Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Ta 167/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz –Auswärtige Kammern Bad Kreuznach-, Az. 11 Ca 919/11 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist gem. §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

2

Der Rechtspfleger hat zu Recht im angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.

3

Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als 3 Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. Nach den Beschlüssen vom 21.01.2011/01.02.2012 hatte der Kläger ab 01.02.2012 monatliche Raten in Höhe von 30,-- € zu leisten. Trotz erfolgter Zahlungsaufforderungen ist der Kläger mit mehr als 3 Raten in Zahlungsrückstand geraten, so dass die Voraussetzungen einer Aufhebung vorlagen.

4

Soweit der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde geltend macht, schon die Festsetzung auf 30,- EUR herabgesetzter Raten im Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 01.02.2012 sei rechtsfehlerhaft, ist dieser Beschluss bindend, da der Kläger seine sofortige Beschwerde nach der teilweisen Abhilfe im Beschluss vom 01.02.2012 zurückgenommen hat.

5

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.

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