Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (11. Kammer) - 11 Sa 31/12

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 09.12.2011, Az.: 10 Ca 1260/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die vertragsgemäße Beschäftigung der Klägerin sowie die Frage, ob eine nachträgliche Erledigung des Rechtsstreits eingetreten ist.

2

Die 1955 geborene, geschiedene Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.08.1973 ausschließlich in Z beschäftigt zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 2.900,-- EUR. Sie ist in der TG 7 eingruppiert. Der letzte Arbeitsvertrag datiert vom 12.07.1995. Hierin hat sich die Beklagte unter Ziffer 1 vorbehalten, die Arbeitnehmerin an jedem ihrer Fähigkeiten und Leistungen entsprechenden Arbeitsplatz, auch unter Ortswechsel, zu beschäftigen und zu vergüten. Kraft arbeitsvertraglicher Verweisung kommen die Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken zur Anwendung.

3

Aufgrund des Staatsvertrags vom 02.05.2008 zwischen den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg wurde die X mit der Beklagten zum 01.07.2008 vereinigt. Die Beklagte ist damit Gesamtrechtsnachfolgerin der C geworden. Seit diesem Zeitpunkt findet das Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg Anwendung.

4

Die Klägerin ist Mitglied des örtlichen Personalrats in Z und Vertreterin der Schwerbehinderten, ohne selbst schwerbehindert zu sein. Sie ist Mitglied des Ortsbeirats Y und Fraktionsvorsitzende.

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Von März 2009 bis Juli 2010 war die Klägerin als Personalratsmitglied vollumfänglich freigestellt, im Zeitraum von April 2005 bis August 2010 zu 50 %. Vor ihrer Freistellung arbeitete sie als Sachbearbeiterin zuletzt in der Abteilung 0000 "KWG-Kreditanzeigen" mit den Themen "Kreditprüfung" sowie "Großkreditüberwachung" in Teilzeit 30 Stunden in der Woche, was einem Beschäftigungsgrad von 76,92 % entspricht.

6

Nach Beendigung ihrer Freistellung als Personalrätin wurde der Klägerin ab 01.08.2010 keine Arbeit zugewiesen. Sie verständigte sich mit der Beklagten zunächst darauf, dass sie bis zum 31.12.2010 zunächst ihre Aufgaben als Vertrauensperson der Schwerbehinderten wahrnimmt, damit in dieser Zeit eine adäquate Stelle für sie gefunden werden kann.

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Im Dezember 2010 bewarb sich die Klägerin auf eine interne Stellenausschreibung im „Förderkreditgeschäft“. Diese Bewerbung hatte keinen Erfolg.

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Mit Schreiben vom 31.03.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie der Gruppe KWG-Kreditanzeigen des Bereiches Rechnungswesen/Meldewesen/Steuern zugeordnet sei. Die in dieser Gruppe wahrzunehmende Tätigkeit erfordere eine zumindest dreimonatige Einarbeitung in C-Stadt. Nach positivem Abschluss der Einarbeitung könne das Aufgabengebiet dann überwiegend von Z aus bearbeitet werden.

9

Die Klägerin lehnte die avisierte Tätigkeit als weder vertragsgerecht, zumutbar noch durchsetzbar unter Hinweis auf ihre Mandate als Personalrätin und Vertrauensperson der Schwerbehinderten ab.

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Unter Datum vom 08.07.2011 hat die Klägerin Klage auf Beschäftigung erhoben.

11

Mit Schreiben vom 31.08.2011 ordnete die Beklagte die Abordnung der Klägerin an den Standort C-Stadt für den Zeitraum vom 12.09.2011 bis längstens 11.11.2011 an, um die Einarbeitung auf die mit Schreiben vom 31.03.2011 avisierte Tätigkeit vorzunehmen. Nach Hinweis der Klägerin auf die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme wegen fehlender Zustimmung des Personalrats erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 05.09.2011, dass sie an der beabsichtigten Abordnung nicht weiter festhalte.

12

Die Klägerin hat sich auf ihren allgemeinen Beschäftigungsanspruch aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis berufen. Eine Einarbeitung auf der von der Beklagten angebotenen Stelle könne problemlos in Z durchgeführt werden. Diese Einarbeitung mache aber keinen Sinn, da die zurzeit noch in Z vorhandenen Stellen der Gruppe OOOO zukünftig nach C-Stadt verlagert würden. Es erscheine angesichts von derzeit noch 661 Mitarbeitern in Z völlig ausgeschlossen, dass es der Beklagten nicht möglich sei, die Klägerin mit adäquaten Aufgaben in Z zu beschäftigen.

13

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen in Z als Sachbearbeiterin im Fachbereich und auf dem Fachgebiet "Förderkreisgeschäft", "Fondsbuchhaltung" oder "Kreditmanagement" zu beschäftigen,
hilfsweise die Klägerin als Sachbearbeiterin im Fachbereich und auf dem Fachgebiet "Förderkreditgeschäft", "Fondsbuchhaltung" oder "Kreditmanagement" zu beschäftigten,
hilfsweise die Klägerin in Z als Sachbearbeiterin zu beschäftigen,
hilfsweise die Klägerin als Sachbearbeiterin zu beschäftigen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe Anstrengungen zur Zuweisung einer angemessenen Stelle unternommen. Die im Dezember 2010 ausgeschriebene Stelle im Förderkreditgeschäft habe der Klägerin nicht übertragen werden können, da eine andere Bewerberin qualifizierter gewesen sei. Sie habe die Klägerin auf Beschäftigungsbedarf in den Abteilungen 0000 und 0000 hingewiesen. Auf diese Stellen habe sich die Klägerin nach Gesprächen mit den jeweiligen Abteilungsleitern über ihre ausreichende Qualifizierung nicht beworben.

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Mit Urteil vom 09.12.2011 hat das Arbeitsgericht Mainz - 10 Ca 1260/11 - entschieden, dass der Klägerin ein Beschäftigungsanspruch als Sachbearbeiterin zusteht. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Die Klägerin könne weder durchsetzen, als Sachbearbeiterin ausschließlich in den Fachbereichen bzw. auf den Fachgebieten "Förderkreditgeschäft", "Fondsbuchhaltung" und "Kreditmanagement" noch ausschließlich in Z beschäftigt zu werden. Das Direktionsrecht der Beklagten sei insofern nicht eingeschränkt. Auch im Hinblick auf die der Klägerin zustehenden besonderen Rechte als Mandatsträgerin im Rahmen der Personalvertretung wie auch im Ortsbeirat nach der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz könne die Klägerin nicht verlangen, ausschließlich in Z eingesetzt zu werden. Soweit § 48 Abs. 1 S. 1 LBVG Baden-Württemberg und § 18a Abs. 3 GemO Rheinland-Pfalz ein Zustimmungsverweigerungsrecht für den jeweiligen Mandatsträger enthielten, könne das Recht nicht vorab ausgeübt werden. Denn die Normen beinhalteten jeweils auch einen Ausnahmetatbestand, bei dessen Vorliegen das Interesse des Arbeitgebers an der Versetzung im Verhältnis zu den Interessen des Arbeitnehmers höher bewertet werde. Das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes müsse im Einzelfall geprüft werden.

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Das Urteil ist der Klägerin am 16.12.2011 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 16.01.2012 Berufung eingelegt und diese am 16.03.2012 innerhalb der bis zum 16.03.2012 verlängerten Frist begründet.

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Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie vor örtlichen Versetzungen durch das LPVG, die Gemeindeordnung und das Abgeordnetengesetz geschützt sei. Um ihre Ämter als Personalratsmitglied und Mitglied des Ortsbeirats auszuüben, müsse sie ihren regelmäßigen Arbeitsplatz in Z haben. Auch aus den vertraglichen Grundlagen stehe ihr ein Anspruch auf ausschließliche Beschäftigung in Z zu. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Versetzungsklausel sei unwirksam. Da in allen Arbeitsverträgen als Arbeitgeber X mit Sitz in Z stehe, folge hieraus, dass Z als vertraglich festgelegter Arbeitsort anzusehen sei. Sie habe in ihrem Antrag diejenigen Fach- und Arbeitsbereiche benannt, die bei der Beklagten existierten, die der TG 7 entsprächen und die sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fachkenntnisse wahrnehmen könne.

21

In der Zeit vom 01.02.2012 bis 30.04.2012 fand eine Einarbeitung der Klägerin in C-Stadt statt. Seit dem 01.05.2012 wird die Klägerin im Bereich des Kreditwesens als Sachbearbeiterin am Standort in Z beschäftigt.

22

In der Berufungsverhandlung vom 24.05.2012 hat der Kläger-prozessbevolllmächtigte das Verfahren für nachträglich erledigt erklärt.

23

Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen.

24

Die Beklagte ist bezüglich der Erledigungserklärung der Auffassung, dass die Klage von Anfang an nicht zulässig bzw. unbegründet gewesen sei.

25

Die Berufung sei bereits unzulässig, weil die Berufung nicht gesondert zugelassen worden sei und der Berufungsstreitwert von 600,-- EUR nicht erreicht werde. In der Berufung gehe es nicht mehr um die Frage der Beschäftigung der Klägerin, sondern nur noch um den Arbeitsort und die Frage, ob die Beschäftigung der Klägerin auf bestimmte Fachgebiete zu beschränken sei. Hierfür sei durch das Arbeitsgericht kein gesonderter Streitwert festgesetzt worden.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die Feststellungen in den Sitzungsprotokollen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

27

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist somit zulässig.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt der Berufungsstreitwert hier über 600,-- EUR, so dass die Berufung nach § 64 Abs. 2b) ArbGG zulässig ist. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsmittelstreitwert im Urteilstenor auf 2.900,-- EUR festgesetzt und geht in den Entscheidungsgründen davon aus, dass jede Partei zur Hälfte unterlegen ist. Das besondere Interesse der Klägerin an der örtlichen Einschränkung ihrer Tätigkeit sowie an der Beschränkung auf bestimmte Abteilungen ist damit auf 1.450,-- EUR festgesetzt worden.

II.

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In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

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1. Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung den Rechtsstreit einseitig für nachträglich erledigt erklärt. Da sich die Beklagte der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, endete die Rechtshängigkeit der Klage nicht. Die einseitige Erledigungserklärung ist eine nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Beschränkung und damit Änderung des ursprünglichen Klageantrags. Sie enthält den Antrag, festzustellen, dass die Klage erst durch das erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (BAG 05.09.1995 – 9 AZR 718/93 – zitiert nach juris, Rn. 15 m.w.N.). Der Widerspruch der Beklagten zu dieser Erklärung ist dahin auszulegen, dass weiterhin die Zurückweisung der Berufung beantragt wird.

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2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 19, 342, 345 = AP Nr. 13 zu § 91 a ZPO; BAGE 45, 325, 330 = AP Nr. 1 zu § 10 BAT, zu 3 der Gründe; BAGE 53, 97, 99 = AP Nr. 20 zu § 75 BPersVG, zu I der Gründe) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 37, 137, 142; BGHZ 91, 126, 127; 27.02.1992 - I ZR 35/90 - NJW 1992, 2235, 2236) hat die Feststellung der Erledigung der Hauptsache eines Rechtsstreits nicht nur den Eintritt eines erledigenden Ereignisses zur Voraussetzung. Die Klage muss außerdem noch in diesem Zeitpunkt zulässig und begründet gewesen sein. Anderenfalls ist sie abzuweisen, ohne dass es der Prüfung eines besonderen Rechtsschutzinteresses für den Widerspruch gegen die Erledigungserklärung bedarf (BGH 27.02.1992 - I ZR 35/90 - NJW 1992, 2235, 2236; BAGE 19, 342, 345 = AP Nr. 13 zu § 91 a ZPO).

32

3. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist nicht erfolgreich. Zwar ist mit ihrer Beschäftigung seit dem 01.05.2012 als Sachbearbeiterin im Bereich des Kreditwesens am Standort Z ein erledigendes Ereignis eingetreten. Die Klage war jedoch in den hier allein noch streitgegenständlichen Punkten (ausschließliche Beschäftigung in Z in konkret bezeichneten Fachgebieten) vor diesem Ereignis nicht begründet.

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4. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine ausschließliche Beschäftigung in Z.

34

Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass sich dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 12.07.1995 eine Festlegung des Arbeitsortes auf Z nicht entnehmen lässt.

35

aa) Die Berufung weist zu Recht darauf hin, dass der geltend gemachte Anspruch auf ausschließliche Beschäftigung in Z nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil im Arbeitsvertrag eine weitreichende Versetzungsklausel enthalten ist. Der Passus unter Ziffer 1 S. 1 des Arbeitsvertrags, wonach die Beklagte sich vorbehält, die Klägerin an jedem ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechenden Arbeitsplatz, auch unter Ortswechsel, zu beschäftigen und zu vergüten, ist als vorformulierte Vertragsbedingung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Durch die vorliegende Versetzungsklausel hat sich die Beklagte als Arbeitgeberin vorbehalten, auch einen Arbeitsplatz mit geringerwertiger Tätigkeit zuzuweisen. Dies stellt einen schwerwiegenden Eingriff in den gesetzlich nach §§ 1 Abs. 2 Satz 1-3, Abs. 3 Satz 1, 2 KSchG gewährleisteten Inhaltsschutz dar (BAG 09.05.2006 - 9 AZR 424/05 - NZA 2007, 145, 146 Rz 18 ff). Die vorliegende Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag enthält keine Einschränkung dahingehend, dass eine einseitige Änderung der Art der Tätigkeit nur dann zulässig sein soll, wenn sie in der Zuweisung einer anderen gleichwertigen Tätigkeit besteht. Dies folgt schon daraus, dass der in der Klausel verwandte Begriff "Arbeitsplatz" nicht mit dem Prädikat "gleichwertig" versehen ist. Ein anderes Verständnis der Klausel ergibt sich auch nicht daraus, dass der Arbeitsplatz ihren "Fähigkeiten und Leistungen" entsprechen muss. Ein den Fähigkeiten und Leistungen der Klägerin entsprechender Arbeitsplatz muss nicht gleichwertig sein. Die Klausel ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. Arbeitsgericht Mainz vom 09.04.2009 - 8 Ca 39/09 -, nachfolgend LAG Rheinland-Pfalz 30.10.2009 - 6 Sa 352/09 - zitiert nach juris). Eine geltungserhaltende Reduktion einer zu weit gefassten Klausel scheidet aus.

36

bb) Allein daraus, dass im Rubrum der Arbeitsverträge bei der Beklagten der Zusatz "in Z" aufgenommen worden ist, ist Z nicht als vertraglich festgelegter Arbeitsort anzusehen. Durch die Aufnahme dieses Zusatzes ist allein der Sitz der Beklagten mit in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden. Hieraus resultiert jedoch keine Festlegung des Arbeitsortes der Klägerin. Eine Regelung zum Arbeitsort befand sich explizit in Ziffer 1 des Arbeitsvertrags. Da die dort enthaltene Regelung nach den obigen Ausführungen unwirksam ist, folgt die Reichweite des Direktionsrechts der Beklagten aus § 106 GewO. Nach dieser Vorschrift kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

37

b)Soweit die Klägerin die Unzumutbarkeit einer örtlichen Versetzung von Z nach C-Stadt mit der Regelung in Ziffer 5 der Dienstvereinbarung vom 02.05.2008 begründet hat, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Dienstvereinbarung ist durch den Tarifvertrag der Beklagten mit ver.di vom 18.06.2010 abgelöst worden. Dieser Tarifvertrag sieht keine Einschränkungen in der Versetzbarkeit vor.

38

c) Die Zuweisung eines anderen Arbeitsortes ist auch nicht durch Konkretisierung eingeschränkt. Die Arbeitspflicht der Klägerin hat sich nicht auf eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin in Z konkretisiert. Zwar können sich Arbeitspflichten nach längerer Zeit auf bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisieren. Dazu genügt jedoch nicht schon der bloße Zeitablauf. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll (BAG 11.04.2006 - 9 AZR 557/05 - zitiert nach juris, Rn. 47 m.w.N.). Zwar ist die Klägerin bereits langjährig in Z beschäftigt worden, es fehlt jedoch an den besonderen Umständen, denen sie hätte entnehmen können, dass sie künftig nicht in an einem anderen Arbeitsort eingesetzt würde.

39

d) Soweit die Klägerin eine generelle Einschränkung des Arbeitsortes auf Z aufgrund der Ausübung ihrer verschiedenen Ämter für gegeben erachtet, kann dem nicht gefolgt werden.

40

aa) Als Mitglied des Ortsbeirates Y und als Fraktionsvorsitzende genießt sie weder den Schutz des Landesgesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhP -) noch den Schutz des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (- Abgeordnetengesetz -). Denn die Klägerin ist als Ortsbeiratsmitglied weder Mitglied des rheinland-pfälzischen Landtags noch des Deutschen Bundestags.

41

bb) Auf die Klägerin kommt hingegen die Regelung des § 18a Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (im folgenden: GO) zur Anwendung. Danach können Ratsmitglieder sowie ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Ortsvorsteher nur mit ihrer Zustimmung auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden, es sei denn, dass ihre Belassung auf dem bisherigen Arbeitsplatz aus zwingenden betrieblichen Gründen dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann.

42

Zwar spricht § 18a GO nicht ausdrücklich von "Mitgliedern des Gemeinderats", sondern von "Ratsmitgliedern". Aus § 29 Abs. 1 Satz 1 GO ergibt sich jedoch eindeutig, dass der Begriff "Ratsmitglied" sämtliche Mitglieder des Gemeinderats umfasst. Von daher zwingt ein am Wortlaut der maßgeblichen Norm orientiertes Verständnis zu dem Ergebnis, sämtliche Rechte und Pflichten, die aus der Mitgliedschaft im Rat herrühren, sowohl für Gemeinderats- als auch für Ortsbeiratsmitglieder gelten zu lassen (LAG Rheinland-Pfalz 28.08.2000 - 7 Sa 341/00 - zitiert nach juris, Rn. 33).

43

Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es der Klägerin verwehrt ist, sich vorab für alle künftigen Fälle der möglichen Versetzung in ihrer Amtszeit auf ihr Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 18a GO zu berufen. Denn trotz verweigerter Zustimmung durch den Mandatsträger kann die Versetzung im Rahmen eines Ausnahmetatbestandes dennoch durchgeführt werden, wenn die Belassung des Arbeitnehmers auf dem bisherigen Arbeitsplatz dem Arbeitgeber aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Insofern kommt es immer auf die Prüfung des Einzelfalls an. Diese Prüfung ist erst möglich, wenn der Fall der Versetzung tatsächlich konkret vorliegt.

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cc) Als Mitglied des Personalrats genießt die Klägerin den Schutz aus § 48 Abs. 1 LPVG.

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Danach dürfen Mitglieder des Personalrats gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Auch in dieser Norm ist ein Ausnahmetatbestand zugunsten des Arbeitgebers verankert. Selbst wenn das Personalratsmitglied generell die Zustimmung zu einer örtlichen Versetzung verweigert, kann die Versetzung aus wichtigen dienstlichen Gründen im Einzelfall gerechtfertigt sein. Aus der Norm folgt daher keine generelle Einschränkung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts, auch wenn dies bedeutet, dass bei einer Versetzung außerhalb von Z die Mitgliedschaft im Personalrat nach § 29 LPVG endet. Der Ausnahmetatbestand in § 48 Abs. 1 LPVG macht deutlich, dass der Gesetzgeber in besonderen Einzelfällen die dienstlichen Gründe für die Durchführung einer Versetzung höher bewertet hat, als den damit einhergehenden Verlust des Personalratsmandats.

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5. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine ausschließliche Beschäftigung in den von ihr in Klageantrag Ziffer 2 benannten Fachbereichen bzw. -gebieten. Eine solche Einschränkung des Direktionsrechts lässt sich dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 12.07.1995 nicht entnehmen. Woher die Einschränkung des Direktionsrechts hergeleitet wird, hat die Klägerin nicht näher begründet, zumal sie in ihrem ursprünglichen Klageantrag auch noch einen Einsatz im Bereich "Reporting Financial Instruments" für möglich erachtete.

47

Damit war die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

III.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

49

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG lagen nicht vor.

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