Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Ta 57/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.01.2012, Az.: 2 Ca 640/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 78 S. 1 ArbGG, 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

2

Die Einwendung der Beschwerdeführerin stehen einer Vergütungsfestsetzung nicht entgegen. Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung zutreffend erkannt.

3

Zwar ist nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG die Vergütungsfestsetzung grundsätzlich abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Nach einhelliger Ansicht führt allerdings nicht jede Einwendung außerhalb des Gebührenrechts zwingend zu einer Ablehnung der Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG. Vielmehr bleiben solche außergebührenrechtlichen Einwendungen außer Betracht, die auch bei äußerst zurückhaltender summarischer Prüfung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, weil sie erkennbar unrichtig, gänzlich halt- und substanzlos oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind (LAG Rheinland-Pfalz 03.08.2011 - 11 Ta 129/11 -, Juris; Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 11 RVG Rz. 108, 109).

4

Die Beschwerdekammer folgt dem Arbeitsgericht darin, dass die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls vorliegend erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht einem Vergleich nur zugestimmt, weil ihr Anwalt erklärt habe, dass er diesbezüglich keine Kosten geltend machen werde, weil ihm das Verhalten des Gerichts unerklärlich sei. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es vollkommen sach- und lebensfremd, dass ein Rechtsanwalt wegen einer für ihn und seinen Mandanten nicht zufrieden stellenden Entscheidung des Gerichts auf seine entstandenen Gebühren für die Vertretung im Verfahren verzichtet, insbesondere wenn wie vorliegend bereits eine umfangreiche schriftsätzliche Vorbereitung der Berufungsverhandlung stattgefunden hat. Im Hinblick hierauf ist der behauptete Verzicht von der Beschwerdeführerin auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden (vgl. OLG Sachsen-Anhalt 15.09.2011 - 8 WF 105/11 -, Juris).

5

Die Beschwerdeführerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt § 11 Abs. 2. S. 2 S. 6 RVG. Ein Grund, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde i. S. d. §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen könnte, besteht nicht. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

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