Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Ta 231/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 3. Mai 2010, Az.: 3 Ca 355/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Mit seiner am 23.02.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Zahlung von Arbeitsentgelt für Dezember 2009 und Januar 2010 in Höhe von insgesamt € 5.589,00 brutto nebst Zinsen geltend gemacht. Für diese Anträge beantragte er gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Das Arbeitsgericht hat in der Güteverhandlung am 30.03.2010 ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen, das rechtskräftig geworden ist.
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Mit Beschluss vom 05.03.2010 hatte das Amtsgericht A-Stadt einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt; am 20.04.2010 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten (19 IN 13/10) eröffnet worden.
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Das Arbeitsgericht hat dem Kläger in der Güteverhandlung aufgegeben, die Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 15.04.2010 zu konkretisieren, insbesondere den Kontostand seines Girokontos anzugeben und einen Beleg vorzulegen. Daraufhin hat der Kläger am 15.04.2010 die Kontoauszüge vom 11.03. sowie vom 13.04.2010 eingereicht. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 03.05.2010 den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge sei dem Konto ein Betrag von € 1.072,48 mit der Erläuterung „Z. Y. AG Lohn/Gehalt“ gutgeschrieben worden. Diese Gutschrift lasse sich mit den Einkommensangaben des Klägers und seiner Ehefrau im PKH-Vordruck nicht in Einklang bringen.
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Gegen diesen Beschluss, der ihm am 20.08.2010 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.09.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat vorgetragen, bei dem Zahlungseingang im April 2010 handele es sich um den Lohn seiner Ehefrau. Er habe keinen Lohn erhalten, sondern nur Insolvenzgeld bezogen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18.10.2010 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Der Kläger hat auf Verlangen der Beschwerdekammer am 10.12.2010 Belege nachgereicht und den Insolvenzgeldbescheid für die Zeit vom 01.12.2009 bis zum 26.02.2010, einen Leistungsnachweis der Bundesagentur für Arbeit (über den Bezug von ALG I) für die Zeit ab 27.02.2010, Verdienstabrechnungen der Ehefrau von Januar bis April 2010 sowie die vollständigen Kontoauszüge von Februar bis April 2010 vorgelegt. Er hat ferner auf Nachfrage mitgeteilt, dass er sich wegen der Nichtzahlung des Arbeitslohnes Geld von Bekannten geliehen habe. Die Schulden hätten sich letztendlich auf € 3.000,00 summiert, die er mit der Barabhebung vom 13.04.2010 zum Ausgleich gebracht habe. Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
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Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig. Der Beschluss vom 03.05.2010 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erst am 20.08.2010 zugestellt worden, so dass die einmonatige Beschwerdefrist mit Eingang des Schriftsatzes vom 20.09.2010 gewahrt worden ist.
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Die sofortige Beschwerde ist in der Sache jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Prozesskostenhilfe- und Rechtsanwaltsbeiordnungsantrag des Klägers zu Recht zurückgewiesen.
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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 114 Satz 1 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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Im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags hatte die Zahlungsklage bereits keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr, denn der Kläger hat ausweislich des nachgereichten Insolvenzgeldbescheides vom 31.05.2010 bereits am 24.02.2010 - und damit einen Tag nachdem die vorliegende Zahlungsklage beim Arbeitsgericht eingegangen ist - Insolvenzgeld beantragt. Nach § 187 Satz 1 SGB III gehen Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, abweichend von § 115 SGB X bereits mit der Antragsstellung auf die Bundesagentur für Arbeit über. Den Insolvenzgeldantrag hat der Kläger dem Arbeitsgericht verschwiegen. Erst in der Beschwerde vom 20.09.2010 - und damit Monate nach Instanzende - hat der Kläger erwähnt, dass er Insolvenzgeld erhalten hat.
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Im Übrigen hat der Kläger vor Instanzende seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend dargetan und belegt. Ausweislich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen wies das Girokonto des Klägers bei Klageerhebung und Prozesskostenhilfeantragstellung ein Guthaben von € 1.626,22 auf. Dieses Guthaben hat der Kläger im amtlichen Vordruck verschwiegen. Die monatlichen Einkünfte der Ehefrau betrugen nicht € 500,00 brutto, wie vom Kläger im Vordruck und auch später wahrheitswidrig angegeben, sondern ausweislich der nachgereichten Verdienstabrechnungen im Januar 2010 € 583,76 netto, im Februar 2010 € 584,12 netto, im März 2010 € 792,09 netto und im April 2010 € 1.072,48 netto. Die Bundesagentur für Arbeit hat dem Kläger für die Zeit vom 01.12.2009 bis zum 28.02.2010 insgesamt € 6.267,69 (netto) Insolvenzgeld gezahlt. Am 07.04.2010 wurde seinem Konto ein Betrag von € 4.000,00 als Vorschuss auf das Insolvenzgeld gutgeschrieben. Diese Gutschrift hat er dem Arbeitsgericht am 15.04.2010 zwar mitgeteilt, gleichzeitig jedoch angegeben, am 13.04.2010 einen Betrag von € 3.000,00 in bar abgehoben zu haben, um Schulden zu begleichen. Er habe sich Geld leihen müssen, weil er mehrere Monate keinen Lohn erhalten habe.
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Auf den Hinweis der Beschwerdekammer, dass es nicht ausreiche, pauschal zu behaupten, er haben mit dem Geldbetrag von € 3.000,00 Schulden beglichen, die er im amtlichen Vordruck nicht angegeben und auch nicht belegt habe, antwortete der Kläger lediglich, dass er sich Geld von Bekannten geliehen habe. Die Summe habe sich letztendlich auf ca. € 3.000,00 summiert und sei mit der Barabhebung zum Ausgleich gebracht worden. Der Kläger hat weder konkrete Angaben gemacht noch Belege vorgelegt.
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Es ist Sache der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei dem Gericht grundsätzlich bis zur Instanzbeendigung ein positiv entscheidungsreifes Prozesskostenhilfegesuch zu unterbreiten (mit vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärungen nebst allen erforderlichen Belegen). Daran hat es der Kläger fehlen lassen. Bis zum Erlass des Versäumnisurteils am 30.03.2010 bzw. bis zum 15.04.2010 (= Ablauf der gesetzten Nachfrist) hatte der Kläger dem Arbeitsgericht nur unvollständige bzw. sogar unrichtige Erklärungen vorgelegt. Auch im Beschwerdeverfahren hat er nicht hinreichend dargetan und belegt, dass er arm bzw. nichtbemittelt im Sinne des Gesetzes ist (§ 114 Satz 1 und § 115 ZPO).
III.
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Nach alledem ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.
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Referenzen
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 2x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- § 115 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- § 187 Satz 1 SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- 3 Ca 355/10 1x (nicht zugeordnet)
- 19 IN 13/10 1x (nicht zugeordnet)