Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 202/10

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.03.2010 - 3 Ca 1767/09 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert:

In Höhe von 300 € netto nebst Zinsen wird die Klage abgewiesen.

Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten 88 %, dem Kläger 12 % auferlegt, im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung 1. Instanz.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger war ab 01.03.2007 bei der Firma B. Transporte als Kraftfahrer beschäftigt. Über das Vermögen des Arbeitgebers wurde im Jahre 2009 Insolvenz eröffnet. Der Kläger arbeitete dann weiter für die Beklagte. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 12.11.2009. Die Beklagte zahlte dem Kläger die Arbeitsvergütung für Oktober 2009 in Höhe von 2.500, EUR brutto nicht aus sowie die abgerechnete Arbeitsvergütung für November 2009 in Höhe von 999,96 EUR brutto. Hierbei berief sie sich auf einen Schadensersatzanspruch aus der Beschäftigung mit der in Insolvenz geratenen Firma B. Transporte. Am 24.06.2008 wurde der Kläger auf einer Fahrt nach Schweden im Hafen von Trelleborg mit ca. 0,5 Promille alkoholisiert am Steuer angetroffen, festgenommen und zu vier Wochen Haft verurteilt, welche sofort angetreten wurde. Während der Zeit verblieb der zu diesem Zeitpunkt bereits entladene Lkw des Klägers in Schweden und kam nicht zum Einsatz.

2

Der Kläger hat vorgetragen, die Arbeitgeberin habe den Lkw während der Zeit der Haft in Schweden gar nicht benötigt, jedenfalls wäre diese aufgrund der Sommerflaute nicht ausgelastet gewesen. Zudem habe ihm die damalige Lebensgefährtin des Herrn B. in einem Telefonat erklärt, man könne den Lkw im Hafen von Trelleborg stehen lassen, dies koste kein Geld und er, der Kläger, könne nach Verbüßung der Strafe mit dem Lkw wieder zurückfahren. Unabhängig davon hätte die Arbeitgeberin einen Ersatzkraftfahrer vorhalten oder jedenfalls anfordern müssen, um einen Ausfall organisatorisch abfangen zu können. Sein Arbeitskollege habe sich diesbezüglich erboten, bei der Tour nach Schweden einen weiteren Fahrer mitzunehmen, welcher den Lkw des Klägers im Hafen von Trelleborg habe übernehmen und nach Deutschland zurückbringen können. Der Schaden könne jedenfalls nicht nach dem durchschnittlich erzielten monatlichen Umsatz des Klägers aus anderen Monaten hergeleitet und beziffert werden. Schließlich gebe es auch Pfändungsfreigrenzen.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständiges Arbeitsentgelt für Oktober 2009 in Höhe von 2.500, EUR brutto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit,

5

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständiges Arbeitsentgelt für November 2009 in Höhe von 999,96 EUR brutto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

8

Sie hat vorgetragen, die Forderung sei ihr vom Insolvenzverwalter abgetreten worden, es habe seinerzeit kein Ersatzfahrer zum Abholen des Lkw aus Schweden zur Verfügung gestanden. Der Kläger habe einen durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz von 5.000, EUR bzw. einen durchschnittlichen monatlichen Umsatz von 25.000, EUR erzielt, wobei nach Abzug der Fixkosten ein monatlicher Umsatz in Höhe von 17.000, EUR verbleibe. Es habe auch keine Umsatzflaute gegeben. Der Arbeitnehmer B. hätte zwar einen weiteren Fahrer zur Abholung des Lkws mitnehmen können. Eine Rückholung hätte nicht vor dem 01.07. erfolgen können, was in jedem Fall zu einem Umsatzverlust von ca. 1 ½ Wochen geführt habe. Zumindest ein Schaden in Höhe von 2.500, EUR verbleibe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 18.03.2010 verwiesen.

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Das Arbeitsgericht hat die Klageforderung für den anteiligen November 2009 mit der Begründung zugesprochen, die Pfändungsfreigrenzen stünden einer Aufrechnung ohnehin entgegen. Für Oktober bestünde keine Gegenforderung. Es sei bereits unklar, ob überhaupt ein Schaden durch die Standzeit des Lkw entstanden sei. Unstreitig sei dessen Ladung im Zeitpunkt der Festnahme bereits gelöscht, so dass der Lkw die vier Wochen in Trelleborg leer stand. Weitere Aufträge, die der Kläger in diesen vier Wochen hätte fahren sollen, aber wegen seiner Inhaftierung nicht hätte fahren können, habe die Beklagte nicht konkret benannt. So sei grundsätzlich nicht anzunehmen, dass der Kläger in diesen vier Wochen ansonsten nicht gearbeitet und sein Lkw ohne ihn leer gestanden hätte. Welche Arbeiten und Auftragsfahrten genau mit welcher wirtschaftlichen Bedeutung er aber in dieser Zeit gefahren hätte, hätte die Beklagte im Einzelnen darlegen müssen. Es komme auch nicht auf den in allgemeiner Weise dargelegten monatlichen Umsatz des Klägers an. Hier gehe es um einen konkreten Schaden, den die Beklagte geltend mache und der ihr auch klar bezifferbar wäre, wenn sie entsprechende Unterlagen geführt hat oder hätte, weswegen hypothetische oder Durchschnittsberechnungen nicht genügten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidung verwiesen.

12

Das Urteil wurde der Beklagten am 01.04.2010 zugestellt. Sie hat hiergegen am 28.04.2010 Berufung eingelegt und die Berufung am 27.05.2010 begründet. Die Beklagte greift lediglich die Verurteilung zur Zahlung der Oktober-Vergütung an und macht geltend, die Betrachtungsweise des Arbeitsgerichts entspreche nicht der Realität des Speditionsgewerbes. Erst wenn feststehe, wie viel Kapazität wo zur Verfügung stehe, akquiriere sie Aufträge. Da der Lkw des Klägers in Schweden nicht zur Verfügung gestanden habe, habe die Disposition auch keine Veranlassung gehabt, für die Rückfahrten aus Schweden dort Aufträge zu akquirieren. Ein möglicher substantiierter Vortrag, welche Aufträge entgangen seien, sei daher nicht möglich. Es sei daher auf die von ihr vorgenommene Durchschnittsberechnung abzustellen. Konkrete Angaben über den entgangenen Umsatz könnten nicht gemacht werden. Die Lebensgefährtin des Herrn B. könne auch eine Äußerung dahingehend, es genüge, wenn der Kläger nach Ablauf seiner Haftzeit mit dem Lkw zurückkomme, nicht getätigt haben, da er zu diesem Zeitpunkt keine Lebensgefährtin hatte, sondern in der Anfangszeit der Trennung von seiner Ehefrau stand. Ein Fahrer, der den Mitarbeiter B. auf dessen Tour nach Schweden mitgegeben werden konnte, habe zu dieser Zeit nicht zur Verfügung gestanden.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des am 18.03.2010 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Trier, Az.: 3 Ca 1767/09 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 999,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2009 zu zahlen,
im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Auch der jetzige Sachvortrag des Beklagten sei unsubstantiiert und lasse den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht erkennen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 15.07.2010. In diesem Termin hat die Beklagte eine schriftliche Abtretungserklärung des Insolvenzverwalters bezüglich der zur Aufrechnung gestellten streitgegenständlichen Ansprüche vorgelegt.

Entscheidungsgründe

I.

19

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, ,66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

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Die für das Berufungsverfahren erforderliche Beschwer ist erreicht. Die Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 2.500, EUR Gehalt für Oktober 2009. Gegen die Forderung hat sie die Aufrechnung erklärt. Das Arbeitsgericht hat zwar für den Anspruch Oktober 2009 die Aufrechnung nicht schon deswegen für unwirksam erklärt, weil Pfändungsfreigrenzen nicht beachtet worden sind und sich lediglich mit der materiellen Berechtigung der zur Aufrechnung gestellten Forderung auseinandergesetzt. Zwar kann als Ziel des Berufungsverfahrens bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungen nur eine Abweisung der Klage in Höhe des pfändbaren Betrages erreicht werden. Dieser Betrag liegt unterhalb der erforderlichen Beschwerdesumme, die Beklagte hat aber die Berufung hinsichtlich dieses Betrages uneingeschränkt eingelegt und sich mit der Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils ausführlich auseinandergesetzt. Damit ist das Rechtsmittel insgesamt zulässig eingelegt und begründet worden.

II.

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Das Rechtsmittel hat auch zum Teil Erfolg. Die Beklagte kann von dem Kläger aus Anlass seiner Inhaftierung in Schweden aus abgetretenem Recht die Zahlung von 300, EUR verlangen. Dieser Betrag war von der Klageforderung des Klägers abzusetzen.

22

Dieses Ergebnis traf die Kammer aufgrund der nachfolgend kurz zusammengefasst dargestellten Erwägungen:

23

Die Schadenshöhe wurde von der Kammer gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO geschätzt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich dieser Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse beläuft. Das Gericht entscheidet hierbei unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Es ist nicht verpflichtet, eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständigen anzuordnen. Dies bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Streitigkeit sah die Kammer davon ab, ein betriebswirtschaftliches Gutachten darüber einzuholen, ob und in wie weit die Standzeit eines Lkws von vier Wochen, ohne dass Ladung verfrachtet werden kann, einen Schaden höher als 595, EUR auslösen kann. Lediglich in Höhe von 595, EUR ist bei einem Nettolohn von 1.781,99 EUR und keiner Unterhaltsverpflichtung überhaupt eine Pfändbarkeit und damit eine Aufrechenbarkeit gegeben.

24

Die von der Beklagten vorgebrachten Berechnungsmethoden vermögen einen höheren als den zugesprochenen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen. Dem Grunde nach ist dem Arbeitsgericht zu folgen, dass der Kläger sich schadensersatzpflichtig gemacht hat. Wenn ein Kraftfahrer in strafrechtlich relevanter Weise alkoholisiert am Steuer eines Kraftfahrzeugs angetroffen wird, liegt eine grobe Fahrlässigkeit vor. Infolge dessen ist ein Haftungsprivileg nicht gegeben, so dass der Kläger die durch seine Straftat und die Verbüßung einer Haft in Schweden ursächlich verursachte Vermögensminderung im Wege des Schadensersatzes auszugleichen hat. Die Kammer konnte es offen lassen, ob sie der Berechnungsmethode der Beklagten folgen kann, dass der Kläger einen durchschnittlichen Umsatz von 5.000, EUR pro Woche eingefahren hat und hieraus nach Abzug der Fixkosten ein Umsatz von 17.000, EUR pro Monat verbleibt, der Schadensersatz also auf jeden Fall ausreicht, durch Aufrechnung die pfändbaren Gehaltsanteile zum Erlöschen zu bringen. Zum einen muss man sich die Frage stellen, wie angesichts der Berechnungsgrundlagen eine Insolvenz des früheren Arbeitgebers überhaupt möglich war, wenn er mit jedem Monat einen entgangenen Umsatz von 17.000, EUR nach Abzug der Fixkosten erwartet und dies offensichtlich mit entgangenem Gewinn gleichstellen will.

25

Die Forderung der Beklagten war aber auf 300, EUR zu begrenzen. Dies folgt aus § 254 BGB. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen insbesondere davon ab, in wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 254 Abs. 1 BGB). Bei dem vom Beklagten vorgetragenen wirtschaftlichen Interesse an der Fahrzeit des Lkws, die sich aus den von ihm dargestellten Zahlen zwingend ergibt, wäre es Verpflichtung des Arbeitgebers gewesen, auch im Interesse einer Schadensminderungspflicht alles zu tun, um etwaige Ausfallschäden zu minimieren. Dazu gehört nach Auffassung der Kammer die ihm zumutbaren Möglichkeiten, die Leerzeit des Lkws durch Einsatz von Ersatzpersonal auf ein Minimum zurückzuführen. Unstreitig ist, dass der Arbeitnehmer B. eine Fahrt nach Schweden gemacht hat, er die Möglichkeit hatte, da er alleine gefahren ist, einen Ersatzfahrer nach Trelleborg mitzunehmen, der den Lkw hätte übernehmen können. Der Einwand des Beklagten, ein Ersatzfahrer habe nicht zur Verfügung gestanden, ist unerheblich, weil gerichtsbekannt über die Arbeitsverwaltung kurzfristig Lkw-Fahrer angeheuert werden können. Wäre also der Verpflichtung gemäß, auch im eigenen Interesse wirtschaftliche Nachteile möglichst abzuwenden, ein Ersatzfahrer mit nach Trelleborg gebracht worden, was nach Auffassung der Kammer auch zumutbar gewesen wäre, könnten allenfalls die Mehraufwendungen in Form von Fahrt- und Lohnkosten als berücksichtigungsfähiger Schaden anerkannt werden, die die Schadensersatzverpflichtung des Klägers als Höchstbetrag begrenzen, unabhängig davon, ob ein weiterer Ausfall durch Standzeiten des Lkws verursacht worden ist. Die Kammer schätzt diese Kosten, einen Ersatzfahrer nach Trelleborg zu verschaffen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er mit einem Kollegen mitfahren konnte, auf max. 300, EUR. Insofern war die Schadensersatzforderung der früheren Arbeitgeberin, die an die Beklagte abgetreten wurde, gemäß § 254 Abs. 1 ZPO der Höhe nach begrenzt.

III.

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Da die Beklagte wirksam mit einer Gegenforderung in Höhe von 300, EUR aufrechnen konnte, war die insofern gerichtete Klage des Klägers nebst Zinsanspruch abzuweisen und insoweit das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern.

27

Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 und hinsichtlich der Kosten I. Instanz § 92 Abs. 2 ZPO.

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Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

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