Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 250/12

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 17. April 2012, Az.: 5 Ca 799/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung.

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Der 1961 geborene Kläger ist seit 01.02.2001 bei der Beklagten als Bankangestellter zu einer Vergütung nach Tarifgruppe 8 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrages für Kreditgenossenschaften beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt beträgt ca. € 4.300,00. Die Beklagte beschäftigt ca. 95 Arbeitnehmer. Im letzten schriftlichen Arbeitsvertrag vom 27.12.2005 haben die Parteien u.a. vereinbart:

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„§ 1 Aufgabenbereich:
Der Mitarbeiter ist mit Wirkung vom 1. Februar 2001 als Bankangestellter angestellt.
Er ist verpflichtet, in anderen Bereichen, Teams und Service-Stellen der Bank tätig zu sein.“

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Bis zum 30.11.2011 wurde der Kläger als "Leiter Standardgeschäft Basiskunden" beschäftigt. Seine Aufgaben im Einzelnen sind in der Stellenbeschreibung vom 01.08.2010 (Bl. 6/7 d.A.) aufgeführt. Er unterstand direkt dem Vorstand und war Vorgesetzter von 38 Mitarbeitern, die sowohl in der Hauptstelle als auch in den Geschäftsstellen eingesetzt werden. Er war auch personalverantwortlich für die vier in der Geschäftsstelle Z.-Stadt beschäftigten Mitarbeiter. Kundenberatungen führte er nicht durch.

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Die Beklagte hat ihre Organisation umstrukturiert und ab 01.12.2011 die bisherigen Unterbereiche "Individualgeschäft Privatkunden" und "Standardgeschäft Privatkunden" in einen einheitlichen Bereich "Privatkundenbank" zusammengefasst. Dadurch entfielen die bisherigen Leitungspositionen für die zwei Unterbereiche, mithin auch die bisherige Funktion des Klägers. Mit Schreiben vom 24.11.2011 versetzte die Beklagte den Kläger wegen dieser Organisationsänderung mit Wirkung ab 01.12.2011 auf die Stelle "Kundenberater mit Leitungsfunktion Servicestelle Z.-Stadt" mit unveränderter Eingruppierung in Tarifgruppe 8. Hierarchisch wird der Kläger dem Bereichsleiter „Privatkundenbank“ unterstellt, seine Leitungsfunktion bezieht sich auf die vier Mitarbeiter, die in der Geschäftsstelle Z.-Stadt beschäftigt sind. Der Kläger hält diese Versetzung für unwirksam.

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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 17.04.2012 (dort Seite 3-7 = Bl. 106-110 d. A.) Bezug genommen.

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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

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festzustellen, dass seine Versetzung auf die Stelle "Kundenberater mit Lei-tungsfunktion Servicestelle Z.-Stadt" ab 01.12.2011 unwirksam ist.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17.04.2012 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Zuweisung der Stelle als "Kundenberater mit Leitungsfunktion Servicestelle Z.-Stadt" sei nicht vom Direktionsrecht der Beklagten umfasst. Diese Stelle sei nicht gleichwertig mit der bisherigen Stelle des Klägers als „Leiter Standardgeschäft Basiskunden". Der Kläger sei bislang disziplinarischer Vorgesetzter von 38 Mitarbeitern, dh. von nahezu der Hälfte der Beschäftigten der Beklagten, gewesen. Nunmehr soll er lediglich noch Vorgesetzter von vier Arbeitnehmern sein. Bisher sei der Kläger einer von sieben Beschäftigten gewesen, die der 2. Leitungsebene der Beklagten angehörten, in seiner neuen Funktion solle er einer von ca. 40 Mitarbeitern sein, die sich auf der 3. Leitungsebene befinden. Hierbei handele es sich nicht lediglich um eine geringfügige Verschlechterung seiner bisherigen hierarchischen und sozialen Stellung innerhalb des betrieblichen Gefüges. Allein der Umstand, dass nach dem einschlägigen Tarifvertrag auch die Tätigkeit als Leiter der Servicestelle Z.-Stadt in Tarifgruppe 8 eingruppiert sei, ändere hieran nichts. Es handele sich vorliegend nicht um ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, so dass der Zuordnung zu einer Tarifgruppe lediglich indizielle Bedeutung zukomme. Das Direktionsrecht der Beklagten habe sich dahin konkretisiert, dass der Kläger seit seiner Beförderung mit Leitungsfunktionen von einem gewissen Gewicht zu betrauen sei. Aufgrund der jahrelangen Übertragung von Führungsaufgaben dürfe der Kläger darauf vertrauen, dass die Beklagte im Rahmen ihres Direktionsrechts ihm nur noch gleichwertige Tätigkeiten zuweist. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 7 bis 12 des erstinstanzlichen Urteils vom 17.04.2012 (Bl. 110-115 d.A.) Bezug genommen.

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Das genannte Urteil ist der Beklagten am 04.05.2012 zugestellt worden. Sie hat mit am 01.06.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 06.08.2012 verlängerten Begründungsfrist am 06.08.2012 begründet.

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Sie ist der Ansicht, die Versetzung sei wirksam, denn sie habe dem Kläger eine gleichwertige Tätigkeit zugewiesen. Das Arbeitsgericht habe ausschließlich darauf abgestellt, dass sich die Anzahl der dem Kläger unterstellten Personen reduziert habe. Ein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von „Untergebenen" bestehe nicht. Hieraus lasse sich auch die Hierarchieebene nicht ablesen. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass mit der Zuweisung der Leitungsfunktion der Servicestelle Z.-Stadt in erheblichem Umfang auch repräsentative Tätigkeiten verbunden seien. Es habe auch nicht berücksichtigt, dass der Kläger die Außenstelle Z.-Stadt selbständig zu leiten habe, die sich neben ihrer Zentrale als größte Niederlassung darstelle. Das Arbeitsgericht habe des Weiteren nicht berücksichtigt, dass die neue Position nach dem einschlägigen Tarifvertrag der gleichen Vergütungsgruppe TG 8 angehöre. Soweit das Arbeitsgericht von einer Konkretisierung der Arbeitsverpflichtung ausgehe, habe es verkannt, dass bei einer Beschäftigung von deutlich weniger als zehn Jahren das Zeitmoment noch nicht erfüllt sei. Zum Umstandsmoment habe der Kläger nichts vorgetragen. Die Zuweisung der Stelle in Z.-Stadt entspreche auch billigem Ermessen. Die bisherige Position des Klägers sei entfallen, die neu geschaffene Stelle des Leiters der „Privatkundenbank“ sei mit einem qualifizierteren Bewerber besetzt worden. Die neue Arbeitsstelle des Klägers in Z.-Stadt befinde sich in unmittelbarer Nähe zu seinem Wohnort, so dass sich sein Weg zur Arbeit wesentlich verringere, die Eingruppierung nach TG 8 sei identisch, der Kläger werde in erheblichem Umfang mit repräsentativen Aufgaben, mithin öffentlichkeitswirksam, beschäftigt, so dass sie ihr Ermessen wirksam ausgeübt habe. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 06.08.2012 (Bl. 144-148 d.A.) Bezug genommen.

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Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 17.04.2012, Az.: 5 Ca 799/11, abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 04.09.2012 (Bl. 153-154 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend.

Entscheidungsgründe

I.

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Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

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In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die von der Beklagten mit Wirkung ab 01.12.2011 ausgesprochene Versetzung des Klägers auf die Stelle als "Kundenberater mit Leitungsfunktion Servicestelle Z.-Stadt" unwirksam ist.

21

Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und überzeugend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

22

Die Beklagte ist nach § 106 Satz 1 GewO nicht berechtigt, den Kläger von der bisherigen Stelle als „Leiter Standardgeschäft Basiskunden“ zur Ausübung einer Tätigkeit als „Kundenberater mit Leitungsfunktion Servicestelle Z.-Stadt“ zu versetzen. Die Zuweisung einer anderen Tätigkeit iSv. § 106 Satz 1 GewO ist nur insoweit wirksam, sofern eine Konkretisierung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsvertrags stattfindet. Hier ist vom Kläger seit seiner Beförderung ausschließlich die Tätigkeit als „Leiter Standardgeschäft Basiskunden“ geschuldet.

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Zwar ist der Kläger nach der Klausel in § 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags verpflichtet, „in anderen Bereichen, Teams und Service-Stellen der Bank tätig zu sein“. Diese nach ihrem Inhalt und der äußeren Gestaltung vermutlich von der Beklagten vorformulierte Versetzungsklausel berechtigt sie jedoch nicht, dem Kläger - ohne Ausspruch einer Änderungskündigung - kraft ihres Direktionsrechts einen Arbeitsplatz mit geringerwertiger Tätigkeit zuzuweisen (BAG 09.05.2006 - 9 AZR 424/05 - AP Nr. 21 zu § 307 BGB).

24

Die Berufungskammer stimmt der Einschätzung des Arbeitsgerichts uneingeschränkt zu, dass es sich bei der dem Kläger ab 01.12.2011 zugewiesenen neuen Stelle als „Kundenberater mit Leitungsfunktion Servicestelle Z.-Stadt“ nicht um eine der bisherigen gleichwertige handelt.

25

Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass dem Kläger in seiner Position als „Leiter Standardgeschäft Basiskunden“ insgesamt 38 Bankangestellte in fachlicher und disziplinarischer Hinsicht unterstellt waren. Damit war er Vorgesetzter von nahezu der Hälfte der Bankangestellten der Beklagten. Er selbst gehörte der 2. Leitungsebene an und war einem Vorstandsmitglied unmittelbar hierarchisch unterstellt. In seiner Funktion als „Kundenberater mit Leitungsfunktion Servicestelle Z.-Stadt" soll er Vorgesetzter von lediglich noch vier Arbeitnehmern sein, die ihm bereits zuvor unterstellt waren. Das Arbeitsgericht hat fehlerfrei erkannt, dass dies eine markante hierarchische Verschlechterung für den Kläger bedeutet, die er ohne eine rechtmäßige Änderungskündigung nicht hinzunehmen braucht.

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Im Streitfall ist es unerheblich, dass der Kläger mit seiner neuen Tätigkeit in der Tarifgruppe TG 8 eingruppiert bleibt. Auch dies hat das Arbeitsgericht richtig erkannt. Die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit bestimmt sich mangels anderer Anhaltspunkte grundsätzlich aus der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild. Bei Anwendung eines tariflichen Vergütungsgruppensystems orientiert sie sich zwar in der Regel an diesem System, sie wird aber nicht allein durch die Vergütung hergestellt. Das Arbeitsverhältnis genießt Bestandsschutz auch gegen eine inhaltliche Änderung der Tätigkeit (BAG 30.08.1995 - 1 AZR 47/95 - AP Nr. 44 zu § 611 BGB Direktionsrecht; APS Künzl 4. Aufl. § 2 KSchG Rn. 59, mwN).

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Vorliegend wird der Kläger gegenüber seiner bisherigen Stellung als „Leiter Standardgeschäft Basiskunden“ in der Betriebshierarchie und damit auch in seinem beruflich bedingten sozialen Ansehen erheblich herabgestuft. Dies ist der Beklagten allein im Wege der Ausübung des Direktionsrechts nicht möglich. Auf den von der Berufung angeführten Aspekt, dass sich der Arbeitsweg des Klägers verkürzt, kommt es nicht an. Dass der Kläger in der neuen Funktion auch repräsentative Aufgaben wahrnehmen soll, ist gleichfalls unerheblich.

III.

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Nach alledem ist die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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