Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 Ta 151/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.05.2010, Az.: 3 Ca 566/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
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I. Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage.
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Der Antragsteller, der rumänischer Staatsangehöriger ist, unterzeichnete zusammen mit dreißig anderen rumänischen Handwerkern einen Vertrag zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft. Diese Arbeitsgemeinschaft, vorliegend die Antragsgegnerin zu 1), führte als letztes Glied in einer General-/Subunternehmerkette Bauarbeiten beim Neubau eines mehrstöckigen Bettenhauses auf dem Gelände des Z durch. Der Antragsteller wurde dabei als Betonstahlbieger auf der Baustelle tätig und die Antragsgegnerin zu 1) zahlte an ihn zumindest einen Betrag in Höhe von 1.994,00 EUR (netto) aus.
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Die Antragsgegnerin zu 2) ist ein Bauunternehmen, das bei der Bauabwicklung als Subunternehmerin der Antragsgegnerin zu 3), die Generalunternehmerin ist, tätig wurde. Ob die Antragsgegnerin zu 2) die Antragsgegnerin zu 1) mit der Ausführung von Betonarbeiten bei dem Bauvorhaben unmittelbar beauftragte oder die Firma Y GmbH zwischenschaltete, die dann ihrerseits die Antragsgegnerin zu 1) beauftragte, ist streitig.
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Aufgrund von Ermittlungen hat sich für das Hauptzollamt Saarbrücken der Verdacht ergeben, dass unter anderem der als "Geschäftsführer" der Antragsgegnerin zu 1) agierende X in der Zeit vom Mai 2009 bis November 2009 als Arbeitgeber die weiteren rumänischen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft beschäftigte, ohne Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben abzuführen. Nachdem das Hauptzollamt der Antragsgegnerin zu 3) untersagt hatte, die Bauarbeiten mit den rumänischen Handwerkern weiterzuführen, sprach diese gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) ein Baustellenverbot für die auf der Baustelle eingesetzten rumänischen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft aus. Diese wurden anschließend nicht mehr tätig.
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Der Antragsteller füllte Stundennachweisformulare für die Zeit vom 07.09.2009 bis 30.11.2009 aus.
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Am 14.04.2010 hat er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingereicht. Dem Prozesskostenhilfeantrag ist ein Klageentwurf beigefügt gewesen, der als solcher in dem Gesuch ausdrücklich bezeichnet worden ist. Des Weiteren hat der Antragsteller seinem Prozesskostenhilfegesuch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, allerdings die in dem entsprechenden Formular enthaltene Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung oder andere Stelle/Person die Kosten der Prozessführung trage, unbeantwortet gelassen.
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In dem Klageentwurf hat der Antragsteller folgende beabsichtigten Klageanträge mitgeteilt:
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Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt an den Kläger 10.464,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2009 aus 4.924,88 EUR und ab Rechtshängigkeit aus 5.539,27 EUR abzüglich gezahlter 2.194,00 EUR zu zahlen.
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Die Beklagte zu 1) wird verurteilt an den Kläger die (noch zu beziffernde) Differenz aus Mindestlohnzahlung zu Nettolohnvereinbarung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt,
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Mit dem Antrag zu 1. werde von den drei Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerin eine Zahlung in Höhe des nach § 14 AEntG zu zahlenden Mindestentgeltes verlangt. Die Antragsgegnerin zu 1) schulde diese Leistung aufgrund der Tatsache, dass zwischen ihr und dem Antragsteller ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und zuvor die Zahlung eines Monatslohnes von 2.500,00 EUR für 240 Monatsstunden, mithin ein Stundenlohn in Höhe von 10,42 EUR netto vereinbart worden sei.
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Der Antragsteller habe, entsprechend den beim Arbeitsgericht eingereichten schriftlichen Stundennachweisen, in der Zeit vom 04.09.2009 bis 30.11.2009 insgesamt während 664 Stunden gearbeitet und dabei im Monat September 2009 50, im Monat Oktober 2009 85 und im Monat November 2009 49 Überstunden abgeleistet. Des Weiteren stehe ihm noch Urlaubsvergütung in Höhe von 1.305,16 EUR zu.
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Gegenüber den Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) beruhe der mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Entgeltzahlungsanspruch auf deren Haftung aus § 14 AEntG. Der tariflich geschuldete Mindestlohn belaufe sich für ihn als Betonstahlbieger auf 12,90 EUR. Für die geleisteten Überstunden sei ein tariflicher Überstundenzuschlag in Höhe von 25% zu zahlen. Von dem sich ergebenden Mindestbruttolohn seien die Zahlung von 3.300,00 EUR netto, die er von der Antragsgegnerin zu 1) erhalten sowie weitere 200,00 EUR, die er vom Z bezogen habe, in Abzug zu bringen.
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Mit dem Klageantrag zu 2. werde der allein von der Antragsgegnerin zu 1) als Arbeitgeberin geschuldete Zahlungsbetrag aus der getroffenen Nettolohnvereinbarung geltend gemacht. Von diesem Betrag sei der Nettobetrag, der sich aus dem bereits aufgrund des Klageantrages zu 1. zu leistenden Bruttobetrag ergebe, in Höhe des Mindestlohnes in Abzug zu bringen.
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Die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) haben unter anderem das Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft auf Seiten des Antragstellers, die tatsächliche Ableistung der behaupteten Arbeitsstunden sowie das Zustandekommen der behaupteten Nettolohnvereinbarung bestritten.
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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Beschluss vom 11.05.2010 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den eingereichten Klageentwurf zurückgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, unter Beachtung von § 114 ZPO habe dem Prozesskostenhilfegesuch nicht stattgegeben werden können.
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Die eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei unvollständig, da unter der Rubrik B des entsprechenden Formulars keine Angabe dazu gemacht worden sei, ob Rechtsschutz über eine Gewerkschaft oder eine Rechtsschutzversicherung gewährt werde.
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Darüber hinaus sei der Klageantrag zu Ziffer 2. aus dem Klageentwurf unzulässig, da der Antragsteller hier eine unbezifferte Leistungsklage geltend machen wolle, obwohl ihm eine Bezifferung möglich sei.
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Soweit der Antragsteller mit dem Klageantrag zu 1. gegenüber den Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) eine Zahlung des Mindestentgeltes nach § 14 AEntG verlange, sei die vorliegende Geltendmachung eines Bruttobetrages ausgeschlossen, da die Durchgriffshaftung nach der genannten gesetzlichen Vorschrift lediglich auf Nettoentgelte gerichtet sei. Dies gelte auch für die vom Antragsteller behaupteten Urlaubsansprüche und Überstundenzuschlagsforderungen.
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Zudem seien die im Klageentwurf erhobenen Forderungen teilweise widersprüchlich. Der als Arbeitstag geltend gemachte 03.10. sei sowohl ein Samstag als auch ein gesetzlicher Feiertag gewesen, so dass die Arbeit auf der Baustelle wohl geruht haben dürfte.
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Darüber hinaus fehlten auch substantiierte und einlassungsfähige Angaben dazu, wann, wo, wie und mit wem der Antragsteller welche arbeitsvertraglichen Abreden getroffen habe.
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Der Antragsteller, dem diese Entscheidung des Arbeitsgerichts am 19.05.2010 zugestellt worden ist, hat am 18.06.2010 sofortige Beschwerde eingelegt.
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Der Antragsteller macht dabei geltend,
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bei der Ausfüllung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei es zu einem Missverständnis bzw. Unverständnis gekommen, da die fehlende Angabe über die Kostentragung auf dem Umstand beruhe, dass er diese Frage im Hinblick auf eine noch zu treffende Entscheidung durch das Gericht offen gelassen habe. Soweit er mit dem beabsichtigten Klageantrag zu 1. den Mindestbruttolohn nach § 14 AEntG geltend mache, sei in diesem Betrag das sich ergebende Nettoentgelt jedenfalls enthalten; dieses könne anhand der gesetzlichen Vorschriften berechnet werden.
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Falls der Antragsteller lediglich den Mindestnettolohn geltend machen würde, müsste er hinnehmen, dass die Höhe der zu zahlenden Einkommenssteuer ungewiss sei und zum späteren Zeitpunkt der Zahlung die Leistung dieser Steuern im Rahmen einer erneuten Klage geltend gemacht werden müsse.
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Die Durchgriffshaftung gemäß § 14 AEntG umfasse neben dem Nettoentgelt auch die Sozialkassenbeiträge und stelle als Bruttobetrag für alle Parteien die verlässlichste Berechnungsgröße dar.
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Im Übrigen belaufe sich der Nettomindestlohnanspruch des Antragstellers auf 3.358,97 EUR. Ausgehend von einer Berechnung aus dem Monat Juni 2010 ergebe sich aus dem geltend gemachten Bruttobetrag in Höhe von 10.464,15 EUR ein Nettobetrag in Höhe von 5.552,97 EUR, von dem die 1.994,00 EUR, welche der Antragsteller von der Antragsgegnerin zu 1) erhalten habe, sowie eine Zahlung der Bauherrin in Höhe von 200,00 EUR in Abzug zu bringen seien.
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Der vorgelegte Klageentwurf sei weder teilweise unsubstantiiert noch teilweise widersprüchlich. Eine Erbringung von Arbeitsleistung sei für den Feiertag vom 03.10.2009 nicht ausgeschlossen gewesen, da sämtliche Arbeiter diesen, auf einen Samstag entfallenen Feiertag als Arbeitstag aufgeführt hätten.
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Der Vortrag des Antragstellers zu der dargelegten Lohnvereinbarung sei hinreichend substantiiert, zumal der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) die arbeitsvertragliche Abrede nicht bestritten habe; er habe lediglich behauptet, dass von Stundenlohn keine Rede gewesen sei.
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Die mit dem Klageantrag zu 2. beabsichtigte unbezifferte Leistungsklage sei zulässig. Der Antragsteller habe gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) einen Nettolohnanspruch in Höhe von 6.918,88 EUR; hiervon sei der berechnete Mindestnettolohnanspruch in Höhe von 3.358,97 EUR in Abzug zu bringen, so dass noch ein Betrag in Höhe von 3.559,91 EUR geschuldet sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung des Antragstellers wird auf dessen Schriftsatz vom 18.06.2010 Bezug genommen.
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Der Antragssteller beantragt,
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ihm für die erste Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe zu gewähren und die Unterzeichnende als Rechtsanwältin beizuordnen.
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Die Beteiligten zu 2) und 3) haben den Inhalt der Beschwerdebegründung schriftsätzlich widersprochen.
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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 09.07.2010 nicht abgeholfen und dabei unter anderem auch ausgeführt, dass die vom Antragsteller geltend gemachten vermeintlichen Lohnansprüche für die Monate September bis einschließlich November 2009 zwischenzeitlich gemäß § 2 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe ab dem 01.09.2009 (im Folgenden: TV Mindestlohn) verfallen seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zulässig, da sie nur form-, und fristgerecht eingelegt worden ist.
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Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet, da das Arbeitsgericht zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes versagt hat. Dies folgt daraus, dass auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die rechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen des § 114 ZPO nicht erfüllt waren.
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Nach dieser gesetzlichen Regelung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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Vorliegend ist bereits nicht feststellbar, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Er hat nämlich in der dem Bewilligungsantrag nach § 117 Abs. 2 ZPO beizufügenden Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die in dem Formular gestellte Frage: "Trägt eine Rechtsschutzversicherung oder andere Stelle/Person (z.B. Gewerkschaft, Arbeitgeber, Mieterverein) die Kosten ihrer Prozessführung?" nicht beantwortet. Obwohl der Antragsteller anwaltlich vertreten ist und das Arbeitsgericht die fehlende Beantwortung dieser Frage bereits in dem angefochtenen Beschluss gerügt hatte und darüber hinaus in dem Nichtabhilfebeschluss darauf hingewiesen hat, das auch der Beschwerdebegründung die Beantwortung der Formularfrage nicht zu entnehmen sei, leistete der Antragsteller bis zum heutigen Tag keine Abhilfe. Allein die Behauptung in der Beschwerdebegründung, er habe die Frage missverstanden, lässt nicht erkennen, wie er die Frage bei nunmehr richtigem Verständnis beantworten will. Da Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden darf, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine Gewerkschaft die Prozesskosten trägt, ist die Bedürftigkeit des Antragstellers mithin nicht feststellbar.
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Das Arbeitsgericht hat bereits aus diesem Grund die Prozesskostenhilfe zu Recht nicht bewilligt. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG waren ebenfalls nicht gegeben, da auch insoweit Voraussetzung ist, dass ein Arbeitnehmer nicht durch ein Mitglied oder einen Angestellten einer Gewerkschaft vertreten werden kann. Gerade dies war, wie bereits ausgeführt, vorliegend aufgrund der mangelhaften Angaben des Antragstellers, nicht überprüfbar.
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1. Soweit der Antragsteller mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. die drei Antragsgegnerinnen auf eine gesamtschuldnerische Zahlung in Höhe des Mindestentgeltes aus § 14 AEntG in Anspruch nehmen will, steht dem entgegen, dass insoweit zwischenzeitlich ein Verfall des Anspruchs nach § 7 Abs. 1 AEntG i.V.m. § 2 Abs. 5 und 4 TV Mindestlohn eingetreten ist. Nach § 2 Abs. 5 TV Mindestlohn müssen Mindestlohnansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden, wenn sie nicht verfallen sollen. Gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 TV Mindestlohn wird der Anspruch auf Mindestlohn spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
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Vorliegend wären demnach die Mindestlohnansprüche des Antragstellers spätestens am 15.12.2009 fällig geworden und dementsprechend spätestens mit Ablauf des 15.06.2010 verfallen. Die Fälligkeit eines etwaigen Urlaubsabgeltungsanspruches kann hierbei dahinstehen, da dieser sowieso nicht gegenüber den Antragsgegnerinnen, sondern gemäß § 8 Ziffer 6.2 des allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 04.07.2002 allenfalls gegenüber der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes besteht.
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Ob der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter gleichzeitiger Einreichung eines Klageentwurfes ausreicht, um eine gerichtliche Geltendmachung im Sinne der Verfallfristenreglung bejahen zu können, wird von dem Landesarbeitsgericht Köln (Urt. v. 08.10.1997 - 2 Sa 587/97 = LAGE § 4 TVG Ausschlussfrist Nr. 45) und dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Beschl. v. 25.03.1999 - 16 aTa 119/99 = LAGE § 4 TVG Ausschlussfrist Nr. 50) unterschiedlich beantwortet. Selbst wenn vorliegend die dem Antragsteller günstigste Rechtsprechung zu Grunde gelegt wird, wäre es im konkreten Fall aber bislang nicht zu einer wirksamen gerichtlichen Geltendmachung gekommen. Denn auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen verlangt für eine solche Geltendmachung, dass ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zusammen mit dem Klageentwurf und den vollständigen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vor Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist dem Gericht vorliegen. Diese Voraussetzung ist aber schon deshalb nicht erfüllt, weil der Antragsteller eine vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zusammen mit dem Klageentwurf nicht eingereicht hat. In der Erklärung des Antragstellers wurde nämlich die Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung oder eine Gewerkschaft die Kosten der Prozessführung übernimmt, nicht beantwortet.
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2. Wenn der Antragsteller mit dem Klageantrag zu 1) gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) nicht Mindestlohnansprüche aus § 14 AEntG, sondern Arbeitsentgelt- und Urlaubsabgeltungsansprüche aus arbeitsvertraglicher Vereinbarung (§ 611 Abs. 1 BGB) geltend machen will, ist sein Sachvortrag nicht schlüssig. Bei der Antragsgegnerin zu 1) handelt es sich um eine Arbeitsgemeinschaft im Baugewerbe, die rechtlich eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts bildet. Auch der Antragsteller ist Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1) und hat als solcher Ergänzungen bzw. Änderungen des Arbeitsgemeinschaftsvertrages vom 10.05.2009 unterzeichnet.
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Für das vom Antragsteller behauptete Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses gibt es vor diesem Hintergrund drei denkbare Ansatzpunkte, die aber vorliegend alle nicht in schlüssiger Weise zur Entstehung des Zahlungsanspruches führen.
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a) Zum Einen könnte ausdrücklich die Zahlung eines Arbeitsentgeltes in Höhe von 2.500,00 EUR für eine Arbeitsleistung von 60 Wochenstunden vereinbart worden sein. Die dementsprechende pauschale Behauptung des Antragstellers wurde von dem geschäftsführenden Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1) X als unwahr und schlichtweg gelogen bezeichnet. Seinen Ausführungen nach sollten die von dem Auftraggeber überwiesenen Honorare nach Abzug aller Kosten entsprechend dem Gesellschaftervertrag auf die Konten der Gesellschafter überwiesen werden. Der Antragsteller hat es versäumt, im Anschluss an dieses Bestreiten Ort, Zeit, Inhalt und Zusammenhang etwaiger Gespräche über einen Arbeitsvertrag unter Beweisantritt konkret darzulegen.
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b) Zum Anderen könnte zwischen den Gesellschaftern ein unwirksamer Gesellschaftsvertrag geschlossen worden sein, bei dem es sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung um einen Arbeitsvertrag handelt. Dann wäre aber die Antragsgegnerin zu 1), mangels wirksamen Gesellschaftsvertrages, als Gesellschaft nicht zustande gekommen und würde des Weiteren auch als mögliche Klagegegnerin ausfallen.
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c) Schließlich könnte zwischen der Antragsgegnerin zu 1), diese vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter X und dem Antragsteller ein Arbeitsverhältnis durch die tatsächliche Umsetzung des Gesellschaftsvertrages zustande gekommen sein, wobei der Antragsteller Weisungen von Herrn X hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt seiner Arbeitsleistung bekommen haben müsste. Hierzu trägt der Antragsteller aber keine konkreten, einlassungsfähigen Tatsachen vor. Vielmehr behauptet er in seinem Klageentwurf, das Weisungsrecht habe - unabhängig von der täglichen Übermittlungskette - vollumfänglich bei den Polieren der Antragsgegnerin zu 3) gelegen. Hiermit lassen sich aber Zahlungsansprüche aus der tatsächlichen Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht schlüssig begründen.
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3. Für den Klageantrag zu Ziffer 2. folgt das Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht bereits daraus, dass der Antragsteller einen unbezifferten Leistungsantrag stellen will, obwohl er, wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, die begehrte Leistung beziffern kann. In einem solchen Fall liegt kein hinreichend bestimmter Antrag im Sinn von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor. Es führt auch nicht weiter, wenn der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nunmehr einen bezifferten Betrag nennt, zumal er im übrigen an den angekündigten Anträgen festhält.
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Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass
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- 3 Ca 566/10 1x (nicht zugeordnet)
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