Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Ta 123/10

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.05.2010 - 10 Ca 747/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 21.05.2010 wies das Arbeitsgericht Mainz den Antrag des Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens gegen eine dritte Kündigung des Beklagten vom 09.04.2010 zurück. Die maßgebliche Kündigung war unter Aufrechterhaltung der Kündigung vom 04.02.2009 vorsorglich außerordentlich ausgesprochen worden.

2

Der Klage gegen die zweite Kündigung vom 04.02.2009 war im Verfahren 10 Ca 398/09 durch Urteil stattgegeben worden.

3

Bezüglich der ersten außerordentlichen Kündigung des Beklagten vom 26.09.2008 liegt eine rechtskräftige Entscheidung vor.

4

Die Ablehnungsgründe des Arbeitsgerichts stützen sich auf eine nicht bestehende Bindungswirkung gemäß § 318 ZPO an die Entscheidung im Verfahren 10 Ca 398/09 und auf den Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG.

5

Gegen den dem Beklagten am 28.05.2010 zugestellten Beschluss richtet sich die am 10.06.2010 zum Arbeitsgericht eingelegte sofortige Beschwerde, welcher nicht abgeholfen wurde.

6

In der beim Landesarbeitsgericht vorgelegten Beschwerdebegründung wird eine fehlerhafte Ermessenausübung des Arbeitsgerichts beanstandet und insbesondere ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO gegeben seien, da die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens von dem Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses am 09.04.2010 abhängig sei. Eine Bindung des Gerichts an seine Entscheidung 10 Ca 398/09 sei nicht gegeben; denn § 318 ZPO führe nur zu einer Bindung an Entscheidungen, die in demselben Prozess gefällt worden seien. Das Ermessen des Arbeitsgerichts sei reduziert, da nicht über einen späteren Beendigungstatbestand entschieden werden dürfe, bevor über den auf einen früheren Zeitpunkt bezogenen entschieden worden sei.

7

Der Kläger ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 30.06.2010 entgegengetreten und hat sich insbesondere auf den Standpunkt gestellt, dass das Arbeitsgericht zu Recht von der Leitmaxime des arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatzes ausgegangen sei. Wegen des insoweit geltenden punktuellen Streitgegenstandes sei zwar eine Kündigungserklärung jeweils separat zu prüfen; es sei jedoch allgemein anerkannt, dass z.B. im Falle einer fristlosen sowie einer hilfsweise ordentlichen Kündigung das Verfahren nicht getrennt werden müsse. Das Arbeitsgericht habe berücksichtigen dürfen, dass hinsichtlich der zweiten Kündigung diejenigen Kündigungsgründe, die für die streitgegenständliche dritte Kündigung maßgeblich seien, voll umfänglich nachgeschoben seien. Daher sei es prozessökonomisch, beide Verfahren in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu entscheiden. Das Gericht habe außerdem bei der Ausübung seines Ermessens insbesondere die Frage der Prozesswirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Die Gefahr widerstreitender Entscheidungen sei geringer zu werten, da die Parteien die Möglichkeit hätten, Rechtsmittel einzulegen.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 18.06.2010 (Bl. 50 bis 52 d. A.), hinsichtlich der Beschwerdebeantwortung auf den Schriftsatz des Klägers vom 30.06.2010 (Bl. 53 bis 54 d. A.) Bezug genommen. Zugleich wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

9

Die gemäß §§ 577 Abs. 1 Ziffer 1, 552 ZPO statthafte und gemäß § 569 Abs. 1, 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Beklagten hat in der Sache k e i n e n Erfolg.

10

Das Arbeitsgericht hat nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens ermessensfehlerfrei entschieden, dass das auf § 148 ZPO gegründete Aussetzungsbegehren nicht begründet ist. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung.

11

Bei einer Vorgreiflichkeit eines anderen Rechtsstreits ist die Aussetzung nicht zwingend geboten. Sie steht vielmehr im Ermessen des Gerichts ("kann"). Die Vorteile und Nachteile einer Aussetzung sind jeweils gegeneinander abzuwägen (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.1995 - 7 Ta 422/94).

12

Zutreffend ist die Annahme des Beklagten, dass die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Ausspruchs der streitgegenständlichen Kündigung abhängt und ferner auch, dass aus § 318 ZPO keine zwingende Bindungswirkung folgt. Vorrangig zu berücksichtigen ist jedoch, dass die hier streitgegenständliche dritte Kündigung unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der zweiten Kündigung vom 04.02.2009 ausgesprochen wurde. Damit kann eine Identität oder zumindest Teilidentität der angeführten Kündigungsgründe, die nach dem Vorbringen in der Beschwerdebeantwortung nachgeschoben sind, nicht ausgeschlossen werden. Von daher ist es prozessökonomisch, beide Verfahren in einen engen zeitlichen Zusammenhang zu entscheiden. Der Aspekt der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. BGH vom 03.03.2005, - IX ZB 33/04 und BAG vom 27.04.2006, - 2 AZR 360/05) ist daher nicht von der Hand zu weisen. Auch die Gefahr widerstreitender Entscheidungen des Gerichts ist geringer zu werten, da die Parteien die Möglichkeit haben, jeweils Rechtsmittel einzulegen. Schließlich ist dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz in § 9 ArbGG, wonach das Verfahren in allen Rechtszügen zu beschleunigen ist und der verstärkten Beschleunigungstendenz in Kündigungsschutzsachen gemäß § 61 a Abs. 1 ArbGG insbesondere bei einer Vielzahl von Kündigungen Rechnung zu tragen. Diese Grundsätze würden konterkariert, wenn ein Arbeitnehmer einerseits gehalten ist, innerhalb begrenzter Fristen Klage gegen die jeweiligen Kündigungen zu erheben, er andererseits wegen der Möglichkeit des Arbeitgebers, mehrere Kündigungen auszusprechen, auf längere Sicht auf eine rechtsverbindliche Entscheidung warten müsste. Der Beklagte ist auch bei eventuell später abweichenden Entscheidungen nicht schutzlos gestellt, weil ihm die Möglichkeit einer Restitutionsklage eröffnet ist.

13

Damit erweist sich die Vorgehensweise des Arbeitsgerichts als vertretbar.

14

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

15

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da Gründe im Sinne der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen