Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 650/11
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.10.2011 - 4 Ca 1703/11 - wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 02.09.2011 nicht zum 05.09.2011, sondern erst zum 09.09.2011 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten darüber, zu welchem Zeitpunkt das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund einer seitens der Beklagten ausgesprochenen Kündigung vom 02.09.2011 geendet hat.
- 2
Der Kläger war seit dem 29.08.2011 bei der Beklagten, einem Zeitarbeitsunternehmen, als Maschinen- und Anlagenführer beschäftigt.
- 3
Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Manteltarifvertrages Zeitarbeit Anwendung. Dieser enthält u.a. folgende Bestimmungen:
"§ 9.3.
- 4
Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als Probezeit.
- 5
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einer Woche in den ersten drei Monaten gekündigt werden. Danach gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen während der Probezeit gemäß § 622 Abs. 3 BGB von zwei Wochen.
- 6
Bei Neueinstellungen kann die Kündigungsfrist während der ersten zwei Wochen des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsvertraglich auf einen Tag verkürzt werden. Als Neueinstellungen gelten Arbeitsverhältnisse mit Mitarbeitern, die mindestens drei Monate lang nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber standen."
- 7
Der zwischen den Parteien am 19.08.2011 geschlossene schriftliche Formulararbeitsvertrag beinhaltet u.a. folgende Regelung:
- 8
"§ 2 Beginn, Probezeit, Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- 9
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 29.08.2011 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
- 10
Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit.
- 11
Für die Kündigung während und nach Ablauf der Probezeit gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen auf die verkürzte Kündigungsfrist gem. Tarifvertrag wird hingewiesen.
…"
- 12
Mit Schreiben vom 02.09.2011, welches dem Kläger noch am selben Tag zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 05.09.2011.
- 13
Mit seiner am 19.09.2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis durch die seitens der Beklagten ausgesprochene Kündigung erst mit Ablauf des 09.09.2011 geendet hat. Darüber hinaus hat der Kläger die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit vom 06.09. - 09.09.2011 in Anspruch genommen.
- 14
Der Kläger hat beantragt,
- 15
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Kündigung der Beklagten vom 02.09.2011 zum 05.09.2011 beendet worden ist, sondern erst mit Ablauf des 09.09.2011,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 238,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 16
Die Beklagte hat beantragt,
- 17
die Klage abzuweisen.
- 18
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.10.2011, auf dessen Tatbestand (Bl. 30 f. d.A.) zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen wird, abgewiesen, den Streitwert auf 238,00 Euro festgesetzt und die Berufung zugelassen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 3 - 5 dieses Urteils (= Bl. 31 - 33 d.A.) verwiesen.
- 19
Gegen das ihm am 03.11.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.11.2011 Berufung eingelegt und diese am 19.12.2011 begründet.
- 20
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 09.09.2011 geendet. § 2 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages enthalte nämlich keine arbeitsvertraglich vereinbarte Verkürzung der Kündigungsfrist im Sinne von § 9.3 MTV-Zeitarbeit, sondern nur einen Hinweis auf die ohnehin tarifvertraglich geregelte Kürzung der während der Probezeit geltenden Kündigungsfrist auf eine Woche. Zumindest greife insoweit zu seinen Gunsten die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB ein.
- 21
Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 16.12.2011 (Bl. 57 - 59 d.A.) Bezug genommen.
- 22
Der Kläger beantragt,
- 23
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 02.09.11 zum 05.09.11 beendet worden ist, sondern erst mit Ablauf des 09.09.11.
- 24
Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 238,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 25
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 27
Die Beklagte verteidigte das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 18.01.2011 (Bl. 66 f d.A.), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
I.
- 28
Die Berufung ist unabhängig davon, dass das Arbeitsgericht sie (wohl im Hinblick auf den geringen Streitwert) im erstinstanzlichen Urteil ausdrücklich zugelassen hat, statthaft. Gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG findet nämlich das Rechtsmittel der Berufung gegen ein erstinstanzliches arbeitsgerichtliches Urteil in Rechtsstreitigkeiten über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auch dann statt, wenn sie weder im Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen noch der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht ist. Auch der bloße Streit über die Dauer der Kündigungsfrist wird von dieser Vorschrift erfasst (vgl. Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl., § 64 Rz. 87).
- 29
Das im Übrigen insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
II.
- 30
Die Klage ist insgesamt begründet.
- 31
1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitbefangene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.09.2011 nicht zum 05.09.2011, sondern erst zum 09.09.2011 aufgelöst worden.
- 32
Die ordentliche Kündigungsfrist belief sich im Streitfall während der ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9.3 des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen MTV-Zeitarbeit auf eine Woche. Zwar eröffnet diese Vorschrift bei Neueinstellungen auch die Möglichkeit, die Kündigungsfrist während der ersten zwei Wochen des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsvertraglich auf einen Tag zu verkürzen. Hiervon hat die Beklagte nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages jedoch keinen Gebrauch gemacht.
- 33
Zwar enthält der Arbeitsvertrag in § 2 Ziff. 2 - bezogen auf die tarifliche Kündigungsfrist - die Formulierung: "Auf die verkürzte Kündigungsfrist gem. Tarifvertrag wird hingewiesen." Dieser Passus beinhaltet jedoch nicht die in § 9.3 MTV-Zeitarbeit zugelassene arbeitsvertragliche Verkürzung der Kündigungsfrist während der ersten beiden Wochen des Arbeitsverhältnisses.
- 34
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG v. 08.12.2010 - 10 AZR 671/09 - AP Nr. 91 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).
- 35
Im Streitfall ist der Wortlaut des § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages eindeutig. Demnach enthält die betreffende Vertragsklausel einen Hinweis auf § 9.3 MTV - Zeitarbeit, wonach die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB während der ersten drei Monate der Probezeit auf eine Woche verkürzt ist. Eine darüber hinausgehende Vereinbarung bezüglich einer weiteren Verkürzung der Kündigungsfrist lässt sich dem Wortlaut der betreffenden Vertragsklausel nicht ansatzweise entnehmen.
- 36
Selbst wenn man die Auffassung vertritt, der Vertragswortlaut sei insoweit nicht eindeutig und ließe auch eine Auslegung dahingehend zu, dass die Parteien von der tarifvertraglich eröffneten Möglichkeit der Vereinbarung einer weiteren Verkürzung der Kündigungsfrist Gebrauch gemacht haben, so gingen die verbleibenden Zweifel gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten.
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2. Die Zahlungsklage ist ebenfalls begründet.
- 38
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 611 Abs. 1, 615 BGB infolge der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist Anspruch auf Zahlung seiner vertragsgemäßen Arbeitsvergütung für die Zeit vom 06.09. bis 09.09.2011 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 238,00 € brutto.
- 39
Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus den §§ 291,288 Abs. 1 BGB.
III.
- 40
Der Klage war daher unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattzugeben.
- 41
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
- 42
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG, wird hingewiesen).
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Referenzen
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- ArbGG § 72a Nichtzulassungsbeschwerde 1x
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- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
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- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 4 Ca 1703/11 1x (nicht zugeordnet)
- 10 AZR 671/09 1x (nicht zugeordnet)