Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 604/11
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 20.09.2011, Az.: 6 Ca 556/11, teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere € 110,00 netto zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen Nichtreinigung der Dienstkleidung sowie über Ansprüche im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung.
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Die Klägerin (geb. am … 1968) ist seit dem 01.11.1995 in der C. der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in C.-Stadt als Pflegehilfe beschäftigt. Sie ist seit August 2009 Mitglied der Gewerkschaft Z..
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Am 07.07.1998 hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Y.X. gGmbH, mit der W. einen Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Bl. 95 ff d.A.) abgeschlossen, auf dessen Grundlage zu Gunsten der Klägerin als versicherter Person bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG (nunmehr: Generali) ein Gruppenversicherungsvertrag (Bl. 103 ff. d.A.) in Form einer Direktversicherung abgeschlossen worden ist. Die Beklagte hat diesen Tarifvertrag mit Schreiben vom 22.09.2004 gegenüber Z. zum 31.03.2005 gekündigt.
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Im Vorprozess (7 Ca 606/09) zwischen den Parteien ist die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 25.03.2010 (LAG Rheinland-Pfalz - 10 Sa 695/09 - Juris) verurteilt worden, an die Klägerin für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.09.2009 (9 Monate) Schadensersatz wegen Nichtreinigung der Dienstkleidung in Höhe von monatlich € 10,00 zu zahlen. Die Beklagte ist außerdem verurteilt worden, zu Gunsten der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2005 bis zum 31.05.2009 (48 Monate) Versicherungsbeiträge an die Generali Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer: 000) in einer Gesamthöhe von € 2.638,33 zu zahlen. Auf den weiteren Inhalt des Urteils vom 25.03.2010 wird Bezug genommen.
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Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 07.01.2011 die Lebensversicherung gegenüber der Generali mit sofortiger Wirkung. Die Beklagte erklärte auf dem Kündigungsschreiben ihr Einverständnis (Bl. 191 d.A.). Daraufhin übersandte die Generali den Parteien folgendes Schreiben (Bl. 192 d.A.):
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„Kündigung einer nach § 40 b EStG a.F. geförderten Direktversicherung im bestehenden Arbeitsverhältnis
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Die Kündigung einer Direktversicherung im laufenden Dienstverhältnis stellt arbeitsrechtlich einen Widerruf einer Versorgungsanwartschaft dar, welcher im Einzelfall einen Arbeitgeber nicht von seinem Versorgungsversprechen entbindet, wenn nach Auszahlung des Rückkaufswertes der Versorgungsfall eintritt.
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Die Generali Lebensversicherung erstattet den Rückkaufswert nur auf ein Konto der Firma Pro Seniore …, welche den Rückkaufswert an den Arbeitnehmer über die Lohnabrechnung weiterleitet. Der Rückkaufswert ist beim Arbeitnehmer lohn- steuerfrei.
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Allerdings stellt die Auszahlung des Rückkaufswertes grundsätzlich Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV dar, so dass von Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gültigen Sozialversicherungsbeiträge zu tragen sind. […]
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Die Auszahlung der Versicherungsleistung ist kapitalertragssteuerpflichtig. Die Kapitalertragssteuer muss der Arbeitnehmer tragen. […]
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Bitte zutreffendes ankreuzen:
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[ X ] Wir haben die Folgen der vorzeitigen Kündigung der Direktversicherung zur Kenntnis genommen und bleiben bei der Kündigung.
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[…] Statt der Kündigung bitten wir um Beitragsfreistellung des Vertrages.
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[…] Die Kündigung wird nicht mehr gewünscht. Die Versicherung wird in unveränderter Form weitergeführt. Sofern Lastschrifteinzug vereinbart war, gilt dieser weiterhin.
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[…] Frau A. ist zum _________ bei uns ausgeschieden beziehungsweise scheidet zu diesem Termin aus. Den Versicherungsschein haben wir übergeben."
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Die Parteien kreuzten am 26.01.2011 das erste Kästchen an und unterzeichneten beide das Schriftstück (Bl. 192 d.A.). Den Rückkaufswert der Lebensversicherung in Höhe von € 5.526,70 überwies die Beklagte mit der Lohnabrechnung für Februar 2011 auf das Konto der Klägerin (Bl. 193 d.A.).
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Soweit noch von Interesse verlangte die Klägerin erstinstanzlich zuletzt Schadensersatz wegen der Nichtreinigung der Dienstkleidung für 20 Monate ab Oktober 2009 in Höhe von € 200,00. Außerdem soll die Beklagte zu ihren Gunsten bei der Generali eine (neue) Direktversicherung abschließen. Schließlich soll festgestellt werden, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Gewinn zu ersetzen, den sie erzielen würde, wenn die Beklagte ordnungsgemäß Beiträge in die Direktversicherung eingezahlt hätte.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von € 200,00 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, bei der Versicherung "Generali" eine Alters- und Hinterbliebenenversicherung für sie zu beantragen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr - abzüglich des Rückkaufswertes der aufgelösten Versicherung - den Gewinn zu ersetzen, den sie erzielen würden, wenn ordnungsgemäß Beiträge in diese Versicherung eingezahlt worden wären.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 20.09.2011 teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von September 2010 bis August 2011 € 120,00 Schadensersatz wegen Nichtreinigung der Dienstkleidung zu zahlen. Die weitergehende Klage (für Oktober 2009 bis August 2010) hat das Arbeitsgericht abgewiesen, weil die Klägerin die tarifliche Ausschlussfrist versäumt habe. Wegen der Altersversorgung hat das Arbeitsgericht die Klage ebenfalls abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei nicht verpflichtet, bei der Generali einen (neuen) Altersversorgungsvertrag für die Klägerin abzuschließen. Die Beklagte habe den Anspruch der Klägerin auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung durch Abschluss des (alten) Versicherungsvertrages bereits erfüllt. Die Klägerin habe durch ihre Eigenkündigung deutlich gemacht, dass sie die Fortführung dieser Lebensversicherung nicht wünsche. Da die Beklagte den Tarifvertrag gekündigt habe, sei die Kündigung des Lebensversicherungsvertrages durch die Klägerin unter Einbeziehung der Beklagten als „andere Abmachung“ im Nachwirkungszeitraum zu werten. Mithin sei zwischen den Parteien einvernehmlich vereinbart worden, dass eine betriebliche Altersversorgung im Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht mehr zu gewährleisten sei. Der Feststellungsantrag (Antrag zu 3) sei wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Die Klägerin hätte ihren Schaden beziffern können und müssen. Im Übrigen sei ihr aufgrund ihres eigenen Verschuldens (Kündigung der Versicherung) kein höherer Gewinn entgangen.
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Das erstinstanzliche Urteil ist der Klägerin am 28.09.2011 zugestellt worden. Sie hat mit am 28.10.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 28.12.2011 verlängerten Begründungsfrist am 28.12.2011 begründet.
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Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Schadensersatzansprüche wegen Nichtreinigung der Dienstkleidung für die Zeit von Oktober 2009 bis August 2010 (11 Monate) seien nicht wegen Ablaufs der tariflichen Ausschlussfrist verfallen. Sie habe für die Zeit von Januar bis September 2009 ihre Ansprüche im Vorprozess 10 Sa 695/09 erfolgreich eingeklagt. Bei den jetzt geltend gemachten Ansprüchen handele es sich um den „gleichen Tatbestand“ im Sinne des § 25 Ziff. 2 MTV Pro Seniore. Zur betrieblichen Altersversorgung führt die Klägerin aus, dass ihre Eigenkündigung des Lebensversicherungsvertrages nicht als „andere Abmachung“ im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG anzusehen sei. Die Kündigung sei eine einseitige Willenserklärung. Sie werde nicht dadurch zu einer - die tariflichen Regelungen ablösenden - Vereinbarung, dass die Beklagte ihr Einverständnis mit dieser Kündigung erklärt habe. Selbst wenn man vom Vorliegen einer Vereinbarung ausgehe, könnte dieser jedenfalls nicht der Inhalt beigemessen werden, dass damit alle Regelungen des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung abbedungen werden sollten. Die von ihr gewollte Auszahlung könne nicht dahin verstanden werden, dass dies auch bedeuten sollte, dass die Beklagte künftig keinerlei Aktivitäten mehr hinsichtlich ihrer Verpflichtung aus dem einschlägigen Tarifvertrag entfalten solle. Deshalb habe sie einen Anspruch darauf, dass die Beklagte erneut eine entsprechende Versicherung zu ihren Gunsten abschließt. Ihr Feststellungsantrag sei zulässig. Sie könne die vom Arbeitsgericht erwartete Berechnung des Schadens - Auswirkungen der nicht ordnungsgemäßen Zahlung der geschuldeten Versicherungsbeiträge auf den Rückkaufswert - nicht vornehmen. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 28.12.2011 (Bl. 244- 247 d.A.) Bezug genommen.
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Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich zuletzt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 20.09.2011, Az.: 6 Ca 556/11, teilweise, soweit die Klage abgewiesen wurde, abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere € 110,00 netto zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, bei der Versicherungsgesellschaft Generali Lebensversicherung AG einen Antrag auf Abschluss einer Alters- und Hinterbliebenenversicherung für sie zu stellen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr - abzüglich des Rückkaufswertes der aufgelösten Versicherung - den Gewinn zu ersetzen, den sie erzielen würden, wenn ordnungsgemäß Beiträge in diese Versicherung eingezahlt worden wären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 29.02.2012 (Bl. 258-260 d.A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend.
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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.
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Soweit die Klägerin den Klageantrag zu 1) zweitinstanzlich von € 80,00 auf € 110,00 erhöht hat, ist die Klageerweiterung zulässig. Die Beklagte hat in die Klageerweiterung ausdrücklich eingewilligt, sie war im Übrigen auch sachdienlich (§ 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 533 ZPO). Die Klägerin hat erstinstanzlich für 20 Monate ab dem 01.10.2009 Schadensersatz in Höhe von € 200,00 wegen Nichtreinigung der Dienstkleidung begehrt. Der 20-Monats-Zeitraum endete am 31.05.2011. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte - nicht berufungsfähig - verurteilt, für die Zeit vom 01.09.2010 bis zum 31.08.2011 insgesamt € 120,00 zu zahlen. Es hat der Klägerin damit drei Monate mehr zugesprochen als beantragt. Die Klageabweisung bezieht sich jedoch auf die Zeit vom 01.10.2009 bis 31.08.2010. Das sind 11 Monate.
II.
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In der Sache hat die Berufung der Klägerin teilweise Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin für die Zeit vom 01.10.2009 bis 31.08.2010 weiter € 110,00 netto wegen Nichtreinigung der Dienstkleidung zu zahlen. Die weitergehende Klage auf Abschluss eines neuen Lebensversicherungsvertrages bei der Generali-Versicherung sowie auf Feststellung von Schadensersatzansprüchen in Höhe des entgangenen Gewinns der aufgelösten Lebensversicherung ist unbegründet.
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1. Der Klageantrag zu 1) ist begründet. Die Beklagte ist auch für den hier noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.10.2009 bis 31.08.2010 (11 Monate) verpflichtet, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von monatlich € 10,00, mithin insgesamt € 110,00, zu zahlen, weil sie die Dienstkleidung der Klägerin entgegen § 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) vom 14.12.2001 zur Regelung des Tragens von einheitlicher Dienstkleidung nicht mehr reinigt und pflegt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Urteil der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.03.2010 (10 Sa 695/09 - Juris) verwiesen. Im Vorprozess war der Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.09.2009 Streitgegenstand. Den Ausführungen in diesem Urteil ist bei nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nichts hinzuzufügen.
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Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sind die Ansprüche der Klägerin für die Zeit vom 01.10.2009 bis 31.08.2010 nicht verfallen. Nach § 25 Ziff. 1 MTV Pro Seniore müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Allerdings reicht nach § 25 Ziff. 2 MTV Pro Seniore für „den gleichen Tatbestand“ die einmalige Geltendmachung fällig gewordener Ansprüche aus, um die Ausschlussfrist auch für später aus dem gleichen Rechtsgrund fällig werdenden Ansprüche unwirksam zu machen.
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Die Klägerin hat im Vorprozess (10 Sa 695/09, 7 Ca 606/09) Schadensersatz wegen der Nichtreinigung der Dienstkleidung für Vormonate geltend gemacht. Einer nochmaligen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem gleichen Rechtsgrund für spätere Monate bedurfte es nicht mehr. § 25 MTV Pro Seniore verlangt nur eine einmalige Geltendmachung des Anspruchs und erstreckt deren fristwahrende Wirkung auch auf später fällig werdende Leistungen. Damit soll die Notwendigkeit einer wiederkehrenden Geltendmachung von Einzelforderungen ausgeschlossen werden, wenn der zugrunde liegende Anspruch schon geltend gemacht worden ist und der Sachverhalt sich nicht geändert hat. Der geltend gemachte Anspruch und spätere Ansprüche müssen durch "den gleichen Tatbestand" verknüpft sein. Ein solcher liegt vor, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (BAG 10.07.2003 - 6 AZR 283/02 - Juris; BAG 20.07.1989 - 6 AZR 774/87 - Juris; BAG 26.10.1994 - 5 AZR 404/93 - AP BAT § 70 Nr. 22). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte reinigt die Dienstkleidung ihrer Mitarbeiter seit dem 01.01.2009 nicht mehr. Darauf beruhende Schadensersatzansprüche sind aus einem bestimmten, ständig gleichen Grundtatbestand entstanden.
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2. Der Klageantrag zu 2) ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für die Klägerin bei der Generali Lebensversicherung AG einen Antrag auf Abschluss eines (neuen) Lebensversicherungsvertrages zu stellen.
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Die Klägerin hatte aus dem Tarifvertrag vom 07.07.1998 zwischen der Y. X. gGmbH mit der W. für die Arbeitnehmer in den Einrichtungen in Rheinland-Pfalz einen Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Basis einer Direktversicherung. Diesen Anspruch hat die Beklagte durch Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages bei der Volksfürsorge (Vers.-Nr.: 0000000) erfüllt. Zwar hat die Beklagte den Tarifvertrag mit Schreiben vom 22.09.2004 gegenüber Z. zum 31.03.2005 gekündigt. Die Rechtsnormen des gekündigten Tarifvertrages galten jedoch nach § 4 Abs. 5 TVG ab dem 01.04.2005 für das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Wege der Nachwirkung weiter.
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Die Tarifvertragsparteien haben bisher keine andere, ersetzende Abmachung i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG getroffen. Wie die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 25.03.2010 (10 Sa 695/09 - Juris) bereits im Einzelnen ausgeführt hat, ist der nachwirkende Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998 nicht durch den MTV Pro Seniore vom 24.09.2004 als „andere Abmachung“ ersetzt worden. An dieser Entscheidung wird auch nach nochmaliger Überprüfung festgehalten.
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Eine Ersetzung durch eine „andere Abmachung“ i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG ist jedoch im Nachwirkungszeitraum durch einzelvertragliche Abrede erfolgt. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Klägerin hat sich am 07.01.2011 im fortbestehenden Arbeitsverhältnis dazu entschlossen, die Direktversicherung bei der Generali mit sofortiger Wirkung zu kündigen. An diesem Kündigungsentschluss hat sie trotz des Erläuterungsschreibens der Generali mit Datum vom 26.01.2011 festgehalten und ausdrücklich erklärt, dass es bei der vorzeitigen Kündigung ver-bleibe. Die Beklagte war mit dem Vorgehen der Klägerin ausdrücklich einverstanden und hat dies durch ihre Unterschriften bestätigt. Diese einvernehmliche Beendigung des Lebensversicherungsvertrages stellt eine „andere Abmachung“ dar. Soweit die Berufung einwendet, die Kündigung der Klägerin sei als einseitige Willenserklärung nicht als „Abmachung“ auszulegen, verkennt sie, dass die Beklagte Versicherungsnehmerin war. Die Klägerin als versicherte Person konnte die Direktversicherung nicht (einseitig) kündigen. Sie konnte die von ihr gewünschte Auszahlung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung vielmehr nur durch eine Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Beklagte erreichen. Die Beklagte hat dem Wunsch der Klägerin auf Beendigung des Versicherungsvertrages entsprochen. Das genügt, um eine „andere Abmachung“ anzunehmen. Aufgrund der reinen Überbrückungs- und Ordnungsfunktion der Nachwirkung des § 4 Abs. 5 TVG wurde der Begriff der „Abmachung“ bewusst weit gefasst. Unter dem Begriff der „Abmachung“ ist jedwede anderweitige Regelung zu verstehen.
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Zwar ist im beendeten Arbeitsverhältnis die Auszahlung des Rückkaufswertes nach der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 5 und 6 BetrAVG, die der Regelung in § 169 Abs. 1 VVG vorgeht, ausgeschlossen. Der durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildete Rückkaufswert darf aufgrund einer (grds. zulässigen) Kündigung des Versicherungsvertrages nicht in Anspruch genommen werden, wenn hinsichtlich der Direktversicherung die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrAVG erfüllt sind. Es handelt sich hierbei um ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB. Durch § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG soll sichergestellt werden, dass der ursprüngliche Versorgungszweck auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten bleibt. Es soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet.
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Diese Verfügungsbeschränkungen greifen im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht ein. Deshalb konnten die Parteien im Streitfall trotz unverfallbarer Versorgungsanwartschaft der Klägerin vereinbaren, dass ihr der Rückkaufswert der Lebensversicherung auszuzahlen ist. Dies ist eine andere Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG. Ob die Klägerin bei Eintritt des Versorgungsfalls - trotz Auszahlung des Rückkaufswertes - einen Anspruch gegen die Beklagte auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung hat, ist vorliegend nicht zu entscheiden.
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Einen neuen Lebensversicherungsvertrag zu Gunsten der Klägerin muss die Beklagte jedenfalls nicht abschließen.
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3. Der Klageantrag zu 3) ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin - abzüglich des Rückkaufswertes der aufgelösten Versicherung - den Gewinn zu ersetzen, den sie erzielen würden, wenn ordnungsgemäß Beiträge in diese Versicherung eingezahlt worden wären. Die betriebliche Altersversorgung dient einem Versorgungszweck und nicht dazu, dass Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis einen „Gewinn“ erzielen, indem sie sich vor Eintritt des Versorgungsfalls den Rückkaufswert auszahlen lassen. Da der Lebensversicherungsvertrag in Form der Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung der Klägerin dienen sollte, ist auf die betriebsrentenrechtliche Wertung abzustellen. Die 1968 geborene Klägerin hat keinen Anspruch auf einen „entgangenen Gewinn“ aus Gesichtspunkten des Schadensersatzes, sondern unter Umständen nach den Unverfallbarkeitsvorschriften des Betriebsrentengesetzes einen Anspruch auf eine Alters- oder Hinterbliebenenversorgung, wenn der Versorgungsfall eintritt. Versorgungsansprüche sind erst im Zeitpunkt des Versorgungsfalles zu erfüllen. Vorher kann der Versorgungsberechtigte keine Zahlung fordern. Vorgezogene Zahlungen widersprechen vielmehr dem Zweck der betrieblichen Altersversorgung und der entsprechenden Zweckbindung der Direktversicherung.
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Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob der Widerruf der Versorgungsanwartschaft durch Kündigung der Direktversicherung und Auskehrung des Rückkaufswertes betriebsrentenrechtlich wirksam war oder nicht. Unabhängig davon, steht der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Zahlung eines höheren Rückkaufswertes nicht zu. Die Beklagte hätte nur insoweit Schadensersatz zu leisten, als die Klägerin bei Eintritt eines Versorgungsfalles nicht die vorgesehenen Versicherungsleistungen erhielte. Ein derartiger Anspruch ist aber nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.
III.
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Die Klägerin hat gemäß §§ 97 Abs. 1 ZPO, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung hat die Klägerin nur äußert geringfügig obsiegt. Ihre Berufung ist überwiegend unbegründet.
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Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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Referenzen
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- ArbGG § 64 Grundsatz 3x
- ZPO § 517 Berufungsfrist 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- EStG § 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen 1x
- ZPO § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage 1x
- § 25 MTV 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 134 Gesetzliches Verbot 1x
- § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 5 TVG 6x (nicht zugeordnet)
- BetrAVG § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft 2x
- § 169 Abs. 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- BetrAVG § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 6 Ca 556/11 2x (nicht zugeordnet)
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