Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Ta 135/12
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.05.2012 - Az. 5 Ca 2326/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
- 2
1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Der Klage fehlte nämlich die für eine Bewilligung von PKH nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des im Klageantrag zu 1. bezifferten Betrages von 8.949,26 Euro.
- 4
Ein solcher Anspruch ergibt sich - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB unter dem Gesichtspunkt eines Prozessbetruges. Ein solcher wird dadurch begangen, dass ein Richter oder ein anderes Rechtspflegeorgan durch falsche Behauptungen zu einer das Vermögen des Prozessgegners schädigenden Entscheidung veranlasst wird. An einer solchen Entscheidung fehlt es vorliegend.
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Das Gericht hat im Ausgangsverfahren keine das Vermögen des Klägers schädigende Entscheidung getroffen. Der Prozess endet vielmehr durch Abschluss eines Vergleichs, der überdies auf einem schriftsätzlichen Vorschlag des Klägers basierte.
- 6
Der Umstand, dass der Kläger, bzw. dessen damaliger Prozessbevollmächtigter den Vergleich im Kammertermin vom 25.08.2009 genehmigte, vermag die Bejahung eines Prozessbetruges ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Zwar stellt die Genehmigung des Vergleichs eine Vermögensverfügung dar. Der Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) setzt jedoch voraus, dass sich der Verfügende in einem vom Schädiger erweckten Irrtum befindet. Dies ist im Streitfall nicht erkennbar. Es ist weder ausreichend vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, dass der Kläger und/oder sein damaliger Prozessbevollmächtigter den nach Darstellung des Klägers unwahren Behauptungen des Beklagten glaubten oder diese zumindest als möglicherweise zutreffend erachteten. Vielmehr hatte der Kläger bereits vor Abschluss des Vergleichs im Vorprozess schriftsätzlich vorgetragen, dass der Beklagte nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und die Baustelle verfrüht verlassen habe. Der Kläger befand sich daher - selbst wenn der Beklagte unwahre Angaben gemacht haben sollte - bei Abschluss des Vergleichs insoweit nicht in einem Irrtum. Das Vorliegen eines diesbezüglichen Irrtums in der Person seines damaligen Prozessbevollmächtigten ist ebenfalls nicht erkennbar.
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Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung). Insoweit wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II.1.2. in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (dort Seite 12 f), denen nichts hinzuzufügen ist.
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Einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klageanträge zu II. - V. steht bereits entgegen, dass sich diese Anträge nach Maßgabe der auch insoweit völlig zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (dort unter II.2. = Seite 13 f) mangels Bestimmtheit als unzulässig erweisen.
- 9
2. Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Zurückweisung des Antrages auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11 a ArbGG richtet, so erweist sich das Rechtsmittel bereits deshalb als unbegründet, weil das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen ist. Eine (rückwirkende) Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beendete Instanz ist nicht möglich.
II.
- 10
Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
- 11
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
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