Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Ta 152/10

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. Juni 2010, Az.: 3 Ca 899/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger (geb. am … 1966) war vom 11.08.2008 bis zum 03.02.2010 im Baubetrieb der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für das Baugewerbe Anwendung.

2

Laut Arbeitnehmerkontoauszug der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) zum 28.02.2010 (Bl. 14 d. A.) hat der Kläger einen Resturlaubsanspruch für 2009 von 30 Tagen, was einer Urlaubsvergütung von € 2.987,40 entspricht. Für 2010 besteht ein Urlaubsanspruch von € 2,75 Tagen zu einer Urlaubsvergütung von € 170,83. Die ULAK teilte dem Kläger außerdem mit, dass die Beklagte keine Beiträge für die Urlaubsansprüche geleistet hat. In der Entgeltabrechnung des Klägers für Oktober 2009 (Bl. 17 d.A.) ist ausgeführt, dass seinem Ausgleichskonto insgesamt 83 Stunden zu einem Lohn von € 1.198,00 gutgeschrieben sind. Der Kläger war mindestens seit Oktober 2009 bis zu seinem Ausscheiden ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt.

3

Mit seiner im April 2010 erhobenen Klage beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen,

4

auf das Arbeitnehmerkonto Nr. bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, € 2.987,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2010,

5

auf das Arbeitnehmerkonto Nr. bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, € 170,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2010,

6

an ihn € 1.198,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

7

Für diese Anträge beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23.06.2010 den Antrag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 29.06.2010 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.07.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe das Merkmal der „Erfolgsaussichten“ nicht in verfassungskonformer Weise ausgelegt. Außerdem habe es eine ergänzende Auslegung der Tarifverträge vorgenommen, was unzulässig sei. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 07.07.2010 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

9

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig. Sie ist in der Sache jedoch nicht begründet.

10

1. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 114 Satz 1 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An dieser Voraussetzung fehlt es, soweit der Kläger mit seinen Klageanträgen zu 1) und 2) die Zahlung von € 2.987,40 und von € 170,83 an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der X. verlangt.

11

Der Kläger ist nicht aktiv legitimiert. Ihm fehlt die Berechtigung, Ansprüche der X. gegen die Beklagte im eigenen Namen geltend zu machen.

12

Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben von der Ermächtigung in § 13 Abs. 2 BUrlG Gebrauch gemacht, zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs eine von § 7 Abs. 4 BUrlG abweichende Regelung zu treffen, indem sie ein durch alle Baubetriebe zu finanzierendes Urlaubskassenverfahren vereinbart haben. Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) mit Sitz in W. hat insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der Urlaubsvergütung zu sichern. Nach § 8 Ziffer 15.1 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV) hat die zuständige Urlaubskasse auf die Beiträge einen unmittelbaren Anspruch gegen die Arbeitgeber. Wie die X. dem Kläger bereits mit Schreiben vom 22.04.2010 mitgeteilt hat, ist lediglich die X. legitimiert, die fehlenden Beitragszahlungen eines Bauarbeitgebers einzufordern. Dem Kläger steht dieser Anspruch nach dem baugewerblichen Urlaubskassenverfahren nicht zu.

13

Das Beschwerdevorbringen des Klägers rechtfertigt es nicht, ihm trotz fehlender Aktivlegitimation Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe darf - ohne Verletzung des Gebots, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen - davon abhängig gemacht werden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Der Unbemittelte muss nur demjenigen Bemittelten gleich gestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. unter vielen: BVerfG Beschluss vom 26.11.2008 - 1 BvR 1813/08, m.w.N.). Eine bemittelte Partei würde vernünftigerweise keine Klage erheben, wenn ihr die Aktivlegitimation fehlt.

14

2. Für den Klageantrag zu 3) auf Zahlung von € 1.198,80 fehlt es an den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Nach § 115 Abs. 4 ZPO wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. In Ermangelung einer Beschwerdebegründung ist den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts nichts hinzuzufügen. Der Kläger hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, die eine andere Beurteilung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zuließen.

III.

15

Nach alledem ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

16

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

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