Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Ta 109/12
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 15. Mai 2012 - 2 Ca 358/12 - wird kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschlusstenor zur Klarstellung wie folgt gefasst wird:
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D. ab 17. April 2012 für die Feststellungsklage bewilligt, soweit er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 20. Februar 2012 geltend macht.
Für die weitergehende Feststellungsklage wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger begehrt die uneingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm erhobene Feststellungsklage.
- 2
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Zeitarbeitsunternehmen, seit 10. Oktober 2011 aufgrund Arbeitsvertrags vom gleichen Tag beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien finden auf das Arbeitsverhältnis die von der Tarifgemeinschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes mit dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ e.V.) abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Nach Ziff. 3.1 des Arbeitsvertrags beträgt die Kündigungsfrist innerhalb der unter Ziff. 2.3 vereinbarten Probezeit von sechs Monaten ab dem dritten Monat zwei Wochen (§ 2.2. MTV).
- 3
Mit Schreiben vom 6. Februar 2012 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zum 13. Februar 2012 bzw. zum nächstmöglichen Termin. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 27. Februar 2012 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingegangenen Klage gewandt und folgende Anträge angekündigt:
- 4
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Kündigung der Beklagten vom 6. Februar 2012 nicht zum 13. Februar 2012 aufgelöst wird.
- 5
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den 13. Februar 2012 hinaus ungekündigt fortbesteht.
- 6
Ferner hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
- 7
Mit Beschluss vom 15. Mai 2012 - 2 Ca 358/12 - hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D. ab 17. April 2012 "für einen Streitwert von 545,30 EUR" bewilligt und "für den darüber hinausgehenden Streitwert" Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage diesbezüglich keine Erfolgsaussichten habe, weil das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde und vorsorglich eine ordentliche Kündigung ausgesprochen worden sei. Damit ende das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist mit Ablauf des 20. Februar 2012 auf jeden Fall.
- 8
Gegen den ihm am 29. Mai 2012 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 15. Mai 2012 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Mai 2012, beim Arbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg habe, weil diese zunächst gegen die fristlose Kündigung gerichtet sei und gerade nicht nur gegen die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung. Im Übrigen finde das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, weil die Beklagte regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes beschäftige.
- 9
Mit Beschluss vom 29. Mai 2012 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde, weil der Kläger zum Zeitpunkt des Ausspruchs der fristlosen Kündigung am 6. Februar 2012 noch keine sechs Monate beschäftigt gewesen sei (§ 1 Abs. 1 KSchG). Da die Beklagte zur fristlosen Kündigung vorsorglich eine fristgemäße ausgesprochen habe, sei die Erfolgsaussicht der Klage nur insoweit gegeben, als sich der Kläger gegen den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung wende. Für den Lauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
- 10
Im Beschwerdeverfahren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Juni 2012 darauf verwiesen, dass die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 13. Februar 2012 ausgesprochen und somit die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten worden sei. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Streitwert in Höhe von 545,30 EUR sei darüber hinaus auch hinsichtlich der Berechnung nicht überprüfbar. Ferner sei in der Folgezeit ein Vergleich geschlossen worden, welcher die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mitgeregelt habe, so dass sich die Gewährung von Prozesskostenhilfe insofern auch auf den Vergleich und den sich hieraus ergebenden Vergleichsmehrwert erstrecken müsse.
II.
- 11
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 78 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.
- 12
In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg.
- 13
1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der hilfsweise zum nächstmöglichen Termin ausgesprochenen Kündigung vom 6. Februar 2012 mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 20. Februar 2012 geendet hat, weil das Kündigungsschutzgesetz wegen Nichterfüllung der 6-monatigen Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) keine Anwendung findet und die ordentliche Kündigungsfrist während der vereinbarten Probezeit zwei Wochen beträgt. Die Klage hat daher nur insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), als sich der Kläger gegen die fristlose Kündigung vom 6. Februar 2012 wendet und geltend macht, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung nicht zu dem in ihr angegebenen Termin (13. Februar 2012) aufgelöst ist, sondern bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 20. Februar 2012 fortbestanden hat.
- 14
2. Im Bewilligungsbeschluss ist allerdings nicht nur streitwertmäßig, sondern auch inhaltlich zu präzisieren, inwieweit die Rechtsverfolgung nach Auffassung des Gerichts Aussicht auf Erfolg verspricht (OLG Karlsruhe 15. August 1991 - 16 WF 80/91 - FamRZ 1992, 966; Zöller ZPO 27. Aufl. § 114 Rn. 20). Das Arbeitsgericht hat im Nichtabhilfebeschluss vom 29. Mai 2012 klargestellt, dass dem Kläger für den Lauf der ordentlichen Kündigungsfrist Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Dementsprechend war der Tenor des angefochtenen Beschlusses dahingehend klarzustellen, dass der Umfang der Bewilligung nicht nur streitwertmäßig (Vergütung des Klägers für die Dauer der zweiwöchigen Kündigungsfrist: 2 Wochen x 35 Stunden x 7,79 EUR brutto = 545,30 EUR), sondern auch inhaltlich entsprechend festgelegt wird.
- 15
3. Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass in der Folgezeit ein Vergleich zwischen den Parteien zustande gekommen sei, ist über die Frage, ob die bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf einen späteren Vergleich zu erstrecken ist, im Beschluss vom 15. Mai 2012 nicht entschieden worden. Gegebenenfalls hat das Arbeitsgericht im Hinblick auf einen erst später zustande gekommenen Vergleich noch darüber zu entscheiden, ob die bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf einen etwaigen Vergleichsmehrwert zu erstrecken ist.
- 16
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- 17
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG).
- 18
Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 2 Ca 358/12 2x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- ZPO § 78 Anwaltsprozess 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- § 1 Abs. 1 KSchG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- 16 WF 80/91 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x