Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Ta 189/12
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 31.05.2012, Az.: 5 Ca 753/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Das Arbeitsgericht hat dem Kläger am 21.09.2010 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für ein Kündigungsschutzverfahren bewilligt. Der Rechtsstreit endete durch Abschluss eines Vergleichs gegen Zahlung einer Abfindung von € 1.000,00. Die Landeskasse zahlte der Rechtsanwältin des Klägers gemäß §§ 45, 49 RVG eine Vergütung in Höhe von € 960,93. Die weitere Vergütung nach Maßgabe des § 50 RVG beläuft sich auf € 470,64.
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Mit Beschluss vom 10.01.2012 gab die Rechtspflegerin dem Kläger wegen Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf, ab 01.03.2012 monatliche Raten von € 300,00 zu zahlen. Da der Kläger ab dem 01.03.2012 eine neue Stelle mit einer niedrigeren Vergütung angetreten hat, setzte die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 31.05.2012 die Ratenhöhe auf € 45,00 herab.
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Gegen diesen Beschluss legte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 25.06.2012 sofortige Beschwerde ein. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 17.09.2012 dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
II.
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Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist nach § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
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Das Arbeitsgericht hat im Beschluss vom 31.05.2012 unter Beachtung von § 115 ZPO dem Kläger zu Recht die Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von € 45,00 ab dem 01.03.2012 auferlegt. Die Berechnung der Ratenhöhe ist nicht zu beanstanden. Der Kläger ist aufgrund seiner aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage, monatliche Raten in Höhe von € 45,00 an die Landeskasse zu leisten.
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Der Kläger verfügt ab dem 01.03.2012 über einen monatlichen Nettolohn von € 1.445,51. Von diesem Einkommen sind der Freibetrag für die Partei in Höhe von € 411,00, der Freibetrag für Erwerbstätige in Höhe von € 187,00 und zusätzlich die Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit in Höhe von € 145,60 abzusetzen (€ 5,20 pro Entfernungskilometer x 28 km).
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Weiterhin ist der Freibetrag für zwei Kinder abzüglich Kindergeld in Höhe von € 184,00 (2 x € 276,00 minus 2 x € 184,00) vom Nettoeinkommen abzuziehen. Die Rechtspflegerin hat außerdem einen Betrag von € 40,00 berücksichtigt, den der Kläger für ein drittes Kind an die Unterhaltsvorschusskasse der Stadt Z-Stadt zu leisten hat, obwohl er keine Belege über tatsächliche Zahlungen vorgelegt hat. Eine Verschlechterung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist aber ausgeschlossen.
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Die Ehefrau des Klägers verfügt über eigenes Einkommen in Höhe von monatlich € 1.222,50 netto (Krankengeld tgl. € 40,75), so dass für sie kein Freibetrag abzusetzen ist. Da die Ehefrau über eigenes Einkommen verfügt, hat das Arbeitsgericht für den Kläger nur die Hälfte der Wohnkosten von insgesamt € 563,84 monatlich, mithin € 281,92, abgesetzt. Auch dies ist richtig.
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Bei den Gesamtmietkosten von € 563,84 hat die Rechtspflegerin -ebenfalls zutreffend- die Kaltmiete von € 350,00, Heizkosten (Erdgas) von € 94,00, die Kosten der Wasserversorgung (Trink- und Schmutzwasser) von € 51,00, sonstige Nebenkosten von € 55,00 sowie die Kosten der Glas- und Hausratversicherung von € 4,69 und € 9,15 berücksichtigt. Die angeführten Kosten für Strom sind aus dem Freibetrag von € 411,00 zu bestreiten.
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Schließlich hat die Rechtspflegerin noch Monatsbeiträge von € 38,95 für die Kfz -Haftpflichtversicherung, € 10,25 für eine Privathaftpflichtversicherung und € 4,32 für eine Unfallversicherung (Kinder) abgesetzt. Ob die Entscheidung der Rechtspflegerin, die Kfz-Haftpflichtversicherungskosten zusätzlich zu der einkommensmindernden Pauschale von € 5,20 je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzusetzen, richtig ist, kann dahinstehen, denn eine Verschlechterung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist ausgeschlossen.
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Nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Belastungen verfügt der Kläger über ein für die Rückzahlung der Prozesskostenhilfe einzusetzendes Einkommen in Höhe von € 142,45 monatlich. Davon sind nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten von € 45,00 aufzubringen.
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Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren keine Unterlagen vorgelegt, die eine abweichende Entscheidung zu seinen Gunsten rechtfertigt. Zwar befand sich der Kläger ausweislich der vorgelegten Mahnung der Stadtwerke B-Stadt vom 12.06.2012 mit der Zahlung der Strom- und Wasserkosten mit insgesamt € 707,13 in Rückstand. Auf die Mahnung hat er am 04.07., am 02.08. und am 06.09.2012 insgesamt € 700,00 an die Stadtwerke gezahlt. Die Wasserkosten, die er den Stadtwerken schuldete, sind für den Rückstandszeitraum bereits von seinem Einkommen mit der Hälfte von € 51,00 monatlich abgesetzt worden. Die Hälfte der rückständigen Stromkosten von € 174,00 monatlich hätte der Kläger seit März 2012 aus dem Freibetrag von € 411,00 bestreiten müssen. Die Zahlungsrückstände, die der Kläger auf die Mahnung ausgeglichen hat, sind bereits von seinem laufenden Einkommen abgezogen worden; sie können als Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden.
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Soweit der Kläger eine überfällige Rechnung der Y. vom 28.11.2011 über einen Restbetrag von € 272,07 vorgelegt hat, der vom Inkassounternehmen X. W.-Stadt mit Schreiben vom 14.06.2012 eingefordert wird, fehlt jedweder Zahlungsbeleg.
III.
- 14
Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.
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Referenzen
- RVG § 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts 1x
- RVG § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 2x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- RVG § 50 Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe 1x
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 2x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- 5 Ca 753/10 1x (nicht zugeordnet)