Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 322/10

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.04.2010 - 4 Ca 1277/09 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert:

Der Antrag auf Weiterbeschäftigung wird abgewiesen.

Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin ¼, der Beklagten ¾ auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um den Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit einer befristeten Erhöhung der Arbeitszeit der Klägerin. Die Klägerin ist am 18.11.1962 geboren, verheiratet und seit 01.09.1994 unbefristet mit einer Arbeitszeit von 50 % der für einen vollzeitbeschäftigten maßgeblichen Arbeitszeit als Heilerziehungspflegerin in der Einrichtung M. B. in B-Stadt beschäftigt. Diese 50 % entsprechen einer Wochenstundenzahl von 19,5 Stunden bei einem Bruttomonatsentgelt von 1.440,47 €. Im Laufe des Arbeitsverhältnisses der Klägerin wurden insgesamt 19 Änderungsverträge abgeschlossen, die befristete Erhöhungen der Arbeitszeit zum Gegenstand hatten. Mit Änderungsvertrag vom 04.12.2008 vereinbarten die Parteien in Abänderung des ursprünglichen Arbeitsvertrages und des Änderungsvertrags vom 28.10.2008, dass die befristete Teilzeitbeschäftigung mit 29 Wochenstunden, entspricht einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.124,80 €, bis zum 31.05.2005 fortgesetzt wird. Als Grund für die befristete Erhöhung des Beschäftigungsumfangs ist in dem vom Geschäftsführer und der kommissarischen Einrichtungsleiterin R. unterzeichneten Vertrag ein aufgrund der Neuaufnahme eines Bewohners bestehender befristeter Mehraufwand für die Eingewöhnung angegeben. Zum damaligen Zeitpunkt erhöhte sich die Bewohnerzahl von 96 auf 97.

2

Die Aufstockung der Stundenzahl der Klägerin erfolgte anlässlich der Absicht der Beklagten, eine weitere dritte Außenwohngruppe zu bilden, diese der Klägerin anzuvertrauen und der Klägerin die Konzeptionserstellung und insbesondere die Suche einer entsprechenden Immobilie zu übertragen. Mit der Klägerin war damals besprochen worden, ob sie Interesse an der geänderten Aufgabenstellung und an der Erhöhung ihrer Stundenzahl habe, welche Arbeiten zu leisten sind, in welcher Zeit diese zu bewältigen sind und welcher Zeitraum für die Umsetzung der Konzeption in Frage kommt. Eine eindeutige Zustimmung zu der zu beteiligenden Kostenträger lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Die Einrichtung einer dritten Außenwohngruppe ist auch noch nicht endgültig abgeschlossen bzw. abgesagt.

3

Änderungsverträge hinsichtlich der Arbeitszeit werden von der Beklagten mit ihren Mitarbeitern regelmäßig geschlossen. Hierbei unterscheiden sich jeweils die Stundenzahlen und die Befristungszeiträume.

4

Die kommissarische Einrichtungsleiterin unterzeichnete am 07.05.2009 eine schriftliche Änderungsmitteilung an das Verwaltungszentrum, Gehaltsbuchhaltung und die Mitarbeitervertretung, betreffend einer vom 01.06.2009 bis 31.12.2009 vorzunehmenden befristeten Erhöhung des Beschäftigungsumfangs auf wiederum 29 Wochenstunden. Zumindest für den Monat Juni 2009 trug die Gruppenleiterin Frau T. die Klägerin in den von Frau R. abgezeichneten Dienstplan mit 29 Stunden pro Woche ein. Ihr wurde im Juni und Juli 2009 Gehalt unter Zugrundelegung einer 29-Stunden-Woche gezahlt.

5

Nach einer Entscheidung der Geschäftsleitung, die Erhöhung der Wochenstundenzahl nicht über den 31.05.2009 hinaus fortzusetzen, fand ein Gespräch mit der Klägerin und dem Einrichtungsleiter P. statt. Als die Klägerin das Angebot ablehnte, die seit 01.06.2009 erbrachte Mehrarbeit auszuzahlen, bat die Beklagte sie mit Schreiben vom 03.08.2009 Kontakt mit der Gruppenleitung aufzunehmen zwecks Planung des Stundenabbaus. Der Geschäftsführer der Beklagten lehnte die Änderungsmitteilung vom 07.05.2009 ab. Insbesondere akzeptierte er die angegebene Begründung "Ersatz für Frau N." nicht, da Ersatz aus bestehenden Arbeitsverhältnissen kommen müsse.

6

Mit beim Arbeitsgericht Trier am 08.09.2009 eingegangener Klageschrift macht die Klägerin die Feststellung geltend, über den 31.05.2009 hinaus bestehe das Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 29 Stunden und im Übrigen zu unveränderten Arbeitsbedingungen unbefristet fort. Sie begehrt auch Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

7

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die zeitliche Befristung der Änderungsvereinbarung vom 04.12.2008 benachteilige sie unangemessen. Es handele sich um für alle Mitarbeiter standardmäßig verwendete Klauseln. Zudem habe sie keinen Einfluss auf die Erhöhung der Stundenzahl und die Befristungsdauer gehabt und habe gegenüber dem ihr unterbreiteten feststehenden Angebot der Beklagten keine eigenen Wünsche durchsetzen können. Es bestehe über den 31.05.2009 hinaus entsprechende Arbeitskraftbedarf. Auch liege durch ihre Weiterbeschäftigung über den 31.05.2009 hinaus eine konkludente Vertragsänderung vor.

8

Bei der Einrichtung sei es gängige Praxis und so auch bei allen 19 Änderungsverträgen ihres Arbeitsverhältnisses erfolgt, dass Änderungsverträge immer nach vorheriger mündlicher Zusage der Bereichsleitung geschlossen würden. Diese würden durch schriftliche Vereinbarung nochmals festgehalten.

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Die Klägerin hat beantragt,

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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.05.2009 im Umfang einer wöchentlichen Arbeitszeit vom 29,00 Stunden zu im Übrigen unveränderten Arbeitsbedingungen unbefristet fortbesteht;

11

die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Helferin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 29 Stunden weiterzubeschäftigen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat vorgetragen, es handele sich um eine individuelle Vereinbarung, zumal diese nicht vorgedruckt gewesen, sondern nach Einigung entsprechend getippt und ausgedruckt worden sei. Wenn die Klägerin keine Einwendungen geltend gemacht habe, habe die Änderung einfach komplett ihren Vorstellungen entsprochen. Eine Benachteiligung liege nicht vor. Es bestehe kein Arbeitskräftebedarf für die Erhöhung der Stundenzahl der Klägerin über den 31.05.2009 hinaus, da die Konzeption einer dritten Außenwohngruppe mangels des notwendigen Zugangs weiterer Bewohner sowie mangels einer eindeutigen Entscheidung der zu beteiligenden Kostenträger bislang nicht umgesetzt werden könne. Eine konkludente Arbeitsvertragsänderung liege nicht vor.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die ausführliche Darstellung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 14.04.2010 verwiesen.

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Das Arbeitsgericht hat der Klage voll umfänglich entsprochen.

17

Die Befristungsvereinbarung sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie benachteilige die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Hierzu hat das Arbeitsgericht Bezug genommen auf die allgemeine zivilrechtliche Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung sei allgemeine Geschäftsbedingung. Der Änderungsvertrag beinhalte eine Vertragsänderung, die von der Beklagten standardmäßig für alle Mitarbeiter verwendet werde, wobei jeweils andere Stundenzahlen und Befristungszeiträume hinsichtlich der Arbeitszeitveränderung eingesetzt würden. Eine Individualabrede liege nicht vor, auch dann nicht, wenn Gespräche mit der Klägerin über die zu leistenden Arbeiten und den hierfür erforderlichen zeitlichen Aufwand geführt worden seien. Ein Aushandeln sei nicht gegeben, weil der Verwender sich nicht deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarungen bereit erklärt hat. Anhaltspunkte für ein echtes Aushandeln, insbesondere für die Bereitschaft der Beklagten, Änderungen nach Wünschen der Klägerin zu akzeptieren, lägen nicht vor. Hinzu komme, dass die Gesprächspartner der Klägerin nach Darstellung der Beklagten gar nicht bevollmächtigt waren, entsprechende Zusagen zu treffen. Es sei mangels anderweitiger Anhaltspunkte von dem nach der Lebenserfahrung typischen Ablauf auszugehen, dass die Beklagte der Klägerin die befristete Erhöhung, wie vereinbart, vorgeschlagen hat, ohne sich dabei deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen bereit zu erklären und die Klägerin dieses Angebot, von dessen Verhandelbarkeit sie nicht ausgehen konnte, angenommen hat. Es sei nicht davon auszugehen, dass dieses Änderungsangebot genau den Wünschen der Klägerin entsprach, da diese offenbar eine unbefristete dauerhafte Erhöhung ihrer Arbeitszeit anstrebe. Da es sich um einen Verbrauchervertrag handele, finde § 307 BGB auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt und der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf den Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

18

Die vereinbarte Befristung im Änderungsvertrag vom 04.12.2008 halte einer Inhaltskontrolle nicht stand. Gegenstand der Inhaltskontrolle sei dabei nicht die vereinbarte Erhöhung der Arbeitszeit und damit der Umfang der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung als Hauptleistungspflicht, sondern ausschließlich deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung. Die unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers müsse sich gerade aus der vertraglich vereinbarten Befristung der Arbeitszeiterhöhung ergeben. Hierbei sei Umfang der Arbeitszeiterhöhung nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Im Falle der Unwirksamkeit der Befristung sei der erhöhte Umfang der Arbeitszeit ebenso wie der gesamte Arbeitsvertrag für unbestimmte Zeit vereinbart. Für die bei Befristung einzelner Vertragsbedingungen vorzunehmende Inhaltskontrolle gälten zwar andere Maßstäbe als für die Befristungskontrolle. Bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen seien Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrages insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten, nicht ohne Bedeutung. Diese Umstände seien bei der Interessenabwägung zu Gunsten des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Liege der befristeten Arbeitszeiterhöhung ein Sachverhalt zu Grunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrages insgesamt rechtfertigen könnte, überwiege in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der neubefristeten Erhöhung der Arbeitszeit gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs seiner Arbeitszeit. Die Klägerin werde durch die befristete Vereinbarung der Aufstockung ihrer Arbeitszeit auf 29 Stunden in der Woche für einen Zeitraum von ca. sechs Monaten in ihrem rechtlich anerkennenswerten Interesse an der unbefristeten Vereinbarung des Umfang ihrer Arbeitszeit beeinträchtigt. Von dem Umfang der Arbeitszeit hänge die Höhe des Einkommens ab, nach dem sie ihren Lebensstandard kalkulieren könne. Auch wenn sie verheiratet sei und das Familieneinkommen nicht ausschließlich von ihrem Gehalt abhinge, könne sie sich bei einer Arbeitszeit von 29 Stunden pro Woche und einem Einkommen in Höhe von 2.124,80 € brutto einen höheren Lebensstandard leisten, als bei der Arbeitszeit von 19,5 Stunden pro Woche. Dem Einwand der Beklagten, die Klägerin müsse sich an ihrem ursprünglichen Arbeitsvertrag mit einer Arbeitszeit von 50 % einer Vollzeitbeschäftigten orientieren, sei entgegenzuhalten, dass die Arbeitsvertragsbedingungen der Klägerin in der Vergangenheit bereits durch 19 Änderungsverträge abgeändert wurden und insbesondere auch die Arbeitszeiterhöhungen bereits zuvor nur befristet vereinbart wurde, sodass nach den Gesamtumständen kein Abweichen vom ursprünglichen Arbeitsvertrag über einen überschaubaren Zeitraum mehr vorliege, sondern häufig Änderungen erfolgten, die es der Klägerin letztlich nicht möglich machten, ihren Lebensstandard langfristig an einem mit weitgehender Sicherheit kalkulierbaren Einkommen auszurichten. Die Klägerin müsse aufgrund der Befristung stets damit rechnen, dass ein Aufstockungsangebot nach Ablauf der Befristung ausbleibe und ihr Einkommen auf den der unbefristeten Teilzeitbeschäftigten entsprechenden Betrag absinke.

19

Die Benachteilung sei nicht durch billigenswerte Interessen der Beklagten gerechtfertigt. Es lägen keine Umstände vor, welche die Befristung des Arbeitsvertrages insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigten. Der sachliche Grund des nur vorübergehend bestehenden betrieblichen Bedarfs sei nicht hinreichend dargelegt. Allein die Ungewissheit über den künftigen Arbeitskräftebedarf reiche nicht aus, die Befristung von Arbeitszeiterhöhungen zu rechtfertigen. Die Ungewissheit gehöre zum unternehmerischen Risiko, das nicht auf die Arbeitnehmer verlagert werden könne. Das Interesse des Arbeitgebers an einer flexiblen Vertragsgestaltung, um das Prognoserisiko über die Entwicklung der wirtschaftlichen Aktivitäten und des damit verbundenen Personalkräftebedarfs zu minimieren, überwiege insoweit nicht gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Arbeitszeitumfangs. Dem Vortrag der Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der befristeten Arbeitsvertragsänderung vom 04.12.2008 ein hierüber hinausgehendes Interesse, insbesondere aufgrund eines nur vorübergehend bestehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung bestehe. Der im Änderungsvertrag genannte Grund der Neuaufnahme eines Bewohners und des dadurch bestehenden befristeten Mehraufwands für die Eingewöhnung liefere keine aufgrund greifbarer Tatsachen fundierte Prognose eines Mehrbedarfs. Einerseits erscheine es kaum nachvollziehbar, dass die Erhöhung der Bewohnerzahl von 96 auf 97 ein Mehraufwand von 9,5 Stunden pro Woche hinsichtlich einer Arbeitnehmerin verursache. Insofern fehlten Angaben zu dem für den Bewohner einzukalkulierenden Betreuungsaufwand. Darüber hinaus vermöge auch die Vorbereitung der Einrichtung einer dritten Außenwohngruppe keinen vorübergehenden betrieblichen Mehrbedarf zu begründen. Es fehle an jeglicher Darstellung der Beklagten, welchen Arbeitsaufwand die Vorbereitung der Einrichtung der dritten Außenwohngruppe gemessen in Arbeitsstunden und Dauer in Monaten ungefähr verursachen könne. Es werde weder vorgetragen, welche Arbeitsaufgaben die Klägerin zuvor zu erfüllen hatte, noch welche Arbeitsaufgaben der Klägerin im Rahmen der Arbeitszeiterhöhung zusätzlich übertragen wurden. Es sei nicht einmal erkennbar, ob die vorausgehende befristete Arbeitszeiterhöhung mit Änderungsvertrag vom 28.10.2008 ebenfalls im Hinblick auf das Projekt, Vorbereitung und Einrichtung einer dritten Außenwohngruppe erfolgte oder aus anderen Gründen. Die Argumentation der Beklagten, die Befristung sei aufgrund der Ungewissheit über die Finanzierbarkeit erfolgt, sei insoweit nicht nachvollziehbar, als unklar bleibe, wieso überhaupt ab Ende 2008 eine befristete Arbeitszeiterhöhung vorgenommen wurde, wenn mit diesem Argument die weitere Arbeitszeiterhöhung ab 01.06.2009 abgelehnt werde, obwohl sich an der Lage insoweit nichts geändert habe.

20

Ein unabhängig vom Vorliegen eines Sachgrundes bestehendes Interesse der Beklagten an der nur befristeten Erhöhung der Arbeitszeit sei nicht ersichtlich. Die Ungewissheit über den zukünftigen Arbeitskräftebedarf stelle keinen ausreichenden Sachgrund i. S. d. § 14 Abs. TzBfG dar. Der Klägerin stehe der Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung im Umfang von 29 Stunden pro Woche zu, da diese Arbeitszeit unbefristeter Bestandteil des Arbeitsvertrags zwischen den Parteien geworden ist.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten der ausführlichen Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

22

Das Urteil wurde der Beklagten am 4. Juni 2010 zugestellt. Hiergegen hat sie am 29. Juni 2010 Berufung eingelegt und ihre Berufung mit am 28. Juli 2010 eingegangenem Schriftsatz begründet.

23

In ihrer ausführlichen Berufungsbegründung greift die Beklagte das Urteil im Wesentlichen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen an. Die Auffassung des Gerichts, es handele sich um eine unangemessene Benachteiligung, weil die Klägerin als Arbeitnehmerin ihre Lebensverhältnisse nicht auf dem befristeten Vertrag habe aufbauen können, sei unzutreffend. Die Annahme, sie habe ihre Lebensverhältnisse nicht entsprechend abgesichert einrichten können, sei eine Unterstellung. Das tatsächliche Verhalten der Klägerin habe gezeigt, dass sie letztlich wusste, dass nur eine vorübergehende Beschäftigung vom Bedarf her bestehe. Denn ansonsten hätte sie nicht mehrfach nachgefragt, ob die Zentralleitung das Einverständnis zu einer weiteren Verlängerung erteile. Die Klägerin sei also zum damaligen Zeitpunkt schon davon ausgegangen, dass der ursprüngliche Änderungsvertrag eine für sie zulässige Befristung enthalte und sie sich durch diese ursprüngliche Befristung eigentlich gar nicht beschränkt sah, sondern erst durch die Nichtweiterführung über den Vertrag vom 04.12.2008 hinaus. Sie muss sich dann fragen lassen, warum sie nicht zu Beginn des Änderungsvertrages den Ausschluss einer unbefristeten Regelung geltend gemacht habe. Der Klägerin selbst sei bewusst, dass eben nur ein jeweils mit befristeten Verträgen zu bewältigender Zeitbedarf für Sonderaufgaben vorhanden war. Sie habe gewusst, dass nur eine vorübergehende Beschäftigung vom Bedarf her bestehe, ansonsten hätte sie nicht nachgefragt, ob es nun endgültig zu einem weiteren Folgevertrag komme. Diese Verhaltensweise mache deutlich, dass die Klägerin jedenfalls keineswegs ihre Lebensverhältnisse oder ihre Erwartungen auf eine Weiterführung eingerichtet hatte. Letztlich habe die Entscheidung darüber, ob es nach Ablauf des ursprünglichen Änderungsvertrages noch weiteren Arbeitsbedarf gab oder geben würde, alleine bei der beteiligten Verwaltung gelegen, da diese darüber zu entscheiden hatte, ob eine weitere Außenwohngruppe gegründet würde oder nicht. Da dies aus fiskalischen Interessen nicht gegeben ist, konnte die Beklagte sich im gewissen Sinne es überhaupt nicht leisten, auf eigene Kosten eine dritte Außenwohngruppe einzurichten bzw. zu finanzieren und damit den für die Klägerin erhöhten Mehrstundenbedarf aufzuwenden, da jede Maßnahme letztlich von der Beklagten finanziert werden müsse. Für die Auffassung, dass die Klägerin eine dauerhafte Erhöhung anstrebe, könne sich das Gericht nicht auf den Zustand zur Zeit des Rechtstreits einstellen, sondern es hätte die Motivation zum Zeitpunkt des Abschluss des letzten Vertrages prüfen müssen.

24

Die Feststellung, die Verträge seien standardmäßig, sei ebenfalls fehlerhaft. Es lägen dem Gericht keine Unterlagen vor, auch keiner sonstiger Mitarbeiter, aus dem der Schluss gerechtfertigt sein könnte. Die Klägerin habe durchaus Einfluss auf die Ausgestaltung der Verträge gehabt. Somit sei die Schlussfolgerung, sie habe die Inhaltsgestaltung nicht beeinflussen können, fehlerhaft. Wenn Bedarf zu einer vertraglichen Änderung bestehe, werde mit den infrage kommenden Personen die Sachlage besprochen, deren Anregungen und Wünsche auch versucht nachzukommen, insbesondere um sich auch darauf einzustellen, wie gegebenenfalls die zu übernehmende Aufgabe zeitlich und inhaltlich abgesprochen werden könne. Die Beklagte sei also bei diesen Gespräche ergebnisoffen. Die vom Arbeitsgericht gefundene Bewertung würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass für die Beklagte überhaupt keine Planungssicherheit mehr bestehe. Sie müsse sich darauf gefasst machen, dass Arbeitnehmer zunächst einen sachlichen Grund für die Befristung sehen, einen solchen befristeten Ergänzungsvertrag abschließen und im Nachhinein dann geltend machen, dieser müsse unbefristet auch hinsichtlich der zeitlich zunächst befristeten Bedingung in der Zukunft weiter geführt werden. Wenn das Gericht weiteren Sachvortrag im Hinblick auf den Arbeitsaufwand als aufklärungsbedürftig gesehen habe, hätte es eines prozessualen Hinweises bedurft, dies umso mehr, als offensichtlich zwischen den Parteien klar war, welches der Arbeitsaufwand war, der von der Klägerin auch nie in Abrede gestellt wurde, sondern eher durch ihren Sachvortrag bekräftigt wurde. Die Beklagte habe alles in ihrer Macht liegende getan, um das Außenwohnprojekt zu fördern und die entsprechenden Vorbereitungsarbeiten durchzuführen. Soweit letztlich dann der Mehrarbeitsaufwand sich gewissermaßen institutionalisiert hatte, hätte für die Beklagte keine Notwendigkeit befristeter Verträge mehr bestanden. Sie müsse auch darauf achten, dass Mehraufwendungen kostenmäßig gedeckt seien. Die Arbeitnehmer könnten nicht einen Blankoscheck geltend machen.

25

Die Beklagte beantragt,

26

unter Aufhebung des Urteils erster Instanz des Arbeitsgerichts Trier vom 14.04.2010 - 4 Ca 1277/09 -, zugestellt am 31.05.2010, die Klage abzuweisen.

27

Die Klägerin beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 21.10.2010.

Entscheidungsgründe

I.

31

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

32

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg.

33

Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die tatsächliche Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in Höhe eines wöchentlichen Stundenumfanges von 29 Wochenstunden verlangen. Hierfür fehlt eine Anspruchsgrundlage.

34

Hinsichtlich des Feststellungsantrags ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier vollständig und zutreffend. Die Begründung, weswegen es sich um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Vertragsabrede handelt, sind vom Arbeitsgericht tatsächlich und rechtlich zutreffend einer Bewertung zugeführt worden. Das Arbeitsgericht hat des Weiteren vollständig, ausführlich und zutreffend unter Berücksichtigung der zu den einschlägigen Fragen ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass die vorübergehende, also befristete Erhöhung der Wochenarbeitszeit nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand hält, damit unwirksam ist, und somit mit der Klägerin ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit 29 Wochenstunden vereinbart worden ist.

35

Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher voll umfänglich Bezug auf die Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils und stellt dies ausdrücklich fest.

II.

36

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf Folgendes hinzuweisen:

37

Soweit die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht von einer Angemessenheitskontrolle aus, weil die vertraglichen Bestimmungen mit der Klägerin ausgehandelt worden sind, ist dies letztlich rechtlich nicht durchschlagend.

38

Es kommt zum einen nicht darauf an, ob es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bestimmung handelt. Wesentlich für die Entscheidung des Rechtstreits ist es, den Augenmerk auf die eigentliche Klausel, welche zur Überprüfung gestellt werden kann, zu lenken. Die Beklagte verkennt, dass ein Aushandeln und Entgegenkommen von Wünschen hinsichtlich der Stundenerhöhung oder gegebenenfalls auch hinsichtlich der Vertragsdauer nichts daran ändert, dass von ihr nicht behauptet wurde, die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, im Wege einer freien Vereinbarung auch eine unbefristete Erhöhung der Wochenstundenzahl durchzusetzen. Die Unwirksamkeitskontrolle erstreckt sich ausschließlich auf die lediglich vorübergehende, d. h. durch Befristung ablaufende vorübergehende Erhöhung der Wochenarbeitszeit, nicht hingegen auf den Umfang der Wochenarbeitszeit und die Zeitdauer der vereinbarten Maßnahme. Dass die Klägerin selbst den Wunsch geäußert hätte, sie möchte einer Erhöhung der Wochenarbeitszeit lediglich für einen vorübergehenden Zeitraum, etwa damit sie sich nach Ablauf des Vertrages anderen Verpflichtungen im häuslichen oder sonstigen familiären Bereich widmen kann, ist von der Beklagten nicht behauptet. Hinsichtlich der Frage, ob die Arbeitszeiterhöhung befristet oder unbefristet stattfinden soll, bestand keine Möglichkeit, dass die Klägerin eigene Wünsche durchsetzen konnte. Dass ohne nähere gegenteilige Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass jeder Arbeitnehmer eine erhöhte Arbeitszeit, und zwar auf Dauer, anstrebt, um für seine Lebensplanung kalkulieren zu können, steht außer Frage und ist auch im vorliegenden Fall evident. Die Klägerin hat schließlich Klage erhoben, nachdem ihr eine unbefristete Erhöhung der Arbeitszeit auf 29 Stunden durch die Beklagte nicht gewährt wurde.

39

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind von der Beklagten gestellt, hierfür streitet die Vermutung nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Die Vertragsbedingungen, nämlich die befristete Erhöhung der Wochenarbeitszeit, ist von der Beklagten vorformuliert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vertrag erst ausgehandelt und dann einzeln niedergeschrieben wurde, wobei die Kammer davon ausgeht, dass hier Textbausteine verwendet worden sind und lediglich der Befristungsgrund, die erhöhte Wochenstundenzahl und die Dauer der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit in den Vertrag als variable Textteile eingesetzt worden sind.

40

Der Umstand, dass die Klägerin wusste, nur befristet beschäftigt zu sein, steht dem nicht entgegen. Bei dieser Argumentation übersieht die Beklagte, dass es gerade die Ungewissheit ist, wie nach Ablauf der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit sich das Arbeitskräftevolumen, welches der Klägerin vertraglich zugeteilt wird, weiter verhält. Das Arbeitsgericht weist in seinem Urteil zutreffend darauf hin, dass bereits aus der zumindest 18 mal vorher vorgenommenen befristeten Erhöhung der Arbeitszeit für die Klägerin jedes Mal eine Ungewissheit entstand, wie sich ihre Verhältnisse nach Ablauf der Befristungsvereinbarung gestalten werden. Gerade dies macht ein planbares, auf sichere Erkenntnisse gestütztes Einrichten auf die Lebensverhältnisse nicht möglich, insbesondere da die Klägerin in den vorangegangenen Vereinbarungen absehen könnte, dass eine weitere befristete Erhöhung der Arbeitszeit stattfinden wird, nicht aber davon mit Sicherheit ausgehen durfte.

41

Der Hinweis der Beklagten, die Klägerin habe mehrfach nachgefragt und hätte bereits bei Abschluss des Vertrages auf die von ihr erkannte Unwirksamkeit hinwirken müssen, ist nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu tragen. Zum einen kann es aus mehrfachen Gründen untunlich sein, während unstreitig bestehendem Arbeitsverhältnisses den Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass man dessen Rechtsauffassung für nicht zutreffend erachtet, einer Frist zu Geltendmachung der Unwirksamkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Und die Klägerin hat ja dann, nachdem ihr eine weitere Erhöhung ihrer Arbeitszeit nicht angeboten wurde, sofort geltend gemacht, dass sie diese Vertragsgestaltung nicht für wirksam erachte.

42

Ein Aushandeln wird insbesondere auch nicht dadurch begründet, dass die Klägerin zu der geänderten Vertragsgestaltung ihre Zustimmung hätte versagen können. Mit diesem Argument könnten, da ja Verträge immer noch der Privatautonomie unterliegen und der Verbraucher oder Vertragspartner immer die Möglichkeit hat, einen Vertrag nicht abzuschließen, eine Angemessenheitskontrolle vom Verwender aufgestellter Klausel nie erreicht werden.

43

Das Arbeitsgericht hat des Weiteren ausführlich und zutreffend begründet, weswegen eine Angemessenheitskontrolle nicht im Wege eines überwiegenden Interesses des Arbeitgebers an dieser Vertragsgestaltung (lediglich befristete Arbeitszeiterhöhung wegen vorübergehenden Mehrbedarfs) festgestellt werden kann. Die Ausführungen wegen eines fehlenden Sachgrundes aufgrund vorübergehenden betrieblichen Mehrbedarfs sind allesamt zutreffend, sie decken sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

44

Die Beklagte hat im Berufungsverfahren weder den vorübergehenden Mehrbedarf durch die Erhöhung der Einwohnerzahl von 96 auf 97 substantiiert dargelegt, noch die Gründe, die für einen vorübergehenden Mehrbedarf aufgrund der geplanten Einrichtung einer dritten Außenwohngruppe sprechen könnten. Wenn insoweit die Beklagte Verletzung der Hinweispflicht des Arbeitsgerichts rügt, hätte zumindest im Berufungsverfahren seitens der Beklagten dargelegt werden müssen, wie konkret sich eine vorübergehende Mehrbelastung auf die einzelnen Arbeitsinhalte und den Beschäftigungsbedarf der einzelnen Arbeitnehmer auswirkt. Dies ist im Berufungsverfahren ebenfalls nicht erfolgt. Die Beklagte hat sich lediglich darauf zurückgezogen, dass die Finanzierung nicht in ihrem Einflussbereich steht und eine Durchsetzung der vom Arbeitsgericht aufgestellten Prinzipien dazu führen würde, dass der Arbeitskräfteeinsatz nicht mehr planbar sei.

45

Diese Erwägungen rechtfertigen, wie vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellt, jedenfalls nicht die Annahme, eine befristete Beschäftigung der Klägerin mit dem Arbeitsstundenkontingent, um welches sich die Wochenarbeitszeit erhöhte, würde dann einem sachlichen Grund nach TzBfG entsprechen, wenn die befristete Erhöhung nicht auf einen unbefristeten Vertrag darauf aufgebaut würde, sondern es sich um einen insgesamt befristeten Arbeitsvertrag handelte, dem nicht ein unbefristeter Arbeitsvertrag zu anderen Bedingungen untergebaut ist.

III.

46

Die Berufung der Beklagten war allerdings insofern erfolgreich, als die Klägerin tatsächliche Weiterbeschäftigung mit 29 Wochenstunden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Feststellungsverfahrens verlangt. Die Fallkonstellation ist vergleichbar mit der einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung. Bei dieser ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht aufgrund des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs verpflichtet, den Arbeitnehmer vorläufig zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG, Urteil vom 18.01.1990, 2 AZR 183/89, vom 19.12.1991, 2 AZR 280/91). Zwischen den Parteien besteht kein Streit über den Fortbestand, sondern nur über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Es stellt sich das Problem eines Weiterbeschäftigungsanspruchs, hergeleitet daraus, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers es fordert, einen Arbeitnehmer bei streitigem Bestand eines Arbeitsverhältnisses tatsächlich zu beschäftigen, auch wenn die gerichtliche Entscheidung über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses noch nicht rechtskräftig geworden ist, nicht. Wird der Arbeitnehmer, wenn auch nur zu anderen Bedingungen, tatsächlich weiterbeschäftigt, ist seinem Beschäftigungsinteresse zunächst gedient (vgl. BAG, Urteil vom 18.01.1990, 2 AZR 183/89). Gemessen daran besteht für die Klägerin kein Weiterbeschäftigungsanspruch, auch bei einer wie hier vorliegend streitigen Beurteilung zwischen den Parteien, ob das Arbeitsverhältnis zu 19,5 oder zu 29 Wochenstunden fortbesteht. Die Klägerin hat zumindest für den Verlauf des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Klärung einen unbestreitbaren Anspruch gegenüber der Beklagten, mit 19,5 Stunden tatsächlich beschäftigt zu werden. Dieser Anspruch wird erfüllt. Es sind keine überwiegenden Interessen erkennbar, die es erforderlich machen, über diesen Anspruch hinaus der Klägerin während der Ungewissheit über den Ausgang des Rechtsstreits einen weiteren Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung zu 29 Wochenstunden zuzuerkennen. Ihr Interesse ist ausreichend damit gewahrt, dass für den Fall des unbefristeten Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses zu 29 Wochenstunden die Klägerin, sollte sie nicht entsprechend beschäftigt worden sein, einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung gem. § 615 BGB hat.

IV.

47

Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 92 Abs. 2 ArbGG nicht.

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