Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 274/11

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.2.2011 - 8 Ca 1960/10 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.2.2011 - 8 Ca 1960/10 - dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird,
an die Klägerin weitere 831,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 166,28 € seit dem 1.3.2011, 1.4.2011, 1.5.2011, 1.6.2011 und 1.7.2011 zu zahlen;
an die Z Versicherung auf die Lebensversicherung Nr. BAV - KSHH-2, Lebensversicherungs-Nr. 1-27.711.404-5 weitere 409,05 € zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf eine Sonderzuwendung sowie auf Zahlung von Beiträgen zu einer Direktversicherung.

2

Die Klägerin hat erstinstanzlich gegen die Beklagte für den Zeitraum von November 2008 bis einschließlich Januar 2011 Ansprüche auf Nachzahlung einer tariflichen Sonderzuwendung sowie für die Zeit von Dezember 2006 bis Januar 2011 Ansprüche auf Zahlung von Beiträgen zu einer Direktversicherung geltend gemacht.

3

Zur Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.02.2011 (Bl. 166-173 d. A.) Bezug genommen.

4

Die Klägerin hat beantragt,

5

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.489,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit (Zustellung des Schriftsatzes vom 1. Februar 2011) zu zahlen,

6

die Beklagte zu verurteilen, an die Z Versicherung auf die Lebensversicherung Nr. BAV KSHH-2, Lebensversicherungs-Nr. 1.27.711.404-5, einen Betrag in Höhe von 847,56 € zu zahlen,

7

die Beklagte zu verurteilen, an die Z Versicherung auf die Lebensversicherung Nr. BAV KSHH-2, Lebensversicherungs-Nr. 1-27.711.404-5, einen Betrag in Höhe von 654,48 € zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 23.02.2011 stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 10 bis 13 dieses Urteils (= Bl. 174-177 d. A.) verwiesen.

11

Gegen das ihr am 07.04.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, dem 09.05.2011, Berufung eingelegt und diese am 07.06.2011 begründet.

12

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Klägerin habe keinen Anspruch mehr auf Zahlung von Versicherungsbeiträgen in die Direktversicherung. Die Regelungen des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998 hätten sich aufgrund der Kündigung dieses Tarifvertrages nur noch in Nachwirkung befunden und seien durch eine andere Abmachung i. S. v. § 4 Abs. 5 TVG, nämlich durch den Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 im Sinne einer ersatzlosen Aufhebung ersetzt worden. Der geltend gemachte Anspruch auf Nachzahlung der tariflichen monatlichen Sonderzuwendung sei nach § 25 MTV-Y verfallen. Nach § 4 des Tarifvertrages vom 24.09.2004 über eine Zuwendung habe nämlich die jeweils zuständige Gewerkschaft die Namen ihrer anspruchsberechtigten Mitglieder bis spätestens 31.10. des jeweiligen Kalenderjahres dem Arbeitgeber mitzuteilen. In der diesbezüglichen Mitteilung der Gewerkschaft W vom 29.10.2009 sei der Name der Klägerin nicht enthalten gewesen. Sie - die Beklagte - habe daher davon ausgehen können, dass ein Anspruch der Klägerin auf die Sonderzuwendung nicht bestehe. Da die Klägerin erst mit Schriftsatz vom 21.02.2011 eine Mitgliedsbescheinigung der Gewerkschaft vorgelegt habe, seien jedenfalls ihre Ansprüche, bezogen auf die Zeit vor August 2010, verfallen.

13

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 07.06.2011 (Bl. 194-197 d. A.) Bezug genommen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

16

Die Klägerin beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 01.07.2011, mit welchem sie zugleich ihre Klage auf Zahlung von Versicherungsbeiträgen und der monatlichen Sonderzuwendung erweitert hat auf die Monate Februar bis einschließlich Juni 2011. Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf diesen Schriftsatz (Bl. 210-216 d. A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbG Bezug genommen.

19

Die Klägerin beantragt,

20

die Beklagte zu verurteilen,

21

an die Klägerin weitere 831,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 166,28 € seit dem 01.03.2011., 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011 und 01.07.2011 zu zahlen.

22

An die Z Lebensversicherung auf die Lebensversicherungs-Nr. BAV-KSHH-2, Lebensversicherungs-Nr. 1-27.711.404-5 weitere 409,05 € zu zahlen.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

25

Die statthafte Berufung der Beklagten ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung insgesamt stattgegeben.

26

Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt:

27

1. Die Kündigung des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bewirkt keinen Wegfall des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung von Beiträgen, da der betreffende Tarifvertrag nach § 4 Abs. 5 TVG Nachwirkung entfaltet. Die nachwirkenden Tarifvertragsnormen wurden auch nicht durch den Abschluss des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 ersetzt.

28

Eine Ersetzung durch eine "andere Abmachung" i. S. v. § 4 Abs. 5 TVG kann u. a. durch einen für beide Parteien geltenden Tarifvertrag geschehen. Die Nachwirkung des abgelaufenen Tarifvertrages entfällt aber nur insoweit, als die andere Abmachung denselben Regelungsbereich erfasst. Maßgeblich ist, inwieweit die andere tarifliche Abmachung, die in den nachwirkenden Rechtsnormen behandelten Gegenstände betrifft. Dabei wird die Nachwirkung nicht nur dann beendet, wenn der neu in Kraft getretene Tarifvertrag die ursprüngliche Regelung aufgreift, bestätigt, abändert oder ausdrücklich für beendet erklärt. Auch eine stillschweigende Ablösung ist möglich, wenn ein Tarifvertrag einen bestimmten Komplex von Arbeitsbedingungen insgesamt neu regelt, der bislang Gegenstand eines anderen Tarifvertrages war (BAG v. 21.10.2009 - 4 AZR 477/08 - AP Nr. 50 zu § 4 TVG nach Wirkung).

29

Der MTV-Y vom 24.09.2004 führt - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht zu einer Ablösung des nachwirkenden Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998. Die Tarifvertragsparteien haben in § 23 dieses Manteltarifvertrages ausdrücklich festgehalten, dass eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung in einem gesonderten Alterssicherungstarifvertrag geregelt werden soll. Die Tarifvertragsparteien wollten somit über diesen Regelungsbereich einen selbständigen Tarifvertrag abschließen. Eine solche tarifliche Abmachung zum Komplex "Alters- und Hinterbliebenenversorgung" steht noch aus. Dem Wortlaut des Manteltarifvertrages lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass die Nachwirkung des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bereits vor Abschluss des in § 23 des Manteltarifvertrages avisierten gesonderten Alterssicherungstarifvertrages beendet werden soll. Dies widerspräche auch der von der Regelung des § 4 Abs. 5 TVG bezweckten bestandssichernden Überbrückungsfunktion des nachwirkenden Tarifvertrages (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 25.03.2010 - 10 Sa 695/09 - und v. 08.12.2010 - 8 Sa 466/10 -).

30

2. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Nachzahlung der tariflichen Sonderzuwendung sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht - auch nicht teilweise - nach § 25 Nr. 1 MTV-Y verfallen.

31

Nach § 25 Nr. 1 MTV-Y müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, wobei nach § 25 Nr. 2 MTV-Y für den gleichen Tatbestand die einmalige Geltendmachung fällig gewordener Ansprüche ausreicht, um die Ausschlussfrist auch für später aus dem gleichen Rechtsgrund fällig werdenden Ansprüche zu wahren.

32

Die Klägerin hat mit einem Schreiben, welches ausweislich des Einlieferungsbeleges am 18.02.2009 an die Beklagte übersandt worden ist, die tarifliche Sonderzuwendung für die Zeit ab dem 01.11.2008 und für die Zukunft schriftlich geltend gemacht. Nach § 25 Nr. 2 MTV-Y genügte diese Geltendmachung für die ab November 2008 fällig gewordenen und auch für die später aus dem gleichen Rechtsgrund fällig werdenden Ansprüche auf Gewährung der tariflichen Sonderzuwendung.

33

Der Umstand, dass der Beklagten die Gewerkschaftsmitgliedschaft der Klägerin - entgegen § 4 Nr. 1 des Zuwendungstarifvertrages vom 24.09.2004 - von Seiten der Gewerkschaft nicht mitgeteilt worden war und dass die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 21.02.2011 eine Mitgliedsbescheinigung ihrer Gewerkschaft vorgelegt hat, ist hinsichtlich der tariflichen Ausschlussfrist des § 25 Nr. 1 MTV-Y ohne Belang. § 4 Nr. 1 des Zuwendungstarifvertrages begründet lediglich eine Verpflichtung der Gewerkschaft, der Beklagten die Namen der Anspruchsberechtigten mitzuteilen. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat indessen keinerlei Auswirkungen auf die tarifliche Verfallfrist. Für deren Wahrung genügt vielmehr bereits die fristgerechte schriftliche Geltendmachung durch den Arbeitnehmer.

II.

34

Die in der Berufungserwiderung der Klägerin enthaltene Klageerweiterung stellt eine Anschlussberufung nach § 524 Abs. 1 ZPO dar und ist nach § 524 Abs. 2, 3 ZPO insgesamt zulässig.

35

Die Anschlussberufung ist auch begründet. Die Klägerin hat nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen auch für die Monate Februar bis einschließlich Juni 2011 sowohl Anspruch auf Gewährung der in monatlichen Teilbeträgen zu zahlenden Sonderzuwendung als auch auf Zahlung der Beiträge zur Direktversicherung. Die bezüglich der Sonderzuwendung geltend gemachten Zinsansprüche rechtfertigen sich aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

III.

36

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

38

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.

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