Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Ta 34/10
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 8.9.2009, Az. 4 Ca 709/08, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 875,21 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Mit Beschluss des Arbeitsgerichts im Ausgangsverfahren vom 2.12.2008 wurde dem Kläger zunächst Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bei Auferlegung monatlicher Raten in Höhe von 95,- EUR bewilligt. Mit Beschluss vom 9.6.2009 wurde diese Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab 1.2.2009 monatliche Raten in Höhe von 20,- EUR zu leisten hatte.
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Trotz gerichtlicher Aufforderung gemäß Schreiben vom 9.6.2009, 13.7.2009 und 14.8.2009 leistete der Kläger keine Raten.
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Mit Beschluss vom 8.9.2009 hob das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf § 124 Nr. 4 ZPO auf. Gegen diesen ihm am 10.9.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am (Montag, den ) 12.10.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf bestehende persönliche Probleme nach einer Trennung hingewiesen.
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Mit Beschluss vom 12.2.2010 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist gem. §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
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Der Rechtspfleger hat zu Recht im angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.
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Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als 3 Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. Nach dem rechtskräftigen Beschluss vom 9.6.2009 hatte der Kläger ab 1.2.2009 monatliche Raten in Höhe von 20,-- € zu leisten. Trotz erfolgter Zahlungsaufforderungen ist der Kläger mit weitaus mehr als 3 Raten in Zahlungsrückstand geraten, so dass die Voraussetzungen einer Aufhebung vorlagen.
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Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus der Höhe der nunmehr zu erstattenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.
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Referenzen
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 124 Aufhebung der Bewilligung 2x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- 4 Ca 709/08 1x (nicht zugeordnet)