Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 20/10

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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.08.2009 - 9 Ca 501/06 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr gewährten Prozesskostenhilfe.

2

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin für ihre Zahlungsklage mit Beschluss vom 07.07.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt.

3

Mit Schreiben vom 11.05.2009 forderte der Rechtspfleger die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten auf, möglichst umgehend ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen.

4

Nachdem die Klägerin hierauf trotz mehrfacher Mahnungen und des Hinweises, die Prozesskostenhilfebewilligung könne nach § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben werden, nicht reagierte, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 18.08.2009 den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.

5

Mit Schreiben vom 20.08.2009, das der Rechtspfleger als Beschwerde ausgelegt hat, teilte die Klägerin mit, sie bekomme nur Arbeitslosengeld II und müsse warten, bis sie einen neuen Bescheid erhalte. Dem Schreiben fügte sie das ausgefüllte Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 3 ZPO und einen Kontoauszug vom 31.07.2009 bei. Mit Schreiben vom 24.08.2009 forderte der Rechtspfleger in der Parallelsache 5 Ca 1109/06 unmittelbar die Klägerin auf, eine Abschrift des Arbeitslosengeldbescheids einzureichen, sobald dieser vorliegt.

6

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen den ihm am 24.08.2009 zugegangenen Beschluss vom 18.08.2009 mit einem beim Arbeitsgericht am 22.09.2009 eingegangenen Schriftsatz (ebenfalls) Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 24.09.2009 forderte der Rechtspfleger den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf, die Beschwerde zu begründen. Dem kam die Beschwerdeführerin trotz weiterer Aufforderungen des Arbeitsgerichts nicht nach.

7

Am 30.12.2009 forderte der Rechtspfleger unmittelbar die Klägerin unter Fristsetzung auf, eine Abschrift des aktuellen Bescheids der Bundesagentur für Arbeit oder der ARGE vorzulegen, um die Vorlage an das Beschwerdegericht zu vermeiden. Die Klägerin reagierte hierauf nicht.

8

Mit Beschluss vom 27.01.2010 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss vom 18.08.2009 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat der Rechtspfleger ausgeführt, die Klägerin habe im Abhilfeverfahren zwar eine Übersicht über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, nicht aber die als Nachweis geforderte Kopie des Bescheids über den Bezug von Arbeitslosengeld II.

9

Das Landesarbeitsgericht hat der Beschwerdeführerin über ihren Prozessbevollmächtigen eine weitere Frist zur Begründung der Beschwerde gesetzt. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion.

II.

10

Die nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig.

11

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Rechtspflegers erweist sich im Ergebnis als richtig.

12

Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Auf Verlangen des Gerichts hat sich dabei die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Aus dem Gesetzeswortlaut folgt nur die Verpflichtung der Partei, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Die Vorlage einer vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht erforderlich und kann nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz nicht verlangt werden (vgl. z.B. Beschl. v. 08.05.2009 - 1 Ta 100/09).

13

Insoweit hat der Rechtspfleger die Beschwerdeführerin zu Unrecht aufgefordert, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Zur Abgabe einer so umfassenden Erklärung war die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet.

14

Trotz dieser Fehler im Nachprüfungsverfahren war der Beschwerde nicht stattzugeben, da die Verpflichtung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Abhilfe- und Beschwerdeverfahrens durch konkrete Aufforderungen, einen bestimmten Nachweis zu erbringen, in zulässiger Weise konkretisiert wurde.

15

Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.08.2009 Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hatte, hat der Rechtspfleger der Klägerin konkret aufgegeben, welche Unterlagen sie zum Nachweis des von ihr behaupteten monatlichen Einkommens einzureichen hatte. Es steht im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung gemäß § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen. Welche Angaben und Nachweise der Rechtspfleger von der Partei im konkreten Fall verlangen kann, entscheiden die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. Vorliegend war es nicht ermessensfehlerhaft, eine Kopie des "aktuellen" Bescheids über den Bezug von Arbeitslosengeld zu verlangen, auch wenn die Klägerin im Nachprüfungsverfahren einen Kontoauszug vom 31.07.2009 vorgelegt hatte, aus dem eine Überweisung von Arbeitslosengeld II ersichtlich war. Die Klägerin hatte in ihrem Schreiben vom 20.08.2009 selbst angegeben, sie erwarte einen neuen Bescheid zum Arbeitslosengeld II.

16

Die Beschwerde kann auch nicht etwa deshalb Erfolg haben, weil der Rechtspfleger die Aufforderungen am 24.08.2009 und am 30.12.2009, den entsprechend obigen Ausführungen konkret erforderlichen Nachweis zu erbringen, trotz des fortbestehenden Mandats zunächst an die Beschwerdeführerin persönlich gerichtet hatte, während er den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin nur allgemein aufgefordert hat, die Beschwerde zu begründen. Spätestens dem Nichtabhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27.01.2010 konnte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin entnehmen, welche Unterlagen konkret vorzulegen waren. Das Beschwerdegericht setzte ihm dann mit Beschluss vom 02.02.2010 eine erneute Frist, das Rechtsmittel in diesem Sinne zu begründen.

17

Auch innerhalb dieser weiteren Frist erfolgte keine Reaktion. Damit ist die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht hinreichend nachgekommen, so dass es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben hat.

18

Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

19

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.

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