Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Ta 2022/03

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.11.2003, AZ: 9 Ca 1512/02, aufgehoben.

2. Die Sache wird an den Rechtspfleger des Arbeitsgerichts zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 13.09.2003 sowie über die Kosten - auch diejenigen des Beschwerdeverfahrens - zurückverwiesen.

Gründe

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I. Mit seiner am 28.05.2002 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das zwischen ihm und dem Beklagten begründete Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 14.08.2002 geendet hat. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.08.2002 abgewiesen. Die gegen dieses Urteil vom Kläger eingelegte Berufung (LAG Rheinland - Pfalz, AZ: 10 Sa 989/02) blieb erfolglos.

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Mit Schriftsatz vom 13.09.2002 hat der Beklagte beantragt, die ihm erstinstanzlich entstandenen Anwaltskosten i. H. v. 2.537,20 € gegen den Kläger festzusetzen. Der Beklagte ist diesbezüglich der Ansicht, dass zwar grundsätzlich im arbeitsgerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten bestehe, die obsiegende Partei jedoch die Erstattung der Anwaltskosten in Höhe ihrer fiktiven Reisekosten habe, d. h. bis zu der Höhe, die ihr selbst als erstattungsfähige Reisekosten für die Anreise zum Gericht entstanden wären. Bei einer Anreise sowohl zur Güteverhandlung am 10.07.2002 als auch zum Kammertermin am 29.08.2002 wären ihm - dem Beklagten - Reisekosten von insgesamt 2.780,- € entstanden (hinsichtlich der Zusammensetzung dieses Betrages wird auf den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 13.09.2002, Bl. 95 und 96 d. A.) Bezug genommen. Diese Kosten hätte er aufwenden müssen, wenn er nicht einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt hätte; anderenfalls wäre es nämlich erforderlich gewesen, zur Wahrnehmung der Gerichtstermine ein Vertreter von M. aus zu entsenden.

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Das Arbeitsgericht hat den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten mit Beschluss vom 18.11.2003 zurückgewiesen. Gegen diesen, ihm am 21.11.2003 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 01.12.2003 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der Prozessgeschichte wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II. Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache nach § 572 Abs. 3 ZPO an den Rechtspfleger des Arbeitsgerichts.

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Der Beklagte hat Anspruch auf Erstattung der ihm in erster Instanz entstandenen Anwaltskosten in Höhe der ersparten Reisekosten hinsichtlich der Verhandlungstermine, an denen er nicht persönlich teilgenommen hat.

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Nach § 91 Abs. 1 ZPO kann die Partei diejenigen Kosten ersetzt verlangen, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, einschließlich der erforderlichen Kosten für eine oder mehrere notwendige Reisen. Im gesamten Kostenerstattungsrecht hat der Begriff der Notwendigkeit eine zentrale Bedeutung. Da dieser Begriff im Gesetz nicht näher umschrieben wird, ist er nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall relevanten Umstände zu ermitteln. Notwendig sind Kosten, wenn die die Kosten verursachende Handlung selbst objektiv und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erforderlich war, und zwar gerade zu dem Zeitpunkt, zu dem sie vorgenommen wurde. Dabei ist auch das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten. Aufwendungen können dann nicht als notwendig anerkannt werden, wenn sie überflüssig waren.

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Grundsätzlich findet im Verfahren vor den Arbeitsgerichten erster Instanz kraft ausdrücklicher Bestimmung in § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG keine Erstattung der notwendigen Vertretungskosten statt, vielmehr hat diese Kosten jede Partei und damit auch die obsiegende Partei selbst zu tragen. Außerdem wird die Zeitversäumnis, also der Verdienstausfall nicht erstattet. Sonstige Kosten der Partei sind hingegen auch für die erste Instanz zu erstatten, also z. B. notwendige Reisekosten.

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Ausnahmsweise sind Anwaltskosten dann und insoweit zu erstatten, als durch die Beauftragung des Anwalts Reisekosten der Partei erspart worden sind (allgemeine Meinung; vgl. Germelmann ArbGG, 4. Auflage, § 12 a Rz 21 m. N. a. d. Rspr.). Durch die Anerkennung der hypothetischen Reisekostenberechnung wird erreicht, dass die Partei durch die Beauftragung eines Anwalts nicht schlechter gestellt wird, als sie stehen würde, wenn sie den Rechtsstreit selbst geführt hätte. Hätte die Partei den Rechtsstreit selbst geführt, könnte sie ihre Reisekosten erstattet verlangen, denn § 12 a Abs. 1 ArbGG schließt die Kostenerstattung nicht schlechthin aus, sondern vielmehr lediglich die Erstattung von Vertretungskosten und des Verdienstausfalles. § 12 Abs. 1 ArbGG will nämlich nur das Prozessrisiko für die unterliegende Partei begrenzen, es soll ihr aber nicht ein ungerechtfertigter Kostenvorteil verschafft werden. In diesem Falle sind die Reisekosten hypothetisch zu berechnen, d. h. es sind sämtliche Fahrt -, Unterkunfts- und sonstige Kosten zu berechnen; in der Höhe dieser Kosten können dann die durch die Beauftragung des Rechtsanwalts entstandenen Gebühren und Auslagen erstattet verlangt werden.

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Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Beklagte Anwaltskosten für die erste Instanz in Höhe der Reisekosten erstattet verlangen kann, die er hätte aufwenden müssen, um sowohl den Güte- als auch den Kammertermin selbst wahrzunehmen. Da die Partei den Prozess nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ArbGG stets selber führen kann, kann sie auch von ihrem tatsächlichen Aufenthaltsort aus anreisen, solange die Reisekosten nicht vorhersehbar außer jedem Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Höhe des Streitwertes stehen, wofür vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Hätte der Beklagte keinen Rechtsanwalt beauftragt, so wäre er sowohl berechtigt, als auch - schon zur Vermeidung eines Versäumnisurteils - gehalten gewesen, seinen gesetzlichen Vertreter oder einen sonstigen, nach § 141 Abs. 3 ZPO geeigneten Vertreter zu den Gerichtsterminen anreisen zu lassen.

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Hinsichtlich der Höhe der festzusetzenden Kosten besteht nach Auffassung der Beschwerdekammer noch keine Entscheidungsreife. Es erschien daher angebracht, die Sache nach § 572 Abs. 3 ZPO an das Arbeitsgericht (Rechtspfleger) zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses sowie unter Beachtung der maßgeblichen Vorschriften des ZSEG zurückzuverweisen. Dabei sind insbesondere die Notwendigkeit bzw. Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Flugreisekosten und deren Höhe festzustellen.

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Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.

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Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (11. Kammer) - 11 Ta 11/09
18. März 2009
11 Ta 11/09 18. März 2009

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