Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 28/12
Tenor
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.12.2011 - 4 Ca 1574/11 - werden zurückgewiesen.
Der Kläger hat 48 % und die Beklagte 52 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über die Höhe der dem Kläger aus dem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zustehenden Entgeltfortzahlungs- und Urlaubsentgeltansprüche sowie über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Urlaubsabgeltung, auf Arbeitsvergütung für die Zeit vom 01.10. bis 03.10.2010 sowie auf Erstattung von Zollgebühren.
- 2
Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.10.2010 bis zum 08.08.2011 als Projektleiter auf den Niederländischen Antillen beschäftigt. Der Arbeitvertrag der Parteien, hinsichtlich des Inhalts im Einzelnen auf Bl. 38-42 d. A. Bezug genommen wird, enthält u. a. folgende Regelungen:
- 3
" 6. Vergütung
Für seine Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer von Hydroplan eine monatliche Vergütung in Höhe von 10.000,00 € brutto. Diese Vergütung ist zahlbar auf das Konto Commerzbank, BLZ 370 800 40; Kto. No. 02 656 280 00 und besteht aus folgenden Bestandteilen:
- 4
Grundgehalt
€ 5.830,00 brutto
Verpflegungsmehraufwand
€ 4.170,00.
- 5
Hieraus errechnet sich eine kalendertägige Vergütung von 333,33 € …"
- 6
Mit seiner am 30.08.2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger mehrere Zahlungsansprüche gegen die Beklagte erhoben.
- 7
Zur Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.12.2011 (Bl. 166-169 d. A.) Bezug genommen.
- 8
Der Kläger hat beantragt,
- 9
die Beklagte zu verurteilen, die Gehaltszahlungen Juni 2011, i. H. v. brutto € 10.000,00, Juli 2011 i. H. v. brutto € 10.000,00, August 2011 inkl. Urlaubsabgeltung, i. H. v. brutto € 4.333,29, sowie Oktober 2010, noch i. H. v. € 666,66, insgesamt Gehalt i. H .v. brutto € 24.999,95 zu zahlen und die Gehaltsabrechnungen für Juni, Juli und August 2011 sowie für Oktober 2010 in Korrektur, zu erteilen;
die Beklagte zu verurteilen, Mietzuschuss in Höhe von € 2.200,00 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, Auslagen i. H. v. € 1.517,37 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, Zoll i. H. v. € 3.874,01 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.
- 10
Die Beklagte hat den Klageantrag zu 5. anerkannt und im Übrigen beantragt,
- 11
die Klage abzuweisen.
- 12
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.12.2011 die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Monate Juni bis August 2011 insgesamt 24.333,29 € brutto zu zahlen und hierüber Gehaltsabrechnungen zu erteilen, an den Kläger einen Mietzuschuss in Höhe von 2.200,00 € zu zahlen, an den Kläger eine Auslagenerstattung in Höhe von 1.517,37 € zu zahlen sowie dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
- 13
Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5-10 dieses Urteils (= Bl. 169-174 d. A.) verwiesen.
- 14
Die Beklagte hat gegen das ihr am 29.12.2011 zugestellte Urteil am 16.01.2012 Berufung eingelegt und diese am 29.02.2012 begründet.
- 15
Der Kläger hat, nachdem ihm die Berufungsbegründung der Beklagten am 07.03.2012 zugestellt worden war, am 19.03.2012 Anschlussberufung eingelegt und diese zugleich begründet.
- 16
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei der vom Kläger für die Zeit von Juni bis einschließlich 08.08.2011 geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht in voller Höhe begründet. Soweit in der ausgeurteilten Summe Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers enthalten seien, fehle es an jeglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht die vertraglich getroffene Vergütungsabrede nicht zutreffend gewürdigt. Ausweislich des Arbeitsvertrages setze sich die monatliche Vergütung des Klägers aus einem Grundgehalt von 5.830,00 € und einem Verpflegungsmehraufwand von 4.170,00 € zusammen. Ein derartiger Verpflegungsmehraufwand werde eigens für Einsätze in der sogenannten Dritten Welt vereinbart, um die dort entstehenden Mehrkosten zu vergüten. Er sei daher auch nur dann zu zahlen, solange sich der Arbeitnehmer auch tatsächlich an seinem Einsatzort aufhalte. Da der Kläger sich krankheitsbedingt in der Zeit vom 24.05. bis 18.06.2011 sowie urlaubsbedingt ab dem 14.07.2011 nicht an seinem Einsatzort auf den Niederländischen Antillen aufgehalten habe, könne er für die betreffenden Zeiträume keinen Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Die Gesamt-Vergütung des Klägers sei daher entsprechend zu kürzen. Im Übrigen sei die Annahme des Arbeitsgerichts, das Vertragswerk sei von ihr - der Beklagten - vorformuliert worden, unzutreffend. Die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB greife daher nicht ein.
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Die Beklagte beantragt,
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das erstinstanzliche Urteil in Ziffer 1. des Urteilstenors insoweit teilweise abzuändern, als die Beklagte dort zur Zahlung von mehr als 19.330,64 € brutto verurteilt wurde und die Klage insoweit abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
- 21
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil insoweit, als der Klage stattgegeben wurde und macht zur Begründung seiner Anschlussberufung im Wesentlichen geltend, die Ansicht des Arbeitsgerichts, wonach - entgegen dem vertraglich vereinbarten Vertragsbeginn (01.10.2010) - das Arbeitsverhältnis erst am 04.10.2010 begonnen habe, sei fehlerhaft. Da er direkt nach der Ankunft auf den Niederländischen Antillen am 04.10.2010 mit der Auftraggeberin ein Gespräch habe führen sollen, habe er sich bereits am 01.10.2010 hierauf vorbereitet, indem er Unterlagen gesichtet und durchgearbeitet habe. Dementsprechend sei dies auch vom Supervisor im Einsatzland in einem Timesheet bestätigt worden. Die Beklagte sei daher über die für einen Arbeitstag in der Zeit vom 01. bis 03.10.2010 gezahlte Vergütung zur Zahlung weiterer 666,66 € brutto verpflichtet. Auch insoweit, als das erstinstanzliche Gericht den geltend gemachten Anspruch auf eine Erstattung von Zollgebühren verneint habe, seien die Ausführungen in den Entscheidungsgründen fehlerhaft. Auch dieser Anspruch ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag und den erstinstanzlich geschilderten Umständen im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Vertrages. So sei bereits erstinstanzlich vorgetragen worden, dass die Frage des Kaufs eines Privatfahrzeugs mit dem Geschäftsführer der Beklagten eingehend besprochen worden sei und dass nur aus diesem Grund eine entsprechende Formulierung ("es wird ausdrücklich bestätigt, dass der Arbeitnehmer im Einsatzland von Steuer- und Zollabgaben befreit ist") in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden sei.
- 22
Der Kläger beantragt,
- 23
das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
für Oktober 2010 € 666,66 brutto zu zahlen und hierüber eine Abrechnung zu erteilen,
weitere 3.874,01 € (Zollerstattung) zu zahlen.
- 24
Die Beklagte beantragt,
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die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
- 26
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil insoweit, als es die vom Kläger im Wege der Anschlussberufung weiterverfolgten Zahlungsanträge abgewiesen hat.
- 27
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 28
I. Die statthafte Berufung der Beklagten ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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Zu Recht hat das Arbeitsgericht unter Ziffer 1. des Urteilstenors die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 24.333,29 € brutto an den Kläger verurteilt.
- 30
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte für den Zeitraum von Juni bis einschließlich 08.08.2011 einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsentgelt von insgesamt 22.666,64 € brutto. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus jeweils 10.000,00 € für die Monate Juni und Juli sowie aus dem auf den Zeitraum vom 01.08. bis einschließlich 08.08.2011 entfallenden Betrag in Höhe von 2.666,64 € brutto (8 x 333,33 €). Der Anspruch ergibt sich aus § 611 Abs. 1 BGB bzw. für die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Klägers aus § 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG sowie für die Urlaubszeiten des Klägers aus § 11 Abs. 1 BUrlG.
- 31
Die Beklagte ist - entgegen ihrer Ansicht - nicht berechtigt, die dem Kläger zustehende Vergütung für Zeiten, in denen sich dieser krankheits- oder urlaubsbedingt nicht an seinem Einsatzort auf den Niederländischen Antillen aufgehalten hat, um dem im Arbeitsvertrag als "Verpflegungsaufwand" bezeichneten Betrag (anteilig) zu kürzen. Vielmehr ist für die Berechnung der dem Kläger für die betreffenden Zeiten zu gewährenden Entgeltfortzahlung bzw. Urlaubsvergütung das im Arbeitsvertrag vereinbarte Monatsentgelt in Höhe von 10.000,00 € (kalendertäglich 333,33 €) zugrunde zu legen.
- 32
Die nach §§ 133, 157 BGB durchzuführende Auslegung der in Ziffer 6. des Arbeitsvertrages getroffenen Vergütungsvereinbarung führt zu dem Ergebnis, dass der Kläger auch für diejenigen Zeiten Anspruch auf Zahlung des als Verpflegungsmehraufwand bezeichneten Betrages von 4.170,00 € monatlich hat, in denen ihm tatsächlich kein Verpflegungsmehraufwand entstanden ist. Es handelt sich insoweit erkennbar um einen pauschalierten Betrag, der nicht davon abhängig ist, ob dem Kläger an einzelnen Tagen infolge seines Auslandaufenthaltes tatsächlich zusätzliche Kosten entstehen. Dies ergibt sich zum einen bereits aus der Formulierung, wonach der Kläger "für seine Tätigkeit eine monatliche Vergütung in Höhe von 10.000 € brutto" erhält, sowie daraus, dass bei der im Vertrag genannten kalendertäglichen Vergütung keine Einschränkung dahingehend ersichtlich ist, dass diese nur dann zu zahlen sein soll, wenn sich der Kläger an seinem Einsatzort aufhält. Die Parteien haben somit ersichtlich eine Arbeitsvergütung von insgesamt 10.000,00 € brutto monatlich vereinbart ohne deren Höhe davon abhängig zu machen, ob und in welchem Umfang dem Kläger tatsächlich ein Verpflegungsmehraufwand entsteht. Der Umstand, dass diese Gesamtvergütung nach Ziffer 6. des Arbeitsvertrages aus zwei Bestandteilen (Grundgehalt: 5.830,00 €, Verpflegungsmehraufwand: 4.170,00 €) besteht, belegt lediglich, dass bei der vereinbarten Höhe der Arbeitsvergütung berücksichtigt wurde, dass dem Kläger an seinem Einsatzort höhere Lebenshaltungskosten entstehen als in Deutschland. Die im Vertrag enthaltene Bezifferung der beiden Teilbeträge (Grundgehalt, Verpflegungsmehraufwand) mag - insbesondere im Hinblick auf die auffällige Höhe des als Verpflegungsmehraufwand in Ansatz gebrachten Betrages - steuerliche Gründe haben, ist jedoch für die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers ohne Belang.
- 33
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe des insoweit für fünf Urlaubstage geltend gemachten Betrages von 1.666,65 € brutto gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG.
- 34
Der Kläger hatte gemäß Ziffer 5. des Arbeitsvertrages Anspruch auf einen Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Im Urlaubsjahr 2011 wurden ihm unstreitig insgesamt 20 Urlaubstage gewährt (22.05., 24.05., 14.07.-08.08.2011). Da das Arbeitsverhältnis der Parteien am 08.08.2011 und somit in der zweiten Jahreshälfte endete, hatte der Kläger seinen vollen Jahresurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen erworben. Demzufolge war die Beklagte an sich zur Abgeltung von zehn Urlaubstagen verpflichtet, wovon der Kläger allerdings mit seiner Klage lediglich fünf Tage geltend gemacht hat. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Urlaubsabgeltung (fünf Tage x 333,33 €) bestehen nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen keine Bedenken.
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II. Die Anschlussberufung des Klägers ist nur zum Teil zulässig.
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Zwar hat der Kläger die Anschlussberufung sowohl fristgerecht eingelegt als auch fristgerecht begründet. Soweit er den vom Arbeitsgericht abgewiesenen Klageantrag auf Erstattung einer Zollgebühr von 3.874,01 € weiter verfolgt, erweist sich die Anschlussberufung jedoch deshalb als unzulässig, weil die Berufungsbegründung insoweit nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO gerecht wird. Die Berufungsbegründung beinhaltet insoweit lediglich eine Wiederholung des erstinstanzlichen Sachvortrages und lässt jede Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (dort unter 4., b) = Bl. 142 f. d. A.) vermissen.
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Die Anschlussberufung war daher insoweit als unzulässig zu verwerfen, ohne dass dies im Urteilstenor gesondert zum Ausdruck zu bringen war.
- 38
Die im Übrigen insgesamt zulässige Anschlussberufung ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit vom 01.10. bis 03.10.2010.
- 39
Zwar hat das Arbeitsverhältnis nach Ziff. 1 des Arbeitsvertrages am 01.10.2010 begonnen. Der Kläger hat indessen erst ab dem 04.10.2010 die gemäß dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit eines Projektleiters auf den Niederländischen Antillen erbracht, da er erst an diesem Tag zu seinem in Ziffer 5. des Arbeitsvertrages vereinbarten Arbeitsort gereist ist, wobei die betreffende Reisezeit nach Ziffer 10. des Arbeitsvertrages als Arbeitszeit zählt.
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Soweit der Kläger geltend macht, er habe sich bereits am 01.10.2010 auf seine Tätigkeit vorbereitet, indem er Unterlagen gesichtet und durchgearbeitet habe, so erweist sich der diesbezügliche Sachvortrag als unsubstantiiert. Darüber hinaus kann eine etwaige Vorbereitung auf die vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht zugleich auch bereits als deren Erbringung angesehen werden.
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III. Nach alledem waren sowohl die Berufung der Beklagten als auch die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.
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