Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 79/12
Tenor
Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10.11.2011, 5 Ca 759/11, werden zurückgewiesen.
Der Kläger hat 90 % und die Beklagte 10 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der Kündigung einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zu Gunsten des Klägers abgeschlossenen Direktversicherung.
- 2
Zur Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10.11.2011 (Bl. 43-48 d. A.).
- 3
Der Kläger hat beantragt,
- 4
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 25.794,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, mit Wirkung ab dem 01.04.2011 zu Gunsten des Klägers eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Ablaufdatum 01.12.2038 mit einem monatlichen Versicherungsbeitrag von 51,13 €, welcher in vollem Umfang von der Beklagten zu tragen ist, abzuschließen.
- 5
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 10.11.2011 in Höhe eines Teilbetrages von 2.260,52 € nebst Zinsen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
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Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8-13 dieses Urteils (= Bl. 49-54 d. A.) verwiesen.
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Der Kläger hat gegen das ihm am 31.01.2012 zugestellte Urteil am 13.02.2012 Berufung eingelegt und diese am 09.03.2012 begründet.
- 10
Die Beklagte, der das Urteil am 30.01.2012 zugestellt worden ist, hat hiergegen am 29.02.2012 Berufung eingelegt und diese am 30.03.2012 begründet.
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Der Kläger macht im Wesentlichen geltend,
entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe nicht er - der Kläger - die Beendigung der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Versicherung zu vertreten. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass nicht er, sondern vielmehr die Beklagte selbst Versicherungsnehmerin gewesen sei. Er sei auch nicht allein zur Kündigung des Vertrages befugt gewesen sein. Wer das von ihm unterzeichnete Kündigungsschreiben (Bl. 34 d. A.) gefertigt habe, könne er derzeit nicht mehr sagen. Er gehe jedoch davon aus, dass dieses Schreiben von einem insoweit zuständigen Mitarbeiter der Beklagten gefertigt worden sei. Auch das erstinstanzlich zu den Akten gereichte, von der Versicherung vorgefertigte Formularschreiben (Bl. 35 d. A.) sei von einem Mitarbeiter der Beklagten ausgefüllt und ihm zur Unterschrift vorgelegt worden, wobei er keine Gelegenheit gehabt habe, den Inhalt dieses Schreibens vorab zu prüfen. Die Beklagte habe daher die Beendigung der Versicherung zu vertreten und hafte ihm somit auf Ersatz desjenigen Schadens, welcher ihm durch die vorzeitige Beendigung der Versicherung entstanden sei. Sein Schadensersatzanspruch sei auf das positive Interesse gerichtet, d. h. er sei so zu stellen, als wenn die Versicherung ordnungsgemäß zu Ende geführt worden wäre. In diesem Fall hätte er noch den vollen Anspruch auf die vereinbarten Versicherungsleistungen. Selbst wenn er, wie vom Arbeitsgericht angenommen, nur den Rückkaufwert beanspruchen könne, welcher bei voller Beitragszahlung bis zum Ausspruch der Kündigung entstanden wäre, so sei sein Schaden höher als der erstinstanzlich ausgeurteilte Betrag. Die diesbezüglich erteilte Auskunft der Versicherung vom 27.07.2011 (Bl. 26 d. A.) basiere nämlich auf der Annahme, dass ein monatlicher Beitrag von 51,13 € bis einschließlich 31.03.2011 zu zahlen gewesen wäre. Nach Maßgabe des nachwirkenden Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung habe sich der Beitrag jedoch ab dem 01.01.2003 auf monatlich 61,36 € und ab dem 01.01.2006 auf monatlich 81,81 € erhöht. Wie hoch der Rückkaufwert bei Zahlung dieser Versicherungsbeiträge zum 01.04.2011 gewesen wäre, sei ihm derzeit noch nicht bekannt; eine entsprechende Auskunft der Versicherung stehe noch aus.
- 12
Der Kläger beantragt,
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das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger über die erstinstanzlich ausgeurteilten 2.260,52 € hinaus weitere 23.533,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, mit Wirkung ab dem 01.04.2011 zu Gunsten des Klägers eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Ablaufdatum 01.12.2038 mit einem monatlichen Versicherungsbeitrag von 81,81 €, welcher in vollem Umfang von der Beklagten zu tragen ist, abzuschließen;
äußerst hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Nichtabführung von Beiträgen durch die Beklagte an die Z Versicherung AG zur Lebensversicherung Nr. 1.27.715.848-3 künftig noch entstehen wird.
- 14
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
- 16
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil insoweit, als das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat und macht zur Begründung ihrer eigenen Berufung im Wesentlichen geltend, die Klage sei insgesamt unbegründet. Der Kläger habe nämlich auch bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Abführung von Versicherungsbeiträgen eingestellt habe, keinen Anspruch mehr gehabt auf Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung. Die Regelungen des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998 hätten sich aufgrund der Kündigung dieses Tarifvertrages nur noch in Nachwirkung befunden und seien durch eine andere Abmachung i. S. v. § 4 Abs. 5 TVG, nämlich durch den Manteltarifvertrag Y vom 24.09.2004 im Sinne einer ersatzlosen Aufhebung ersetzt worden.
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Die Beklagte beantragt,
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das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil insoweit, als das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat.
- 22
Zur Darstellung des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Sowohl die Berufung des Klägers als auch die Berufung der Beklagten sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat jedoch keines der hiernach insgesamt zulässigen Rechtsmittel Erfolg.
- 24
II. Das Arbeitsgericht hat der Klage sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung in Höhe von 2.260,52 € nebst Zinsen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener (vollständiger) Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Parteien bietet lediglich Anlass zu folgenden Klarstellungen bzw. Ergänzungen:
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1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. den Bestimmungen des zwischen der DSK Gesundheitsdienste gGmbH und der ÖTV abgeschlossenen Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998 einen Schadensersatzanspruch. Die Beklagte war nach Maßgabe der tariflichen Bestimmungen unstreitig dazu verpflichtet, dem Kläger durch den Abschluss einer Direktversicherung zu dessen Gunsten sowie durch Abführung der Versicherungsbeiträge einen Anspruch im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung zu verschaffen. Gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte insoweit verstoßen, als sie ab Ende des Jahres 2007 bis einschließlich März 2011 keine Versicherungsbeiträge zu Gunsten des Klägers mehr abgeführt hat.
- 26
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Kündigung des betreffenden Tarifvertrages zum 31.03.2005 keinen Wegfall des Anspruchs des Klägers auf Zahlung von Beiträgen bewirkt, da der Tarifvertrag nach § 4 Abs. 5 TVG Nachwirkung entfaltet. Die nachwirkenden Tarifvertragsnormen wurden auch nicht durch den Abschluss des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 ersetzt. Eine Ersetzung durch eine "andere Abmachung" i. S. v. § 4 Abs. 5 TVG kann zwar u. a. auch durch einen für beide Parteien geltenden Tarifvertrag geschehen. Die Nachwirkung des abgelaufenen Tarifvertrages entfällt aber nur insoweit, als die andere Abmachung den selben Regelungsbereich erfasst. Maßgeblich ist, inwieweit die andere tarifliche Abmachung, die in den nachwirkenden Rechtsnormen behandelten Gegenstände betrifft. Dabei wird die Nachwirkung nicht nur dann beendet, wenn der neu in Kraft getretene Tarifvertrag die ursprüngliche Regelung aufgreift, bestätigt, abändert oder ausdrücklich für beendet erklärt. Auch eine stillschweigende Ablösung ist möglich, wenn ein Tarifvertrag einen bestimmten Komplex von Arbeitsbedingungen insgesamt neu regelt, der bislang Gegenstand eines anderen Tarifvertrages war (BAG v. 21.10.2009 - 4 AZR 477/08 - AP-Nr. 50 zu § 4 TVG Nachwirkung).
- 27
Der MTV Y vom 24.09.2004 führt - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht zu einer Ablösung des nachwirkenden Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998. Die Tarifvertragsparteien haben in § 23 dieses Manteltarifvertrages ausdrücklich festgehalten, dass eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung in einem gesonderten Alterssicherungstarifvertrag geregelt werden soll. Die Tarifvertragsparteien wollten somit über diesen Regelungsbereich einen selbständigen Tarifvertrag abschließen. Eine Abmachung zum Komplex "Alters- und Hinterbliebenenversorgung" steht noch aus. Dem Wortlaut des Manteltarifvertrages lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass die Nachwirkung des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bereits vor Abschluss des in § 23 des Manteltarifvertrages avisierten gesonderten Alterssicherungstarifvertrages beendet werden soll. Dies widerspräche auch der von der Regelung des § 4 Abs. 5 TVG bezweckten bestandssichernden Überbrückungsfunktion des nachwirkenden Tarifvertrages (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 25.03.2010 - 10 Sa 695/09 -, v. 08.12.2010 - 8 Sa 466/10 - u. v. 30.11.2011 - 8 Sa 274/11).
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2. Der Schadensersatzanspruch des Klägers besteht jedoch lediglich in der vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Höhe, nämlich in Höhe der Differenz zwischen dem dem Kläger ausgezahlten Rückkaufwert und dem Rückkaufwert, den er erhalten hätte, wenn die Beklagte die Versicherungsbeiträge bis einschließlich März 2011 abgeführt hätte.
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a) Die Beklagte war über März 2011 hinaus nicht mehr zu Abführung von Versicherungsbeiträgen zu Gunsten des Klägers verpflichtet. Die Parteien haben nämlich im März 2011 eine "andere Abmachung" i. S. d. § 4 Abs. 5 TVG getroffen, nach deren Inhalt die Verpflichtung der Beklagten zur Abführung solcher Beiträge entfiel.
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Der Kläger hat sich am 22.02.2011 im bestehenden Arbeitsverhältnis dazu entschlossen, die Direktversicherung zu kündigen. An diesem Kündigungsentschluss hat er trotz des im erstinstanzlichen Urteil wiedergegebenen Erläuterungsschreibens der Z-Versicherungen (Bl. 35 d. A.) festgehalten und unter dem 28.03.2011 ausdrücklich erklärt, dass es bei der vorzeitigen Kündigung verbleiben solle. Die Beklagte war mit dem Vorgehen des Klägers ausdrücklich einverstanden und hat dies durch ihre Unterschrift bestätigt. Diese einvernehmliche Beendigung des Lebensversicherungsvertrages stellt eine "andere Abmachung" dar. Zwar konnte der Kläger als versicherte Person die Direktversicherung nicht (einseitig) kündigen. Er konnte jedoch die von ihm gewünschte Auszahlung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung nur durch eine Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Beklagte erreichen. Die Beklagte hat dem Wunsch des Klägers auf Beendigung des Versicherungsvertrages entsprochen. Dies genügt, um eine "andere Abmachung" i. S. v. § 4 Abs. 5 TVG anzunehmen (LAG Rheinland-Pfalz v. 15.03.2012 - 10 Sa 604/11-). Aufgrund der reinen Überbrückungs- und Ordnungsfunktion der Nachwirkung des § 4 Abs. 5 TVG ist dieser Begriff der "Abmachung" weit auszulegen, d. h. hierunter ist jedwede anderweitige Regelung zu verstehen.
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Soweit der Kläger geltend macht, er wisse nicht mehr, wer das von ihm unstreitig unterzeichnete Kündigungsschreiben vom 22.02.2011 gefertigt habe und es sei ihm auch keine Gelegenheit gegeben worden, den Inhalt des ebenfalls von ihm unterzeichneten Schreibens der Z-Versicherungen zu prüfen, so erweist sich dieses Vorbringen als unerheblich. Aus den betreffenden Schriftstücken geht jedenfalls eindeutig hervor, dass es (auch) dem Willen des Kläger entsprach, die zu seinen Gunsten bestehende Direktversicherung zu beenden.
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b) Die Beklagte ist auch nicht deshalb zur Zahlung eines die erstinstanzlich ausgeurteilte Summe übersteigenden Schadensersatzbetrages verpflichtet, weil sie die Beendigung der Versicherung (zumindest überwiegend) alleine zu vertreten hätte. Zwar hat der Kläger bereits erstinstanzlich die Behauptung aufgestellt, er habe über das Personalbüro der Beklagten die Information erhalten, dass infolge der mehr als zwei Jahre andauernden Beitragsfreistellung eine Weiterführung der Versicherung nicht möglich sei. Diese, seitens der Beklagten bestrittene Behauptung, hat der Kläger jedoch auch in zweiter Instanz nicht ausreichend substantiiert und auch nicht unter Beweis gestellt.
- 33
c) Soweit der Kläger geltend gemacht hat, selbst bei einer Beschränkung seines Schadensersatzanspruches auf die infolge der Nichtabführung von Beiträgen durch die Beklagte zum 01.04.2011 eingetretene Minderung des Rückkaufwertes übersteige sein Schadensersatzanspruch den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag, da die zu zahlenden Versicherungsbeiträge nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften (zuletzt) höher gewesen seien, als die in der Auskunft der Z-Versicherungen vom 27.07.2011 (Bl. 26 d. A.) zugrunde gelegten Beträge, so führt auch dieser Sachvortrag nicht zu einer (teilweisen) Begründetheit der Berufung. Der Kläger war auch in der letzten mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, einen insoweit unter Zugrundelegung seines Sachvortrages bezüglich des Rückkaufwertes entstandenen höheren Schaden zu beziffern. Im Hinblick auf den im Zivilprozessrecht geltenden Beibringungsgrundsatz bestand auch keine Verpflichtung des Gerichts, einen etwaigen höheren Schaden von Amts wegen zu ermitteln.
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3. Der auf Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages gerichtete Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet.
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Die Beklagte ist bereits infolge der mit dem Kläger nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen getroffenen "anderen Abmachung" i. S. v. § 4 Abs. 5 TVG, durch welche im Verhältnis der Parteien die Nachwirkung des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998 beendet wurde, nicht mehr verpflichtet, dem Kläger eine (weitere) betriebliche Altersversorgung zu verschaffen.
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4. Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Nichtabführung von Versicherungsbeiträgen künftig noch entstehen wird, ist unzulässig, da insoweit das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben ist.
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Das Feststellungsinteresse bei einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden ist nur dann gegeben, wenn Schadensfolgen in der Zukunft möglich sind, auch wenn Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt noch ungewiss ist. Es muss allerdings eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bestehen. Das bedeutet, dass ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung wegen eines erst künftig aus einem Rechtsverhältnis erwachsenden Schadens nur angenommen werden kann, wenn nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist (BAG v. 28.04.2011 - 8 AZR 769/09 - NZA-RR 2012, 290).
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Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger durch die Nichtabführung von Beiträgen seitens der Beklagten ab Ende des Jahres 2007 bis einschließlich März 2011 über den bereits erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus künftig ein weiterer Schaden entstehen könnte. Über den Monat März 2011 hinaus bestand - wie bereits ausgeführt - ohnehin keine Verpflichtung der Beklagten mehr zur Abführung von Versicherungsbeiträgen.
- 39
III. Nach alledem waren sowohl die Berufung des Klägers als auch die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
- 40
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
- 41
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§72a ArbGG), wird hingewiesen.
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