Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 595/11

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.06.2011 - 7 Ca 1912/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über die Wirksamkeit von 23 außerordentlichen Kündigungen der Beklagten.

2

Die Beklagte ist Eigentümerin der M., eines landwirtschaftlichen Nutzbetriebes mit den Schwerpunkten ökologische Landwirtschaft und Weingut mit Bio-Bewirtschaftung. Sie hat sich auf dem Betriebsgelände ein Ferienhaus herrichten lassen. Die fachliche und kaufmännische Leitung hat sie dem jeweiligen Verwalter übertragen. Steuerlich wurde und wird die M. als sog. "Liebhaberei" geführt.

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Der Kläger war seit dem 15. Juni 1998 bei der Beklagten als Verwalter der M. beschäftigt. Hierzu wurde er mit Generalvollmachten zur Erledigung aller Angelegenheiten ausgestattet, die der laufende Betrieb mit sich bringt (Bl. 105, 106 d.A.). Die Einstellung des Klägers als Verwalter der M. ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrags der Parteien vom 12. Juli 1998 (Bl. 17 bis 21 d.A.) erfolgt, auf den Bezug genommen wird. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte den vom Kläger vorgelegten "Abänderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 12. Juli 1998" vom 5. April 2006 (Bl. 20, 21 d.A.) unterzeichnet hat, der in § 4 ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 6.000,00 EUR, in § 5 ein 13. Monatsgehalt sowie ein halbes Gehalt als Urlaubsgeld und in § 7 die Unkündbarkeit des Klägers bis zum seinem 65. Lebensjahr vorsieht.

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Zuletzt bezog der Kläger ein Bruttomonatsentgelt von 6.500,00 EUR. Er ist verheiratet und Vater mehrerer Kinder. Jedenfalls seine Ehefrau, sein Sohn A. A. und seine Tochter St. A. waren ebenfalls im Betrieb der M. beschäftigt. Mit seiner Ehefrau und seinem Sohn hatte der Kläger als Verwalter der M. Arbeitsverträge abgeschlossen, die deren Unkündbarkeit vorsehen.

5

An Mitarbeiter der M. wurden jedenfalls im Jahr 2004 Weihnachtsgelder in bar gezahlt. Weiterhin wurden an Mitarbeiter der M. jeweils in den Jahren 2005 und 2007 Urlaubsgelder in bar gezahlt.

6

Aufgrund von Überweisungsträgern, die der Kläger als Verwalter der M. jeweils unterzeichnet hatte, wurden zu Lasten des Betriebskontos der M. private Steuerschulden des Klägers in Höhe von insgesamt 11.074,60 EUR an die betreffende Finanzkasse überwiesen, und zwar ein Betrag in Höhe von 2.705,00 EUR am 30. November 2004, ein Betrag in Höhe von 6.539,60 EUR am 9. Dezember 2004 und jeweils 610,00 EUR am 24. Februar, 14. Juni und 9. September 2005 (Bl. 634 bis 645 d.A.). Aufgrund einer Mahnung des Finanzamtes vom 31. März 2006 wurde der Kläger zur Zahlung privater Steuerschulden in Höhe von 895,00 EUR aufgefordert (Bl. 1117 d.A.). Aufgrund eines vom Kläger unterzeichneten Überweisungsträgers wurde dieser Betrag am 19. April 2006 zu Lasten des Betriebskontos der M. überwiesen (Bl. 1118 bis 1121 d.A.).

7

Unter dem 27. Dezember 2006 stellte das Autohaus W. der M. einen vom Kläger angekauften Ford Fusion in Rechnung (Bl. 525 d.A.). Nach der Rechnung des Autohauses W. vom 27. Dezember 2006 beträgt die Gesamtsumme 12.500,00 EUR, die sich aus einer Nettosumme in Höhe von 10.775,86 EUR zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 1.724,14 EUR zusammensetzt. Weiterhin stellte das Autohaus W. unter dem 27. Dezember 2006 der M. für das Kennzeichen und die Zulassung insgesamt 62,30 EUR in Rechnung (Bl. 526 d.A.). Der sich hiernach ergebende Gesamtbetrag in Höhe von 12.562,30 EUR wurde am 3. Januar 2007 zu Lasten des Betriebskontos der M. an das Autohaus W. bezahlt (Bl. 527 d.A.). Die Kfz-Versicherung für den Ford Fusion mit dem Kennzeichen XX-YY 0000, den der Kläger auf sich selbst als Fahrzeughalter angemeldet hatte (Auskunft der Kreisverwaltung A. vom 13. November 2009, Bl. 537 d.A.) und der von seiner Ehefrau gefahren wurde, ist vom Kläger über sein privates Girokonto gezahlt worden (Bl. 524 d.A.).

8

Im August 2006 übergab der Kläger einen aus der Barkasse der M. stammenden Geldbetrag in Höhe von 700,00 EUR an seinen Sohn A. A. (geb. am 14. August 1979).

9

Seit Ende 2007 führte die Beklagte bzw. deren Berater und Bevollmächtigte Gespräche mit dem Kläger über die wirtschaftliche Situation der M.. Diese hatte seit dem Erwerb durch die Beklagte Verluste geschrieben, die seit 2007 erheblich gestiegen waren, u.a. aufgrund verschiedener Baumaßnahmen. Im Verlauf des Jahres 2008 kam es zu mehreren Besprechungen über die Art und Weise der (Weiter-)Führung der M.. Am 25. Juni 2009 schlug schließlich die Beklagte dem Kläger vor, dass er die M. zu einem symbolischen Pachtzins von 1,00 EUR p.a. pachten solle. Der Kläger lehnte dies am 2. Juli 2009 im Rahmen eines weiteren Gesprächs ab. Am 23. Juli 2009 wurde er von seinen Aufgaben als Verwalter der M. entbunden. Am 20. August 2009 nahm Herr W. seine Tätigkeit als kommissarischer kaufmännischer Leiter der M. auf.

10

Dem Kläger wurden unter dem 4. September 2009 erste schriftliche Anhörungen zu dem Themenkreis "Verdacht der Untreue und Unterschlagung durch Entnahmen aus der Barkasse" (Bl. 109 bis 116 d.A.) übermittelt. Sodann erhielt er über seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 14. September 2009 weitere zehn Anhörungsschreiben zu verschiedenen Vorwürfen. Der Kläger nahm hierzu jeweils mit anwaltlichem Schreiben vom 8. September 2009 (Bl. 117 bis 119 d.A.) und 18. September 2009 (Bl. 140 bis 146 d.A.) Stellung.

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Jeweils unter dem 21. September 2009 sprach die Beklagte in zehn einzelnen Schreiben zehn außerordentliche Kündigungen aus, die dem Kläger jeweils am 22. September 2010 zugingen. In der Folgezeit wurden von der Beklagten 13 weitere außerordentliche Kündigungen unter dem 24. September 2009, 28. September 2009, 12. November 2009, 18. November 2009, 19. November 2009 (zwei Kündigungen), 1. Dezember 2009, 23. Dezember 2009, 20. Januar 2010, 27. Januar 2010, 3. März 2010, 23. März 2010 und 29. September 2010 ausgesprochen.

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Mit seiner am 25. September 2009 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Kündigungsschutzklage hat der Kläger die unter dem 21. September 2009 ausgesprochenen zehn Kündigungen und die weitere Kündigung vom 24. September 2009 mit elf Kündigungsschutzanträgen angegriffen und daneben auch eine allgemeine Feststellungsklage erhoben. Gegen die weiteren vorgenannten Folgekündigungen hat er sich jeweils im Wege der Klageerweiterung mit gesonderten Kündigungsschutzanträgen (Anträge vom 25. September 2009, 29. September 2009, 13 November 2009, 23. November 2009, 2. Dezember 2009, 28. Dezember 2009, 21. Januar 2010, 28. Januar 2010, 5. März 2010, 25. März 2010 und 30. September 2010) gewandt.

13

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, der "Abänderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 12. Juli 1998" vom 5. April 2006 sei von der Beklagten unterzeichnet worden und spiegele das besondere Vertrauensverhältnis wider, das sich im Laufe der Jahre zwischen den Parteien entwickelt habe. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Ausführungen des Klägers zu den Weihnachts- und Urlaubsgeldzahlungen und zu dem an seinen Sohn A. A. übergebenen Betrag in Höhe von 700,00 EUR wird auf den Tatbestand des angefochtenen Teil-Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Juni 2011 (S. 7 bis 9) verwiesen. Der Kündigungsvorwurf der Untreue in Bezug auf den Erwerb des Pkw Ford Fusion sei unzutreffend. Der Pkw Ford Fusion sei entgegen der Behauptung der Beklagten zunächst einmal völlig korrekt für den Betrieb erworben worden, weil die Beklagte dieses Fahrzeug hätte haben wollen. Das Fahrzeug sei inventarisiert worden. Er habe auch nicht die Rechnung des Autohauses W. zurückgehalten. Der von der Beklagten angeführte handschriftliche Vermerk "Lkw gebraucht" auf dem vorgelegten Blatt hinsichtlich des Anlagevermögens stamme nicht von ihm, weshalb er sich dazu nicht äußern könne. Er habe jedenfalls nichts verschleiert. Den Wagen habe er dann in Abstimmung mit der Beklagten übernommen und hierzu einen Betrag in Höhe von 14.000,00 EUR am 1. Februar 2007 in bar gezahlt. Ausweislich des von ihm vorgelegten Kontoauszugs (Anlage K 24 zum Schriftsatz vom 30. September 2010 = Bl. 756 d.A.) habe er den Betrag von 14.000,00 EUR von seinem privaten Konto in bar abgehoben und dann im Büro zur Barkasse abgeliefert. Der Vorwurf bezüglich der Steuerzahlungen sei ebenfalls unzutreffend. Er habe gemäß den vorgelegten Einzahlungsquittungen (Anlage K 21 zum Schriftsatz vom 30. August 2010 = Bl. 751 d.A.) am 9. Dezember 2004 einen Betrag von 6.540,00 EUR und am 8. Dezember 2005 einen Betrag von 4.505,00 EUR in bar der Kasse zugeführt, nachdem die Zahlungen von Frau R. zunächst nicht korrekt zugeordnet worden seien. Die vorgelegten Urkunden seien echt und als Betriebseigentum im Besitz der Beklagten. Zuvor seien die Steuern von Frau R. falsch verbucht worden. Ihm sei dies aufgefallen. Er habe umgehend die Beklagte angerufen, wobei man verabredet habe, dass er zur Bereinigung der Sache die beiden Einzahlungen leisten solle. Auch bezüglich des weiteren Betrages von 895,00 EUR habe er nicht auf Kosten der Beklagten seine persönlichen Steuern bezahlt. Die wie ansonsten auch von Frau R. vorbereitete Sammelüberweisung sei mittels eines Blanko-Über-weisungsträgers ausgeführt worden. Er habe bei der Zahlungsvornahme nicht gewusst, dass sich unter den Einzelposten eine ihn persönlich betreffende Steuerzahlung befunden habe. Dies habe Frau R. wie auch im Vorjahr falsch gemacht. Die Querelen darüber hätten dann dazu geführt, dass er sich von Frau R. als Arbeitnehmerin getrennt habe. Der Fehler sei bei der E. dann bei der Vornahme der Buchungen aufgefallen. Er habe darüber mit Herrn K., möglicherweise auch mit Frau E., telefoniert. Sodann habe er den auf ihn entfallenden Betrag der Kasse zugeführt. Ob dies in bar oder durch Verrechnung mit einem eigenen Anspruch geschehen sei, könne heute mit Bestimmtheit nicht mehr gesagt werden. Jedenfalls sei der Betrag erstattet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags des Klägers, insbesondere zu den weiteren Kündigungsvorwürfen, wird auf seine erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

14

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

15

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 21.09.2009 ("Weihnachtsgeld"; Kündigung Nr. 1 der Anlage zur Klageschrift) nicht aufgelöst worden ist;

16

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 21.09.2009 ("Urlaubsgeld"; Kündigung Nr. 2 der Anlage zur Klageschrift) nicht aufgelöst worden ist;

17

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 21.09.2009 ("Aushilfslöhne"; Kündigung Nr. 3 der Anlage zur Klageschrift) nicht aufgelöst worden ist;

18

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 21.09.2009 ("Geschenke Angehörige"; Kündigung Nr. 4 der Anlage zur Klageschrift) nicht aufgelöst worden ist;

19

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 21.09.2009 ("Einsatz Frau J."; Kündigung Nr. 5 der Anlage zur Klageschrift) nicht aufgelöst worden ist;

20

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 21.09.2009 ("Engagement Stripteasetänzer"; Kündigung Nr. 6 der Anlage zur Klageschrift) nicht aufgelöst worden ist;

21

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 21.09.2009 ("Zahlungen Handwerker"; Kündigung Nr. 7 der Anlage zur Klageschrift) nicht aufgelöst worden ist;

22

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 21.09.2009 ("Flug St."; Kündigung Nr. 8 der Anlage zur Klageschrift) nicht aufgelöst worden ist;

23

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 21.09.2009 ("Führerschein St."; Kündigung Nr. 9 der Anlage zur Klageschrift) nicht aufgelöst worden ist;

24

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 21.09.2009 ("Zahlung privater Rechnungen"; Kündigung Nr. 10 der Anlage zur Klageschrift) nicht aufgelöst worden ist;

25

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 24.09.2009 ("Auszahlung erhöhter Kaufpreise an Grundstücksverkäufer"; Kündigung Nr. 11 der Anlage zur Klageschrift) nicht aufgelöst worden ist;

26

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 22.09.2009 hinaus ungekündigt fortbesteht,

27

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 28.09.2009 ("Altersversorgungsverträge"; Kündigung Nr. 12 der Anlage zum Schriftsatz vom 29.09.2009) nicht aufgelöst worden ist;

28

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 12.11.2009 ("Grundstückskaufverträge"; Kündigung Nr. 13 der Anlage zum Schriftsatz vom 13.11.2009) nicht aufgelöst worden ist;

29

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 18.11.2009 ("Untreue Grundstück"; Kündigung Nr. 14 der Anlage zum Schriftsatz vom 23.11.2009) nicht aufgelöst worden ist;

30

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 19.11.2009 ("Untreue F.-Geräteträger"; Kündigung Nr. 15 der Anlage zum Schriftsatz vom 23.11.2009) nicht aufgelöst worden ist;

31

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 19.11.2009 ("Untreue Ford Fusion"; Kündigung Nr. 16 der Anlage zum Schriftsatz vom 23.11.2009) nicht aufgelöst worden ist;

32

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 01.12.2009 ("B. & K."; Kündigung Nr. 17 der Anlage zum Schriftsatz vom 02.12.2009) nicht aufgelöst worden ist;

33

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 23.12.2009 ("Barabhebung 10.000,00 EUR"; Kündigung Nr. 18 der Anlage zum Schriftsatz vom 18.12.2009) nicht aufgelöst worden ist;

34

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 20.01.2010 ("Veräußerung Grundstücke für 25.496,00 EUR"; Kündigung Nr. 19 der Anlage zum Schriftsatz vom 21.01.2010) nicht aufgelöst worden ist;

35

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 27.01.2010 ("G."; Kündigung Nr. 20 der Anlage zum Schriftsatz vom 28.01.2010) nicht aufgelöst worden ist;

36

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 03.03.2010 ("Grundstück D. Blatt 0000 Flur 16, 131 und 134"; Kündigung Nr. 21 der Anlage zum Schriftsatz vom 05.03.2010) nicht aufgelöst worden ist;

37

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 23.03.2010 ("Steuerzahlungen", Kündigung Nr. 22 der Anlage zum Schriftsatz vom 25.03.2010) nicht aufgelöst worden ist;

38

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Arbeitslohn zu zahlen wie folgt:

39

In Höhe von 6.500,00 EUR brutto für den Monat September 2009 abzüglich 3.489,96 EUR netto;

40

in Höhe von 6.500,00 EUR brutto für den Monat Oktober 2009;

41

in Höhe von 13.000,00 EUR brutto für den Monat November 2009;

42

in Höhe von 6.500,00 EUR brutto für den Monat Dezember 2009;

43

in Höhe von 838,71 EUR brutto (4/31) für den Monat Januar 2010

44

abzüglich eines auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Anspruchs in Höhe von netto 7.124,60 EUR;

45

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 29.09.2009 ("Steuerzahlungen"; Kündigung Nr. 23 der Anlage zum Schriftsatz vom 30.09.2010) nicht aufgelöst worden ist;

46

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

47

die Klage abzuweisen, sowie im Wege der Widerklage
den Kläger zu verurteilen, an sie 4.250,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.000,00 EUR seit dem 12.08.2005 und aus 3.250,00 EUR seit dem 25.07.2007 zu zahlen,

48

den Kläger zu verurteilen, an sie

49

142,21 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszins hieraus seit dem 19.02.2009,

50

180,88 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszins hieraus seit dem 16.05.2008,

51

228,48 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszins hieraus seit dem 20.02.2010

52

zu zahlen,

53

den Kläger zu verurteilen, an sie die folgenden Gegenstände herauszugeben:

54

1 F. Geräteträger mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-YY 000

55

1 Kartoffelrodungsmaschine komplett mit Zapfwelle

56

1 Frontlader mit Schaufel und Gabel

57

1 Kartoffelsetzmaschine inkl. 1 Holzkiste und komplettem Zubehör

58

1 Zugmaul

59

1 Kaheli Schlepperkreissäge inkl. Zapfwelle

60

1 Mähbalken

61

1 Ackerschiene

62

8 Aufsätze für Eisenräder

63

1 Gänsefußscharpflug

64

1 Federzinkengrubber,

65

festzustellen, dass der Kläger sich mit der Herausgabe der unter Ziffer 3 im Einzelnen benannten Gegenstände im Verzug befindet,

66

den Kläger zu verurteilen, an sie 12.562,30 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 04.01.2007 zu zahlen,

67

den Kläger zu verurteilen, an sie 10.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 12.03.2008 zu zahlen,

68

den Kläger zu verurteilen, an sie weitere 11.074,60 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins zu zahlen, und zwar aus 2.705,00 EUR seit dem 01.12.2004, aus 6.539,60 EUR seit dem 10.12.2004, aus 610,00 EUR seit dem 25.02.2005, aus 610,00 EUR seit dem 15.06.2005 und aus weiteren 610,00 EUR seit dem 10.09.2005,

69

den Kläger zu verurteilen, an sie 895,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.04.2006 zu zahlen,

70

den Kläger zu verurteilen, an sie 4.319,09 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.04.2005 zu zahlen,

71

den Kläger zu verurteilen, an sie weitere 3.489,96 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins hieraus seit dem 01.11.2009 zu zahlen,

72

den Kläger zu verurteilen, an sie weitere 7.155,22 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins hieraus seit dem 01.11.2009 zu zahlen,

73

Der Kläger hat beantragt,

74

die Widerklage abzuweisen.

75

Die Beklagte hat vorgetragen, sie sei sich sicher, dass sie den "Abänderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 12. Juli 1998" vom 5. April 2006 nicht unterzeichnet habe. Hierauf komme es im Ergebnis nicht an, weil das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht wirksam ausgeschlossen werden könne. Herr W. habe sich nach der am 20. August 2009 erfolgten Aufnahme seiner Tätigkeit als vorläufiger kaufmännischer Leiter am 26. August 2009 die Buchführungsunterlagen der Finanzbuchhaltung von der E. Steuerberatungsgesellschaft schicken lassen. Hierbei seien ihm erhebliche Diskrepanzen zwischen den Kontobeständen und den Buchführungsunterlagen aufgefallen. Die E. Steuerberatungsgesellschaft habe Herrn W. mitgeteilt, dass solche Diskrepanzen auf Weisung des Klägers als Privatentnahme der Beklagten gebucht worden seien. Was es mit den Bar-/Privatentnahmen inhaltlich auf sich hätte, sei für die E. Steuerberatungsgesellschaft nicht überprüfbar gewesen. Sie selbst habe niemals Bargeld aus der Kasse der M. entnommen. Vor diesem Hintergrund seien am 4. September 2009 die ersten Anhörungen des Klägers zu den Barentnahmen durchgeführt worden. Nachdem der Kläger in seiner Antwort am 8. September 2009 auf die Buchhalterin Frau R. verwiesen habe, sei diese am 9. und 10. September 2009 ausführlich zu den Vorgängen auf der M. befragt worden. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Ausführungen der Beklagten zu den Weihnachts- und Urlaubsgeldzahlungen und zu dem vom Kläger an seinen Sohn A, A. übergebenen Betrag in Höhe von 700,00 EUR wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts (S. 17 bis 19) verwiesen. Zur Dokumentation der jeweiligen Kenntnis des Sachverhaltes habe sie sich entschlossen, jeden erneut festgestellten Kündigungssachverhalt vorsorglich durch Ausspruch einer weiteren außerordentlichen Kündigung zu ahnden. Unabhängig davon, dass sie zur Sicherung ihrer Rechte vorliegend jeden einzelnen neu bekannt gewordenen Sachverhalt mit dem Ausspruch einer weiteren vorsorglichen Kündigung geahndet habe, sei sie berechtigt, alle später bekannt gewordenen Sachverhalte auch schon zur Begründung der ersten ausgesprochenen Kündigung heranzuziehen. In der Anschaffung des Fahrzeuges Ford Fusion, das für den Betrieb der M. unstreitig nicht notwendig gewesen sei, habe eine strafrechtlich relevante Untreue gelegen. Entgegen der Darstellung des Klägers habe sie dieses Fahrzeug nicht haben wollen. Sie verfüge über einen Fahrer, der Fahrzeuge der Marke Mercedes-Benz, E- oder S-Klasse bewege. Allein die Vorstellung, sie könnte den Kläger beauftragt haben, ihr einen Ford Fusion zu kaufen, sei abwegig. Vielmehr habe der Kläger das Fahrzeug von Anfang an für die Nutzung durch ihn selbst oder seine Ehefrau und damit zu betriebsfremden sowie veruntreuenden Zwecken angeschafft. Die Einlassung des Klägers, er habe den am 27. Dezember 2006 zum Preis von 12.500,00 EUR angeschafften Pkw Ford Fusion am 1. Februar 2007 zum Preis von 14.000,00 EUR privat übernommen und diesen Betrag bar gezahlt, sei offensichtlich erlogen. Zunächst springe bereits ins Auge, dass es grundsätzlich wenig Sinn mache, ein Fahrzeug, das zum Preis von 12.500,00 EUR am 27. Dezember 2006 erworben worden sei, dem Erwerber am 1. Februar 2007 für 14.000,00 EUR abzukaufen. Weshalb sich jemand veranlasst sehen könnte, zwei Monate nach Inbetriebnahme eines Fahrzeuges dieses nicht etwa zu einem geringeren Preis gebraucht, sondern zu stattlichen 1.500,00 EUR mehr zu erwerben, sei nicht nachvollziehbar. Nach den ihr vorliegenden Unterlagen aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte habe der Kläger keinesfalls den am 1. Februar 2007 abgehobenen Barbetrag der Barkasse übergeben, um damit angeblich ein Auto zu kaufen. Ausweislich der von ihr vorgelegten Quittung (Anlage BK 146 zum Schriftsatz vom 5. November 2010, Bl. 836 d.A.) habe er den Betrag in Höhe von 14.000,00 EUR vielmehr dazu verwandt, eine gegenüber seinem Sohn, A. A., bestehende Schuld zu tilgen, worüber Herr A. A. eine Quittung erstellt habe. Herr A. A. habe im Übrigen gemäß dem vorgelegten Kontoauszug (Anlage BK 147 zum Schriftsatz vom 5. November 2010, Bl. 837 d.A.) diesen Geldbetrag am 6. Februar 2007 in bar auf sein Konto eingezahlt. Am 9. November 2009 habe der vorläufige kaufmännische Leiter, Herr W., in den Unterlagen, die in Kisten in den Büroräumen gestapelt gewesen und von diesem sukzessive durchsucht worden seien, die Rechnung des Autohauses W. über den Ankauf des Ford Fusion gefunden. Aufgrund der aufgefundenen Rechnung des Autohauses W. vom 27. Dezember 2006 habe Herr W. die zu Lasten des Betriebskontos der M. erfolgte Zahlung des Gesamtbetrages von 12.562,30 EUR an das Autohaus W. feststellen können. Im Hinblick auf die zu Lasten des Betriebskontos der M. erfolgte Bezahlung des Fahrzeuges habe es nahe gelegen, dass die Finanzbuchhaltung eine entsprechende Inventarisierung vorgenommen haben müsste. Tatsächlich habe der die Jahresabschlüsse erstellende Steuerberater bei der E. Steuerberatungsgesellschaft, Herr Z., beim Kläger nachgefragt, um welche Zahlung es sich handele. Anhand der Angaben auf einer Scheckkopie habe dieser feststellen können, dass die Zahlung an das Autohaus W. gegangen sei. Der gezahlte Betrag sei damals wegen des Zahlungsempfängers zunächst auf das Konto 320 "Pkw" mit dem Vermerk gebucht worden, dass eine Rechnung fehle. Nachdem die angeforderte Rechnungskopie von Frau R. nicht vorgelegt worden sei, habe der Steuerberater Z. mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 (Anlage BK 84 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10. Juni 2010, Bl. 529, 530 d.A.) den Kläger nochmals angeschrieben und an diesen noch ausstehenden Punkt hinsichtlich des Jahresabschlusses erinnert. Einige Tage später habe Herr Z. noch ein Telefax (Anlage BK 85 zum Schriftsatz vom 15. Juni 2010, Bl. 531 d.A.) an den Kläger geschickt, in dem er nochmals an die Rechnung für das Autohaus W. erinnert habe. Im Rahmen der am 18. Januar 2008 auf der M. stattgefundenen Besprechung des Abschlusses 2007/2008 seien die noch offenen Punkte durchgesprochen worden. Auf dem entsprechenden Blatt hinsichtlich des Anlagevermögens (Anlage BK 86 zum Schriftsatz vom 10. Juni 2010, Bl. 532 d.A.) habe der Kläger handschriftlich "Lkw gebraucht" vermerkt. Dies sei damals auch die Erklärung gewesen, die der Kläger Herrn Z. für die Anschaffung gegeben habe. Die Rechnung des Autohauses W. habe der Kläger nicht vorgelegt. Im Übrigen habe ein Mitarbeiter der M. Herrn W. erzählt, dass der Kläger den Ford Fusion zum Weihnachtsfest 2006 seiner Ehefrau geschenkt habe. Weiterhin habe der vorläufige kaufmännische Verwalter, Herr W., am 15. März 2010 im Büro bei der Suche nach einer Software-CD in einer Kiste durch Zufall diverse Steuerunterlagen des Klägers sowie seiner Ehefrau u.a. mit angehefteten Überweisungsträgern der M. gefunden. In der Zeit vom 18. bis 22. März 2010 habe Herr W. die unmittelbar vom Betriebskonto der M. an das Finanzamt erfolgten Überweisungen von insgesamt 11.074,60 EUR zur Begleichung der persönlichen Steuerschulden des Klägers feststellen können. Die vom Kläger vorgelegten Quittungen über angebliche Bareinzahlungen am 8. Dezember 2005 und 9. Dezember 2004 seien nicht von Frau R. unterzeichnet, sondern vom Kläger gefälscht worden. Entgegen der Behauptung des Klägers sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde die Quittungen sich bei ihr befinden sollten. Vielmehr handele es sich um eine "Empfangsquittung", so dass sich die Originale nur beim Kläger befinden könnten. Im Übrigen ergäben die Summen der beiden Quittungen einen Betrag in Höhe von 11.045,00 EUR, während die vom Betriebskonto gezahlte private Einkommenssteuer des Kläger 11.074,60 EUR betragen habe. Darüber hinaus habe der vorläufige kaufmännische Leiter, Herr W., am 28. September 2010 zufällig innerhalb der Anlage einer Sammelüberweisung die vorgelegten Unterlagen über die weitere zu Lasten des Betriebskontos erfolgte Bezahlung privater Steuern des Klägers in Höhe von 895,00 EUR gefunden. Entgegen der Darstellung des Klägers dürfte die Vorbereitung privater Überweisungen wohl kaum zu den Aufgaben von Frau R. gehört haben. Ebenso merkwürdig sei der Vortrag des Klägers, er habe nicht überprüfen können, welche Einzahlungen er unterschrieben habe. Genau dies wäre aber seine Aufgabe als Verwalter gewesen. Der Kläger habe zu keiner Zeit eine Barzahlung über 895,00 EUR geleistet. Es habe auch keine irgendwie geartete Verrechnung mit irgendeinem Anspruch des Klägers gegeben. Der Kläger neige dazu, sich an alle möglichen Details aus den vergangenen Jahre zu erinnern, aber immer dann, wenn es um Konkretisierungen zu seinen Lasten gehe, an Erinnerungslücken zu leiden. Eine Beweisaufnahme sei auf der Grundlage des Vortrags des Klägers, wonach zu irgendeiner Zeit der Betrag in bar oder durch Verrechnung der Kasse zugeführt sein solle, nicht möglich, so dass der Beweisantritt bereits unzulässig sei. Alleine aufgrund des Vorgangs der Zahlung der privaten Einkommenssteuer sei daher die Kündigungsschutzklage unbegründet. Sie ziehe auch den Vortrag zum Themenbereich der Zahlung privater Einkommenssteuer vom Betriebskonto ausdrücklich zur Begründung bereits der ersten ausgesprochenen Kündigungen heran. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Beklagten, insbesondere zu den weiteren Kündigungsvorwürfen, wird auf ihre erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

76

Das Arbeitsgericht hat mit Teil-Urteil vom 30. Juni 2011 - 7 Ca 1912/09 -, auf dessen Tatbestand zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen wird, die Kündigungsschutzklage (Anträge vom 25. September 2009, 29. September 2009, 13 November 2009, 23. November 2009, 2. Dezember 2009, 28. Dezember 2009, 21. Januar 2010, 28. Januar 2010, 5. März 2010, 25. März 2010 und 30. September 2010 = Feststellungsanträge zu 1 bis 23 und 25) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kündigungsschutzanträge und der allgemeine Feststellungsantrag unbegründet seien, weil jedenfalls im Hinblick auf die Sachverhalte "Barauszahlung Urlaubsgeld" und "Geschenk A. A." eine wirksame außerordentliche Verdachtskündigung vorliege, die das Arbeitsverhältnis der Parteien mit ihrem Zugang beim Kläger am 22. September 2009 beendet habe. Zum einen habe der Kläger unstreitig im August 2006 einen Betrag von 700,00 EUR aus der Barkasse entnommen, um sie seinem Sohn zuzuwenden, ohne dabei dafür Sorge zu tragen, dass eine ordnungsgemäße lohnsteuerrechtliche Behandlung erfolge. Dies begründe jedenfalls den schwerwiegenden Verdacht, dass der Kläger seinen Pflichten als Verwalter nicht nachgekommen sei. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass auch ein hinreichender Verdacht eines Vermögensdeliktes zu Lasten der Beklagten gegeben sei. Der Kläger habe die Verdachtsmomente auch nicht dadurch entkräften können, dass er nach seinem Vortrag auf Anweisung der Beklagten gehandelt habe. Zwar treffe die Beklagte als Kündigende die Darlegungs- und Beweislast auch für diejenigen Tatsachen, die einen vom Gekündigten behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschließen würden. Der Umfang der dem Arbeitgeber obliegenden Darlegungslast sei allerdings davon abhängig, wie substantiiert sich der Arbeitnehmer auf einen bestimmten Vortrag einlasse. Es reiche nicht aus, wenn der Arbeitnehmer Rechtfertigungsgründe pauschal ohne nähere Substantiierung vorbringe. Vielmehr sei er nach § 138 Abs. 2 ZPO gehalten, die Rechtfertigungsgründe ausführlich vorzutragen, um damit den Kündigungsvorwurf zu bestreiten. So seien hinsichtlich des Zeitpunktes, des Ortes und des Anlasses einer behaupteten Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die das Verhalten des gekündigten Arbeitnehmers rechtfertigen oder entschuldigen würde, strenge Anforderungen zu stellen. Den geschilderten Anforderungen genüge der Vortrag des Klägers nicht. Während er sich zunächst in seiner Stellungnahme vom 18. September 2009 darauf berufen habe, dass es sich bei dem auf Anweisung der Beklagten übergebenen Geld um ein Geburtstagsgeschenk für seinen Sohn gehandelt habe, habe er im Verfahren vortragen lassen, es habe sich um ein Weihnachtsgeschenk gehandelt. Zudem habe der Kläger die angebliche Anweisung durch die Beklagte nur pauschal behauptet, ohne dies in irgendeiner Weise zu konkretisieren. Auch mit Blick auf den Sachverhalt "Barauszahlung Urlaubsgeld" würden so schwerwiegende Verdachtsmomente vorliegen, dass eine Verdachtskündigung gerechtfertigt sei. Es sei schon schwer nachvollziehbar, weshalb es überhaupt zu Barauszahlungen der Urlaubsgelder gekommen sei, wenn nicht "Schwarzzahlungen" beabsichtigt gewesen seien. Soweit sich der Kläger für die Weihnachtsgelder auf einen hohen Barbestand in der Kasse wegen des Weihnachtsmarktes berufen habe, greife dies für die Urlaubsgelder ersichtlich nicht. Die von der Beklagten vorgelegten Quittungen über die in den Jahren 2005 und 2007 in bar ausgezahlten Urlaubsgelder ließen sich in Übereinstimmung bringen mit den Listen, in denen Urlaubsgelder aufgeführt seien. Weiterhin lägen im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Auszahlungen dieser Urlaubsgelder jeweils Quittungen vor, in denen der Kläger eine Zahlung von 1.000,00 EUR bzw. 3.250,00 EUR bestätigt habe. Im Jahr 2005 habe der Kläger nach dem damals geltenden Arbeitsvertrag keinen Anspruch auf ein Urlaubsgeld gehabt. Im Jahr 2007 habe dem Kläger nach dem Abänderungsvertrag vom 5. April 2006 ein halbes Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.250,00 EUR als Urlaubsgeld zugestanden. Genau diesen Betrag habe der Kläger (allerdings netto) am 24. Juli 2007 in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Barauszahlung von Urlaubsgeld an diverse Mitarbeiter quittiert. Im Hinblick darauf, dass die vorgelegten Gehaltsabrechnungen des Klägers für die Monate Juni bis August 2007 keine Auszahlung von Urlaubsgeld ergäben, hätte dem Kläger klar sein müssen, dass eine ordnungsgemäße Behandlung seines Urlaubsgelds nicht erfolgt sei. Die Behauptung, der Kläger habe das Büropersonal zur ordnungsgemäßen Verbuchung angewiesen und stets darauf vertraut, dass dieses ordnungsgemäß gehandelt habe, greife also insoweit nicht. Der Vortrag des Klägers, es habe sich bei den von ihm quittierten Beträge aus 2005 und 2007 nicht um Urlaubsgeld gehandelt, stelle eine bloße Schutzbehauptung dar. Für das Jahr 2005 habe sich der Kläger auf die völlig vage Behauptung beschränkt, es handele sich um Ausgaben für eine Winzermesse in Stuttgart, die sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht nachweisen lasse. Bezüglich des Betrages in Höhe von 3.250,00 EUR für das Jahr 2007 sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge G. Angaben dazu machen könne, warum der Kläger diesen Betrag quittiert habe. Nach der hierzu vom Kläger vorgelegten Bestätigung sei von ihm angeblich ein Betrag von 3.250,00 EUR an einen Herrn B. übergeben worden, der diesen wiederum für sich behalten habe. Weshalb dann der Kläger und nicht Herr B. eine Quittung über diesen Betrag unterschrieben haben solle, sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls in der Zusammenschau würden sich aus den beiden Sachverhalten hinreichende Verdachtsgründe ergeben. Weiterhin sei auch die für eine wirksame Verdachtskündigung erforderliche Anhörung bezüglich dieser Kündigungsvorwürfe ausreichend erfolgt. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das Beendigungsinteresse der Beklagten, weil im Hinblick auf die verantwortungsvolle Position des Klägers als Verwalter der M. das notwendige Vertrauen durch die geschilderten Verdachtsmomente unwiederbringlich zerstört worden sei. Auch die Zweiwochenfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten. Die Beklagte habe konkret vorgetragen, dass ihr die entscheidungserheblichen Quittungen vom 11. August 2005 und 24. Juli 2007 und der Zettel über die Zuwendung von 700,00 EUR an den Sohn des Klägers erst am 9. September 2009 von Frau R. übergeben worden seien, was der Kläger nicht konkret bestritten habe. Vielmehr habe der Kläger lediglich unsubstantiiert darauf verwiesen, dass der Beklagten aufgrund ihrer Anweisungen die Vorgänge bekannt gewesen seien bzw. sie sich Kenntnisse der E. Steuerberatungsgesellschaft anrechnen lassen müsse.

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Gegen das ihm 27. September 2011 zugestellte Teil-Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 25. Oktober 2011 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28. November 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag (Montag) eingegangen, begründet.

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Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass hinsichtlich der Sachverhalte "Barauszahlung Urlaubsgeld" und "Geschenk Andreas A." ein wichtiger Grund für die ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen vorgelegen habe. Entgegen der Darstellung des Arbeitsgerichts habe er nicht 700,00 EUR für seinen Sohn aus der Kasse entnommen. Mitte August 2006 habe die Beklagte ihn in seinem Büro angerufen. Weil er nicht da gewesen sei, sei er durch Frau R. gebeten worden, die Beklagte anzurufen. In dem daraufhin von seinem Büro geführten Telefonat habe die Beklagte ihm mitgeteilt, dass sie den Geburtstag seines Sohnes (14. August) vergessen hätte. Die Beklagte habe ihm gesagt, die Zeugin R. werde ein Kuvert vorbereiten, welches er seinem Sohn in ihrem Namen übergeben solle. Er habe dann sein Büro verlassen. Als er zurückgekommen sei, habe ein von Frau R. befülltes Kuvert mit einer darauf befindlichen Quittung auf seinem Tisch gelegen. Er habe dann das Geld seinem Sohn im Namen der Beklagten gegeben. Sein Sohn habe noch am gleichen Abend die Beklagte angerufen, um sich für das Geschenk zu bedanken. Die unterzeichnete Quittung habe er an Frau R. weitergegeben. Der Verdacht eines Vermögensdelikts sei somit nicht gegeben. Auch habe er sich nicht um eine ordnungsgemäße steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung bemühen müssen, weil dies gerade nicht in seinem Verantwortungsbereich gelegen habe. Gleiches gelte für die in bar ausgezahlten Urlaubsgelder. Vielmehr sei schon im Jahre 1997 die E. Steuerberatungsgesellschaft mit der Lohnbuchführung durch die Beklagte betraut worden. Bei Beginn seiner Verwaltertätigkeit im Jahre 1998 sei mitgeteilt worden, die E. kümmere sich um alles, d.h. die Berechnung, Verbuchung sowie ordnungsgemäße lohn- und steuerrechtliche Handhabung. Sämtliche Abrechnungen seien von der E. anhand der sich bei ihr befindlichen Arbeitsverträge erstellt worden. Er habe dann die entsprechenden Überweisungen anhand der von E. errechneten Auszahlsumme getätigt. Eine Kontrolle der Abrechnungen durch ihn sei nie erfolgt. Vielmehr habe ihm lediglich die Auszahlung oblegen, während die E. mit der ordnungsgemäßen Erstellung der Lohnabrechnungen betraut gewesen sei. Die Verwaltung der Barkasse habe einzig Frau R. oblegen, der die Handhabung der Barkasse durch die Beklagte übertragen und durch Mitarbeiter der E. bei Beginn ihrer Tätigkeit erklärt worden sei. Wenn also Bargeld gebraucht worden sei, habe die Beklagte Frau R. angewiesen, den entsprechenden Betrag aus der Kasse zu entnehmen und gegen Quittung herauszugeben. Die Quittungen habe Frau R. an die E. weitergeben sollen, wofür er nicht verantwortlich gewesen sei. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe die E. insoweit auch nicht auf seine Anweisungen hin gehandelt. Er habe in keinem einzigen Fall selbst Geld aus der Kasse genommen oder Frau R. eigenmächtig direkt angewiesen, ihm Geld aus der Kasse auszuhändigen. Vielmehr sei Frau R. zu den Auszahlungen stets durch die Beklagte aufgefordert worden. Nach seiner Annahme seien sämtliche Quittungen weisungsgemäß durch Frau R. an die E. zur entsprechend korrekten Handhabung weitergeleitet worden. Anderenfalls sei die Weiterleitung der Quittungen an die E. weisungswidrig nicht erfolgt. Für ihn sei es ausreichend gewesen, dass die Beklagte sowohl ihm als auch Frau R. zuvor mitgeteilt habe, wie sie sich die Handhabung der Gelder vorstelle. Er selbst habe keine Schwarzzahlungen beabsichtigt. Es sei unzutreffend, dass die von der Beklagten vorgelegte Urlaubsgeldliste auf seine Anweisung angefertigt worden sei. Bezüglich der vorgelegten Quittung über 3.250,00 EUR vom 24. Juli 2007 habe er Frau R. keine Anweisung erteilt, dieses Geld an ihn herauszugeben. Wie in den übrigen Fällen seien die Anweisungen für die Auszahlung von Geldern aus der Barkasse ausschließlich von der Beklagten gekommen. Er habe nunmehr erhebliche Schwierigkeiten, sich an den Verwendungszweck dieser Zahlung zu erinnern. Dies dürfte angesichts seiner langjährigen Tätigkeit und der Vielzahl der Zahlungsvorgänge auch nachvollziehbar sein. Sollte keine ordnungsgemäße Verbeitragung erfolgt sein, so sei er dafür nicht verantwortlich. Hinsichtlich der Quittung über 1.000,00 EUR vom 11. August 2005 erinnere er sich nunmehr daran, dass diese Quittung für einen Ausflug der gesamten Belegschaft in das Phantasialand erstellt worden sei. Er habe seinem Sohn beim Ausflug selbst mitgeteilt, dass die Beklagte hierzu 1.000,00 EUR gegeben habe. Das Geld sei ihm durch Frau R. auf Anweisung der Beklagten zu diesem Zweck ausgehändigt worden. Zu der Quittung über 1.300,00 EUR vom 12. Juli 2007 könne er keine Erklärungen abgeben, weil die Quittung nicht durch ihn, sondern durch seine Frau unterschrieben worden sei. Die Anhörung insbesondere zu den Quittungen über 1.000,00 EUR, 3.250,00 EUR sowie 1.300,00 EUR, die angebliche "Schwarzauszahlungen" von Urlaubsgeld belegen sollten, sei schon deshalb nicht ausreichend gewesen, weil ihm nicht konkret mitgeteilt worden sei, um welche Beträge es gehe. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei ebenfalls nicht gewahrt. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Quittungen sowie der Zettel "700,00 EUR an A." erst am 9. September 2009 an Frau R. übergeben worden seien. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sein pauschales Bestreiten unbeachtlich sei, weil sich die Beklagte auf einen internen Vorgang berufen habe, der seiner Wahrnehmung entzogen sei, so dass er den behaupteten Zeitpunkt der Kenntniserlangung zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten könne.

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Der Kläger beantragt,

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das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.06.2011, Aktenzeichen 7 Ca 1912/09 aufzuheben und

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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigungen der Beklagten vom 21.09.2009 ("Weihnachtsgeld"), vom 21.09.2009 ("Urlaubsgeld"), vom 21.09.2009 ("Aushilfslöhne"), vom 21.09.2009 ("Geschenke Angehörige"), vom 21.09.2009 ("Einsatz Frau J."), vom 21.09.2009 ("Engagement Stripteasetänzer"), 21.09.2009 ("Zahlungen Handwerker"), vom 21.09.2009 ("Flug St."), vom 21.09.2009 ("Führerschein St."), vom 21.09.2011 ("Zahlung privater Rechnungen"), vom 24.09.2009 ("Auszahlung erhöhter Kaufpreise an Grundstücksverkäufer"), vom 28.09.2009 ("Altersversorgungsverträge"), 12.11.2009 ("Grundstückskaufverträge"), vom 18.11.2009 ("Untreue Grundstück"), vom 19.11.2009 ("Untreue F.-Geräteträger"), vom 19.11.2009 (Untreue Ford Fusion"), vom 01.12.2009 ("B. & K."), vom 23.12.2009 ("Barabhebung 10.000,00 EUR"), 20.01.2010 ("Veräußerung Grundstücke für 25.496,00 EUR"), vom 27.01.2010 ("G."), vom 03.03.2010 ("Grundstück D. Blatt 0000 Flur 16, 131 und 134"), vom 23.03.2010 ("Steuerzahlungen") und vom 29.09.2010 ("Steuerzahlungen") nicht aufgelöst worden ist;

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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände sein Ende findet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

83

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie erwidert, die Berufung sei bereits unzulässig, weil sich der Kläger jedenfalls hinsichtlich des Themenbereichs "Geschenk A. A." in keiner Weise mit dem Urteil auseinandersetze, sondern lediglich einen neuen Sachverhalt schildere. Abgesehen davon, dass dieser neue Vortrag verspätet sei, könne er auch nicht als ordnungsgemäße Berufungsbegründung gewertet werden. Unabhängig davon habe das Arbeitsgericht zu Recht die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Neben den beiden vom Arbeitsgericht herausgegriffenen Kündigungsvorwürfen verblieben im Übrigen noch die restlichen 21 Kündigungsvorwürfe. Soweit sich der Kläger in der Berufung nunmehr erstmals darauf berufen habe, dass Frau R. von ihr persönlich angewiesen worden sein solle, Geld für ein Geschenk an Herrn A. A. aus der Barkasse zu entnehmen, sei dies unzutreffend. Im Hinblick darauf, dass der Kläger mit umfassender Vollmacht im Rahmen seiner Verwaltertätigkeit ausgestattet gewesen sei, sei vollkommen unglaubhaft, dass der Kläger nun erstmals behaupte, sämtliche Fragen der Buchhaltung sowie der Barkassenführung und des Geldverkehrs seien seinem Verantwortungsbereich bereits seit 1998 entzogen gewesen. Wer Verfügungsmacht über ein Betriebskonto habe und zudem als Verwalter tätig sei, habe bereits aus diesen Gründen die Verpflichtung zu überwachen, welche Verfügungen er tätige und ob diese ordnungsgemäß erfolgten. Sämtliche Verwaltertätigkeiten einschließlich der Verfügungsmöglichkeit über die Konten der M. sowie die damit verbundene Vermögensbetreuungspflicht hätten selbstverständlich dem Kläger oblegen. Erst recht gelte eine solche Pflicht bei atypischen Vorgängen, wie z.B. bei Bargeschenken an Arbeitnehmer, insbesondere Familienangehörige des Klägers. Es sei auch unzutreffend, dass sie jemals dazu angewiesen hätte, Mitarbeitern Geld aus der Barkasse zu geben. Tatsächlich sei der Kläger selbstverständlich auch für sämtliche Fragen der Lohn- und Gehaltsauszahlung und deren Kontrolle verantwortlich gewesen. Zu dem von ihm gemäß der Quittung vom 24. Juli 2007 erhaltenen Barbetrag in Höhe von 3.250,00 EUR lasse sich der Kläger auch im Rahmen der Berufungsbegründung nicht konkret ein und berufe sich im Gegensatz zu seinem erstinstanzlichen Vortrag auf Erinnerungslücken. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts ergebe sich hieraus der dringende Verdacht der Veruntreuung. Bezüglich der von ihm quittierten 1.000,00 EUR habe sich der Kläger in der Berufungsbegründung nunmehr erstmals darauf berufen, dass ihm dieser Betrag auf ihre Anweisung durch Frau R. in bar für einen Ausflug der gesamten Belegschaft ins Phantasialand im Jahre 2005 ausgehändigt worden sei, während der Kläger erstinstanzlich noch vorgetragen habe, es habe sich um Geld für Ausgaben für eine Winzermesse in Stuttgart gehandelt. Auch hier wechsele der Kläger immer dann, wenn ihm die Unrichtigkeit seines Vortrages nachgewiesen werde, seine Darstellung hin zu einer neuen Geschichte. Jedenfalls in den Jahren bis 2007 habe aber kein Besuch des Phantasialandes mit der Belegschaft stattgefunden, insbesondere auch nicht im Jahre 2005. Weiterhin seien auch die von ihr durchgeführten Anhörungen nicht zu beanstanden. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei hinsichtlich aller Kündigungsvorwürfe, die das Arbeitsgericht zugrunde gelegt habe, eingehalten. Sie habe konkret dazu vorgetragen, wann sie durch wen Kenntnis erlangt habe, was nicht konkret bestritten worden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die erst- und zweitinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

88

A. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. c ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

89

Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt auch in Bezug auf den Themenbereich "Geschenk A. A." eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung vor. Der Kläger hat sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts im Einzelnen auseinandergesetzt, auch wenn er hierzu seine Einlassung auf neue Tatsachen gestützt hat (§§ 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO i.V.m. 67 ArbGG, der § 531 Abs. 2 ZPO verdrängt; vgl. hierzu auch Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Koch 12. Aufl. § 66 ArbGG Rn. 13).

90

B. Die hiernach zulässige Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Feststellungsanträge zu 1 bis 23 und 25 abgewiesen.

91

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aufgrund außerordentlicher Kündigung vom 21. September 2009 wirksam fristlos beendet worden. Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob gemäß der Annahme des Arbeitsgerichts in Bezug auf die Kündigungssachverhalte "Barauszahlung Urlaubsgeld" und "Geschenk A. A." die Voraussetzungen einer außerordentlichen Verdachtskündigung erfüllt sind. Die außerordentliche Kündigung vom 21. September 2009 ist jedenfalls aufgrund der im Zeitpunkt des Kündigungszugangs (22. September 2009) objektiv vorliegenden Pflichtverletzungen des Klägers wegen der vertragswidrigen Privatnutzung des von ihm zu Lasten des Betriebskontos erworbenen Pkw Ford Fusion und der zu Lasten des Betriebskontos vorgenommenen Bezahlung seiner privaten Steuerschulden als Tatkündigung gemäß § 626 BGB gerechtfertigt.

92

I. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB, der an sich zur Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung vom 21. September 2009 geeignet ist, liegt vor.

93

1. Eine außerordentliche Kündigung kann auf alle Gründe gestützt werden, die zur Zeit des Ausspruchs der Kündigung bereits objektiv vorhanden waren. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gründe dem Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung bekannt waren oder ob er davon erst später erfahren hat. Die Prüfung des wichtigen Grundes ist bezogen auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Müller-Glöge 12. Aufl. § 626 BGB Rn. 54). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 04. Juni 1997 - 2 AZR 362/96 - Rn. 22, NZA 1997, 1158) können Kündigungsgründe, die dem Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt waren, uneingeschränkt nachgeschoben werden, wenn sie bereits vor Ausspruch der Kündigung entstanden sind.

94

Zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers kommen typischerweise als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 18, NZA 2011, 571).

95

2. Im Streitfall liegen solche, die Schwelle zum wichtigen Grund überschreitende Pflichtverletzungen des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der außerordentlichen Kündigung vom 21. September 2009 vor.

96

a) Der Kläger hat gemäß der auf die M. ausgestellten Rechnung vom 27. Dezember 2006 (Bl. 525 d.A.) einen Pkw (Ford Fusion) zu einem Kaufpreis in Höhe von 12.500,00 EUR (inklusive Mehrwertsteuer) erworben, der vom Betriebskonto der M. und damit wirtschaftlich zu Lasten der Beklagten bezahlt worden ist. Tatsächlich wurde dieses Fahrzeug nicht für betriebliche Zwecke eingesetzt. Vielmehr hat der Kläger das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XX 0000 auf sich selbst als Fahrzeughalter angemeldet, die Versicherungsbeiträge von seinem privaten Girokonto bezahlt und dieses seiner Ehefrau zur privaten Nutzung überlassen.

97

Zur Rechtfertigung seines Verhaltens hat er vorgetragen, dass der Pkw Ford Fusion entgegen der Behauptung der Beklagten zunächst einmal völlig korrekt für den Betrieb erworben worden sei, weil die Beklagte dieses Fahrzeug hätte haben wollen. Das Fahrzeug sei inventarisiert worden. Er habe die Rechnung des Autohauses W. nicht zurückgehalten. Er habe den Wagen dann in Abstimmung mit der Beklagten übernommen und hierzu am 1. Februar 2007 einen Betrag in Höhe von 14.000,00 EUR in bar gezahlt. Ausweislich des von ihm vorgelegten Kontoauszugs (Bl. 756 d.A.) sei der Betrag von 14.000,00 EUR am 1. Februar 2007 in bar von seinem privaten Konto abgehoben und dann im Büro zur Barkasse abgeliefert worden.

98

Diese Einlassung des Klägers ist zum einen bereits nicht nachvollziehbar und zum anderen durch die Beklagte auch widerlegt worden.

99

aa) Im Hinblick auf die Einlassung des Klägers zur Rechtfertigung seines Vorgehens finden die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätze zur abgestuften Darlegungslast bei Entschuldigungs- und Rechtfertigungsvorbringen des Arbeitnehmers Anwendung (vgl. hierzu BAG 31. Januar 1996 - 2 AZR 68/95 - Rn. 43, NZA 1996, 819; 06. August 1987 - 2 AZR 226/87 - Rn. 22, NJW 1988, 438; 24. November 1983 - 2 AZR 327/82 - Rn. 21, AP BGB § 626 Nr. 76): Kündigt der Arbeitgeber, so muss er alle Umstände darlegen und ggf. beweisen, die den Vorwurf begründen, der Arbeitnehmer habe vertragswidrig gehandelt. Dazu gehören ggf. auch die Tatsachen, die einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund für das Verhalten des Arbeitnehmers ausschließen. Hierbei muss allerdings eine Überforderung der mit der Darlegungs- und Beweislast belegten Partei im Kündigungsschutzprozess vermieden werden. Daher richtet sich der Umfang der dargestellten Darlegungs- und Beweislast danach, wie substantiiert sich der gekündigte Arbeitnehmer auf die Kündigungsgründe einlässt. Der Arbeitgeber braucht nicht von vornherein alle nur denkbaren Rechtfertigungsgründe des Arbeitnehmers zu widerlegen. Es reicht auch nicht aus, wenn der Arbeitnehmer Rechtfertigungsgründe pauschal ohne nähere Substantiierung vorbringt. Vielmehr ist er nach § 138 Abs. 2 ZPO im Rechtstreit gehalten, die Gründe, aus denen er die Rechtfertigung seines Verhaltens herleiten will, ausführlich vorzutragen, um damit den erhobenen Vorwurf zu bestreiten. Dazu genügt z.B. der pauschale Hinweis auf eine angebliche Einwilligung des Arbeitgebers zur Rechtfertigung des kündigungsrelevanten Verhaltens nicht. Vielmehr hat der Arbeitnehmer substantiiert die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die behauptete und bestrittene Einwilligung des Arbeitgebers ergeben soll. Die den kündigenden Arbeitgeber treffende Darlegungs- und Beweislast für den Ausschluss von Rechtfertigungsgründen ist damit sachgerecht abgestuft. Denn erst die notwendige, substantiierte Einlassung des Arbeitnehmers ermöglicht dem Arbeitgeber die Überprüfung dieser tatsächlichen Angaben und im Falle, dass er sie für unrichtig hält, auch einen erforderlichen Beweisantritt.

100

bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Einlassung des Klägers zur Rechtfertigung seiner Vorgehensweise.

101

Zunächst ist bereits wenig plausibel, weshalb die Beklagte, die über einen Fahrer verfügt, der ihr mit einer Limousine der Oberklasse laufend zur Verfügung steht, überhaupt den Kläger beauftragt haben sollte, ihr einen Ford Fusion zu kaufen. Unabhängig davon ist jedenfalls in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Kläger den Pkw, den er am 27. Dezember 2006 zu einem Kaufpreis von 12.500,00 EUR zu Lasten des Betriebskontos erworben hat, kurze Zeit später am 1. Februar 2007 zu einem deutlich höheren Kaufpreis von 14.000,00 EUR selbst für seine Frau gekauft haben sollte. Falls die Beklagte bereits kurze Zeit nach der Anschaffung des Ford Fusion angeblich doch kein Interesse an diesem Fahrzeug mehr gehabt haben sollte, hätte der Kläger sicherlich keinen höheren Kaufpreis bezahlen müssen, wenn er der Beklagten in deren Interesse das von ihr nicht benötigte Fahrzeug tatsächlich abgekauft hätte. Im Rahmen seiner Anhörung im Termin vom 20. März 2012 hat der Kläger hierzu erklärt, dass er neben dem Kaufpreis von 12.500,00 EUR auch noch Mehrwertsteuer gemäß einer Anweisung von Frau R. gezahlt habe. Diese Erklärung ist bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil in dem zuvor gezahlten Kaufpreis von 12.500,00 EUR gemäß der Rechnung des Autohauses W. vom 27. Dezember 2006 bereits die Mehrwertsteuer enthalten war. Nichts spricht dafür, weshalb der Kläger den zu einem Kaufpreis von 12.500,00 EUR erworbenen Pkw kurze Zeit später zu einem deutlich höheren Kaufpreis selbst erworben haben sollte.

102

cc) Im Übrigen ist auch der Vortrag des Klägers zu der angeblich erfolgten Barzahlung in Höhe von 14.000,00 EUR von der Beklagten durch die von ihr vorgelegten Unterlagen aus der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte widerlegt worden.

103

Danach ist der am 1. Februar 2007 vom Konto des Klägers abgehobene Betrag in Höhe von 14.000,00 EUR zur Tilgung einer Schuld gegenüber seinem Sohn, Herrn A. A., verwandt worden, der diesen Betrag wenige Tage später am 6. Februar 2007 auf sein eigenes Konto eingezahlt hat. Zu dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten und den vorgelegten Unterlagen aus der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte (Anlage BK 146 und 147 zum Schriftsatz der Beklagten vom 5. November 2010 = Bl. 836, 837 d.A.) hat der Kläger überhaupt keine plausible Gegendarstellung mehr abgegeben. Insoweit ist auch nicht ansatzweise nachvollziehbar, weshalb der Kläger überhaupt anstatt einer Überweisung von seinem Konto auf das Betriebskonto der M., von dem der Kaufpreis bezahlt worden war, eigens einen derart hohen Betrag von seinem Konto in bar abheben sollte, um damit einen - höheren - Kaufpreis zum eigenen Erwerb des Fahrzeuges in bar an die M. zu bezahlen. Aufgrund der nicht nachvollziehbaren und zudem von der Beklagten auch widerlegten Einlassung des Klägers ist im Streitfall davon auszugehen, dass der Kläger das vom Betriebskonto der M. bezahlte Fahrzeug pflichtwidrig für private Zwecke genutzt hat. Unabhängig davon, zu welchem Zweck der Kläger das Fahrzeug ursprünglich für die M. gekauft haben will, war er jedenfalls nicht berechtigt, über das vom Betriebskonto der M. bezahlte Fahrzeug wie ein Eigentümer zu verfügen und dieses seiner Ehefrau zur unentgeltlichen Privatnutzung zu überlassen. Hierin liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung, deren Hinnahme durch die Beklagte - auch für den Kläger - offensichtlich ausgeschlossen war, so dass es auch keiner vorherigen Abmahnung bedurfte.

104

b) Weiterhin hat der Kläger unter Verstoß gegen die ihm als Verwalter der M. obliegenden Pflichten durch Unterzeichnung der jeweiligen Überweisungsträger veranlasst, dass seine privaten Steuerschulden vom Betriebskonto der M. bezahlt worden sind.

105

Bereits in den Jahren 2004 und 2005 sind unstreitig private Steuerschulden des Klägers in Höhe von 2.705,00 EUR am 30. November 2004, 6.539,60 EUR am 9. Dezember 2004, 610,00 EUR am 24. Februar 2005, 610,00 EUR am 14. Juni 2005 und 610,00 EUR am 9. September 2005 jeweils durch entsprechende Überweisungen vom Betriebskonto der M. an die Finanzkasse bezahlt worden. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Überweisungsbelege (Anlagenkonvolut BK 118 zum Schriftsatz vom 10. Juni 2010 = Bl. 634 ff. d.A.) hat der Kläger bei den Überweisungen vom 8. Dezember 2004 in Höhe von 6.539,60 EUR (Bl. 636 d.A.), vom 23. Februar 2005 in Höhe von 610,00 EUR (Bl. 639 d.A.) und vom 9. September 2005 in Höhe von 610,00 EUR (Bl. 644 d.A.) sogar den hierzu von seinem Finanzamt vorbereiteten Vordruck verwandt und unterzeichnet, der die Oberfinanzkasse Koblenz als Zahlungsempfänger und seine persönliche Steuernummer (00/000/00000/0) bereits vorgedruckt enthält. Im Hinblick darauf, dass der Kläger die mit seiner eigenen Steuernummer versehene Überweisungsvordrucke, die seinen persönlichen Zahlungsaufforderungen durch das Finanzamt beigefügt waren, selbst unterzeichnet hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb angeblich Frau R. die Zahlungen nicht korrekt zugeordnet bzw. verbucht haben soll. Auch bleibt unklar, weshalb Frau R. überhaupt mit der Bezahlung privater Steuerschulden des Klägers bzw. mit der Vorbereitung entsprechender Überweisungen betraut worden sein soll. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er gemäß den von ihm lediglich in Kopie vorgelegten Quittungen, die angeblich von Frau R. unterzeichnet worden sein sollen, am 9. Dezember 2004 einen Betrag in Höhe von 6.540,00 EUR und am 8. Dezember 2005 einen weiteren Betrag von 4.505,00 EUR in bar der Kasse zugeführt hat, verbleibt der von der Beklagten ermittelte weitere Fall, in dem der Kläger eine weitere Überweisung in Höhe von 895,00 EUR am 19. April 2006 vom Betriebskonto der M. zur Begleichung seiner privaten Steuerschulden gemäß der Mahnung des Finanzamtes vom 31. März 2006 veranlasst hat (Anlagen BK 149 bis 151 zum Schriftsatz der Beklagten vom 5. November 2010 = Bl. 1117 bis 1121 d.A.). Auch insoweit ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine solche Überweisung zur Begleichung einer privaten Steuerschuld des Klägers überhaupt von Frau R. vorbereitet worden sein soll. Diesbezüglich hat der Kläger lediglich pauschal darauf verwiesen, dass er angeblich den auf ihn entfallenden Betrag der Kasse zugeführt habe, wobei er angeblich heute nicht mehr mit Bestimmtheit sagen könne, ob dies in bar oder durch Verrechnung mit einem Anspruch geschehen sei. Die Beklagte hat zu Recht darauf verwiesen, dass dieser pauschale Vortrag des Klägers keiner Beweisaufnahme zugänglich sei. Im Hinblick darauf, dass es bereits in den vorangegangenen Jahren in mehreren Fällen zur Bezahlung privater Steuerschulden des Klägers vom Betriebskonto der M. in erheblichem Umfang gekommen ist und der Kläger in den Jahren 2004 und 2005 deshalb eine Rückerstattung vorgenommen haben will, hätte er als Verwalter der M. durch eine ganz besonders sorgfältige Kontrolle der von ihm unterzeichneten Überweisungen sicherstellen müssen, dass sich ein derartiger Vorgang nicht wiederholen kann. Indem der Kläger erneut im Jahr 2006 eine Bezahlung seiner privaten Steuerschulden zu Lasten des Betriebskontos der M. veranlasst hat, kann er sich nicht mehr darauf berufen, dass er dies angeblich nicht bemerkt haben will. In Anbetracht der Anzahl der Vorkommnisse und der erheblichen Beträge, die vom Betriebskonto der M. zur Bezahlung privater Steuerschulden des Klägers überwiesen worden sind, hat der Kläger als Verwalter der M. jedenfalls die ihm obliegenden Kontrollpflichten derart schwerwiegend verletzt, dass eine Hinnahme seines Verhaltens durch die Beklagten offensichtlich ausgeschlossen war, so dass es auch insoweit keiner Abmahnung mehr bedurfte.

106

II. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen und unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist der Beklagten jegliche weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger nicht mehr zumutbar.

107

Zwar ist zugunsten des Klägers neben seinem Lebensalter (geb. am 19.09.1952) und seinen Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ehefrau sowie seinen Kindern insbesondere seine Betriebszugehörigkeit seit dem 15. Juni 1998 zu berücksichtigen. Gleichwohl kann der Beklagten in Anbetracht von Art und Schwere der Pflichtverletzungen jede weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger nicht mehr zugemutet werden. Der Kläger hat als Verwalter der M., dem eine Generalvollmacht zur Erledigung aller Angelegenheiten des Betriebes erteilt worden war, eine besondere Vertrauensstellung angenommen. Das für seine Beschäftigung in dieser Position unabdingbare Vertrauensverhältnis hat der Kläger durch die oben dargestellten Pflichtverletzungen unwiederbringlich zerstört.

108

III. Die Zwei-Wochenfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt.

109

1. Die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein auf die Ausübung des Kündigungsrechts, nicht auf die zugrundeliegenden Kündigungsgründe. Ist also bereits eine Kündigung ausgesprochen, so schränkt § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB unmittelbar ein Nachschieben nachträglich bekannt gewordener und zeitlich vor Ausspruch der Kündigung liegender Gründe nicht ein (BAG 04. Juni 1997 - 2 AZR 362/96 - Rn. 24, NZA 1997, 1158).

110

2. Aufgrund der widerlegten Einlassung des Klägers zum Erwerb des Pkw Ford Fusion ist gemäß dem Vortrag der Beklagten davon auszugehen, dass sie erst aufgrund der - nach Ausspruch der Kündigungen vom 21. September 2010 - durchgeführten Ermittlungen des von ihr kommissarisch eingesetzten Verwalters Kenntnis davon erlangt hat, dass der Kläger seiner Ehefrau ein vom Betriebskonto der M. bezahltes Fahrzeug zur privaten Nutzung überlassen hat. Gleiches gilt hinsichtlich der zu Lasten des Betriebskontos bezahlten Steuerschulden des Klägers, insbesondere des zuletzt vom Betriebskonto der M. überwiesenen Betrages in Höhe von 895,00 EUR. Im Hinblick darauf, dass es gemäß den obigen Ausführungen jedenfalls an einer substantiierten und nachvollziehbaren Einlassung des Klägers hinsichtlich der im Jahr 2006 erfolgten Überweisung in Höhe von 895,00 EUR bzw. einer Rückerstattung dieses Betrages fehlt und der Beklagten damit eine weitergehende Beweisführung nicht möglich ist, verbleibt es bei dem Vortrag der Beklagten, nach dem sie erst nach Ausspruch der Kündigungen vom 21. September 2009 aufgrund der Ermittlungen des kommissarischen Verwalters von diesem weiteren Kündigungssachverhalt Kenntnis erlangt hat. Im Übrigen hat der Kläger den konkreten zeitlichen Ablauf der von der Beklagten im einzelnen dargestellten Ermittlungen des kommissarischen Verwalters hinsichtlich der vorgenannten späteren Kündigungsvorwürfe auch nicht bestritten.

111

IV. Der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung steht auch nicht entgegen, dass in § 7 des vom Kläger vorgelegten Abänderungsvertrages vom 5. April 2006 vorgesehen ist, dass der Kläger bis zu seinem 65. Lebensjahr unkündbar ist. Das außerordentliche Kündigungsrecht ist unabdingbar und kann einzelvertraglich weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Müller-Glöge 12. Aufl. § 626 BGB Rn. 194). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Abänderungsvertrag vom 5. April 2006 von der Beklagten unterzeichnet worden ist.

112

Aufgrund der hiernach wirksamen außerordentlichen Kündigung vom 21. September 2009 ist das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem am 22. September 2009 erfolgten Zugang der Kündigungen fristlos beendet worden, so dass sowohl die Kündigungsschutzanträge als auch der allgemeine Feststellungsantrag unbegründet sind.

113

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

114

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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