Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 214/10
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 10.03.2010 - Az: 3 Ca 2264/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.093,03 EUR festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger war (zuletzt wohl seit dem 18.12.2008) bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Mit dem Schreiben vom 19.03.2009 (Bl. 3 f. d.A. des Vorprozesses - 3 Ca 882/09 -; folgend: Beiakte) kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos und hilfsweise ordentlich zum 28.03.2009. Im Kündigungsschreiben heißt es u.a., dass die Kündigung auf das unentschuldigte Fehlen seit Anfang der Woche gestützt werde. Des Weiteren führt die Beklagte dort zu verschiedenen Schäden aus, die ihr durch das Verhalten des Klägers entstanden seien. Am Ende des Kündigungsschreibens heißt es:
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"Sie werden aufgefordert, den Gesamtschaden abzüglich der durch Lohneinbehalt verringerten Summe bis längstens 09.04.2009 auszugleichen, da Sie andernfalls mit einer gerichtlichen Durchsetzung rechnen müssen".
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Im Vorprozess - 3 Ca 882/09 - klagte der Kläger mit den aus Bl. 1 f. der Beiakte ersichtlichen Klageanträgen, - der damalige Klageantrag zu 3 lautete:
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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger das bis zum Ende der Beschäftigungszeit fällige Gehalt unter Berücksichtigung des noch zustehenden Resturlaubs abzurechnen und auszuzahlen.
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Die Beklagte war der Klage des Klägers im Vorprozess mit den Schriftsätzen vom 27.04.2009 und vom 28.04.2009 entgegen getreten, wobei sie im letztgenannten Schriftsatz hilfsweise Widerklage erhob, mit dem Antrag,
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den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte EUR 1790,00 nebst Zinsen zu zahlen.
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Im Vorprozess - 3 Ca 882/09 - einigten sich die Parteien schließlich auf den gerichtlichen Vergleich, dessen Inhalt und Zustandekommen das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 04.06.2009 - 3 Ca 882/09 - (Bl. 25 ff. d. Beiakte) festgestellt hat.
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Im vorangegangenen Gütetermin vom 22.05.2009 - 3 Ca 882/09 - war den Prozessbevollmächtigten des Klägers u.a. die Lohnabrechnung vom 25.03.2009 (für März 2009) übergeben worden (= Lohnabrechnung, Bl. 9 d.A.).
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Im Oktober 2009 erhob der Kläger die vorliegende, der Beklagten am 15.10.2009 zugestellte Klage, mit der er die Auszahlung des Betrages von 1093,03 EUR netto begehrt. Dieser Betrag wird in der Lohnabrechnung für März 2009 als "Netto-Verdienst" ausgewiesen.
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Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streit-standes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 10.03.2010 - 3 Ca 2264/09 - (dort S. 2 ff. = Bl. 49 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
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Gegen das ihm am 03.04.2010 zugestellte Urteil vom 10.03.2010 - 3 Ca 2264/09 - hat der Kläger am 29.04.2010 Berufung eingelegt und diese am 04.06.2010 mit dem Schriftsatz vom 04.06.2010 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 04.06.2010 (Bl. 84 ff. d.A.) verwiesen.
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Der Kläger führt dort u.a. aus, dass die Argumentation, Ziffer 5 des Vergleichs enthalte quasi eine umfassende Abgeltungsklausel aller gegenseitigen Ansprüche, nicht zutreffe. Hier seien lediglich Schadensersatzansprüche der Beklagten ausgeschlossen worden, - so wie Ziffer 4 des Vergleichs lediglich Vergütungsansprüche des Klägers über den 14.03.2009 hinaus ausgeschlossen habe. Der Kläger meint, dass die von der Beklagten bereits im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses abgerechneten Vergütungsansprüche des Klägers hiervon nicht berührt würden. Der Kläger legt weiter dar, wie nach seiner Ansicht der mit dem Beschluss vom 04.06.2009 - 3 Ca 882/09 - festgestellte gerichtliche Vergleich auszulegen sei. Der Anspruch des Klägers für den Zeitraum vom 01.03.2009 bis zum 14.03.2009 werde von dem Vergleich nicht tangiert. Indem das Arbeitsgericht den Vergleich anders interpretiere, verkenne es die gültigen Auslegungsregeln und verletze insoweit das geltende Recht. Weiter trägt der Kläger dazu vor, dass die von der Beklagten vorgenommenen Abzüge auf den Vergütungsanspruch des Klägers unberechtigt seien.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des am 10.03.2010 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - 3 Ca 2264/09 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1093,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts gegen die Berufung des Klägers nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 15.06.2010 (Bl. 102 ff. d.A.), worauf zwecks Darstellung aller Einzelheiten Bezug genommen wird.
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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. Die Akte des Vorprozesses - 3 Ca 882/09 - (Beiakte) war zu Informationszwecken beigezogen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu recht abgewiesen. Zwischen den Parteien besteht (jedenfalls) seit dem 03.06.2009 kein Schuldverhältnis mehr, aufgrund dessen der Kläger noch eine Zahlung von der Beklagten beanspruchen könnte. Dies ergibt sich aus den §§ 397 Abs. 2 und 779 Abs. 1 BGB i.V.m. der Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs. Durch diesen im Vorprozess - 3 Ca 882/09 - geschlossenen gerichtlichen Vergleich haben die Parteien den zuvor bestehenden Streit über gegenseitig geltend gemachte Ansprüche im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt bzw. gütlich beigelegt. Nach dem objektiven Erklärungsinhalt des Vergleichs, der nicht i.S.d. § 779 Abs. 1 BGB unwirksam ist, stehen weder dem Kläger Vergütungsansprüche gegen die Beklagte, noch der Beklagten Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zu. Zu diesem Auslegungsergebnis gelangt man bei Beachtung der einschlägigen Auslegungsregeln. Die Auslegung des mit dem Beschluss vom 04.06.2009 - 3 Ca 882/09 - festgestellten gerichtlichen Vergleich richtet sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 133 und 157 BGB. Demgemäß ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen, - ohne freilich an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Allerdings ist in erster Linie der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der gemäß § 133 BGB vorgeschriebenen Willenserforschung sind weiter der mit dem Vergleich verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und sonstige Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können. Dabei sind empfangsbedürftige Willenerklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Diesen Anforderungen wird die Auslegung des Arbeitsgerichts gerecht. Der Wortlaut der Ziffern 2 und 4 des Vergleichs spricht entscheidend dafür, dass die Parteien den übereinstimmenden Willen dahingehend gehabt haben, dass dem Kläger weder für die Zeit vom 14.03.2009 bis zum 28.03.2009, - noch für einen sonstigen Zeitraum ein Vergütungsanspruch gegen die Beklagte zustehen sollte. Das vom Kläger insoweit gezeigte Nachgeben korrespondiert mit dem Nachgeben der Beklagten, das in der Ziffer 5 des Vergleichs zum Ausdruck kommt. Weder vor dem Vergleich vom 04.06.2009 -, noch in diesem gerichtlichen Vergleich selbst hat die Beklagte den nunmehr streitgegenständlichen Zahlungsanspruch des Klägers (gerichtet auf Zahlung von 1093,03 EUR netto) streitlos gestellt. Zwar wird dieser Betrag von 1093,03 EUR in der Abrechnung vom 25.03.2009 zunächst als "Netto-Verdienst" ausgewiesen. Die dann folgenden Positionen der Lohnabrechnung unter den Nummern 9012 und 9022 ("bereits ausgezahlte Spesen" und "Abzug Nebenkosten") in Höhe von 341,00 EUR und (weiteren) 1000,00 EUR machen jedoch deutlich, dass die Beklagte seinerzeit nicht gewillt war, dem Kläger den Nettoverdienst von 1093,03 EUR auch als Auszahlungsbetrag zukommen zu lassen. Dies wird in der Lohnabrechnung für März 2009 dadurch verdeutlicht, dass in der die Abrechnung abschließenden Rubrik "Auszahlungsbetrag" ein Minusbetrag genannt wird (= "247,97 -"), - wobei dieser Minusbetrag durch den links davon befindlichen Vermerk ausdrücklich als "Überzahlung" ausgewiesen wird. Mit Rücksicht darauf sowie im Hinblick auf die von der Beklagten im Vorprozess - 3 Ca 882/09 - erfolgte Rechtsverteidigung nebst Widerklage sowie die am Ende des Kündigungsschreibens vom 19.03.2009 an den Kläger gerichteten Zahlungsaufforderung (Ausgleichung des Gesamtschadens) konnte der Kläger bzw. ein objektiver Erklärungsempfänger in der Situation des Klägers den Vergleich nicht so verstehen, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger noch 1093,03 EUR netto zu zahlen.
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Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung des Vergleichs steht im Einklang mit dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Auslegungsgrundsatz, der besagt, dass eine Ausgleichsklausel, wie die hier verfahrensgegenständliche, im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen ist.
II.
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Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen.
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.
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Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen. Darauf wird der Kläger hingewiesen.
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Referenzen
- BGB § 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis 1x
- BGB § 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage 2x
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 2x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- ArbGG § 72a Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- ArbGG § 69 Urteil 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- § 63 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ca 2264/09 4x (nicht zugeordnet)
- 3 Ca 882/09 10x (nicht zugeordnet)