt wurde, dass kein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 SÜG vorliegt, kann der Vorbehalt aufgehoben werden. Im Falle einer nicht bestandenen Sicherheitsüberprüfung ist der Arbeitsvertrag unwirksam".

Hieraus ist ohne weiteres ersichtlich, dass ein "Nichtbestehen" der Sicherheitsüberprüfung das Ende des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben sollte.

cc)

Die Klausel ist nicht mehrdeutig iSv § 305c Abs. 2 BGB. Die Anwendung der Unklarheitenregel nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Auslegung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines von ihnen den klaren Vorzug verdient (BAG 25. Januar 2023 - 10 AZR 109/22 - Rn. 21). Das ist hier nicht der Fall. Eine Auslegung in dem Sinne, dass das Bestehen der Sicherheitsüberprüfung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, wäre nicht vertretbar, sondern widersinnig.

dd)

Die Klausel ist auch nicht überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB.

(1)

Nach dieser Vorschrift werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Dies setzt objektiv eine ungewöhnliche Regelung voraus, mit welcher der Arbeitnehmer subjektiv nicht zu rechnen brauchte (vgl. BAG 16. Februar 2023 - 6 AZR 95/22 - Rn. 31 mwN). Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. So kann der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel oder ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen. Im Einzelfall kann der Verwender gehalten sein, auf die Regelung besonders hinzuweisen oder sie drucktechnisch hervorzuheben (BAG 20. Juni 2023 - 1 AZR 265/22 - Rn. 19, BAGE 181, 227 mwN).

(2)

Gemessen daran erweist sich die Klausel nicht als überraschend. Sie setzt die gesetzliche Regelung gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 AsylG um, wonach für Personen, die für das Bundesamt tätig werden sollen, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen ist. Auch hatte die Beklagte den Kläger schon vor dem Vertragsschluss, nämlich mit dem vorzitierten Schreiben vom 6. September 2023, darauf hingewiesen, dass der Arbeitsvertrag aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung zunächst unter einer auflösenden Bedingung geschlossen werde. Zudem ist die auflösende Bedingung durch Fettdruck besonders hervorgehoben, so dass sie - zumal in dem nur knapp zwei Seiten umfassenden Vertrag - sofort ins Auge springen musste.

c)

Die auflösende Bedingung ist durch einen sachlichen Grund iSv. §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt.

aa)

Die Parteien haben bei der Vereinbarung dieser Bedingung das gesetzliche Schriftformerfordernis aus §§ 21, 14 Abs. 4 TzBfG iVm. § 126 Abs. 1, 2 Satz 1 BGB gewahrt, indem sie die Bedingung mit jeweils eigenhändiger Unterschrift in einer einheitlichen Urkunde, nämlich dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 13./19. September 2023 niedergelegt haben.

bb)

Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos iSv. § 5 SÜG durch die Sicherheitsüberprüfung stellt einen sachlichen Grund dar, der es rechtfertigt, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne Kündigung vorzusehen.

(1)

Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist dabei nicht die Rechtswirksamkeit einer Gestaltungserklärung des Arbeitgebers. Die Gerichte für Arbeitssachen prüfen vielmehr, ob die Parteien eine rechtlich statthafte Vertragsgestaltung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung objektiv funktionswidrig zu Lasten des Arbeitnehmers verwendet haben (BAG 18. März 2008 - 7 AZR 1033/06 - Rn. 11 mwN). Ergibt sich aus dem Eintritt der auflösenden Bedingung, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann, so wäre die Aufrechterhaltung des bisherigen Vertragsverhältnisses sinnentleert (vgl. BAG 18. März 2008 - 7 AZR 1033/06 - Rn. 12 mwN).

(2)

So liegt es hier. Gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 AsylG war für den Kläger eine einfache Sicherheitsüberprüfung vorgenommen. Da diese ein Sicherheitsrisiko ergab, durfte die Beklagte den Kläger nicht als Entscheider beschäftigen. Anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten ohne die Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit iSv. § 1 SÜG, die es zugelassen hätten, nach § 5 Abs. 6 Satz 2 SÜG von der Sicherheitsüberprüfung abzusehen, bestanden unstreitig nicht.

cc)

Die auflösende Bedingung, nämlich die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, ist auch eingetreten.

(1)

Da es für die sachliche Rechtfertigung der auflösenden Bedingung nur auf die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit ankommt, ist die Rechtmäßigkeit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos für das Vorliegen des Sachgrundes ohne Bedeutung. Ob die Voraussetzungen gegeben waren, unterliegt keiner eigenständigen Nachprüfung durch die Gerichte für Arbeitssachen. Diese Prüfung ist allein Sache der nach dem SÜG zuständigen Stellen und der Verwaltungsgerichte; an deren Entscheidungen sind andere Behörden und Gerichte gebunden. Hat die nach dem SÜG vorzunehmende Sicherheitsüberprüfung zum Entzug der VS-Ermächtigung geführt, haben die Arbeitsgerichte diese Entscheidung, falls sie sich nicht als nichtig erweist oder im Verwaltungsrechtsweg rechtskräftig aufgehoben worden ist, ihrer eigenen Entscheidung ohne Weiteres zugrunde zu legen (BAG 26. November 2009 - 2 AZR 272/08 - Rn. 29, BAGE 132, 299).

(2)

Im Übrigen liegen auch keine gegen die Rechtmäßigkeit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos sprechenden Anhaltspunkte vor.

(a)

Insofern nimmt das Berufungsgericht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die zutreffenden, ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (dort S. 10 bis 12) Bezug.

(b)

Die Ausführungen der Berufung führen zu keinem anderen Ergebnis.

(α)

Gemäß § 14 Abs. 3 SÜG entscheidet die zuständige Stelle - hier: die Beklagte -, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht; die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen, § 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG.

(β)

Zu Unrecht meint die Berufung, die Beklagte habe keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko vorgetragen. Solche Anhaltspunkte liegen begründet in der russischen Staatsangehörigkeit des Klägers, dem Umstand, dass er in Russland lebende Verwandte hat, und in seiner Weigerung, eine Reiseverzichtserklärung abzugeben. Dass er nach seinem Vortrag "derzeit und in naher Zukunft" keine Reise nach Russland plant, steht nicht entgegen. Dass er die Abgabe einer Reiseverzichtserklärung als "erhebliche(n) Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht" ansieht (S. 3 der Berufungsbegründung, Bl. 34 d.A.), zeigt noch einmal, dass er sich die Entscheidung, nach Russland zu reisen, offenhalten möchte.

(γ)

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, die geforderte Reiseverzichtserklärung sei unverhältnismäßig, weil die Anzeige einer geplanten Reise (§ 32 Abs. 1 SÜG) nach Russland ausgereicht hätte. Zu Recht macht die Beklagte geltend, dass eine Anzeigepflicht den Betroffenen nicht im selben Maße verlässlich davon abhält, eine konkrete Gefährdungslage zu schaffen oder fortbestehen zu lassen.

(3)

Die Beklagte hat die Feststellung eines Sicherheitsrisiko auch nicht selbst veranlasst.

(a)

Allerdings darf der Arbeitgeber den Eintritt der auflösenden Bedingung nicht veranlassen, um das Vertragsverhältnis mit dem Arbeitnehmer zu beenden (BAG 19. März 2008 - 7 AZR 1033/06 - Rn. 12; Hess. LAG 13. Juni 2024 - 3 Sa 879/23 - Rn. 82).

(b)

Der Beklagten kann jedoch nicht angelastet werden, den Bedingungseintritt iSv. § 162 BGB treuwidrig herbeigeführt zu haben. Sie wies den Kläger in dem Sensibilisierungsgespräch auf das Erfordernis einer Reiseverzichtserklärung hin, und teilte nach deren Verweigerung dem Kläger mit, das BfV werde gegebenenfalls um eine Neubewertung gebeten. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, er sei über die Konsequenzen seiner Weigerung im Unklaren gelassen worden. Er konnte nicht ernsthaft annehmen, dass eine "Neubewertung" nicht zu einem anderen Ergebnis führen konnte, zumal es zu seinen arbeitsvertraglichen Aufgaben gehörte, Ermessensentscheidungen zu treffen und er hierfür entsprechend ausgebildet war. Auch wusste er, dass das BfV die Reiseverzichtserklärung für erforderlich hielt.

Durch das Sensibilisierungsgespräch gab ihm die Beklagte auch hinreichend Gelegenheit, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, § 6 Abs. 1 SÜG. Sein Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SÜG) machte der Kläger nicht geltend und wurde ihm nicht verweigert. Eines ausdrücklichen Hinweises der Beklagten bedurfte es nicht. Das SÜG sieht hier, anders als zum Beispiel in seinen §§ 11 Abs. 2 und § 23 Abs. 4 Satz 3, eine Hinweispflicht nicht vor.

3.

Weil das Arbeitsverhältnis durch den Bedingungseintritt aufgelöst ist, kann der Kläger nicht verlangen, weiterbeschäftigt zu werden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage zuzulassen.

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