Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 405/02
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 27.02.2002, AZ: 7 Ca 1939/01, wie folgt abgeändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.
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Der Kläger war vom 23.09.1996 bis zum 30.04.2001 bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, welche Arbeiten der Kläger im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu verrichten hatte.
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Am 27.08.2001 forderte der Kläger den Geschäftsführer der Beklagten erstmalig auf, ihm ein einfaches Zeugnis zu erteilen. Nachdem er diese Aufforderung mit Schreiben vom 03.09.2001 wiederholte, übersandte ihm die Beklagte ein unter dem Datum vom 01.09.2001 formuliertes Zeugnis, welches Angaben über die Art des Dienstverhältnisses und dessen Dauer enthält. Mit seiner am 20.11.2001 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger zunächst die Berichtigung des ihm erteilten Zeugnisses begehrt.
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Seit November 2001 ist der Kläger als Selbständiger im Elektrotechnikerhandwerk tätig.
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Der Kläger hat (zuletzt) beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, ihm ein ordentliches qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 27.06.2002, auf dessen Tatbestand (Bl. 36 und 37 d. A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 3 bis 5 dieses Urteils (= Bl. 37 bis 39 d. A.) verwiesen.
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Gegen das ihr am 27.03.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.04.2002 mit einem von Frau S. D. unterzeichneten Schriftsatz Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt. Dieser Berufungsschriftsatz ist auf einem Briefkopf der Metallhandwerks-Innung Simmern eingereicht worden und bezeichnet als Prozessbevollmächtigte der Beklagten die "Geschäftsführerin der Metallhandwerks-Innung Simmern, Frau Ass. jur. S. D. ". Dem Berufungsschriftsatz war eine auf einem Formular der Kreishandwerkerschaft Rhein-Hunsrück erteilte Vollmacht beigefügt, hinsichtlich deren Inhalt auf Bl. 61 d. A. Bezug genommen wird. Die Berufung wurde am 23.05.2002 begründet.
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Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sei infolge der Erteilung des von ihm zunächst ausdrücklich verlangten einfachen Arbeitszeugnisses erfüllt. Darüberhinaus habe der Kläger einen etwaigen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis auch verwirkt, da sie - die Beklagte - nach der bewussten Entscheidung des Klägers, lediglich ein einfaches Zeugnis zu verlangen, nicht mehr damit habe rechnen müssen, dass sie über fünf Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Erstellung eines qualifizierten Zeugnisses in Anspruch genommen werde.
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Zur Darstellung des Berufungsvorbringens der Beklagten im Weiteren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 22.05.2002 (Bl. 82bis 85 d. A.) sowie auf die ergänzenden Schriftsätze vom 14.05.2002 (Bl. 69 und 70 d. A.) und vom 11.07.2002 (Bl. 111 d. A.) Bezug genommen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts vom 27.02.2002, AZ: 7 Ca 1939/01, abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt im Wesentlichen vor, die Berufung sei unzulässig. Dies folge daraus, dass der Berufungsschriftsatz ausdrücklich auf eine der Geschäftsführerin der Kreishandwerkerschaft erteilte Vollmacht Bezug nehme. Als Vertreterin der Kreishandwerkerschaft sei die Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht postulationsfähig. Sein Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses sei nicht dadurch untergegangen, dass ihm die Beklagte ein einfaches Zeugnis ausgestellt habe. Im Übrigen habe er bereits im Rahmen des Telefonats vom 27.08.2001 ein Zeugnis verlangt, welches seine Tätigkeit bei der Beklagten eingehend beschreibe, also mehr als ein einfaches Zeugnis. Von einer Verwirkung seines Anspruchs könne daher ebenfalls nicht ausgegangen werden.
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Zur Darstellung der Berufungserwiderung im Weiteren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 06.06.2002 (Bl. 107 bis 109 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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A. Die Berufung ist zulässig.
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Sie ist insbesondere auch formgerecht eingelegt worden.
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Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz unterschrieben sein, und zwar im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht durch eine der in § 11 Abs. 2 ArbGG genannten Personen. Nach dieser Vorschrift können sich die Parteien vor den Landesarbeitsgerichten u. a. von Vertretern von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände vertreten lassen, wenn diese hierzu kraft Satzung oder Vollmacht befugt sind. Hierzu gehören auch die Vertreter einer Innung. Diese sind, im Gegensatz zu den Vertretern der Kreishandwerkerschaft, vor dem Landesarbeitsgericht postulationsfähig (vgl. BAG, AP Nr. 26 zu § 11 ArbGG 1953).
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Im Streitfall ist die Berufungsschrift vom 19.04.2002 von der Assessorin D. in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der Metallhandwerks - Innung Simmern und somit von einer gem. § 11 Abs. 2 ArbGG postulationsfähigen Person unterzeichnet worden. Dem steht - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht der Umstand entgegen, dass die der Berufungsschrift beigefügte Prozessvollmacht auf einem Briefkopf der Kreishandwerkerschaft Rhein-Hunsrück abgefasst worden ist. Zwar könnte bei isolierter Betrachtung der Prozessvollmacht der Eindruck entstehen, die Beklagte habe der Assessorin D.in deren Eigenschaft als Geschäftsführerin der Kreishandwerkerschaft eine Prozessvollmacht erteilt mit der Folge, dass die Berufung u. U. als von einer Vertreterin der Kreishandwerkerschaft eingelegt anzusehen wäre. Prozesserklärungen sind jedoch so auszulegen, wie sie das Gericht und der Gegner unter den gegebenen Umständen auffassen durfte und musste (vgl. BAG, a. a. O.). Im Rahmen der vorzunehmenden Auslegung ist vorliegend insbesondere maßgeblich und entscheidend, dass in der Berufungsschrift ausdrücklich "die Geschäftsführerin der Metallhandwerks-Innung Simmern, Frau Ass. jur. S. D. " als Prozessbevollmächtigte bezeichnet ist und diese auch den Berufungsschriftsatz unterzeichnet hat. Darüber hinaus ist der betreffende Schriftsatz auf einem Briefkopf der Metallhandwerks-Innung Simmern verfasst und eingereicht worden. In Ansehung dieser Umstände konnten sowohl für das Gericht als auch für den Kläger keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die Berufung von einer Vertreterin der Innung unterzeichnet und eingelegt worden ist. Soweit bei Berufungseinlegung u. U. Bedenken hinsichtlich der Vorlage einer (ordnungsgemäßen) Prozessvollmacht (§ 80 Abs. 1 ZPO) bestehen konnten, so wurde ein etwaiger Mangel jedenfalls dadurch behoben, dass die Beklagte am 16.05.2002 erneut eine Prozessvollmacht zu den Akten gereicht hat, welche ausdrücklich auf die Geschäftsführerin der Metallhandwerks-Innung Simmern lautet.
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Auch im Übrigen bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung keine Bedenken.
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B. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch mehr auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Der Zeugniserteilungsanspruch des Klägers aus § 630 BGB ist vielmehr infolge Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).
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Nach § 630 BGB kann das Arbeitszeugnis entweder als einfaches oder als qualifiziertes Zeugnis, d. h. welches sich auch auf die Leistungen und die Führung im Arbeitsverhältnis erstreckt, verlangt und erteilt werden. Es gibt im Einzelfall nicht beide Zeugnisse nebeneinander. Vielmehr gilt insoweit der Grundsatz der Einheitlichkeit (vgl. Müller-Glöge, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2. Auflage, § 630 BGB Rd-Ziffer 40). Der Arbeitnehmer hat ein Wahlrecht, ob er ein einfaches oder einqualifiziertes Zeugnis verlangt. § 630 BGB beinhaltet insoweit eine gesetzliche Wahlschuld i. S. v. § 262 BGB. Der Arbeitnehmer kann nicht beide Zeugnisse beanspruchen. Hat er daher zunächst ein einfaches Zeugnis verlangt und erhalten, so ist sein Zeugnisanspruch erloschen (vgl. Müller-Glöge a. a. O.), § 630 BGB Rd-Ziffer 19; DLW/Dörner, 2. Auflage, F/Rd-Ziffer 45). Verlangt der Arbeitnehmer später ein qualifiziertes Zeugnis, so kann bei einem berechtigten Interesse des Arbeitnehmers eine nachwirkende Vertragspflicht des Arbeitgebers zur Ausstellung eines solchen bestehen (vgl. Müller-Glöge a. a. O.).
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Der Kläger hat bereits vor Klageerhebung, nämlich am 27.08.2001 das ihm zustehende Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass von Seiten der Beklagten nunmehr ausschließlich ein einfaches Zeugnis zu erteilen war. Unstreitig hat der Kläger nämlich an dem betreffenden Tag den Geschäftsführer der Beklagten aufgefordert, ihm ein einfaches Zeugnis auszustellen. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger - unter Zugrundelegung seines Vorbringens - dabei auch eine eingehende Beschreibung seiner Tätigkeiten forderte. Die Beschreibung der im Arbeitsverhältnis erbrachten Tätigkeiten ist nämlich bereits notwendiger Inhalt des einfachen Zeugnisses und somit von den im qualifizierten Zeugnis erforderlichen Angaben über Führung und Leistung zu unterscheiden. Die Beklagte hat unter dem 01.09.2001 das vom Kläger verlangte einfache Zeugnis erteilt. Damit ist der Zeugnisanspruch des Klägers infolge Erfüllung erloschen.
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Auch aus der nachwirkenden Vertrags- bzw. Fürsorgepflicht der Beklagten lässt sich im vorliegenden Fall der vom Kläger geltend gemachte Zeugnisanspruch nicht herleiten. Ein insoweit erforderliches berechtigtes Interesse des Klägers ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es sind keinerlei Umstände dargetan, aus denen sich ergeben könnte, dass der Kläger ein Zeugnis benötigt, welches sich auch auf seine Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis bei der Beklagten erstreckt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger unstreitig seit November 2001 als Selbständiger tätig ist.
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C. Nach allem war die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Für die Zulassung der Revision bestand in Ansehung der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 7 Ca 1939/01 2x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 69 Urteil 1x
- ArbGG § 11 Prozessvertretung 3x
- ZPO § 80 Prozessvollmacht 1x
- BGB § 630 Pflicht zur Zeugniserteilung 5x
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x
- BGB § 262 Wahlschuld; Wahlrecht 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x