Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Sa 165/12
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.02.2012, Az.: 11 Ca 3321/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Gewährung von Entgeltfortzahlung, Annahmeverzugsvergütung, Schadensersatz wegen Entziehung des auch privat genutzten Dienstwagens sowie Verzugszinsen im Zeitraum August 2010 bis einschließlich Dezember 2011 sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen hinsichtlich der Vergütung der Monate Januar bis Oktober 2011.
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Hinsichtlich der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.02.2012, Az.: 11 Ca 3321/11 (Bl. 70 ff. d. A.).
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Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum August bis einschließlich Dezember 2010 als Entgeltfortzahlung bzw. Annahmeverzugsvergütung sowie als Schadensersatz für den Entzug des auch privat genutzten Dienstwagens 42.237,-- € brutto nebst jeweiligen Zinsen sowie weitere gesetzliche Verzugszinsen hinsichtlich der Vergütungen Januar bis Oktober 2011 zu zahlen. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 830,-- € netto nebst gesetzlicher Verzugszinsen als Erstattung der vom Kläger verauslagten Beiträge zur Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkammer zu zahlen.
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Das genannte Urteil ist der Beklagten am 27.03.2012 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 3. April 2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18.04.2012, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.
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Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 113 ff. d. A.), macht die Beklagte zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend:
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Soweit das Arbeitsgericht dem Kläger einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung zuerkannt habe, bestünden trotz der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erhebliche Zweifel, ob eine Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorgelegen habe. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert. Der Kläger habe wiederholt das Privileg der im Arbeitsvertrag vorgesehenen 6-monaten Entgeltfortzahlung in Anspruch genommen. Da die Darstellung des Klägers hinsichtlich der Erkrankung spärlich sei, könne unterstellt werden, dass von den behandelnden Ärzten in keiner Weise geklärt worden sei, dass tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Jedenfalls fehle es dem Kläger am erforderlichen Leistungswillen. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger den entsprechenden schriftlichen Vertrag zur Begründung eines Prozessarbeitsverhältnisses (Bl. 39 f. d. A.) nicht unterzeichnet habe. Durch die Nichtannahme dieses Angebots habe der Kläger auch anderweitigen Erwerb böswillig unterlassen. Die Aufnahme einer vorübergehenden Weiterbeschäftigung bei der Beklagten sei dem Kläger auch zumutbar gewesen. Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts hätte die Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertragsangebots zur Begründung einer Prozessbeschäftigung nicht das Risiko einer Gefährdung des bestehenden Arbeitsverhältnisses bedingt.
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Der Kläger habe zudem bislang eine Auskunft über anderweitigen Verdienst i. S. d. § 11 KSchG nicht erteilt. Die Beklagte gehe davon aus, dass zumindest Einkünfte aus Literaturbeiträgen erzielt worden seien, evtl. auch aus steuerberatender Tätigkeit. Bis zur Vorlage einer Auskunft werde ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.
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Ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener privater Nutzung des zu überlassenden Fahrzeugs sei nicht gegeben, da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Überlassungspflicht mit Ablauf der gesetzlichen Entgeltfortzahlung geendet habe. Da eine Entgeltfortzahlungspflicht für einen großen Teil des Jahres 2010 nicht bestehe, bestehe auch keine Verpflichtung zur Zahlung der vom Kläger verauslagten Beiträge zur Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungskammer.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.02.2012, Az.: 11 Ca 3321/11 abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 07.05.2012, auf den Bezug genommen wird (Bl. 128 ff. d. A.), als zutreffend.
Entscheidungsgründe
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I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie -auch inhaltlich ausreichend- begründet.
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II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
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1. Dem Kläger steht für den Zeitraum 17.06.2010 bis 03.12.2010 ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 6 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 10./14.07.2006 zu. Danach erhält der Kläger im Falle einer Krankheit sein Gehalt auf eine Dauer von 6 Monaten weiter vergütet. Die Krankheit ist durch ärztliches Attest nachzuweisen.
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a) Der Kläger war im Zeitraum 1. August 2010 bis zum 3.Dezember 2010 arbeitsunfähig erkrankt und hat dies durch ärztliches Attest belegt. Der Kläger hat insoweit im Berufungsverfahren die den gesamten Zeitraum belegende ärztliche Bescheinigung durch Vorlage der dieser zu Grunde liegenden einzelnen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ergänzt.
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Das Arbeitsgericht hat mit ausführlicher und zutreffender Begründung unter Berücksichtigung der auch von der Berufungskammer geteilten höchstrichterlichen Rechtsprechung erkannt, dass es der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht gelungen ist, konkret Umstände darzulegen, die die Beweiskraft der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttern könnten. Auch im Berufungsverfahren zeigt die Beklagte derartige Gesichtspunkte nicht auf. Soweit sie darauf verweist, "die Darstellung des Klägers hinsichtlich der Erkrankung sei spärlich" und deshalb könne unterstellt werden, dass von den behandelnden Ärzten in keiner Weise geklärt wurde, dass tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht von unterschiedlichen Ärzten unterschiedlicher Fachrichtung, sondern durchgehend von der den Kläger behandelnden Ärztin ausgestellt wurden. Der Kläger war auch nicht verpflichtet, nähere Angaben zur Art seiner Erkrankung und ihren Auswirkungen zu machen. Eine Verpflichtung hierzu hätte erst dann bestanden, wenn es der Beklagten gelungen wäre, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern.
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Ebenso zutreffend und überzeugend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass selbst dann, wenn auf den vertraglich vorgesehenen Entgeltfortzahlungsanspruch die Grundsätze des Entgeltfortzahlungsgesetzes über die sogenannte Fortsetzungserkrankung (§ 3 Abs. 1 S. 2 EFZG) Anwendung finden sollten, ein Anspruch nicht ausgeschlossen wäre, da eine evtl. auf dem selben Grundleiden basierende Vorerkrankung zum Zeitpunkt des Eintritts der hier fraglichen Arbeitsunfähigkeit bereits mehr als 12 Monate zurücklag.
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b) Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung scheitert auch nicht an der erforderlichen Kausalität zwischen Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsverhinderung. Auch die Berufungskammer geht davon aus, dass die Parteien ungeachtet der Formulierung der arbeitsvertraglichen Regelung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht eine von den Grundsätzen des Entgeltfortzahlungsrechts abweichende Regelung hinsichtlich des Erfordernisses der Kausalität zwischen Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsverhinderung vereinbaren wollten. Nach den genannten Grundsätzen ist zur Begründung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs erforderlich, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige und ausschließliche Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung und damit für den Verlust des Vergütungsanspruchs ist. Der demnach erforderliche Kausalzusammenhang fehlt, wenn der Arbeitnehmer arbeitunwillig ist. Der Arbeitnehmer, der nicht bereit ist zu arbeiten, erhält danach auch im Falle einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung keine Vergütung (BAG 04.12.2002 -5 AZR 494/01- EzA § 3 EFZG Nr. 10). Dem Arbeitgeber obliegt es dabei im Prozess, zunächst entsprechende Tatsachen substantiiert und nicht nur in Form einer allgemeinen Behauptung darzulegen und ggf. zu beweisen, die in ausreichender Form Zweifel an der Arbeitswilligkeit des arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers begründen (BAG 20.03.1985 -5 AZR 229/83- EzA § 1 LFZG Nr. 77).
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Derartige Tatsachen sind vorliegend nicht dargelegt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit seine Arbeitsleistung erbracht hat und die Arbeit auch zeitnah nach dem erstinstanzlichen Urteil im Kündigungsschutzprozess wieder aufgenommen hat. Er hat seine Leistungswilligkeit ferner durch Erhebung der Kündigungsschutzklage verbunden mit einem Weiterbeschäftigungsantrag dokumentiert. Auch soweit die Beklagte sich darauf beruft, der Kläger habe die von ihr vorformulierte "Vereinbarung eines faktischen Arbeitsverhältnisses für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses" (Bl. 39 f. d. A.) nicht unterzeichnet, handelt es sich hierbei nicht um eine Tatsache, die ausreichende Zweifel an der Leistungswilligkeit des Klägers begründet. Dieses Arbeitsangebot ging dem Kläger erst zu einem Zeitpunkt zu, in dem er bereits arbeitsunfähig erkrankt war und lässt schon von daher nicht den Rückschluss auf eine bereits bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestehende Leistungsunwilligkeit zu. Das Bundesarbeitsgericht hat zudem im Hinblick auf Annahmeverzugsvergütungsansprüche entschieden, dass ein Rückschluss auf einen fehlenden Leistungswillen anlässlich der Nichtaufnahme einer vom Arbeitgeber angebotenen Arbeit nur zulässig ist, wenn ein Angebot abgelehnt wird, welches auf eine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen gerichtet und dessen Annahme dem Arbeitnehmer auch sonst zumutbar ist (BAG 17.08.2011 -5 AZR 251/10- EzA § 615 BGB 2002 Nr. 34). Die Beklagte hatte dem Kläger mit Schreiben vom 14.07.2010 und 05.08.2010 (Bl. 48, 22 d. A.) jeweils Fristen zur Arbeitsaufnahme bzw. Annahme des Vertragsangebots gesetzt. Bis zum Ablauf dieser Fristen war dem Kläger die Annahme des Vertragsangebots der Beklagten schon deshalb nicht zumutbar, weil nach dem unbestrittenen erstinstanzlichen Vortrag des Klägers die Beklagte sich ausweislich der Arbeitsbescheinigung vom 29.07.2005 darauf berufen hatte, dass die Kündigung wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Klägers und nicht aufgrund betriebsbedingter Gründe erfolgt sei und sich erstmals im Kündigungsschutzverfahren mit Schriftsatz vom 08.09.2010 auf das Vorliegen betriebsbedingter Gründe berief.
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Die Berufungskammer teilt im Übrigen die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass dem Kläger auch aufgrund des Inhalts der von der Beklagten vorformulierten Arbeitsbedingungen des genannten Vertragsangebots dessen Annahme nicht zumutbar war.
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Bei dem Vertragsangebot handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen zur einmaligen Verwendung i. S. d. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, auf deren Inhalt der Kläger keinen Einfluss nehmen konnte. Jedenfalls in Anwendung der für die Auslegung von arbeitgeberseitig vorgegebenen allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen geltenden Auslegungskriterien hat das Arbeitsgericht in seiner Begründung sorgfältig herausgearbeitet, dass der Abschluss dieser Vereinbarung die Gefahr in sich barg, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit rechtskräftigem Abschluss des seinerzeitigen Kündigungsschutzverfahrens ungeachtet von dessen Ausgang geendet hätte. Die Berufungskammer folgt dieser ausführlichen Begründung und stellt dies hiermit fest. In Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB (i. V. m. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) lässt § 1 der von der Beklagten dem Kläger angetragenen Vereinbarung die Auslegung zu, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis befristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des seinerzeit laufenden Kündigungsschutzverfahrens fortgesetzt werden sollte und danach unabhängig vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens in Folge Befristung endet.
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2. Für den Zeitraum ab dem 04.12. bis einschließlich 31.12.2010 folgen die vom Arbeitsgericht zu Gunsten des Klägers ausgeurteilten Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, § 615 BGB. Nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit geriet die Beklagte auch ohne Arbeitsangebot des Klägers in Annahmeverzug. Ein Arbeitsangebot ist nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung grundsätzlich entbehrlich (ständige Rechtsprechung, etwa BAG 18.09.2008 -2 AZR 1060/06-, Juris). Die Annahmeverzugsfolgen treten nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung auch unabhängig davon ein, ob der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer seine wieder gewonnene Arbeitsfähigkeit dem Arbeitgeber anzeigt (BAG 24.11.1994 -2 AZR 179/94- EzA § 615 BGB Nr. 83).
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Ein Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung scheidet auch nicht in Anwendung des § 297 BGB wegen einer Leistungsunwilligkeit des Klägers aus. Der subjektive Leistungswille ist eine von dem Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzung, die während des gesamten Verzugszeitraums vorliegen muss. Der Rückschluss auf einen fehlenden Leistungswillen des Arbeitnehmers anlässlich der Nichtaufnahme einer vom Arbeitgeber angebotenen Arbeit ist dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer ein Angebot des Arbeitgebers ablehnt, das trotz Aufrechterhaltung der Kündigung auf eine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen gerichtet und dessen Annahme auch sonst zumutbar ist. Eine Anrechnung böswillig nicht erzielten Verdienstes gem. § 615 S. 2 BGB, § 11 Nr. 1 und Nr. 2 KSchG greift hingegen ggf. dann, wenn entweder das böswillige Unterlassen eines Zwischenerwerbs bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger in Rede steht oder die Beschäftigungsmöglichkeit bei dem Arbeitgeber besteht, der sich mit der Annahme der Dienste in Verzug befindet und dieser eine zwar nicht vertragsgemäße, jedoch gleichwohl zumutbare Beschäftigung angeboten hat (BAG 17.08.2011 -5 AZR 251/10, a. a. O.).
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Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger durch Nichtunterzeichnung der von der Beklagten ihm übermittelten Vereinbarung eines faktischen Arbeitsverhältnisses kein ihm zumutbares Arbeitsangebot abgelehnt. Hinzu kommt, dass die dem Kläger zur Annahme des Angebots gesetzten Fristen (30.07./09.08.2010) abgelaufen waren und zudem die erstinstanzliche Kammerverhandlung, in welcher erstinstanzlich über die Kündigungsschutzklage nebst Weiterbeschäftigungsantrag entschieden wurde, am 16.12.2010 unmittelbar bevorstand.
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3. Die dem Kläger zu zahlende Vergütung umfasste auch die Zahlung der Beiträge zur Wirtschaftsprüfer-/Steuerberatungskammer nach Ziffer 5 der "Ergänzungen zum Anstellungsvertrag" vom 10./14.07.2006.
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4. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein Zurückbehaltungsrecht deshalb berufen, weil der Kläger keine Auskunft über anderweitigen Erwerb im Zeitraum 04. bis 31.12.2010 erteilt hat. Der Arbeitgeber hat zwar gegen den Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe eines anderweitigen Verdienstes in der Zeit des Annahmeverzugs (BAG 29.07.1993 -2 AZR 110/93- EzA § 615 BGB Nr. 79). Kommt der Arbeitnehmer einer Auskunftsverpflichtung nicht nach, steht dem Arbeitgeber auch ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Voraussetzung eines Anspruchs auf Auskunft ist aber, dass der Arbeitgeber zuvor Tatsachen darlegt, die darauf schließen lassen, dass der Arbeitnehmer überhaupt einer anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (DLW/Dörner, 9. Aufl., Kap 3 Rz. 1605, 1609). Hieran fehlt es. Die Beklagte hat diesbezüglich auch im Berufungsverfahren nur eine nicht auf Tatsachen gestützte Vermutung angestellt.
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5. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen entgangener privater Nutzung des dem Kläger zu überlassenden Fahrzeugs nach § 275 Abs. 1 i. V. m. § 280 Abs. 1 S. 1, § 283 S. 1 BGB zu erkannt.
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Die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung als zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung ist so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss, und sei es -wie im Fall von Krankheit- ohne Erhalt einer Gegenleistung (BAG 14.12.2010 -9 AZR 631/09- EzA § 3 EFZG Nr. 17). Wie bereits ausgeführt, stand dem Kläger bis einschließlich 03.12.2010 ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu. Im Anschluss geriet die Beklagte in Annahmeverzug. Sie war daher durchgängig verpflichtet, dem Kläger die private Nutzung des ihm vormals überlassenen Fahrzeugs zur privaten Nutzung zu ermöglichen.
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6. Die vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Zinsen unter Einschluss auch der Zinsen, die auf die seitens der Beklagten verspätet gezahlte Arbeitsvergütung des Zeitraums Januar bis Oktober 2011 entfallen, finden ihre rechtliche Grundlage in § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB.
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III. Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.
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